Artikel 62

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter fuer den Datenschutz

(1) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte fuer den Datenschutz kontrolliert, dass die oeffentliche Verwaltung bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten Gesetz und Recht einhaelt. Sie oder er berichtet ueber ihre oder seine Taetigkeit und deren Ergebnissen dem Landtag.

(2) Der Landtag waehlt auf Vorschlag der Landesregierung die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten fuer den Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte fuer den Datenschutz ist unabhaengig und nur an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Das Naehere bestimmt ein Gesetz. Dieses Gesetz kann personalrechtliche Entscheidungen, welche die der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten fuer den Datenschutz zugeordneten Bediensteten betreffen, von deren oder dessen Mitwirkung abhaengig machen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz vorsehen.