Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 39
vom 08.11.2000
Große Witwenrente als abgekürzte Leibrente
Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen einschließlich der
Hinterbliebenenrente werden derzeit - vorbehaltlich der zu erwartenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - als Leibrenten mit ihrem
Ertragsanteil besteuert. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom
Lebensalter des Berechtigten bei Beginn der Rente, mithin von der nach
Durchschnittswerten ermittelten Dauer des Rentenbezugs. Das
Einkommensteuergesetz geht für den Regelfall davon aus, dass die Alters-
bzw. Hinterbliebenenrente bis zum Tode des Rentenberechtigten gezahlt
wird. Der Ertragsanteil von Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit
beschränkt sind (sog. abgekürzte Leibrenten), ist erheblich geringer.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juni 2000 - X R 33/97 -
entschieden, dass eine sog. Große Witwenrente, die aufgrund
sozialversicherungsrechtlichen Übergangsrechts nur eine bestimmte Anzahl
von Jahren gezahlt und danach infolge der Anrechnung eigenen Einkommens
der Rentenberechtigten aller Voraussicht nach auf Dauer entfallen wird,
eine abgekürzte Leibrente ist.
Zu entscheiden war der Fall einer beamteten Lehrerin, die im Alter von
46 Jahren verwitwet war und aufgrund der Einkommensanrechnung nach dem
Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz nur für eine
Übergangszeit eine jährlich verminderte Rente bezog, die nach vier
Jahren gänzlich entfiel. Die Behandlung dieser Bezüge als abgekürzte
Leibrente statt als Leibrente führte im Streitfall zur Herabsetzung des
Ertragsanteils von 44 v.H. auf 7 v.H.
Entscheidung vom 14.06.2000 - X R 33/97
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