Der folgende Artikel ist ursprünglich erschienen in: Oberschlesisches Jahrbuch 11, 1995, S. 149-167.
Wilfried Fiedler
Die Wirklichkeit des Staates als menschliche Wirksamkeit
- Über Hermann Heller (Teschen 1891 - Madrid 1933) -
I. Einleitung: Bedeutung Hermann Hellers
II. Der Lebensweg bis zum Ende des Ersten Weltkrieges
III. Die akademische Entwicklung
IV. Das wissenschaftliche WerkA. Die Wirklichkeit des Staates
V. Die Fortwirkung H. Hellers
B. Der "nationale" Faktor
C. Einzelne wissenschaftliche Ansätze1. Der Staat als organisierte Einheit
2. Demokratie und soziale Homogenität
3. Materieller Rechtsstaat und Methodenstreit
4. Der "Kulturstaat"
5. Der souveräne Staat in der internationalen Gemeinschaft
6. Wege zum europäischen Bundesstaat
I. Einleitung: Bedeutung Hermann Hellers
Mit dem Namen Hermann Heller verbinden sich Erinnerungen an eine glanzvolle Periode der Entwicklung des Staatsrechts und des gesamten öffentlichen Rechts in Deutschland im 20. Jahrhundert. Aber auch die Herausbildung der Politischen Wissenschaften in Deutschland verdankt Hermann Heller wichtige Impulse. Er stand mit Hans Kelsen, Carl Schmitt, Rudolf Smend, Heinrich Triepel und anderen an der Spitze einer richtungweisenden Diskussion während der Weimarer Republik. Mit seiner Originalität und hartnäckigen Durchsetzung wissenschaftlicher Positionen, die oft ganz im Gegensatz zu herrschenden Lehrmeinungen standen, mit dem Angriff auf wissenschaftlich dominante Meinungen, wie etwa das Werk Hans Kelsens schuf er sich in vergleichsweise jungen Jahren einen auch international geprägten Ruf, der ihn im Rückblick zu einem ebenbürtigen Kontrahenten machte.[1]
Doch wäre es unzutreffend, Hermann Hellers wissenschaftliche Rolle lediglich in historischer Perspektive zu betrachten. Denn er wurde, lange nach seinem Tode im Jahre 1933 in der Interpretation des Grundgesetzes wirksam, oft ohne daß sein Name genannt werden mußte. Zentrale Grundstrukturen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik sind vom Denken Hermann Hellers beeinflußt, etwa im Bereich der Frage des sozialen Rechtsstaats, der materiellen Demokratie oder im Blick auf das Verständnis der Grundrechte. Selbst die aktuelle Diskussion über den Maastrichter Vertrag greift gelegentlich auf das Werk Hermann Hellers zurück.[2] Die Fortwirkung Hermann Hellers ist insgesamt noch nicht zu Ende gekommen.
Dies ist um so erstaunlicher, als Hermann Heller nur eine kurze Spanne von knapp 13 Jahren blieb, um sein wissenschaftliches Werk zu entwickeln und zu jener Ausstrahlung zu gelangen. Aber auch diese Zeitspanne war durch Perioden eher nichtakademischer Tätigkeit unterbrochen, wie etwa durch sein Engagement in der Volkshochschularbeit in Kiel und Leipzig. Hinzu kam als scheinbar hinderlicher Faktor die Offenheit und Vielgestaltigkeit des Gesamtwerkes, das trotz der Staatslehre von 1934[3] keine geschlossene inhaltlich-programmatische Gestalt aufweist. Für die dennoch erreichte Wirkung auf wissenschaftlicher wie politischer Ebene müssen folglich andere Erklärungen gefunden werden.
Hermann Hellers Ausstrahlung beruht vielleicht auch auf persönlichen Faktoren, die schwer zu fassen sind und in seiner Herkunft und seinem konkreten Lebensweg bis zum Ende des Ersten Weltkrieges begründet sind.
II. Der Lebensweg bis zum Ende des Ersten Weltkrieges
Der Lebensweg Hermann Hellers erscheint bis zum Ende des Ersten Weltkrieges wenig überschaubar, da er schon in dieser Zeit zahlreiche Ortswechsel aufweist. Hermann Ignatz Heller wurde am 17.7.1891 in Teschen geboren und stammte aus einer schon seit längerer Zeit dort ansässigen jüdischen Familie. Sein Vater, Dr. Jakob Heller, stammte selbst aus Teschen[4] und war dort als Advokat tätig. Er war aktives Mitglieder verschiedener kultureller deutscher Vereinigungen und folgte der Tradition der rasch wachsenden jüdischen Gemeinde, die Kinder in den deutschen Schulen unterrichten zu lassen.[5] Auch H. Heller war Teil des deutschen Kulturkreises in Teschen, und diese Zuordnung erklärt im Blick auf die nationale Vielgestaltigkeit in Österreich-Ungarn manche Orientierungen, die später in seinem Werk auftauchten. Sein lebhaftes Eintreten für den kulturellen Faktor des Staatslebens wurde durch das Aufwachsen in Teschen entscheidenen geprägt. Bei der Berührung mit Bewohnern polnischer und - wenn auch weit geringer - tschechischer Herkunft[6] bewirkte die Zuordnung zum deutschen Kulturkreis eine geradezu notwendige kulturelle Geborgenheit. Die unverkrampfte Selbstverständlichkeit, mit der H. Heller stets seine gleichzeitige Zugehörigkeit zur jüdischen Konfession und zum deutschen Kulturkreis betonte, ist kaum mehr nachzuvollziehen, war jedoch zeitgemäßes Kennzeichen vieler Angehöriger der damaligen jüdischen Geisteswelt. Nicht belegt ist jedoch die oft vermutete Zugehörigkeit H. Hellers zur deutschen Jugendbewegung.
