LANDESARBEITSGERICHT
SAARLAND
BESCHLUSS Im Namen des
Volkes !
In dem
Beschlussverfahren an dem beteiligt sind: der Betriebsrat
der Firma S., vertreten durch die
Betriebsratsvorsitzende, Frau K., - Antragsteller und
Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: und Herr S., Inhaber der Firma S., - Antragsgegner und
Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: hat die
Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland durch ihren Vorsitzenden auf
die mündliche Anhörung vom 6. Juni 2007 |
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beschlossen: Die Beschwerde des
Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 22.
März 2007 (1 BV 4/07) wird zurückgewiesen. |
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Gründe |
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A. |
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Der
Antragsgegner betreibt eine Vielzahl von Drogeriemärkten in Deutschland. Der
Antragsteller ist der Betriebsrat, der für die Filialen der Region T.
zuständig ist. Diese Filialen werden von dem Verkaufsbüro des Antragsgegners
in S. betreut. Im Dezember 2006 teilte der Antragsgegner in einem
Rundschreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Filialen unter
anderem folgendes mit: |
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"Die Fa. S. hat
eine betriebliche Beschwerdestelle gem.
§ 13 AGG eingerichtet. Bitte richten Sie alle das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
betreffenden Beschwerden an das für Sie zuständige Verkaufsbüro." |
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Der
Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm bei der Einrichtung einer
Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 AGG ein Mitbestimmungsrecht nach § 87
Absatz 1 Nummer 1 BetrVG zusteht. Er hatte deshalb den Antragsgegner
aufgefordert, darüber Verhandlungen mit ihm aufzunehmen. Dem kam der Antragsgegner
nicht nach. Der Antragsteller erstrebt deshalb die Bildung einer
Einigungsstelle, die sich mit der Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13
Absatz 1 AGG befassen soll. Er hat beim Arbeitsgericht beantragt, zum
Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Einrichtung
einer Beschwerdestelle gemäß § 13 Absatz 1 AGG" Herrn B., Richter am
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, zu bestellen und die Zahl der von den
Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen. |
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Der
Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, dass dem Antragsteller bei der Einrichtung der Beschwerdestelle
nach § 13 Absatz 1 AGG kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Das sei offensichtlich
im Sinne von § 98 Absatz 1 Satz 2 ArbGG. Vorsorglich hat der Antragsgegner
darauf verwiesen, dass die von dem Antragsteller gewünschte Anzahl der
Beisitzer überhöht sei. |
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Das
Arbeitsgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, allerdings die
Anzahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei
festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit
der er sein Ziel, dass der Antrag zurückgewiesen wird, weiterverfolgt. |
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Der Antragsgegner beantragt, |
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den Beschluss des Arbeitsgerichts
abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. |
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Der Antragsteller beantragt, |
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die Beschwerde zurückzuweisen. |
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Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss des
Arbeitsgerichts (Blatt 33 bis 36 der Akten) sowie auf die Schriftsätze der
Beteiligten im Beschwerdeverfahren verwiesen. |
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B. |
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Die
Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat
dem Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Das Vorbringen des
Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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Nach §
98 Absatz 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden
einer Einigungsstelle und auf Festsetzung der Anzahl der Beisitzer der
Einigungsstelle (§ 76 Absatz 2 Satz 2 und 3 BetrVG) wegen einer fehlenden
Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die
Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig
ist die Einigungsstelle nur dann, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem
denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist; das muss bei
fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sein (dazu
beispielsweise LAG München, Beschluss vom 20. Oktober 2005, 4 TaBV 61/05,
abrufbar bei juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; dazu außerdem der
Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2003, 2 TaBV 7/03). Das kommt etwa dann in
Betracht, wenn dem Betriebsrat, der die Bildung einer Einigungsstelle
erstrebt, in Bezug auf die Thematik, mit der sich die Einigungsstelle
beschäftigen soll, offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Diese
Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. |
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Offensichtlich
in einem bestimmten Sinne zu beantworten ist eine Rechtsfrage etwa dann, wenn
sie von dem Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung in einem
bestimmten Sinne entschieden ist und im Anschluss daran auch in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der arbeitsrechtlichen Literatur
gegen die von dem Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung keine
beachtliche Kritik mehr vorgebracht wird. Das Bundesarbeitsgericht hat sich
- im Hinblick darauf, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erst am
18. August 2006 in Kraft getreten ist - mit der Rechtsfrage, ob dem
Betriebsrat bei der Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 AGG
ein Mitbestimmungsrecht zusteht, noch nicht befassen können. Auch eine
Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts dazu ist - soweit dies für die
Kammer ersichtlich ist - bislang noch nicht ergangen. Bislang gibt es erst
einige Entscheidungen von Arbeitsgerichten. Diese Arbeitsgerichte
(Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2007, 9 BV 3/07, abrufbar
bei juris; Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2007, 17 BV
115/07; Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2007, 8 BV 2/07;
Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 5. April 2007, 1 BV 58/07;
Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2007, 12 BV 46/07) verneinen
ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG
in Bezug auf die Einrichtung der Beschwerdestelle
nach § 13 Absatz 1 AGG – insbesondere unter Hinweis auf den Vorrang einer
vorhandenen gesetzlichen Regelung (§ 87 Absatz 1 Satz 1 BetrVG) - und sind
darüber hinaus der Auffassung, es sei offensichtlich im Sinne von § 98 Absatz
1 Satz 2 ArbGG, dass ein solches Mitbestimmungsrecht nicht bestehe.
Jedenfalls die zuletzt genannte Auffassung teilt die Kammer nicht. |
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Gibt es
noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung und haben sich auch
die Landesarbeitsgerichte noch nicht mit der Rechtsfrage befasst, so kommt
es für die Beurteilung, ob die Rechtsfrage offensichtlich in einem
bestimmten Sinne zu beantworten ist, zwar auch auf die bislang ergangene
Rechtsprechung von Arbeitsgerichten an, besonders wenn diese einheitlich ist,
daneben aber auch darauf, ob sich in der arbeitsrechtlichen Literatur zu
dieser Rechtsfrage bereits eine einheitliche Auffassung herausgebildet hat
(insbesondere zu letzterem etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 1. August
2006, 4 Ta BV 111/06, NZA-RR 2007, 199, und LAG Köln, Beschluss vom 16. Dezember
2005, 11 TaBV 48/05, abrufbar bei juris, sowie LAG Köln, Beschluss vom 13.
Januar 1998, 13 TaBV 60/97, NZA 1998, 1018, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Eine solche einheitliche Auffassung hat sich aber noch keineswegs gebildet. |
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Allerdings
wird in der arbeitsrechtlichen Literatur überwiegend die Auffassung
vertreten, dass bei der Einrichtung
der Beschwerdestelle kein Mitbestimmungsrecht bestehe, was insbesondere
daraus folge, dass der Arbeitgeber mit der Einrichtung dieser
Beschwerdestelle lediglich seine gesetzliche Verpflichtung nach § 13 Absatz 1
AGG erfülle, er also lediglich das Gesetz vollziehe. Das wird zum Beispiel
von Gach/Julis (Beschwerdestelle und –verfahren nach § 13
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, BB 2007, 773, 774 f) – mit beachtlichen
Argumenten, aber auch mit einigem Begründungsaufwand – vertreten, aber auch
von einer Reihe weiterer Autoren (umfangreiche weitere Nachweise dazu
ebenfalls bei Gach/Julis, BB 2007, 773, 774, Fußnote
22). Anders gesehen wird das aber von nicht wenigen anderen Autoren. Ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG wird - unter Hinweis darauf, dass
Benachteiligungen durch Betriebsangehörige typischerweise das
Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer beträfen und dass gesetzliche Vorgaben für
die Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne von § 13 Absatz 1 AGG nicht
bestünden - beispielsweise bejaht von
Schlachter (in:
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2007, Randnummer 1 zu § 13
AGG). Ein sich aus § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG ergebendes
Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung oder der Benennung der zuständigen
Beschwerdestelle wird – wenn auch ohne nähere Begründung – außerdem bejaht
von Perreng (in: Nollert-Borasio/Perreng, AGG,
Randnummer 3 zu § 13 AGG) und von Kamanabrou (Die
arbeitsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
RdA 2006, 321, 335). Mit näherer Begründung bejaht wird ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG von Ehrich/Frieters (Handlungsmöglichkeiten
des Betriebsrats bei Errichtung und Gestaltung der „zuständigen“ Stellen im
Sinne von § 13 Absatz 1 AGG, DB 2007, 1026, 1027) und von Nägele/Frahm (Die
Beschwerdestelle – Pflicht oder Kür, ArbRB 2007, 140, 142). Ehrich/Frieters sind
der Ansicht, die personelle Besetzung
der Beschwerdestelle unterliege der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87
Absatz 1 Nummer 1 BetrVG. Zum einen handele es sich bei der personellen Besetzung
der Beschwerdestelle im weitesten Sinne um eine Maßnahme, die das
Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Organisation
betreffe und berühre; es gehe dabei nämlich um die Frage, bei welcher Person
oder Personengruppe die Arbeitnehmer von dem ihnen nach § 13 Absatz 1 AGG
zustehenden Beschwerderecht Gebrauch machen könnten. Zum anderen werde ein
etwaiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Regelung des Beschwerdeverfahrens – jedenfalls ein
solches Mitbestimmungsrecht hatte auch das Arbeitsgericht Frankfurt in einer
Entscheidung vom 23. Oktober 2006 (21 BV 690/06, abrufbar bei juris) bejaht –
nicht selten leer laufen, wenn der Arbeitgeber die Beschwerdestelle
einseitig mitbestimmungsfrei personell besetzen könne. Nägele/Frahm sind
der Meinung, dass die Bekanntmachung der zuständigen Stelle durch den
