Oberlandesgericht Frankfurt Pressemitteilung vom 21.12.1998
Die Eintragung des Vornamens "Jesus" darf von Standesämtern nicht abgelehnt werden
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluß entschieden, daß Eltern ihrem Kind den Vornamen "Jesus" geben dürfen und Standesämter die Eintragung dieses Vornamens nicht mit dem Hinweis auf die Verletzung religiöser Gefühle ablehnen dürfen.
Eine sorgeberechtigte Mutter aus der Nähe von Gießen hatte ihrem Kind den Vornamen "Jesus" geben wollen. Die Standesamtsaufsicht hatte dagegen bei dem Amtsgericht die Streichung dieses Vornamens mit der Begründung erwirkt, das religiöse Gefühl der Mitglieder der christlichen Kirchen und Gemeinden könne verletzt werden. Mit dieser Begründung hatte es bereits das Landgericht Mönchengladbach in einem Beschluß vom 3. Januar 1985 (abgedruckt in Das Standesamt 1985, Seite 166) abgelehnt, den Vornamen "Jesus" als eintragungsfähig anzuerkennen. Trotz der immer größer werdenden Pluralität stellten die christlichen Gemeinden nach wie vor eine äußerst bedeutsame Gruppe innerhalb der Gemeinschaft dar und es lasse sich nicht feststellen, daß sich die religiösen Gefühle der Kirchen in Deutschland geändert hätten.
Dieser Argumentation vermochten sich das Landgericht Gießen und nunmehr in letzter Instanz auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht anzuschließen. Die Richter des 20. Zivilsenats verwiesen auf das Namensgebungsrecht innerhalb der Grenzen von allgemeiner Sitte und Ordnung und des Kindeswohls. Diese Grenze, die für inländische und ausländische Vornamen gelte, sei nicht überschritten. Der Name "Jesus" sei ein weltweit (insbesondere in Spanien und in lateinamerikanischen Ländern) gebräuchlicher Vorname, gegen dessen Vergabe rechtliche Bedenken nicht erhoben werden könnten. Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang auf die auf religiösen Beweggründen beruhende Tradition, einem Knaben als zusätzlichen Vornamen den Namen "Maria" zu geben. Gerade wenn ein Vorname mit religiösen Vorstellungen besetzt sei, könne schwer nachvollzogen werden, daß diese Motivation bei der Namensgebung das religiöse Gefühl der Mitglieder der christlichen Kirchen und Gemeinden verletzen könnte. Zu Recht habe das Landgericht darauf hingewiesen, daß schon wegen der fortschreitenden Vermischung der Kulturen keine Hänseleien für den Namensträger zu befürchten seien.
Entscheidung vom 14.11.1998, 20 W 149/98
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