- 1(2) Sa 68/09 -

(3 Ca 1368/08 ArbG Neunkirchen)

Verkündet

am  28. April 2010

 

gez. Charousset

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

 

 

LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND

 

URTEIL

 

Im Namen des Volkes !

 

 

In dem Rechtsstreit

 

der H. F. GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplemen­tärin, die H. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer,

 - Beklagte und Berufungsklägerin -

 

Prozessbevollmächtigte:      

 

 

 

g e g e n

 

 

Frau S.

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

 

Prozessbevollmächtigte:      

 

 

 

 

hat die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2010 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier, die ehrenamtliche Richterin Schäfer und den ehrenamtlichen Richter Wolter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für Recht erkannt:

 

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkir­chen (3 Ca 1368/08) dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

 

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

 

 

 

Tatbestand

 

 

 

 

Die Klägerin ist seit Juli 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche aus § 4 c des "Tarifvertra­ges ERA-An­passungsfonds“ geltend. Geschlossen wurde dieser Tarifver­trag zwi­schen dem Verband der Metall- und Elektroin­dustrie des Saar­landes und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt am Main. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden.

1

 

 

Der vom 1. Oktober 2003 datierende Änderungsvertrag zu dem Ar­beitsvertrag der  Parteien vom 11. Oktober 2001 hat folgenden Wort­laut:

2

 

 

"(1)      Frau S. wird rückwirkend als Einkäuferin in unse­rer Abteilung Einkauf (KST 730) eingesetzt. Der Aufga­benbereich richtet sich nach der jeweils gültigen Stellen­beschreibung. Es bleibt uns vorbehalten, auch andere der Vorbildung und Fähigkeiten ent­sprechende Tätigkeit je nach Erfordernissen zu übertragen.

3

 

 

(2)       Die bisher zurückgelegte Dienstzeit seit 24.07.2001 wird als Betriebszugehörigkeit angerechnet.

4

 

 

(3)       Soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vor­schreiben, richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Manteltarifvertrag der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes in seiner jeweils gültigen Fassung.

5

 

 

(4)       Das Dienstverhältnis endet mit Erreichen der Alters­grenze zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Alters­rente, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Kündi­gung bedarf.

6

 

 

(5)       Das Arbeitsentgelt beträgt € 2.456,00 brutto im Monat bei einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden verteilt auf 5 Werktagen. Nach dem zur Zeit gültigen Gehaltsrahmen­abkommen wird Frau S. in die Tarifgruppe K 3 b im 7. und 8. Jahr eingestuft. Das Gehalt setzt sich dem­nach wie folgt zusammen:

7

 

 

   Tarifgruppe K 3 b im 7. und 8. Jahr                       2.274,00 €

8

   Leistungszulage 8,00 %                                            182,00 €

 

   Übertarifliche Zulage                                                     0,00 €

 

   Gesamtgehalt                                                       2.456,00 €

 

 

 

Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufli­che Leis­tungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechts­anspruch für die Zukunft besteht. Diese Leis­tungen können auch jederzeit ganz oder teilweise auf ta­rifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen angerechnet werden. Dies gilt auch für Gratifikationen, Prämien und ähnliche Zuwendungen sofern sie nicht Be­standteil tariflicher Bestimmungen sind.

9

 

 

(6)       S. H. F. zahlt eine anteilige vermögenswirk­same Leistung ent­sprechend des Verhältnisses der ver­einbarten Arbeitszeit zur Tarifarbeitszeit monatlich einen Betrag von brutto € 26,59 nach einer Betriebszugehörig­keit von mindestens 6 Monaten. Ferner wird ein Fahrgeld pro Entfernungskilometer von 0,22 € für durchschnittlich 19,25 Tage im Monat gezahlt.

10

 

 

(7)       Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tariflichen Be­stimmun­gen des Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes in seiner jeweils gül­tigen Fas­sung.

