Bundessozialgericht Pressemitteilung Nr. 83
vom 19.12.2000
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am
14. Dezember 2000 mündlich verhandelten Revisionen
1) - B 3 P 5/00 R -
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben
zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Pflegegeld
hat, weil er - wie er selbst einräumt - nicht täglich der Hilfe bedarf.
Ob das LSG seine Sachaufklärungspflicht verletzt hat, konnte danach
offen bleiben.
SG Aurich - S 12 P 17/97 -
LSG Niedersachsen - L 3 P 71/99 -
2) - B 3 P 19/99 R -
Die Sprungrevision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das SG hat
zutreffend entschieden, daß das gesetzliche Verbot rückwirkender
Vergütungsvereinbarungen die Schiedsstelle nicht hindert, als Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des Schiedsspruches das Datum des Antragseingangs bei
der Schiedsstelle festzusetzen. Die Regelung im Bundessozialhilfegesetz
und im Sozialgesetzbuch VIII ist insoweit entsprechend anzuwenden.
SG Hannover - S 29 P 117/98 -
3) - B 3 P 17/99 R -
Die Sprungrevision der Klägerin blieb aus denselben Gründen wie im Fall
Nr. 2) ohne Erfolg.
SG Hannover - S 29 P 26/99 -
4) - B 3 P 19/00 R -
Die Revisionen der Klägerin und der zu 2) beigeladenen Pflegekasse
hatten zum Teil Erfolg. Der angefochtene Schiedsspruch war aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Schiedsspruch nunmehr unter
Beachtung der Rechtsauffassung des BSG zu erlassen. Die Schiedsstelle
hat bei der Festsetzung der Vergütung das ihr zukommende
Beurteilungsermessen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ausgeübt.
Zunächst hat sie sich zu Unrecht - wie sie inzwischen einräumt -
gehindert gesehen, als Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Schiedsspruches
einen früheren Termin als den Tag der Entscheidung festzusetzen.
Insoweit ist allerdings nicht zwingend der Tag der Anrufung der
Schiedsstelle maßgebend - wie das LSG gemeint hat. Vielmehr hat die
Schiedsstelle ihr Ermessen, den Zeitpunkt zu bestimmen, neu auszuüben.
Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Festsetzung
bestimmter Vergütungen begehrt hat, war die Revision zurückzuweisen. Die
Klägerin hat nur Anspruch auf erneute fehlerfreie Ausübung des Ermessens
bei der Bestimmung der Vergütungshöhe. Zwar hat die Beklagte
grundsätzlich zutreffend zur Ermittlung einer leistungsgerechten
Vergütung andere Pflegeheime zum Vergleich herangezogen. Dies ist,
seitdem der Gesetzgeber das Kostendeckungsprinzip aufgegeben und dafür
den freien Wettbewerb unter den Pflegeheimen eingeführt hat, die Methode
der Wahl, um den marktgerechten Preis für die angebotene Leistung zu
ermitteln. Die Klägerin beanstandet aber zu Recht, daß die Beklagte ihr
nicht die zum Vergleich herangezogenen Pflegeheime rechtzeitig benannt
hat, so daß ihr keine Möglichkeit gegeben war, deren Vergleichbarkeit zu
überprüfen, Einwendungen dagegen zu erheben und eigene Besonderheiten
geltend zu machen. Zu Recht hat es andererseits aber die Schiedsstelle
abgelehnt, die besonders pflegeaufwendigen Wachkomapatienten zu
berücksichtigen. Dadurch würden die für alle Heimbewohner geltenden
Pflegesätze, insbesondere diejenigen der Pflegestufe III,
unverhältnismäßig erhöht. Der Klägerin bleibt insofern die Möglichkeit,
die Wachkomapatienten in einer selbständigen Pflegeabteilung mit eigenen
Pflegesätzen zu führen.
SG Hannover - S 29 P 33/98 -
LSG Niedersachsen - L 3 P 87/99 -
5) - B 3 P 18/00 R -
In diesem Verfahren hat die Klägerin zu 1) ihre Revision zurückgenommen.
Auf die Revision der Klägerin zu 2) wurden die Urteile der Vorinstanzen
aufgehoben und die Beklagte zum Erlaß eines neuen Schiedsspruchs
verurteilt. Der angefochtene Schiedsspruch war insoweit
rechtsfehlerhaft, als die Schiedsstelle zur Ermittlung einer
leistungsgerechten Vergütung von der Kostenaufstellung der Klägerin zu
2) ausgegangen ist, obwohl die Kosten einer Einrichtung grundsätzlich
keine Rolle spielen, wenn Marktpreise festzustellen sind. Die Beklagte
wird deshalb bei einem neuen Schiedsspruch zu ermitteln haben, welche
Vergütungen vergleichbare Pflegeheime verlangen und erhalten. Soweit die
Klägerin zu 2) beanstandet, daß die Beklagte keinen Pflegesatz für die
Pflegestufe Null festgesetzt habe, war ihr nicht zu folgen. Dieser
Pflegesatz ist allein mit dem Sozialhilfeträger zu vereinbaren; bei
Nichteinigung ist ein eigenständiges Schiedsverfahren vorgesehen. Die
von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Kalkulationsschwierigkeiten
sind hinzunehmen.
SG Hannover - S 29 P 25/99 -
LSG Niedersachsen - L 3 P 82/99 -
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