Seine Schulzeit verbrachte H. Heller bis zur 6. Gymnasialklasse (Schuljahr 1907/08) ebenfalls in Teschen, doch wechselte er danach vom dortigen K.K. Albrechts-Gymnasium zum Kronprinz-Rudolf-Gymnasium in Friedek und legte dort 1910[7] die Reifprüfung ab. Einzelheiten über den Verlauf des Studiums der Rechts- und Staatswissenschaften sind zwar nur schwer zu ermitteln, doch wird aus der Wahl der Studienorte zugleich der Hang zu einem häufigen Wechsel deutlich, verbunden mit der Überwindung auch größerer Entfernungen, wie beim Wechsel nach Kiel im Wintersemester 1912/13.[8] Darüber hinaus ist das Studium in Innsbruck, Wien (Sommersemester 1913) und Graz belegt. In Wien traf er als Hörer bereits auf seinen späteren Kontrahenten Hans Kelsen, der als Privatdozent die "Entwicklung der Theorien"[9] las. Das anschließende Wintersemester 1913/14 verbrachte er an der Universität Graz, dem Ort auch seiner späteren (Kriegs)Promotion am 18. Dezember 1815.[10]
Die Studienzeit zeigt nicht nur die auffallende Beweglichkeit, die H. Heller auch später kennzeichnete, sondern enthielt wohl auch schwierige Phasen im persönlichen Bereich. Mit der Erkrankung seines Vaters hing wohl die Ernennung eines Vormunds zusammen, zeitweise des später berühmt gewordenen Professor Dr. Josef Redlich, zu dem über die mütterliche Seite ein Verwandtschaftsverhältnis bestand. Der Vater, Jakob Heller, war seit August 1912 in einer Krankenanstalt in Troppau untergebracht, und es ist nicht bekannt, wieweit er zuvor in Troppau auch beruflich noch tätig war. Als H. Heller während des Krieges als Rekonvaleszent in Wien lebte, geriet er in Geldnot, als die Zahlungen seiner Mutter aus Teschen ausblieben. Aus dem für H. Heller eingerichteten Depot wurden z.B. im Herbst 1915 verschiedene kleinere Beträge abgebucht, jeweils nach einer zuvor abgehaltenen "Konferenz mit Hermann Heller über seine Geldnot".[11]
Daß H. Heller überhaupt Zeit zur Regelung derartiger Angelegenheiten fand, hängt mit seinem Einsatz im Ersten Weltkrieg zusammen. H. Heller war zwar seit 1914 als Einjähriger Freiwilliger an den Kriegsereignissen in einem Artillerie-Regiment beteiligt gewesen, doch zog er sich 1915 an der Front bereits jene Erkrankung zu, die 1933 seinen frühen Tod mitverursachen sollte. Bis zum Kriegsende blieb er gleichwohl bei einer militärischen Tätigkeit, wenn auch nicht mehr an der Front. Er setzte seinen Kriegsdienst stattdessen in der militärgerichtlichen Praxis fort. Seine Geeignetheit für Militärangelegenheiten wurde - trotz gelegentlicher Belobigung - wenig euphorisch eingeschätzt. H. Heller wurde noch 1918 als "Im Werden begriffener Charkater, lebhaft, besitzt gute Gesetzeskenntnisse, als Schriftführer und Kanzleikraft gut verwendbar, fleißig und verläßlich", jedoch als "wenig militärisch" eingeschätzt: "Bedarf noch besonderer militärischer Erziehung".[12]
III. Die akademische Entwicklung
Mit dem Ende des Krieges begann 1918 der akademische Aufstieg, wenn auch ebenfalls mit unübersehbaren Turbulenzen. Nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in Leipzig, der vermutlich über den engen Kontakt zu dem dortigen Staats- und Prozeßrechtler Richard Schmidt entstanden war, begann H. Heller seine wissenschaftliche Laufbahn in Kiel. Er wurde dort bereits am 16. März 1920 habilitiert mit der venia legendi für Rechtsphilosophie, Staatslehre und Staatsrecht. Eine wesentliche Rolle für den Wechsel nach Kiel spielte wohl Gustav Radbruch, mit dem H. Heller enge Beziehungen pflegte. Unterstützung fand er ebenfalls in dem Verwaltungsrechtler Walter Jellinek, der ihn auch als Dekan aus schwierigen politischen Situationen herauslöste. Dieser Zeitpunkt war gekommen, als sich H. Heller mit Gustav Radbruch am Kapp-Putsch im Kieler Hafengebiet beteiligte und versuchte, auf eine gemäßigte Haltung hinzuwirken. Dennoch kam es zu einer außerordentlich gefährlichen Situation,[13] die nicht zuletzt durch das Eingreifen von Walter Jellinek bewältigt werden konnte. Der Titel seiner Habilitationsschrift lautete "Hegel und der nationale Machtstaatsgedanke in Deutschland".[14] Es ist nicht bekannt, wann H. Heller Zeit fand, das Manuskript zu verfassen. Die erforderliche Leistung ist nur vorstellbar vor dem Hintergrund eines umfangreichen geistesgeschichtlichen Fundus, den er sich trotz der Wirren des Krieges bewahrt hatte. Die Grazer Promotion des Jahres 1915 hatte keine Gelegenheit geboten, auf diesem Felde bereits vorzuarbeiten. Folglich mußte es sich um Arbeiten handeln, die in relativ kurzen Zeitspannen erbracht worden waren.In seine Kieler Zeit fällt nicht nur der nahe Kontakt mit Gustav Radbruch und seine Verehelichung mit Gertrud Falke, sondern vor allem der erste intensive Einsatz für den Gedanken der Volkshochschulidee. Zusammen mit Gustav Radbruch[15] widmete er sich diesem Thema, das ihn in den nächsten Jahren nicht mehr loslassen sollte. Wenn H. Heller heute in seiner wissenschaftlichen und politischen Vielgestaltigkeit betrachtet wird, so zeigt gerade der Einsatz für die Idee der Volkshochschule sein breites Interessenspektrum, dem er stets, in unterschiedlichen Schüben, seine Zeit widmete. H. Hellers Ziel war der "wahrhaft geistige", nämlich politisch reife, Arbeiter, ein Ziel, das nur durch eine "möglichst unparteiische und leidenschaftslose, d.h. wissenschaftliche Betrachtung des Staates und seiner Einrichtungen"[16] erreicht werden konnte. Die Zielstrebigkeit, die H. Heller hier an den Tag legte, ist auch aus anschaulichen Formulierungen zu entnehmen: "Um zu erkennen, was notwendig ist, muß man zuerst erkennen, was ist: nur auf diesem Wege werden wir uns von Bierbankruhe und Ideologie befreien".[17] Die Volkshochschulidee wurde von H. Heller zunächst außerordentlich idealistisch vorangetrieben, denn das Ziel des "wissenschaftlich" gebildeten Arbeiters stand weit vor einer politischen Realisierbarkeit.
Das politische Engagement zeigte sich in Kiel auch dadurch, daß H. Heller unter dem Einfluß von Gustav Radbruch am 9.3.1920 in die SPD eintrat, freilich nicht ohne Vorbehalte gegen das gepflegte Marx-Bild und gegen einen überzogenen Internationalismus. Schon damals zeigten sich grundlegende Kontroversen in bezug auf den Sozialismus-Begriff seiner Partei. Bekannt geworden sind die Streitgespräche mit Max Adler, die erkennen lassen, warum er in Leipzig in Konflikte mit Parteigenossen geraten mußte.
1921 verließ H. Heller Kiel, trotz seiner engen Bindung an Gustav Radbruch und vielleicht auch wegen einer gewissen Abkühlung, die möglicherweise in dem von Radbruch gepflegten Positivismus der damaligen Zeit zu erkennen war. Nach dem Wechsel nach Leipzig blieb lange Zeit die Volkshochschul-Arbeit im Vordergrund, weniger eine Fortsetzung der akademischen Karriere. Er wurde zwar 1922 von Kiel nach Leipzig umhabilitiert, doch war er vor allem im Bereich der Volksbildungsarbeit tätig, die er weiter verfeinerte und politisch vorantrieb, etwa mit der Idee der "Volkshochschulheime", verbunden mit einer intensiven Betreuung einer überschaubaren Anzahl von Arbeitern und wenigen akademischen Lehrern. Auch die Arbeit bei den Jungsozialisten ist aus der Leipziger Zeit zu erwähnen, doch auch hier war H. Heller in seiner pragmatisch-eifrigen Art sehr weit von eher mythisch-politischen Vorstellungen entfernt.
Die akademische Laufbahn wurde nur "nebenbei" fortgesetzt durch intensive Kontakte zu den Mitgliedern der Leipziger Universität, wie den Philosophen Theodor Litt und Hans Freyer. Einer der wichtigsten Gesprächspartner, der auf das Werk H. Hellers besonderen Einfluß hatte, war der bereits erwähnte Staats- und Prozeßrechtler Richard Schmidt.