11

 

 

(8)       Urlaubs- und Weihnachtsgeld richtet sich ebenfalls entspre­chend dieser Tarifbestimmungen sowie der be­stehenden Be­triebsvereinbarungen.

12

 

 

(9)       Frau S. verpflichtet sich, die ganze Arbeitskraft den zufallenden Aufgaben zu widmen und unsere Inte­ressen in jeder Weise zu fördern. Jegliche auf anderwei­tigen Erwerb gerichtete Beschäf­tigung ist vor deren Aus­übung in der Personalabteilung zu mel­den. Steht die an­dere Beschäftigung im Wettbewerb der Ge­schäftstätigkeit der S. H. F. (Wettbewerbsverbot), so bedarf dies der ausdrücklichen Genehmigung durch die Ge­schäftsfüh­rung.

13

 

 

(10)     Frau S. verpflichtet sich, über die betrieblichen und geschäftli­chen Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren. Diese Ver­pflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus unserem Unternehmen. Informationen, die über das im Geschäftsverkehr Übliche hinausgehen, können an Dritte nur nach unserer vorhe­rigen Zustim­mung weitergegeben werden. Frau S. verpflichtet sich, bei Beendigung des Dienstverhältnisses alle Auf­zeichnun­gen und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, an das Unternehmen zurückzuge­ben.

14

 

 

(11)     Für das Dienstverhältnis gelten unsere Arbeitsordnung so­wie die in unserem Hause abgeschlossenen und je­weils geltenden Betriebsvereinbarungen. Die für unseren Betrieb geltenden Ta­rifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlan­des sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrages in der jeweils gülti­gen Fassung.

15

 

 

(12)     Mündliche Nebenabreden im Zusammenhang mit diesem Arbeits­vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftli­chen Bestätigung.

16

 

 

(13)     Alle Veränderungen, die sich zur Person ergeben (z.B. Woh­nungswechsel, usw.) sind unverzüglich der Perso­nalabteilung zu melden."

17

 

 

In dem "Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds“ vom 17. Februar 2004 heißt es auszugsweise:

18

 

 

"§ 2

19

Präambel

 

 

 

Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung ei­nes gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbeson­dere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder

20

 

 

-           zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine be­stimmte Schwelle überschreiten,

21

 

 

oder

 

 

 

-           zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftig­ten nach der betrieblichen ERA-Einführung

22

 

 

spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.

23

 

 

 

 

§ 3

24

Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds

 

 

 

In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbil­dungs­vergütungen für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhö­hungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellen­werte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter „lineares Volumen“). Die andere Komponente („restliches Erhöhungsvo­lumen“) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Ta­rifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden je­doch noch nicht fällig werden.

25

 

 

In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Feb­ruar 2004 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zu­nächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wir­kung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % ver­einbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt:

26

 

 

Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wir­kung ab 1. März 2004 die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 1,5 % er­höht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %.

27

 

 

Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % fließt in ERA-Struktur­komponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1 lit. a); für die Verwendung der Folgebe­träge gelten die in § 4 Abs. 1 lit.b ge­troffenen Vereinba­rungen.

28

 

 

§ 4

29

ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds

 

 

 

Die in § 6 der o. g. Tarifverträge vereinbarten ERA-Struktur­komponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet:

30

 

 

a)         Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten

31

 

 

In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Tarifver­träge vom 28. Mai 2002 bzw. 17. Februar 2004 als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Be­schäf­tigten fällig.

32

 

 

Die Berechnung der zur Auszahlung kommenden ERA-Strukturkomponente erfolgt individuell ent­sprechend der Me-thode aus den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004.

33

 

 

b)         In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmali­gen Begründung / Entstehung werden die jewei­ligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehen­den Tarifperio­den zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern  zunächst ein­behalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpas­sungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Ein­füh­rung in dem ERA-Anpas­sungsfonds befindlichen Be­träge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehr­kosten aus der ERA-Einfüh­rung oder zur Auszahlung an die Beschäf­tigten verwen­det werden.

