(2) Die Organe der Einrichtung sind
(4) Dem Rundfunkbeirat gehoeren 18 anerkannte Persoenlichkeiten des oeffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewaehlt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten waehlen.
(5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebuehrenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Glaeubiger der Rundfunkgebuehren. Im uebrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.
(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Massgabe der foederalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Laender aufzuloesen oder in Anstalten des oeffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Laender ueberzufuehren. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgeloest. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermoegen geht auf die in Artikel 1 genannten Laender in Anteilen ueber. Die Hoehe der Anteile bemisst sich nach dem Verhaeltnis des Rundfunkgebuehrenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Laender zur Fortfuehrung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberuehrt.
(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spaetestens am 31. Dezember 1991, treten die Absaetze 1 bis 6 ausser Kraft.