Doch auch die Leipziger Zeit dauerte mit ihrem Vorrang des Pragmatisch-Politischen nur bis zum Jahre 1926, als H. Heller das Angebot erhielt, in Berlin als Referent am Kaiser-Wilhelm-Institut für Ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht zu arbeiten. Er nahm dieses Angebot an und schuf sich damit zugleich einen glänzenden Ausgangspunkt für seine weitere akademische Tätigkeit. Mit seiner Monographie über die Souveränität[18] verschaffte er sich Anerkennung auch im Bereich der Völkerrechtler und setzte seine Grundkonzeption in methodisch-staatsrechtlichen Bereichen gleichzeitig fort. In die Zeit nach 1926 fällt wohl die fruchbarste Periode seines Schaffens, und in einem kurzen Zeitraum wurden Arbeiten etwa zum Begriff des Gesetzes, zur Problematik des Rechtsstaates, aber auch Fragestellungen sozial- und politikwissenschaftlicher Art bearbeitet. Es ist erstaunlich, daß H. Heller auch Zeit fand, nach einer Italienreise im Jahre 1928 eine Studie über den italienischen Faschismus zu verfassen. Deutlich wurde auch in diesem Punkt eine große wissenschaftliche Neugier, die keine Schonung gegenüber aktuellen politischen Bedrohungen kannte. H. Heller wollte mit seiner Studie des italienischen Faschismus konkrete Gefährdungen rechtsstaatlicher Verfassungen durch die Diktatur schlechthin deutlich machen. Ihm widerstrebte die Diktatur als solche, mochte sie auch in einem anderen Gewande auftauchen.[19]
Am 1. Oktober 1928 erreichte H. Heller die lange angestrebte wissenschaftliche Anerkennung durch die Ernennung zum außerordentlichen Professor für Öffentliches Recht an der Juristischen Fakultät der Universität Berlin. 1932 wurde er schließlich trotz eines nicht unerheblichen Widerstandes aus den Reihen der Frankfurter Professoren zum ordentlichen Professor für Öffentliches Recht an der Universität Frankfurt am Main ernannt.
In besonderer Erinnerung sollte H. Heller jedoch durch seinen Auftritt als Prozeßvertreter für die Landtagsfraktion der SPD im Verfahren "Preußen gegen Reich" vor dem Staatsgerichtshof bleiben. H. Heller trat in diesem kritischen Stadium der staatlichen Entwicklung als Prozeßgegner von Carl Schmitt auf[20] und zeigte sich auf diese Weise als vehementer Verteidiger der rechtsstaatlichen Verfassung und damit auch der rechtsstaatlichen Alternative im Sinne der Weimarer Reichsverfassung. Seine Kontroversen mit Carl Schmitt haben dazu geführt, ihn später vor allem in dieser Gegnerschaft zu sehen, doch wird man dies in allgemeiner Weise nicht entsprechend gewichten können. Für den Ruf H. Hellers war gerade dieses Verfahren jedoch von herausragender Bedeutung. Denn er blieb in Erinnerung als einer der mutigsten und schonungslosesten Verteidiger der Weimarer Republik gegenüber der immer stärker werdenden nationalsozialistischen Bedrohung. Die Tatsache, daß H. Heller als ebenbürtiger Kontrahent von Carl Schmitt auftrat, verschaffte ihm auch noch nach dem Zweiten Weltkrieg weite Anerkennung, doch wird man unterstreichen müssen, daß diese Anerkennung am ehesten durch sein Gesamtwerk geschaffen wurde, während das Verfahren "Preußen gegen Reich" nur einen Einzelaspekt im Leben H. Hellers darstellte.
H. Heller verharrte solange als möglich in Deutschland, wollte möglichst spät den Status eines "Geflüchteten" annehmen, trotz seiner intensiven Kontakte zum westlichen Ausland. In diesem Punkt zeigt sich eine weitere Facette der Persönlichkeit H. Hellers. Er war inzwischen auch ein begehrter Gast ausländischer Universitäten geworden, so daß es nicht verwunderte, daß er 1933 mehrere Gastvorträge in London hielt. Während eines Aufenthaltes als Gastprofessor in Madrid erreichte ihn die Nachricht von der Entlassung aus dem Staatsdienst aufgrund des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums". H. Heller hatte inzwischen beschlossen, sich durch das Exil dem Zugriff der Nationalsozialisten zu entziehen, auch wenn er an der Entfernung aus Deutschland in besonderer Weise litt. Wissenschaftliches Leben war für ihn ihm nach eigenen Bekundungen nur in Deutschland oder in Jerusalem denkbar,[21] und so fehlte ihm kulturell die gelebte Beziehung zu Deutschland.
Als H. Heller am 5.11.1933 an einem Herzanfall in Madrid starb, war ein eigenartiges, reiches, impulsives und geistig gewinnbringendes Leben zu Ende gegangen, das noch im Stadium des Todes den Zirkel der Einflüsse unterschiedlichster Art erkennen ließ. Es mag eine Bitternis besonderer Art hervorrufen, wenn, wie medizinisch erwiesen, der Tod des Jahres 1933 mitverursacht wurde durch ein Leiden, das sich H. Heller als Soldat im Ersten Weltkrieg zugezogen hatte.
IV. Das wissenschaftliche Werk
Die Eigenart des Lebensweges wird auch auf diese Weise symbolisch verdeutlicht. Denn überall tauchten Einflüsse aus früheren Lebens- und Schaffensperioden auf, prägten das Gesamtwerk in unterschiedlichen Facetten und trugen zur Vielgestaltigkeit auch der wissenschaftlichen Leistung bei. Diese läßt sich, zum Ärger mancher, nicht auf eine einfache Formel bringen, sondern ist in ihren Verästelungen auch heute noch nicht bewältigt.
A. Die Wirklichkeit des Staates
Das wissenschaftliche Werk H. Hellers ist durch seine ungewöhnliche Breite und Vielgestaltigkeit gekennzeichnet. In seiner grundsätzlichen Betrachtungsweise des Staates spielte die Wirklichkeit des Staates eine sehr viel stärkere Rolle als bei anderen Juristen. Ganz selbstverständlich wurde die faktische Wirklichkeit des Staates in die juristische Sicht einbezogen, so daß auch soziologische und politikwissenschaftliche Aspekte der Staatlichkeit zum Gegenstand des Gesamtwerkes Hellers wurden. Das bedeutet aber nicht, daß er klassische Bereiche der juristischen Sicht außer acht gelassen hätte. Er hat fast das gesamte öffentliche Recht wissenschaftlich mit großer Ausstrahlungskraft vertreten und in diesem Zusammenhang die sozialen und kulturellen Bedingtheiten des Staates mit einbezogen. Insofern war auch das starke politische Engagement Ausdruck einer grundsätzlichen Haltung, die die theoretische Reflexion in der täglichen Auseinandersetzung begleitete. Unzutreffend wäre es auch, die wissenschaftlichen Positionen lediglich als Reflex der politischen Ansätze H. Hellers zu sehen. Denn gerade die "Staatslehre" von 1934, die posthum erschien, bemühte sich um Generalität des theoretischen Ansatzes und nahm die aktuellen Zeitprobleme lediglich zum Anlaß, das Gedankengebäude praktisch-politisch zu belegen.