34

 

 

Solche Mehrkosten können nach Maßgabe des Tarifvertra­ges zur Einführung des Entgeltrah­menabkommens insbe­sondere dadurch entste­hen, dass den sog. Überschreitern  zeitlich be­fristete Ausgleichsbeträge zugesagt werden. An­spruchsberechtigt für die Auszahlung nicht zur Kostende­ckung benötigter Beträge sind dabei nur solche Beschäf­tigte, die sowohl zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben als auch bei der späteren, betrieblich zu verein­barenden Auszahlung im Betrieb in einem Ar­beitsver­hältnis stehen (siehe § 4 e). 

35

 

 

Der ERA-Anpassungsfonds wird mit den nicht ausgezahlten Anteilen der ERA-Strukturkompo­nenten gemäß der Berech­nungsmethode unter d) fortgeschrieben. 

36

 

 

c)         Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmen­abkommens ausgezahlt. Die Be­rechnung erfolgt entspre­chend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Tarifvertrag vom 17. Februar 2004.

37

 

 

Die Betriebsparteien können statt dessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren ERA-Strukturkompo­nenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkompo­nenten zu verwenden."

38

 

 

In dem "Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkom­mens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV)", der eben­falls zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes sowie der Industriegewerkschaft Metall, Bezirkslei­tung Frankfurt, abgeschlos­sen wurde, heißt es unter anderem:

39

 

 

"§ 2

40

Allgemeine Bestimmungen

 

 

 

(1)        Das Entgeltrahmenabkommen wird in den Betrie­ben der Metall- und Elektroindustrie nach gründ­licher Vorbereitung frühestens ab 1. Januar 2006 und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 ein­geführt.

41

 

 

Der Einführungstermin kann mit Zustimmung der Tarifver­tragsparteien bis zum 31. Dezember 2009 verschoben wer­den. Eine Einführung des Entgeltrahmenabkommens vor dem 1. Januar 2006 kann mit Zustimmung der Tarifver­trags­parteien erfolgen.

42

 

 

(2)        Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist der Zeit­punkt der be­absichtigen Einführung des Ent­geltrahmenabkommens zu beraten. Der Arbeit­geber teilt dem Betriebsrat den Zeitpunkt der be­absichtigten Einführung des Entgeltrahmenab­kom­mens im Betrieb mit. Die Mitteilung muss spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Einführungstermin erfolgen, im beiderseitigen Einvernehmen kann diese Frist verkürzt werden.

43

 

 

(3)        Nach Mitteilung des beabsichtigten Einführungs­termins bera­ten Arbeitgeber und Betriebsrat über Ablauf und not­wendige Voraussetzungen für die Einführung des Entgelt­rahmenabkommens im Betrieb.

44

 

 

(4)        Die Eingruppierung der Beschäftigten, die zum be­absichtig­ten Einführungstermin in einem unge­kündigten Arbeitsver­hältnis stehen, erfolgt nach den Regelungen dieses Tarif­vertrages.

45

 

 

(5)        Verrichten in einem Betrieb mindestens 15 % der tariflich ge­führten Beschäftigten Tätigkeiten, die den Anforderungen der Entgeltgruppe E 1 ent­sprechen, beträgt der Geldwert bei allen in der Entgeltgruppe E 1 Beschäftigten 97 % des sich aus der jeweils aktuellen Tariftabelle ergebenden Geldwer­tes der Entgeltgruppe E 1. Diese Rege­lung gilt für die Dauer von 5 Jahren seit der Ein­führung des Entgeltrahmenab­kommens im Be­trieb.

