Veröffentlichungen des Informationsdienstes des EuGH vom 06.12.95 :

C-479/93: Andrea Francovich/Italienische Republik

Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Vicenza - Auslegung und Gültigkeit des Artikels 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Situation der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nach dem nationalen Recht nicht einem Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger unterliegt.

Generalanwalt G. Cosmas hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 11. Juli 1995 vorgetragen.

Er hat vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:

"1) Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 ist so auszulegen, daß vom Geltungsbereich der Richtlinie diejenigen Arbeitnehmer ausgeschlossen sind, deren Arbeitgeber nach den maßgebenden Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nicht einem Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger unterliegt.

2) Die Prüfung des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Vorschrift beeinträchtigen könnte."

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95
Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-19/93: Rendo NV u.a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 - Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 91/501/EWG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Ijsselcentrale) - Vereinbarung über die Beschränkung der Einfuhr und der Ausfuhr von Elektrizität in den Niederlanden - Feststellung einer Zuwiderhandlung.

Generalanwalt G. Tesauro hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer vom 11. Juli 1995 vorgetragen.

Er hat vorgeschlagen,

"1) dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und demzufolge a) das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit darin der erste, gegen die Entscheidung 91/50/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 gerichtete Klageantrag der Klägerinnen für unzulässig erklärt wurde, und b) die ursprüngliche Klage in diesem Punkt für unbegründet zu erklären;

2) die Klage im übrigen abzuweisen;

3) den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen".

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-478/93: Königreich der Niederlande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2920/93 der Kommission zur Festsetzung eines einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Halbjahr 1993 zuzuteilenden Bananenmenge - Unrichtige Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission mit Durchführungsbetimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen - Kriterien für die Qualifikation als "Marktbeteiligter".

Generalanwalt M. B. Elmer hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 13. Juli 1995 vorgetragen.

Er hat vorgeschlagen,

"1) die Klage abzuweisen;

2) dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen".

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-244/94: Federation francaise des societes d'assurances u.a./Ministere de l'Agriculture et de la Peche

Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'Etat - Auslegung der Artikel 85ff EG-Vertrag - Einrichtung ohne Gewinnzweck, die ein zur Ergänzung eines Pflichtversicherungsgrundsystems bestimmtes Altersrentensystem verwaltet, das durch Gesetz auf freiwilliger Grundlage eingeführt worden ist und nach dem Grundsatz der Kapitalisierung arbeitet - Begriff des Unternehmens.

Generalanwalt G. Tesauro hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 13. Juli 1995 vorgetragen.

Er hat vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:

"Eine Einrichtung ohne Gewinnzweck, die mit der Verwaltung eines durch Gesetz eingeführten ergänzenden, freiwilligen Altersrentensystems betraut ist, das unter behördlicher Aufsicht nach dem Grundsatz der Kapitalisierung arbeitet, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85ff EG-Vertrag."

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C-449/93: Rockfon A/S/Specialarbejderforbundet Danmark als Beauftragter von Sören Nielsen u.a.

Vorabentscheidungsersuchen des Östre Landsret - Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen - Begriff des "Betriebs" - - Konzernunternehmen, die ein gemeinsames Einstellungs- und Entlassungsorgan schaffen - Berechnung der Lohnentschädigungen.

Generalanwalt G. Cosmas hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Ersten Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.

Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:

"Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/129/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist es zwei oder mehreren miteinander verbundenen Konzernunternehmen, von denen keines einen bestimmenden Einfluß auf das andere oder die anderen hat, nicht verwehrt, ein gemeinsames Einstellungs- und Entlassungsorgan zu schaffen, so daß Entlassungen in einem der Unternehmen nur mit Einverständnis dieses Organs vorgenommen werden können. Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen in einem Betrieb ist jedoch die Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Einheit zu berücksichtigen, in deren Rahmen das Arbeitsverhältnis konkret besteht, ungeachtet dessen, ob die betreffende Einheit eigenständig Massenentlassungen vornehmen kann."