Auch eine Konzentration ausschließlich auf das Hauptwerk, die "Staatslehre", würde gewiß nicht ausreichen, um den theoretischen Ansatz ganz zu verstehen. Denn einerseits mußte diese zentrale Schrift Fragment bleiben, andererseits entwickelte H. Heller sein wissenschaftliches Staatsverständnis in verschiedenen früheren Schriften, in denen oft weniger beachtete Seiten des Werkes zum Ausdruck kamen. Das galt insbesondere für die Souveränitätsproblematik, die ausführlich in der wohl bedeutendsten juristischen Monographie behandelt wurde.[22] Im Vorwort dieser Viktor Bruns gewidmeten Schrift führte H. Heller aus, sie solle nur "einer jener ersten Spatenstiche sein, die einen Neubau der in ihren Fundamenten erschütterten Staatstheorie vorbereiten".[23]
Erste Spatenstiche in diesem Sinne lieferten auch die übrigen Schriften. Die Habilitationsschrift von 1921 ermöglichte und belegte in ihrer Beschäftigung mit Hegel den Zugang vor allem zum Machtproblem und zur politischen Natur des (National)Staates. Trotz aller Kritik an der Überdehnung des Machtgedankens sah H. Heller gerade bei Hegel eine wichtige Betonung des "modernen Machtstaates", von der er sich eine "bislang so unzulängliche Politisierung Deutschlands"[24] versprach. Zusammenhänge mit den späteren Arbeiten zur Souveränität, zum Herrschaftsverständnis und zum Organisationselement im Staate sind kaum zu übersehen. Darüber hinaus faszinierte H. Heller der bei Hegel behandelte "nationale" Aspekt des Staates, womit ein anderer Grundzug des Gesamtwerkes bereits vorgezeichnet ist. "Es scheint, daß Hegel ihn während seines ganzen Lebens mehr beeinflußt hat, als Marx", schrieb Gerhart Niemeyer, der letzte Assistent H. Hellers, in einem Brief an den Autor im Jahre 1986.[25] Ein weiterer wichtiger Baustein des Gesamtwerkes wird in der Gustav Radbruch gewidmeten Schrift über "Die politischen Ideenkreise der Gegenwart" (1926), sichtbar, denn hier wurden die Grundlagen des später in der "Staatslehre" verdichteten und präzisierten Staatsverständnisses sichtbar. Andere Einzelschriften trugen eher zur thematischen Verwirrung bei, wie die in 1. Aufl. 1929, in 2. Aufl. 1931 erschienene Arbeit über "Europa und der Fascismus". Was von der Gesamthematik her als politische Kampfschrift mißdeutet werden könnte, enthält vor allem im 1. Teil ("Die politische Krise Europas") überaus wichtige Auseinandersetzungen mit dem noch herrschenden, in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelten Rechtsstaatsverständnis. Festzuhalten ist, daß hier wie in anderen Schriften der Kampf um ein materielles Rechtsstaatsverständnis besonders deutlich wird und daß sich die scharfe Kritik H. Hellers nicht - wie aus der Gesamtthematik heraus eigentlich anzunehmen - in erster Linie auf Carl Schmitt richtete, sondern gegen den durch Gerber, Laband und Georg Jellinek entwickelten, von Kelsen zur "Vollendung" gebrachten Rechtsformalismus. Diese Ausführungen über die Notwendigkeit einer "politischen Wertgemeinschaft" thematisierten überdies in knappster Form die Gesamtrichtung des Rechts- und Staatsverständnisses und erfaßten zudem den methodischen Ansatz.[26]
B. Der "nationale" Faktor
Am weitesten entfernt von den rechtswissenschaftlichen Arbeiten blieb wohl die 1925 erschienene Schrift über "Sozialismus und Nation", die nicht nur damals für Aufsehen sorgte, sondern auch heute, nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges und des Nationalsozialismus, zwiespältige Gefühle hervorrufen kann. H. Heller begnügte sich nicht damit, den nach 1945 als noch problematisch empfundenen Zusammenhang zwischen nationalen und sozialistischen Elementen des Staatslebens akademisch abzuhandeln, sondern er entwickelte vor allem im Schlußteil Grundzüge einer künftigen Außenpolitik. Noch stärker fiel in diesem Zusammenhang ins Gewicht, daß er sich für die Notwendigkeit militärischer Selbstverteidigung aussprach, sogar für den Einsatz von Großkampfwaffen.[27] Hier wirken möglicherweise seine Erfahrungen aus dem Ersten Weltkrieg nach. Insofern war verständlich, daß H. Heller den verschiedenen Formen des Pazifismus sogar beißende Kritik entgegenbrachte.
Es könnte naheliegen, gerade diese Schrift beiseite zu lassen und sie als einen allzu zeitgebundenen Ausflug in politische Sphären herabzustufen. Ein derartiges Vorgehen verbietet sich aus mehreren Gründen. Aus der wissenschaftlichen Gesamtsicht H. Hellers, auch aus der Sicht der "Staatslehre", erscheint es geboten, auf alle Denkstrukturen einzugehen, die sich später in der "Staatslehre" wiederfinden sollten und insbesondere als Vorgegebenheiten der Hellerschen Staats- und Rechtsauffassung unentbehrlich sind. Hierzu zählt notwendig das "nationale" Element. H. Hellers entschiedene Orientierung an der "Wirklichkeit" des Staates forderte, vom Einfluß Hegels abgesehen, die Auseinandersetzung mit Problemen auch des Nationalstaates, insbesondere mit allen Verbindungen zur kulturstaatlichen Grundkonzeption. Daß das Werk eine 2. Aufl. im Jahre 1931 erlebte, dokumentiert nur den Versuch des Autors, die Probleme der Zeit auch zeitnah zu behandeln bzw. zu bekämpfen. Bemerkenswert erscheinen ferner verschiedene Ausführungen bekenntnishafter Natur, die - nicht nur über das der Publikation vorangesetzte Eichendorff-Zitat - Aufschluß über H. Hellers Person geben. Schließlich verdient auch die entschiedene Ablehnung des Nationalsozialismus Beachtung, weil sie auf Differenzierungen aufmerksam macht, die durch den Nationalsozialismus später verschüttet und eingeebnet wurden.
C. Einzelne wissenschaftliche Ansätze
Die juristische Seite des Hellerschen Werkes wird weiter durch verschiedene Einzelwerke und Aufsätze dokumentiert, die allerdings an die "Souveränität" nicht heranreichen. An erster Stelle ist sein Referat über den "Begriff des Gesetzes in der Reichsverfassung" auf der Staatsrechtslehrertagung 1927 zu erwähnen.[28] Ferner das Gutachten über die "Gleichheit in der Verhältniswahl nach der Weimarer Verfassung" (1929).[29] Verschiedene kleinere Schriften befaßten sich mit Einzelaspekten der Weimarer Verfassung, so insbesondere Abhandlungen über "Grundrechte und Grundpflichten", über das "Berufsbeamtentum in der deutschen Demokratie" und über Fragen einer Verfassungsreform. In zahlreichen Artikeln und lexikalischen Stichwortabhandlungen griff Heller Einzelaspekte auf und widmete sich hier in erster Linie dem Demokratie- und Parlamentarismusproblem.