46

 

 

 

 

§ 3

47

Ersteingruppierung

 

 

 

(1)       Grundlage für die Einführung des Entgeltrahmen­abkom­mens ist die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufga­ben. Die danach vorzunehmende Eingruppierung der Be­schäftigten erfolgt nach den Merkmalen der Entgeltgrup­pen und nach den Eingruppierungsgrundsätzen der §§ 3 und 5 des Entgeltrahmenabkommens.

48

 

 

(2)       Zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist dem Be­triebsrat die beabsichtigte Eingruppie­rung aller Be­schäftigten so früh wie möglich, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenab­kommens im Betrieb, schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt ist jedem Beschäftig­ten die beabsichtigte Eingruppierung mitzuteilen.

49

 

 

(3)       Der Betriebsrat kann der Eingruppierung inner­halb von drei Wochen nach der Unterrichtung durch schriftlich be­gründeten Widerspruch gem. § 99 Abs. 2, Abs.  3 Satz 1 BetrVG widerspre­chen. Für die unstreitigen Fälle gilt die Zustim­mung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG als er­teilt.

50

 

 

Der Beschäftigte kann beim Arbeitgeber inner­halb von drei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.

51

 

 

(4)       Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppie­rung, sind diese Fälle ebenso wie die Wider­spruchsfälle der Arbeitnehmer nach Ziff. (3) unverzüglich einer betrieblichen Eingruppie­rungskommission vorzule­gen.

52

 

 

(5)       Die betriebliche Eingruppierungskommission ist nur aus Anlass der Einführung des Entgeltrah­menabkommens im Betrieb zuständig. Sie setzt sich aus vier betriebsangehö­rigen Mitgliedern zu­sammen, von denen die eine Hälfte vom Arbeit­geber, die andere Hälfte vom Betriebsrat be­nannt wird.

53

 

 

(6)       Nach Vorlage der streitigen Fälle vor der betriebli­chen Ein­gruppierungskommission hat diese den Streitfall un­verzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von drei Wochen ver­bindlich zu entscheiden.

54

 

 

(7)        Über jeden Eingruppierungsvorgang, der der be­triebli­chen Eingruppierungskommission vorgelegt wird, ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der tariflichen Eingruppierungssystematik nachvollziehbar bein­haltet.

55

 

 

(8)       In den Fällen, bei denen die betriebliche Eingrup­pierungs­kommission zu keiner Einigung kommt, können die Tarif­vertragsparteien hinzugezogen werden.

56

 

 

(9)       Kommt es in den Fällen der Ziff. (6), ggf. Ziff. (8), zu kei­ner Einigung, gilt § 99 Abs. 4 BetrVG, so­weit es sich um Widersprüche des Betriebsrats handelt.

57

 

 

Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten vorläu­fig, für die Dauer des Verfahrens, in die vorgese­hene Entgeltgruppe eingruppieren. Der Betriebs­rat und der Beschäftigte sind darüber zu infor­mieren.

58

 

 

(10)     Nach erfolgter Eingruppierung, spätestens drei Wochen vor der Einführung des Entgeltrahmen­abkommens im Betrieb, teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten schriftlich die verbindliche, jedoch zumindest eine vorläufige Ein­gruppierung und die Zusammensetzung seines Entgelts mit.

59

 

 

 (11)    In Betrieben mit nicht mehr als 150 Beschäftigten kann die betriebliche Eingruppierungskommis­sion nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eingesetzt werden. In den Fällen, in denen die betriebliche Eingruppierungskommis­sion nicht eingesetzt wird, verläuft das Ersteingruppie­rungsverfahren im Übrigen entsprechend den Vorschrif­ten des § 3.

