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Nr. 61/2001
Urteil gegen "Radar-Schützen" aufgehoben
Das Landgericht Fulda hatte den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge,
fahrlässiger Körperverletzung und Führen einer Schußwaffe sowie weiterer
waffenrechtlicher Vergehen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde:
Der Angeklagte löste bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn
ein Blitzlicht aus und wurde fotografiert. Wegen seines hohen Punktestands
im Verkehrszentralregister fürchtete er den Verlust seiner Fahrerlaubnis.
Er wollte daher den Film aus der Überwachungskamera an sich bringen, um
eine Geldbuße zu verhindern. Er fuhr zu der Meßstelle zurück, nahm seine
mit 15 Schuß geladene halbautomatische Selbstladepistole und lief zu dem
Meßwagen, in dem zwei Polizeibeamte den Verkehr beobachteten. Ihnen
gegenüber behauptete er, er habe eine Panne und brauche Hilfe. Als der
Polizeibeamte die Wagentür öffnete, um nach Kennzeichen und Wagentyp zu
fragen, drückte der Angeklagte die Tür ganz auf. Er wollte die Herausgabe
des Radarfilms durch Drohung mit seiner Waffe erreichen. Er zog die
ungesicherte Waffe heraus, lud sie durch und schoß sodann aus 50 cm
Entfernung auf den im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten. Dieser war sofort
tot. Durch dieselbe Kugel wurde auf dem Beifahrersitz der zweite Beamte am
Oberarm verletzt. Danach flüchtete der Angeklagte, ohne den Film erlangt zu
haben.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger (Hinterbliebene
des getöteten Tatopfers) und des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des
Bundesgerichtshofes das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts Fulda zurückverwiesen. Das Landgericht hat zwar
rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte den Polizeibeamten
vorsätzlich getötet hat. Die Begründung, mit der das Landgericht für diese
Tat Mordmerkmale verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung jedoch nicht
stand, weil das Landgericht nicht alle Tatumstände, die die Annahme eines
Mordmerkmals begründen könnten, in seine Erwägungen einbezogen hat. Die
neue Schwurgerichtskammer wird daher nochmals zu prüfen haben, ob der
Angeklagte heimtückisch, aus niedrigen Beweggründen oder in der Absicht
gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen. Im übrigen weist das
Urteil auch einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Denn der
Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit
Todesfolge konnte nicht bestehen bleiben, weil die von dem Angeklagten
erstrebte Verhinderung einer Geldbuße kein Vermögensvorteil im Sinne dieser
Strafvorschrift darstellt und der Angeklagte daher auch nicht in der
Absicht handelte, sich zu Unrecht zu bereichern.
Urteil vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01 -
Karlsruhe, den 17. August 2001
Bundesgerichtshof
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