1. Der Staat als organisierte Einheit
H. Hellers Staatsverständnis setzt folgerichtig bei den Grundproblemen seines Denkansatzes an, nämlich dem Zusammenhang zwischen Sein und Sollen, Normalität und Normativität. Der Staat ist eine "in der gesellschaftlichen Wirklichkeit tätige Einheit",[30] die also nicht losgelöst von der jeweiligen Wirklichkeit existiert, sondern sich stets aus der sich verändernden Realität formen und rechtfertigen muß.[31] Die politische Einheit "Staat" läßt sich hingegen nicht identifizieren mit der "Gesellschaft" oder "Gemeinschaft", sondern sie ist notwendig eine "organisierte" Einheit, die durch entsprechende Institutionen Gestalt erhält und handlungsfähig wird: Das Gesetz der Organisation sei das grundlegendste Bildungsgesetz des Staates. Die Einheit des Staates sei letztlich immer nur als Ergebnis bewußter menschlicher Tat, bewußter Einheitsbildung, als Organisation zu begreifen.[32]
Dieser Ansatz entfernte H. Heller von allen Theorien, die sich auf das bloße Willensmoment "zum Staat" stützen, oder bestimmte Vorgegebenheiten, wie etwa die Nation, mit dem Staate verwechseln. Der Staat, auch und gerade der demokratische Staat, bedarf der organisatorischen Machtentfaltung, um seine verschiedenen Funktionen sinnvoll erfüllen zu können. Der Staatswille wird durch staatliche Organe als "Herrschaft" vermittelt, nicht durch beliebig handelnde gesellschaftliche Kräfte.
Dieser Ansatz hat H. Heller den Vorwurf des Dezisionismus eingetragen, doch bleibt dabei die Gesamtkonzeption des Hellerschen Werkes außer Betracht. Denn er hat sich, anders als manche Kritiker dies darlegen, stets um einen möglichen und notwendigen Kontrolleffekt anderer Kräfte im Staate bemüht und sie in seiner Konzeption vorgesehen. Denn zur "Wirklichkeit des Staates" zählen die ihn permanent gestaltenden Kräfte. Er ging von den konkreten Strukturen des Staates aus, folglich von Gruppen und Verbänden, aber auch von begrenzt selbständigen Funktionen des einzelnen. Eine besondere Rolle spielen die politischen Parteien, die in ihrer gewichteten Vielzahl Voraussetzung für einen demokratischen Prozeß sind. Die Ablehnung jeder Einparteien-Herrschaft folgt aus dieser Konzeption zwingend. Wenn H. Heller daher von der gesellschaftlichen Wirklichkeit des Staates spricht, meint er nicht eine anonyme Massengesellschaft, auch kein gesichtsloses Proletariat, sondern eine unterschiedlich gegliederte, institutionell geformte und eingegrenzte Gesellschaft, deren maßgebliches Kennzeichen die kulturbedingte Wirklichkeit ist, in der sie jeweils handelt.
H. Heller verfocht ein Konzept des Pluralismus , das allerdings die Entleerung dieses Begriffes in den folgenden Jahrzehnten noch nicht erlebt hatte. Das daraus entwickelte Demokratieverständnis war auf Diskussions- und Kompromißnotwendigkeit angelegt, verselbständigte diesen Prozeß der staatlichen Einheitsbildung jedoch keineswegs. H. Heller wandte sich vielmehr gegen ein übertriebes Prozeß-Denken, und zwar im Interesse der Handlungsfähigkeit und Organisierbarkeit des Staates. Die vorausgesetzte Offenheit des (Verfassungs)Prozesses fand damit eine deutliche Grenze.
2. Demokratie und soziale Homogenität
H. Hellers Demokratielehre verband sich eng mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und durch welche Elemente politische Einheitsbildung in der sozialen "Massendemokratie" bewirkt werden könne. Kennzeichnend ist der Umstand, daß er diese Frage als Problem behandelte, das nicht alleine im Sinne formaler demokratischer Spielregeln gelöst werden konnte. Denn Voraussetzung politischer Einheit war die Existenz einer politischen Wertgemeinschaft, ohne welche "es weder eine politische Willensgemeinschaft noch Rechtsgemeinschaft" gebe.[33] Das Demokratieproblem, auch die Frage der Repräsentation, zeigt auf diese Weise eine besonders enge Bindung an die Voraussetzung sozialer Homogenität. Ohne ein Mindestmaß sozialer Homogenität ist nach H. Heller demokratische Einheitsbildung nicht möglich: Sie hört dort auf, wo sich alle politisch relevanten Volksteile in der politischen Einheit in keiner Weise mehr wiedererkennen, wo sie sich mit den staatlichen Symbolen und Repräsentanten in keiner Weise mehr zu identifizieren vermögen. Ohne einen Grundkonsens der "politischen" Nation verlieren die Spielregeln der Demokratie, wie die Mehrheitsentscheidung, ihre integrierende und legitimierende Wirkung. In diesem Punkte sah sich H. Heller in einem wesentlichen Gegensatz zu Carl Schmitt, dem er vorwarf, mit seiner Freund-Feind-Unterscheidung die Sphäre der innerstaatlichen Einheitsbildung als Politik "gar nicht gesehen"[34] und in der Frage der sozialen Homogenität das geistige Zentrum des Parlamentarismus verfehlt zu haben.Es liegt auf der Hand, daß hinter diesen Ausführungen die konkreten Verhältnisse der Weimarer Republik standen. Ebenso deutlich wird aber gerade durch diese Seite des Hellerschen Demokratiekonzepts, warum es in allgemeiner Weise und folglich auch in der Gegenwart aktuelle Bedeutung beanspruchen kann. Dies um so mehr, als sich H. Heller keineswegs in einen spannungsfreien, realitätsfernen Illusionismus flüchtete. Soziale Homogenität bedeutete niemals Aufhebung der notwendig antagonistischen Gesellschaftsstruktur.[35]
3. Materieller Rechtsstaat und Methodenstreit
Mit dieser Auffassung eng zusammen hängt auch das Rechtsstaatsverständnis von H. Heller. Es war materiell geprägt nicht nur durch die Bindung des positiven Rechts an die Verfassung - insbesondere an die Grundrechte -, es fand seine Wurzeln zugleich in der Bindung des Staates an übergeordnete ethische Rechtsgrundsätze. Der auf diese Weise allgemein "gerechtfertigte" Staat mußte auf allen Ebenen als materieller Rechtsstaat handeln, durfte sich folglich nicht auf nur "formale" Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränken. Die Kritik setzte an der Verleugnung, Entpersönlichung und Entleerung des Rechtsstaatsgedankens nach 1848 an, richtete sich insgesamt in erster Linie gegen formal-positivistische und logizistisch-naturwissenschaftliche Lehren von Staat und Recht, später verstärkt auch gegen voluntativ-dezisionistische Auffassungen. H. Heller kämpfte gegen eine Staatsrechtstheorie "ohne Staat und ohne Recht"[36] und bezog in keineswegs gewohnter Weise auch das Souveränitätsproblem mit ein.
Bezeichnend ist, daß sich die Konzeption des materiellen Rechtsstaates weniger durch dessen Beschreibung oder Analyse als durch die Konfrontation mit Gegenansichten erkennen läßt. Der Begriff des materiellen Rechtsstaates formte sich nicht nur in der Ablehnung positivistisch-formalistischer, normativistischer oder dezisionistischer Lehren, sondern in der Kritik aller Auffassungen, die durch "mangelnde Lebensnähe"[37] geprägt waren. Sowohl staatsrechtlich als auch völkerrechtlich wurden daher auch hier abstrakt-konstruktivistische Staatslehren ebenso verworfen wie logizistisch-naturwissenschaftliche Ansätze. Die juristische Fiktion war von vornherein ungeeignet, auch nur als Hilfsmittel anerkannt zu werden. Der "soziale Rechtsstaat", von H. Heller nur gelegentlich so bezeichnet, war weniger versorgungs- als wirklichkeitsabhängiger Staat, der zudem schon durch die ihm eingeräumte Organisationsfähigkeit in der Lage war, die jeweils konkreten Probleme der modernen Massengesellschaft mit seinen Mitteln zu bewältigen.