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C-227/94: E. Olivieri-Coenen/Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam -Auslegung des Anhangs V Buchstabe H Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der am 1. Februar 1982 geltenden Fassung - Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit - Situation einer Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer privaten Schule als Lehrerin im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt und in dieser Zeit in einem besonderen System für Beamte versichert war.

Generalanwalt C. O. Lenz hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Ersten Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.

Er hat vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:

"Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung, die am 1. Februar 1982 galt, ist so auszulegen, daß zu den vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten im Sinne dieser Bestimmung auch diejenigen Zeiten gehören, in denen eine Person auf der Grundlage eines mit einer privaten Schule geschlossenen Arbeitsvertrags als Lehrerin tätig war, selbst wenn diese Person in dieser Zeit in einem Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte versichert war."

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-17/94: Procureur de la Republique/Denis Gervais u.a.

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Grande Instance Bergerac - Auslegung der Artikel 37, 52 und 59 EWG-Vertrag sowie der Richtlinien 77/504/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG und 87/328/EWG des Rates - Nationale Regelung, die den Zentren für die künstliche Besamung ein Gebietsmonopol einräumt - Einschränkung der Ausübung des Tierarztberufs.

Generalanwalt M. B. Elmer hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Fünften Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.
Er hat vorgeschlagen, für Recht zu erkennen:

"1) Die Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht für auf einen Mitgliedstaat beschränkte, rein interne Sachverhalte, wie sie bei den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorliegen, die im Hoheitsgebiet dieses Staates einen Freiberuf ausüben wollen und sich nicht darauf berufen können, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen oder den Beruf ausgeübt zu haben.

2) Diplomierte Tierärzte können sich gegenüber dem Mitgliedstaat, der das betreffende Diplom ausgestellt hat, weder auf die Richtlinie 78/1026/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr noch auf die Richtlinie 78/1027/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes berufen.

3) Die Richtlinien 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder und 87/328/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht stehen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, mit denen Zentren für Besamung oder Personen, denen eine Besamungsgenehmigung erteilt wird und die nicht notwendigerweise zum Führen der Berufsbezeichnung des Tierarztes berechtigt sind, das ausschließliche Recht eingeräumt wird, Besamungen vorzunehmen.

4) Artikel 37 des Vertrages betrifft nicht ein Monopol für Dienstleistungen, es sei denn, daß dieses Monopol den Grundsatz des freien Warenverkehrs beseitigt, indem es eingeführte Erzeugnisse zugunsten einheimischer Erzeugnisse diskriminiert."

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-104/94: Ccreol Italia Srl/Azienda Agricola Castello Sas

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile e penale Ravenna - Gültigkeit des Artikels 29a der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 der Kommission über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen - Auslegung der Verordnungen (EWG) 1491/85 des Rates über Sondermaßnahmen für Sojabohnen und Nr. 2194/85 des Rates zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnahmen für Sojabohnen - Verlust des Anspruchs auf eine Subvention wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus der Grundverordnung ergeben Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Generalanwalt C. O. Lenz hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Fünften Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.
Er hat vorgeschlagen, wie folgt zu antworten.