Arbeitgeber nach § 12 Absatz 5 AGG zwar kein Mitbestimmungsrecht auslöse,
denn insoweit vollziehe der Arbeitgeber nur die gesetzliche Vorgabe, die
Person zu benennen, die für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig sei.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Arbeitgeber institutionalisierte
Regeln für die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens festlegen wolle. Insbesondere die Einführung einer Beschwerdeordnung,
also die Festlegung verbindlicher Regeln für die Behandlung von Beschwerden
und die Durchführung des Verfahrens, löse das Mitbestimmungsrecht aus. Dies
gelte – so führen Nägele/Frahm schließlich aus - schon dann,
wenn der Arbeitgeber seine Handlungsobliegenheit nach § 13 Absatz 1 Satz 2
AGG delegiere, insbesondere an eine bestimmte Stelle im Betrieb, und zwar
unabhängig vom konkreten Einzelfall. |
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Folgt
man den zuletzt dargestellten Auffassungen, so kommt hier ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats deshalb in Betracht, weil der
Antragsgegner für alle Fälle von Beschwerden nach § 13 Absatz 1 AGG eine
bestimmte Beschwerdestelle eingerichtet hat, nämlich das Verkaufsbüro in S.,
von dem aus die Filialen der Region betreut werden; damit ist zugleich die
Entscheidung getroffen, dass die Beschwerden nach § 13 Absatz 1 AGG unter
der Regie des Leiters oder der Leiterin des Verkaufsbüros bearbeitet werden.
Die angeführten Auffassungen, die in einem solchen Fall ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG
bejahen, sind jedenfalls bedenkenswert und damit vertretbar. Es lässt sich
argumentieren, dass sich aus der gesetzlichen Regelung in § 13 Absatz 1 -
und auch aus § 12 Absatz 5 AGG - nur ergebe, dass es bei jedem Arbeitgeber eine Stelle geben muss, die
für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig ist, dass hingegen nicht
auch gesetzlich geregelt ist, welche Stelle im Betrieb diese Aufgabe
wahrnimmt, so dass § 87 Absatz 1 BetrVG hinsichtlich der zuletzt genannten
Frage keine Sperrwirkung in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht entfalte.
Weiter lässt sich argumentieren, dass mit der Einrichtung einer bestimmten Beschwerdestelle
auch das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen ist, weil die
Beschwerdestelle sich mit diesem Ordnungsverhalten zu befassen hat. Ob eine
solche Argumentation letztlich überzeugend ist oder ob ihr andere,
gewichtigere Argumente entgegenstehen, ist im Rahmen von § 98 ArbGG nicht von
Bedeutung. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es nur darauf an, dass eine
solche Argumentation jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend oder
unvertretbar erscheint. Das gilt um so mehr, als die Diskussion dieser Frage
in der Rechtsprechung und in der arbeitsgerichtlichen Literatur gerade erst
begonnen hat und keineswegs bereits abgeschlossen sein dürfte. Das wird auch
daran deutlich, dass die meisten der oben angeführten Literaturstellen von
den Arbeitsgerichten bei ihren Entscheidungen noch gar nicht berücksichtigt
werden konnten, weil die betreffenden Beiträge erst zeitlich nach diesen
Entscheidungen veröffentlicht wurden. |
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Es
bleibt danach der einzurichtenden Einigungsstelle vorbehalten zu prüfen und
zu entscheiden, ob das Mitbestimmungsrecht besteht und sie daher zuständig
ist oder ob das nicht der Fall ist. Dem Antrag war daher stattzugeben. Auch
die von dem Arbeitsgericht festgesetzte Zahl der von jeder Seite zu
benennenden Beisitzer ist nicht zu beanstanden. Im Regelfall ist die Anzahl
der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen (näher
dazu etwa das Hessische LAG, Beschluss vom 13. September 2005, 4 Ta BV
86/05, abrufbar bei juris, mit weiteren Nachweisen). Davon hier abzuweichen,
besteht kein Anlass. Sollte die Einigungsstelle zu der Einschätzung gelangen,
dass sie zuständig ist, dann wird sie sich auch mit der nicht einfachen
Frage befassen müssen, von wem für den Betrieb die Befugnisse der Beschwerdestelle
nach § 13 Absatz 1 AGG wahrgenommen werden sollen. Es ist zu erwarten, dass
in Bezug auf diese Frage zwischen den Betriebspartnern erhebliche
Meinungsverschiedenheiten bestehen werden. |
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Rechtsmittelbelehrung |
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Ein
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. |
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gez. Dier |
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Vizepräsident |
|
des Landesarbeitsgerichts |
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