Es ist gerade im Blick auf aktuelle Probleme festzuhalten, daß H. Heller durchaus die besonderen Probleme der "ungeheuer gesteigerten Rechts- und Machttechnik des modernen Staates" gesehen und gerade deshalb vor der "furchtbare(n) Gefahr einer völligen Ertötung des Rechtsgewissens"[38] gewarnt hatte. Der Staat war als objektiver Ausdruck der sittlichen Vernunft konzepiert, und nur soweit in diesem Punkte Konflikte auftraten, akzeptierte H. Heller ein Widerstandsrecht gegen "sittlich-verwerfliche Staatsakte". Grenzen, die der Rechtsstaat in dieser äußersten Konfliktzone setzte, ergaben sich folglich nicht aus bloßer politischer Gegenwehr, sondern aus dem Rechtsbewußtsein und seinen sittlichen Fundamenten selbst.
Auch im Methodenstreit während der Weimarer Republik nahm H. Heller eine besondere Rolle ein. Sie brachte ihn in einen scharfen Gegensatz zu den herrschenden Auffassungen und trotz vieler Gemeinsamkeiten des Verfassungs- und vor allem auch des Grundrechtsverständnisses auch zum geisteswissenschaftlichen Ansatz von Rudolf Smend. H. Heller scheute sich dabei nicht, seinen wissenschaftlichen Gegnern gelegentlich polemische Komplimente zu machen und etwa von den "überaus kunstfertigen, aber durchaus mißglückten Versuche(n) Kelsens und seiner Schüler"[39] zu sprechen. Seine Kritik orientierte sich jedoch trotz aller Personalisierung und Polemik an den jeweiligen Sachproblemen und in manchen Bereichen wurden durchaus Gemeinsamkeiten - auch mit Carl Schmitt - eingeräumt. Insgesamt ging H. Heller jedoch von einem wesentlich rigoroseren Befund aus, der sich auch auf das Methodenproblem erstreckte: in den herrschenden Staatslehren spiegele sich "die tiefgehende Krise des europäischen Staates wider".[40]
4. Der "Kulturstaat"
Der wirklichkeitswissenschaftliche Ansatz der Staatslehre von H. Heller widmet von vornherein und in besonderer Weise dem "Kulturstaat" und der Kulturwissenschaft eine besondere Beachtung. Auch der Einsatz für die Volkshochschulidee entspricht diesem Grundansatz.[41] H. Heller ging von der Einbindung der gesamten staatlichen Existenz in einen übergreifenden, allerdings keineswegs deterministisch verstandenen Kulturzusammenhang aus. Gesellschaft und Staat sind als politische Einheit das Ergebnis geistig-schöpferischen Handelns, nicht lediglich naturhafte Vorgegebenheiten. Politische Einheit ist das Ergebnis kulturschöpferischer Aktivität, und nur soweit die politische Einheit auch dem einzelnen einen entsprechenden geistigen Raum gewährt, kann er als Kulturstaat bezeichnet werden. Der kulturstaatliche Ansatz setzt die historische Existenz des Staates konkret voraus und ist in jeder Hinsicht anspruchsvoll. Methodisch ist sowohl ein kulturwissenschaftliches Verständnis der Staatslehre als auch ein entsprechendes Rechts- und Verfassungsverständnis gefordert.Zu H. Hellers "Argumentationsmaterial" zählt die eindrucksvolle und souveräne Beherrschung der europäischen Geistesgeschichte insbesondere des 18. und 19. Jahrhunderts. Anspruchsvoll im juristischen Sinne ist H. Hellers Ansatz auch durch bestimmte Anforderungen an den "Kulturstaat", der die Voraussetzungen entsprechender Entwicklungen für den einzelnen schaffen muß, insbesondere im Bildungsbereich. H. Hellers Kulturstaat ist - nicht nur - in diesem Sinne "Leistungsstaat" in einem durchaus aktuellen Verständnis.
5. Der souveräne Staat in der internationalen Gemeinschaft
Der wirklichkeitswissenschaftliche Ansatz zeigt sich auch in der Betrachtung des Staates in der internationalen Gemeinschaft. Nach H. Heller mußte der Jurist vom Merkmal der Souveränität des Staates ausgehen. Kennzeichnend für die Souveränitätslehre wurden aber weniger methodische Ansätze als die volle Einbeziehung des Souveränitätsmerkmals in den Staatsbegriff. Als Staat bezeichnete H. Heller in verschiedenen, inhaltlich identischen Abwandlungen die auf einem bestimmten Gebiet universale, deshalb notwendig einzigartige und souveräne Entscheidungseinheit.[42] Souveränität entfaltet der Staat begriffsnotwendig nach innen wie nach außen, da er nur auf diese Weise seine wesentlichen Herrschafts- und Ordnungsfunktionen zu erfüllen vermag. H. Heller gelang es, die politische Einheit "Staat" von vornherein auch in ihrer Außenbeziehung zum Gegenstand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu machen und einem bis in die Gegenwart hinein praktizierten eindimensionalen Staatsverständnis deutliche Grenzen zu setzen. Schon aus diesem Grunde verdient sein Ansatz auch heute höchste Beachtung, fehlt ihm doch gänzlich eine provinzielle, vermeintlich realistische Beschränkung staatsrechtlicher Erkenntnisse auf das normativ austauschbare "Innenleben" des Staates.
Auch in einem anderen Punkte hat H. Hellers Ansatz eine unerwartete Aktualität behalten. Ganz im Gegensatz zu bestimmten Hoffnungen, die sich mit der Gründung des Völkerbundes verbanden, ging H. Heller von der "banalen Feststellung" aus, daß "die Erde heute und für absehbare Zukunft keine einheitliche Herrschaftsordnung, keine herrschaftliche Ordnungsindividualität"[43] bilde. Die Zurückhaltung gegenüber jeder juristischen Argumentation mit einem künftigen Weltstaat mochte H. Heller dem Vorwurf einer allzu starken Betonung des Einzelstaates aussetzen. Doch hat ihm die politische Entwicklung der folgenden Jahrzehnte trotz verschiedener Sonderentwicklungen durchaus Recht gegeben. Im Mittelpunkt juristischer Grundeinstellungen blieb der souveräne Einzelstaat, der trotz aller internationalen Verflechtungen - die H. Heller durchaus sah - nur im Wege des Vertragsschlusses übergeordnete völkerrechtliche Normen zu dulden hatte.