"1)
Zu den beiden ersten Vorlagefragen:
Der Zweck der Beihilferegelung, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnahmen für Sojabohnen geschaffen wurde, bestand darin, eine Beihilfe nur für in der Gemeinschaft erzeugte Sojabohnen zu gewähren. Dabei stellte nicht nur die Pflicht zum Anbau von Soja im Gebiet eines der Mitgliedstaaten, sondern auch die Mitteilungspflicht, welche in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 der Kommission vom 8. August 1989 über Durchführungsmaßnahmen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen niedergelegt war, eine Hauptpflicht des an der Beihilfe interessierten Erzeugers dar.
2) Zu der dritten und vierten Vorlagefrage:
Die in Artikel 29a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 festgelegten Sanktionen waren, insbesondere in Anbetracht der in Artikel 29a Absatz 4 dieser Verordnung getroffenen Regelung, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
3) Zu der fünften Vorlagefrage:
Unter einer "Änderung in der Verwendung der angegebenen Flächen" im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 war nicht nur der Fall einer Verwendung der gesamten oder eines Teils dieser Flächen für eine andere landwirtschaftliche Nutzung zu verstehen, sondern auch der Fall, daß die gesamten Flächen oder ein Teil davon überhaupt nicht landwirtschaftlich genutzt wurden.
4) Zu der sechsten und siebten Vorlagefrage:
Die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 festgelegte Verpflichtung, Änderungen bezüglich der Anbauflächen mitzuteilen, galt auch, wenn diese Änderungen früher als drei Monate vor dem Beginn der Ernte ein traten. Die Mitteilungspflicht galt auch in Fällen, in denen mehrere Änderungen zeitlich nacheinander erfolgten, von denen keine für sich genommen mehr als 10 der im Vertrag angegebenen Fläche ausmachte, diese jedoch insgesamt betrachtet den genannten Prozentsatz überstiegen.
Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Fälle ist darauf hinzuweisen, daß die in Artikel 29a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 vorgesehenen Sanktionen nur verhängt werden konnten, wenn dem Erzeuger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Ob dies der Fall ist, wird das vorlegende Gericht im Hinblick auf den mißverständlichen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung besonders genau zu prüfen haben."

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Übersetzung aus dem Französischen Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-144/94: Ufficio IVA di Trapani/Italittica SpA

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale - Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) - Tatbestand und Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer - - Vereinnahmung des Entgelts für die Dienstleistung - Nachfolgende Fälligkeit der Steuer.
Generalanwalt F. G. Jacobs hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Fünften Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.
Er war der Ansicht, daß wie folgt zu antworten sei:

"1) Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates gestattet es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, daß die Vereinnahmung des Preises als der Umstand angesehen wird, der bei allen Dienstleistungen zur Fälligkeit der Steuer führt.
2) Ein Mitgliedstaat, der sich auf den in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich enthaltenen Ausnahmetatbestand beruft, ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Zeitraum festzusetzen, der vom Zeitpunkt des Eintretens des Steuertatbestands an berechnet wird und in dem die Rechnung oder das an deren Stelle tretende Dokument ausgestellt werden muß, auch wenn der Preis noch nicht gezahlt wurde.
3) Ein Mitgliedstaat, der sich auf den vorgenannten Ausnahmetatbestand beruft, ist nicht verpflichtet, detaillierte Vorschriften zu erlassen, wonach immer dann, wenn die Rechnung oder das an deren Stelle tretende Dokument nicht ausgestellt worden oder der Preis nicht bezahlt worden ist, Dokumente oder Aufstellungen Über die erbrachte Leistung und den als Entgelt geschuldeten Betrag anzufertigen sind."

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Übersetzung aus dem Französischen Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-242/94: Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 90/619/EWG, der Zweiten Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG.
Generalanwalt C. O. Lenz hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.
Er hat folgende Entscheidung vorgeschlagen:

"1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/619/EWG nachzukommen.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens."

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-435/93: Francina Johanna Maria Dietz/Stichting Thuiszorg Rotterdam

Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Rotterdam - Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag - Für obligatorisch erklärtes betriebliches Rentensystem - - Anspruch einer Frau, die vom System ausgeschlossen wurde, auf rückwirkenden Anschluß - Wirkung der zeitlichen Beschränkung, die der Gerichtshof mit dem Urteil Barber vorgenommen hat - Wirkungen des Vertrags von Maastricht (Protokoll zu Artikel 119 EWG-Vertrag) für eine 1992 anhängig gewordene Rechtssache.
Generalanwalt G. Cosmas hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.
Er hat vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:

