Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 8/2002
Unfall der Wuppertaler Schwebebahn
- Freisprüche von vier Monteuren aufgehoben
Gegenstand des Verfahrens, das sich noch gegen sieben Angeklagte
richtet, ist der Unfall der Wuppertaler Schwebebahn am 12. April 1999,
bei dem fünf Fahrgäste getötet und zahlreiche weitere Fahrgäste
verletzt wurden. Unfallursache war, daß nach Abschluß von Bauarbeiten
im Bereich der Unfallstelle eine der Stahlkrallen, an der während der
Bauarbeiten eine Hilfskonstruktion zur Stabilisierung des Traggerüstes
angebracht war, vor der Freigabe der Strecke nicht demontiert worden
war.
Das Landgericht Wuppertal hat den für das Sicherheitskonzept
zuständigen Betriebsleiter und die mit dem Abbau der
Hilfskonstruktionen einschließlich der Stahlkrallen im Bereich der
Unfallstelle beauftragten Arbeiter teils aus Rechtsgründen teils aus
tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der
fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Angeklagten, die für
die bahntechnische Aufsicht bzw. für die Bauüberwachung zuständig
waren, ihre Kontrollpflichten jedoch nicht ordnungsgemäß ausübten, hat
es jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich
zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu
Bewährungsstrafen verurteilt.
Soweit sich die Revisionen gegen die Verurteilung der
Aufsichtspflichtigen und gegen den Freispruch des Betriebsleiters
richteten, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil
des Landgerichts bestätigt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft
und eines Nebenklägers sind die Freisprüche der mit dem Abbau der
Strahlkralle befaßten Monteure aufgehoben worden, weil das Landgericht
rechtsfehlerhaft den einheitlichen Arbeitsvorgang unter Anwendung des
Vertrauensgrundsatzes in einzelne Verantwortungsbereiche aufgeteilt
hat. Bei Wiederaufnahme des Fahrbetriebs gehen von einem solchen
Hindernis im Fahrbereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels
Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus.
Angesichts dieser besonderen Gefährdungslage hat grundsätzlich jeder,
der den Abbau des Hindernisses übernommen hat, für die vollständige
Beseitigung der Gefahrenquelle einzustehen. Die zweckmäßige Aufteilung
einzelner Arbeitsschritte läßt die Verantwortung aller mit der
Erfüllung derselben Aufgabe Befaßten jedenfalls dann unberührt, wenn
diese gleichzeitig an dem selben Ort arbeiten und der Stand der
Arbeiten für alle gleichermaßen überschaubar ist. Insoweit muß die
Sache neu verhandelt werden.
Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01
Karlsruhe, den 31. Januar 2002
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-422
Telefax (0721) 159-831
|