6. Wege zum europäischen Bundesstaat
H. Hellers Völkerrechtsverständnis folgte in weiten Bereichen einem eher traditionellen Konzept, auch in der Orientierung an der Machtlage, ganz im Sinne der Hegelschen Tradition. Er hatte längst erkannt, daß die "nationale" immer weniger geeignet war, auch die "politische" Einheit zu konstituieren. H. Hellers Denken ging zwar vom regionalen Aspekt der Kulturstaatlichkeit aus und sah die Kulturnation im Vordergrund. Es ist versucht worden, im Zusammenhang mit der Souveränitätslehre H. Hellers Reflexionen über einen europäischen Bundesstaat als Verteidigung gegen den möglichen Vorwurf des Eintretens für die traditionelle Nationalsouveränität zu verwenden. Die damit konstruierte Alternative wird H. Hellers Konzeption aber nur teilweise gerecht. H. Heller hatte schon frühzeitig seine Auffassung vom "nationalen Kulturstaat" gegen nationalistische Tendenzen scharf abgegrenzt und hierin eine wesentliche und zeitgemäße Unterscheidung gesehen. Ebenso früh aber stellte H. Heller die Frage, ob nicht angesichts der Krise Europas mit den "Vereinigten Staaten von Europa" das "müde Europa" verjüngt werden könnte durch ein umfassenderes "Substrat Europa".[44] Diese und ähnliche Formulierungen beruhten auf den sich verstärkenden Zweifeln daran, daß der "Schutz der Nation" durch die europäischen Nationalstaaten noch gewährleistet werden konnte.[45] Die Forderung nach einer "europäischen Internationale" wurde "der Nationen wegen"[46] erhoben und zwar in zentraler Opposition zum Nationalsozialismus und dessen "Gestütsidee".[47] H. Heller ging demnach nur vorsichtig und zögernd auf Distanz zm Nationalstaat. Er hielt zwar durchaus die Einordnung der nationalstaatlichen Souveränität in einen "umfassenderen souveränen Staat"[48] für rechtlich möglich, nicht aber im Sinne einer von ihm selbst aktuell erhobenen Forderung.V. Die Fortwirkung H. Hellers
H. Hellers Werk vermochte in verschiedenen Bereichen ohne weiteres auf die wissenschaftliche Grundsatzdiskussion in der Bundesrepublik Deutschland einzuwirken. Auch für ihn gilt, daß der wissenschaftliche Ansatz durch den Nationalsozialismus zwar nur scheinbar, aber allzu früh verschüttet werden konnte. Doch hat nach 1945 unter völlig veränderten äußeren Bedingungen und in mühsamer Neuorientierung die aus der Weimarer Republik stammende Sichtweise freigelegt und verarbeitet werden können. Dabei erfolgte die Rezeption H. Hellers schwerpunktartig und selektiv, vor allem in den Bereichen des Organisationsdenkens und der Methodendiskussion, während andere wesentliche Züge am Rande blieben oder erst später wieder entdeckt wurden.Das Denken H. Hellers hat die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland vielfach geprägt, ohne daß sein Einfluß deutlich beim Namen genannt wurde. Dieser Einfluß erfolgte auf sehr unterschiedlichen Gebieten, wie z.B. in der Problematik der "offenen" Verfassung und des demokratischen Konsenses, des materiellen Rechtsstaates, in dem Wiederaufgreifen der Diskussion um den Gesetzesbegriff und in der Fortsetzung der Grundrechtsdiskussion, nur begrenzt in der Souveränitätsproblematik. Die thematische Breite der Anknüpfung kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß eines der Hauptprobleme, nämlich die Schaffung und Erhaltung politischer Einheit in der Zeit gerade wegen der oft selektiven Beachtung der Hellerschen Positionen nicht voll gewürdigt werden konnte. So ist es bezeichnend, daß erst in den letzten Jahren die Diskussion näher zu der Bedeutung "politischer Kultur" im Verfassungsstaat vorstieß und damit ein zentrales wissenschaftliches Anliegen H. Hellers aufnahm. Auch seine Orientierung an einem künftigen Europa hat inzwischen eine stärkere Beachtung gefunden, auch wenn sie in vielem überzeichnet zu werden pflegt. Die Wirklichkeit der europäischen Ausrichtung des Werkes H. Hellers läßt es als zwingend erscheinen, daß gerade diese Orientierung mit Augenmaß und gemessen an dem durch die übernationale Ausrichtung des Staates erzielbaren "Nutzen" für den Bürger vorangetrieben wird. Die Orientierung an der Wirklichkeit staatlichen Lebens führt im Ergebnis zu der Abwehr jeder historischen Verdrängung, die nur selektive Anknüpfungen vornimmt. In vielen Bereichen kann die Denkweise H. Hellers im Sinne einer fruchtbaren Streitlust verstanden werden. Denn zu der Rezeption H. Hellers gehört auch die Auseinandersetzung mit den Seiten, die heute nicht mehr im Vordergrund stehen oder eine andere Richtung erhalten haben. Daß dabei nicht die Methode der historischen Verdrängung angewandt werden kann, liegt auf der Hand.
Will man zwei Bereiche herausheben, in denen H. Heller gegenwärtig von höchster Aktualität zu sein scheint, so ist zunächst die notwendige Besinnung auf die Grundgedanken des materiellen Rechtsstaates zu erwähnen. Die staatliche Einigung von 1990 hat eine tiefe Verunsicherung im Bereich des Rechtsstaatsverständnisses hinterlassen und scheint einem nur formalen Rechtsstaatsverständnis Vorschub zu leisten. Der zweite Bereich aktuellster Fortwirkung zeigt sich in bezug auf den Kulturstaat in seiner spezifischen europäischen Einbindung.[49]
Erfolglos blieb der Versuch, H. Heller in erster Linie wegen seines politischen (sozialistischen) Engagements oder wegen seines jüdischen Elternhauses zu beachten, andere Seiten seiner Person und seines Werkes aber im Schatten zu lassen. Diese Vorgehensweise wird der Persönlichkeit H. Hellers und seiner Leistung im 20. Jahrhundert nicht gerecht. Unterbewertet wurde bisher auch die Rolle der regionalen Herkunft H. Hellers und ihre Einwirkung auf manche wissenschaftliche Ansätze. Wenn es um die Wirklichkeit des Staates geht, so spielt auch die Realität, in der der Autor sich entwickelte, eine beträchtliche Rolle. Insofern muß gefragt werden, ob die Herkunft H. Hellers aus Teschen in einzelnen Bereichen eine besondere Rolle spielte. Zu denken wäre in erster Linie an den "nationalen" Ansatz, der sich auf besondere Weise mit dem Europagedanken verbindet. Die konkrete Lebenswelt Österreich-Ungarns und speziell Oberschlesiens mußten auf das historische Bewußtsein H. Hellers Einfluß nehmen. Die bereits erwähnte Selbstverständlichkeit, mit der er seine regionale Herkunft mit der Abstammung aus einem jüdischen Elternhaus verband, kennzeichnet eine Welt, die zwar historisch verschüttet wurde, andererseits aber Hoffnung für künftige Entwicklungen gibt.
Die Vielfalt des Werkes ist zugleich ein Ausdruck der Vielgestaltigkeit der Einflüsse H. Hellers und seines besonders kritischen und aufnahmefähigen Wesens. H. Heller hat im 20. Jahrhundert eine führende Rolle im geistigen Leben Deutschlands gespielt. Diese Bewertung sollte nicht dazu führen, ihn in Überzeichnung seiner Person als historische "Lichtgestalt" zu verehren, sondern auch die Probleme und möglicherweise auch Schwächen seiner Persönlichkeit einzubeziehen. Daß H. Heller ein begeisternder akademischer Lehrer war, wird immer wieder beschrieben, deutlich wird aber häufig auch gemacht, daß er im persönlichen Umgang auch schwierige und eher selbstbezogene Seiten entwickeln konnte. Im Rückblick betrachtet scheint dies aber der Preis für seine geistige Fruchtbarkeit gewesen zu sein.
Das Werk H. Hellers stellt keinen in sich geschlossenen Bau dar und ist frei von einer häufig anzutreffenden Eindimensionalität. Zu den Eigentümlichkeiten des Werkes zählt auch, daß es in manchen Teilen noch nicht hinreichend erschlossen ist, wie etwa in der notwendigen Aufdeckung der geistigen Anstöße, die er in seiner frühen Jugendzeit erhielt. Das Werk H. Hellers greift Grundsatzfragen auf, die auch in einer veränderten historischen Landschaft am Ende des 20. Jahrhunderts von besonderem Wert bleiben. Sich mit ihnen auseinanderzusetzen, ist eine bleibende Aufgabe.