"1) Der Anspruch auf Aufnahme in ein betriebliches Rentensystem fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG Vertrag und unterliegt damit dem in diesem Artikel verankerten Verbot jeglicher Diskriminierung.
1a) Die Antwort auf die vorstehende Frage wird durch die Umstände, die das nationale Gericht im zweiten Teil (1a) der ersten Vorlagefrage anführt, nicht berührt.
2) Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber vom 17. Mai 1990 (C-262/88) gilt nicht für den Anspruch auf Aufnahme in ein betriebliches Rentensystem.
2a) Soweit eine Diskriminierung in den Geltungsbereich des Urteils Barber vom 17. Mai 1990 (C-262/88) fällt, gilt die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils auch für den Anspruch auf eine Altersrente im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems, den der diesem System rückwirkend angeschlossene Arbeitnehmer geltend machen kann.
3) Die Verwalter eines betrieblichen Rentensystems sind genauso wie der Arbeitgeber verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 119 des Vertrages zu beachten; der diskriminierte Arbeitnehmer kann seine Ansprüche unmittelbar gegenüber diesen Verwaltern geltend machen.
4) Aufgrund des Umstandes, daß ein Arbeitnehmer rückwirkend die Aufnahme in ein betriebliches Rentensystem verlangen kann, kann er sich nicht der Zahlung der auf die betreffende Zugehörigkeitszeit entfallenden Beiträge entziehen.
5) Die nationalen Vorschriften über die Fristen für Klagen nach innerstaatlichem Recht können Arbeitnehmern, die ihren Anspruch auf Aufnahme in ein betriebliches Rentensystem geltend machen, entgegengehalten werden, sofern sie für diese Art von Klagen nicht weniger günstig als für gleichartige Klagen innerstaatlicher Natur sind und sie die Geltendmachung des Gemeinschaftsrechts nicht praktisch unmöglich machen.
6) Das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Aufnahme in ein betriebliches Rentensystem, für den weiterhin das Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) maßgebend ist."

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-137/94: The Queen/Secretary of State for Health, ex parte: Cyril Richardson

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - - Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Regelung über die Befreiung von der Zahlung der Arzneimittelkosten - Anhand des Rentenalters festgesetzte Befreiung - - Unterschiedlich es Rentenalter für Männer und Frauen.
Generalanwalt M. B. Elmer hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.
Er hat vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:

"1) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin auszulegen, daß eine Regelung wie die durch Regulation 6 (1) der Regulations von 1989 eingeführte, die bestimmte, insbesondere bestimmte ältere Menschen von der Rezeptgebühr befreit, in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.
2) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zweite Alternative der Richtlinie ist dahin auszulegen, daß diese Ausnahme nicht für eine Regelung gilt, wie sie sich aus Regulation 6 (1) der Regulations von 1989 ergibt.
3) Im vorliegenden Fall brauchen die zeitlichen Wirkungen des Urteils nicht beschränkt zu werden, so daß sich zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs für vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes liegende Zeiträume auch Personen, die vor diesem Zeitpunkt nicht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben, auf die unmittelbare Wirkung der Richtlinie berufen können."

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-236/94: Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/339/EWG des Rates zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.
Generalanwalt G. Tesauro hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer vom 13. Juli 1995 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen,

" der Klage stattzugeben und dem beklagten Staat die Kosten aufzuerlegen".

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95 Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-174/95: Siro Mattei

Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Rom, Auswärtige Kammer Tivoli - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit der Richtlinie 91/156/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95: Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-175/95: Bruno Belli

Siehe Rechtssache C-174/95.
Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95: Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-176/95: Armando Scrocca

Siehe Rechtssache C-174/95.
Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95: Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-177/95: Ebony Maritime SA u.a./Prefetto della provincia di Brindisi u.a.

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Auslegung des Beschlusses 93/235/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 990/93 des Rates über den Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) - In internationalen Gewässern beschlagnahmtes Schiff, das wahrscheinlich für den Handelsverkehr in den jugoslawischen Küstengewässern bestimmte Waren transportiert

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C-178/95: Wiljo NV/Belgischer Staat

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Antwerpen - Auslegung des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt - Sonderbeitrag für die Inbetriebnahme neu gebauter Schiffe - Ausschluß der "Spezialschiffe" - Begriff
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C-179/95: Spanien/Rat

Nichtigerklärung des Anhangs IV Nummer 1.1 Ziffer i letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft sowie Nichtigerklärung des Anhangs I, Sardellen, der Verordnung (EG) Nr. 746/95 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3362/94 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 - Voraussetzungen für den Austausch von Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Gebieten VIII und IX zwischen Frankreich und Portugal

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C-180/95: Nils Draehmpaehl/Urania Immobilienservice OHG

Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg - Auslegung der Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen - Nationale Regelung, die die Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Diskriminierung festlegt - - Verschulden des Arbeitgebers - Begrenzung des Schadensersatzes auf drei Monatsgehälter und auf sechs Monatsgehälter, die zwischen mehreren Arbeitnehmern aufzuteilen sind

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C-181/95: Biogen Inc./SmithkIine Beecham Biologicals SA

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce Nivelles - Auslegung der Artikel 6 und 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel - Ansprüche des Patentinhabers gegenüber dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen

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C-182/95: T. Port GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung des Artikels 234 Absatz 1 EG-Vertrag - Vorrang der Artikel I, II und III des GATT vor den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 478/95 der Kommission - Vorang des Artikels XIII des GATT vor der Verordnung (EWG) Nr. 478/95 der Kommission - Nationales Gericht, das dem Gerichtshof Fragen nach der Anwendbarkeit einer Verordnung vorgelegt hat - - Befugnis dieses Gerichts, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einstweilige Anordnungen zu erlassen, mit denen die Anwendung der Verordnung ausgesetzt wird

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95: Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-183/95: Affish BV/Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees

Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven - - Gültigkeit der Entscheidung 95 119/EWG der Kommission über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Japan stammender Fischereierzeugnisse - - Allgemeines Verbot der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Japan, nachdem eine Delegation von Gemeinschaftssachverständigen schwere Hygienemängel festgestellt hat - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Auslegung des Artikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95: Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-184/95: Mercedes Lores Guillin/Instituto Nacional de Empleo (INEM) u.a.

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Santiago de Compostela - - Auslegung der Artikel 48 Absatz 2 und 51 EG-Vertrag sowie des Artikels 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates geänderten und aktualisierten Fassung - Nationale Rechtsvorschriften über Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die eine beitragsunabhängige Leistung für Arbeitslose ab einem bestimmten Alter denjenigen Personen vorbehalten, die in dem nationalen Altersversicherungssystem Rentenansprüche erworben haben

Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95: Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Katalog-Nr.: DX-AC-95-021-DE-C


C-185/95 P: Baustahlgewebe GmbH/Kommission

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89 - Aufhebung des Urteils, mit dem eine Klage gegen eine Entscheidung nach Artikel 85 EG-Vertrag abgewiesen wurde - Überlange Dauer des gerichtlichen Verfahrens - Grundsatz der Mündlichkeit Grundsätze des Beweisverfahrens - Präklusion - Einsicht in die Behördenakten

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C-186/95: L. Iommi u.a.

Siehe Rechtssache C-174/95

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C-187/95: A. Deodati u.a.

Siehe Rechtssache C-174/95

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C-188/95: Fantask A/S u.a./Industriministeriet (Erhvervsministeriet) u.a.

Vorabentscheidungsersuchen des Östre Landsret - Auslegung der Artikel 4, 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Entgeltcharakter von Registrierungsgebühren, die sich aus einem (degressiv gestaffelten) "fixen" Teil und einem Teil zusammensetzen, der proportional zur Höhe der Kapitaleinlage ist - Faktoren, die in die Berechnung einer Gebühr mit Entgeltcharakter einfließen können - Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben

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C-189/95: Aklagaren/H. Franzen

Vorabentscheidungsersuchen der Landskrona Tingsrätt - Auslegung der Artikel 30 und 37 EG-Vertrag im Hinblick auf das schwedische System des Einzelhandels mit alkoholischen Getränken ("Systembolaget")

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C-190/95: ARO Lease BV/Inspecteur der Belastingdienst Grote Ondernemingen Amsterdam