[1] Vgl. Christoph Müller/Ilse Staff (Hrsg.), Der soziale Rechtsstaat, Gedächtnisschrift für Hermann Heller 1891-1933; Ilse Staff, Hermann Heller, JuS 1984, S. 669 ff.; Wilfried Fiedler, Materieller Rechtsstaat und soziale Homogenität, JZ 1984, S. 201 ff.; Christoph Müller, Ein fast vergessener deutscher Staatsrechtslehrer. Zum 100. Geburtstag von Hermann Heller, NZZ v. 16.7.1991, S. 21; Manfred Funke, Ein demokratischer Fundamentalist, FAZ v. 17.7.1991, S. 25 - Aus der allgemeinen Literatur über H. Heller vgl. WolfgangSchluchter, Entscheidung für den sozialen Rechtsstaat, 1968 (2. Aufl. 1983); Gerhard Robbers, Hermann Heller: Staat und Kultur, 1983; Wilfried Fiedler, Das Bild Hermann Hellers in der deutschen Staatsrechtswissenschaft, Leipziger Juristische Vorträge, Heft 2, 1994, S. 13 ff. Vgl. ferner die biographischen Darstellungen von Klaus Meyer, Hermann Heller, Politische Vierteljahresschriften 1967, S. 292 ff.; Christoph Müller, Hermann Heller: Leben, Werk, Wirkung, in: Hermann Heller, Gesammelte Schriften, 2. Aufl., Bd. I, 1992, S. 229 ff. (zit.: 1990).
[2] BVerfGE 89, S. 155 ff., 186 (12.10.1993).
[3] Staatslehre, hrsg.v. Gerhart Niemeyer, 1934, 6. Aufl. 1983.
[4] Der Vater H. Hellers war selbst aus Teschen gebürtig und hatte u.a. in Wien Rechtswissenschaften studiert. Im ersten Semester (1874/75) hatte er u.a. Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte bei Siegel, Praktische Philosphie bei Zimmermann, Römisches Recht bei Exner und Österreichische Geschichte bei Lorenz gehört.
[5] Vgl. Moritz Landwehr von Pragenau, bearb.v. Walter Kuhn, Geschichte der Stadt Teschen, 1976, S. 84.
[6] Für einen Überblick über die Bevölkerungsstruktur Teschens am Ende des 19. Jahrhunderts vgl. Moritz Landwehr von Pragenau, bearb.v. Walter Kuhn, ebd., S. 92 ff., 84 ff. Danach zählte Teschen im Jahre 1890 7.664 deutsch, 6.170 polnisch und 599 tschechisch sprechende Einwohner (S. 94). Zu den Einzelheiten, insbes. den jüdischen Bevölkerungsteil ebd., S. 96 f.
[7] Irrtümlich wurde bislang das Jahr 1909 als Jahr des Gymnasialabschlusses genannt.
[8]H. Heller gab als Kieler Adresse an: Hospitalstr. 19.
[9]H. Heller hörte im übrigen Privatrecht bei Schey, Grundlagen des BGB bei Wellspacher, Marken- und Musterrecht bei Adler, Pfandrecht und Übungen im Privatrecht bei Ehrenzweig, Strafprozeßrecht bei Stooß, Wechselrecht bei Grünhut und Volkswirtschaftliche Übungen bei Philippovich. Er wohnte in der Bastiengasse 32 bzw. Tiefer Graben 12 (vgl. Schreiben v. Univ.-Prof. G. Wytrzenz v. 5.3.1987)
[10] Promotion zum "Doktor der Rechte".
[11] Z.T. auch in Anwesenheit des Vormunds Prof. Dr. Redlich.
[12] Vgl. das k.u.k Gericht des Gouvernement-Inspizierenden in Kielce, Vormerkblatt für die Qualifikationsbeschreibung für die Zeit vom 10. Oktober 1917 bis 24. April 1918.
[13] Vgl. die Schilderungen aus der Sicht von Gustav Radbruch selbst, in: Gustav Radbruch, Gesamtausgabe, hrsg.v. Arthur Kaufmann, Bd 12, 1992, S. 78 ff.; Bd. 16, 1988, S. 298 ff.; vgl. auch Wilfried Fiedler, a.a.O. (Anm. 1), 1984, S. 203.
[14] Mit dem Untertitel "Ein Beitrag zur politischen Geistesgeschichte", 1921.
[15] Vgl. insbes. die zus. mit Gustav Radbruch herausgegebene Kieler Schrift "Volkshochschule und Weltanschauung" (1919) mit der Wiedergabe zweier Vorträge in Brieg und Kiel.
[16] Arbeiter und wissenschaftliche Politik (1919/20), in: Gesammelte Schriften, hrsg. v. Martin Drath, Otto Stammer, Gerhart Niemeyer, Fritz Borinsky, 3 Bde., 1. Aufl. 1971 (zit.: Ges.Schr. I, II, III), Bd. I, S. 581.
[17]Ebd.
[18] Die Souveränität. Ein Beitrag zur Theorie des Staats- und Völkerrechts, 1927.
[19] Vgl. Rechtsstaat oder Diktatur?, 1930, passim.
[20] Näher Andreas Kaiser, Preußen contra Reich, Hermann Heller als Prozeßgegner Carl Schmitts vor dem Staatsgerichtshof 1932, in: Christoph Müller/Ilse Staff (Hrsg.), a.a.O. (Anm. 1), S. 287 ff., 303 ff.
[21] Vgl. Klaus Meyer, a.a.O. (Anm. 1), S. 311.
[22] Vgl. oben Anm. 18.
[23] Ges.Schr. II, S. 33.
[24] Ges.Schr. I, S. 240.
[25] Schreiben vom 4. Dez. 1986.
[26] Ges.Schr. II, S. 475 f.
[27] Ges.Schr. I, S. 521.
[28] Ges.Schr. II, S. 203 ff.
[29]Ebd., S. 319 ff.
[30] Staatslehre, Ges.Schr. III, S. 339.
[31] Vgl. Peter Häberle, Die Verfassung des Pluralismus, 1980, S. 1 ff., 11.
[32] Staatslehre, Ges.Schr. III, S. 341, 362 f.
[33] Ges.Schr. II, S. 476.
[34] Politische Demokratie und soziale Homogenität (1928), Ges.Schr. II, S. 425.
[35]Ebd., S. 428.
[36] Die Souveränität, Vorwort, Ges.Schr. II, S. 33.
[37] Staatslehre, Ges.Schr. III, S. 341.
[38] Staatslehre, Ges.Schr. III, S. 338.
[39] Die Souveränität, Ges.Schr. II, S. 115.
[40] Die Souveränität, Ges.Schr. II, S. 89.
[41] Näher Wilfried Fiedler, a.a.O. (Anm. 1), 1994, S. 20 ff.
[42] Ges.Schr. III, S. 133.
[43] Die Souveränität, Ges.Schr. II, S. 65.
[44] Politische Ideenkreise (1926), Ges.Schr. I, S. 409, 374.
[45] Nationaler Sozialismus (1931), Ges.Schr. I, S. 575.
[46] Ebd.; vgl. Rechtsstaat oder Diktatur? (1930), Ges.Schr. II, S. 460 f.
[47] Bezugnahme auf die Rassenlehre, Ges.Schr. I, S. 574 f., 575.
[48] Die Souveränität (1927), Ges.Schr. II, S. 201.
[49] Vgl. bes. Peter Häberle, Europäische Rechtskultur, 1994, S. 9 ff.