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam - Auslegung des Artikels 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) - Ort einer Dienstleistung - "Operational lease" von Kraftfahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat

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C-191/95: Kommission/Deutschland

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtvorsehen von geeigneten Sanktionen gemäß der Ersten Richtlinie zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (68/151/EWG) und der Vierten Richtlinie aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) gegen Gesellschaften, die die Offenlegung ihres Jahresabschlusses unterlassen

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C-192/95 bis C-218/95: Societe Comateb u.a./Directeur general des douanes et droits indirects

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance Paris - Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - - Voraussetzungen für die Erstattung der "octroi de mer"

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C-219/95 P: Ferriere Nord SpA/Kommission

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89 - Abweisung der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 - Betonstahlmatten)

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C-220/95: A. Van den Boogaard/P. Laumen

Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam - Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 Nr. 1 dem Brüsseler Übereinkommens - Eheliche Güterstände - Entscheidung, in der die zwischen den Ehegatten bestehende Unterhaltspflicht durch Verpflichtung zur Übertragung eines Teils des Vermögens geregelt wird

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C-221/95: Institut national d'assurances sociales pour travailleurs independants (Inasti)/C. Hervein u.a.

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Tournai - Auslegung des Artikels 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern - Begriff der "selbständigen Tätigkeit" - Unabhängiger Erwerbstätiger - Manager einer Gesellschaft

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C-222/95: Societe civile immobiliere Parodi/H. Albert de Bary und Co. NV Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation - Auslegung der Artikel 59 und 61 Absatz 2 EG-Vertrag - Nationale Regelung, wonach vor Durchführung der Richtlinie 89/646/EWG zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWO des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute für das Erbringen von Bankdienstleistungen, insbesondere für die Darlehensvergabe, eine Zulassung erforderlich war

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C-223/95: A. Moksel AG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung des Artikels 9 EG-Vertrag und des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Ausfuhrerstattungen - Waren (lebende Rinder) mit Ursprung in der DDR, für die vor dem 1. Juli 1990 eine besondere Zollregelung, wonach jede Ausfuhrerstattung ausgeschlossen war, galt und die (in Form von gefrorenem Fleisch) Anfang 1991 in die Sowjetunion ausgeführt wurden

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C-224/95: Anselmo Savini

Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Pescara, Auswärtige Kammer San Valentino in Abruzzo Citeriore - Auslegung der Richtlinien 91/689/EWG und 91/156/EWG des Rates sowie der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft - Begriff der Abfälle - Stoff, der gehandelt oder an einer Warenbörse notiert wird - Einbeziehung?

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C-225/95: A. Kapasakalis/E. Dimosio

Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Athen - Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Unmittelbare Wirkung - Kausalzusammenhang zwischen der Nichtumsetzung und dem von einer Privatperson erlittenen Schaden

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C-226/95: D. Skiathitlsl/E. Dimosio

Siehe Rechtssache C-225/95

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C-227/95: A. Kougiagigkas/E. Dimosio

Siehe Rechtssache C-225/95

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T-128/95: Aeroports de Paris/Kommission
Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, auf eine Beschwerde über das Verhalten der griechischen Behörden im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Auftrags betreffend Planung, Bau, Organisation und Betrieb des neuen Flughafens von Spata (Athen) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Griechische Republik einzuleiten

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T-136/95: Infrisa/Kommission
Nichtigkeits- und Schadensersatzklage in bezug auf die Entscheidung 95/119/EG der Kommission über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich Aus Japan stammender Fischereierzeugnisse Einfuhrverbot, das rückwirkend für Erzeugnisse gilt, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft waren

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T-137/95: P. Mozzaglia Kommission

Öffentlicher Dienst Fundstelle: Tätigkeiten des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nr. 21/95: Veröffentlichung des Informationsdienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
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T-138/95: F. Engelking/Rat und Kommission

Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren.

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T-139/95: G. Cantone/Kommission

Öffentlicher Dienst

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