60

 

 

(12)     Im Zusammenhang mit der Ersteingruppierung zur Einfüh­rung des Entgeltrahmenabkommens finden die derzeitigen und etwaigen zukünftigen manteltarifvertragli­chen Vorschriften über die Verdienstsicherung bei Ab­gruppierungen keine Anwendung.“ 

61

 

 

 

 

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Aus­zahlung der in § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds geregelten Ein­malzahlung zu. Diese Einmalzahlung beansprucht die Klägerin für das Jahr 2007. Die Klägerin verweist darauf, dass ab dem 1. März 2006 für die Betriebe die Möglichkeit be­standen habe, das Entgeltrahmenab­kommen einzuführen. Die Beklagte habe das Entgeltrahmenabkommen bisher nicht ein­geführt. Für diesen Fall sehe § 4 c des Tarifvertrages ERA-An­passungsfonds die Leistung einer Einmalzahlung in Höhe  der ERA-Strukturkomponente vor. Ergänzend zu § 4 c des Tarifver­trages ERA-Anpassungsfonds hätten die Tarifvertragsparteien am 5. Dezem­ber 2006 auch eine Vereinbarung getroffen, aus der sich die Berech­nung der Einmalzahlung ergebe. Diese vom 5. Dezember 2006 datie­rende "Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2007" hat folgenden Wortlaut:

62

 

 

 

 

„1.        Für diese Vereinbarung gilt der Geltungsbereich des Tarifver­trages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergü­tungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes.

63

 

 

2.        Zu § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungs­fonds vom 22. Dezember 2003 / 17. Februar 2004 in der Fassung vom 20. Juli 2005 wird fol­gendes vereinbart:

64

 

 

a)        Die Betriebsparteien können durch freiwil­lige Betriebsver­einbarung bis zu zwei Auszahlungszeitpunkte für die Auszah­lung der Einmalzahlungen aus den ERA- Struktur­komponenten betreffend den Zeit­raum Januar 2007 bis Dezember 2007 festlegen.

65

 

 

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die ERA-Strukturkomponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betriebli­chen Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende ausgezahlt.

66

 

 

b)        Die Betriebsparteien können stattdessen auch vereinba­ren, die ERA-Strukturkom­ponenten vorläufig ganz oder teilweise nicht auszuzahlen, sondern sie dem ERA-An­passungsfonds zuzuführen. Das Vor­liegen einer Kosten­prognose bezüglich der Einführung von ERA ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung.

67

 

 

c)        Die Berechnung der auszuzahlenden Ein­malzahlung bzw. der dem ERA-Anpas­sungsfonds zuzuführenden Beträge er­folgt auf Basis folgender Formel:

68

           

 

2,79 % x von der Einmalzahlung / Zufüh­rung erfasste Mo­nate des Jahres 2007 x Tarifeinkommen des Auszah­lungsmonats.

69

 

 

Für die Monate Januar bis Juni 2007 ist der Monatsfaktor jeweils um 0,115 %-Punkte (zur Einbeziehung der Zu­sätzli­chen Urlaubsvergütung) und für die Mo­nate Juli bis Dezember 2007 jeweils um 0,09 %-Punkte (zur Einbezie­hung der be­trieblichen Sonderzahlung) anzuheben.

70

 

 

d)        Die vorstehende Berechnung kommt ent­sprechend zur An­wendung bei individuel­len Kürzungstatbeständen (z. B. Eintritt oder Austritt des Beschäftigten im Be­zugszeit­raum) sowie im Fall der betriebli­chen ERA-Einführung.

71

 

 

e)        Die Pflicht zur Auszahlung der ERA-Struk­turkomponenten (bzw. der Zuführung zum ERA-Anpassungsfonds) gilt nur hinsicht­lich der Monate ab Januar 2007, in denen das Entgeltrahmenabkommen betrieblich noch nicht einge­führt ist.

72

 

 

3.        Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeich­nung in Kraft. Sie endet mit Ablauf des 31. De­zember 2007. Für die Zeit ab dem Jahr 2008 werden entsprechende Regelungen noch ge­troffen.“

73

 

 

Daraus ergebe sich, so führt die Klägerin weiter aus,  der von ihr für das Jahr 2007 geltend gemachte Anspruch in Höhe von ins­gesamt 987,96 €. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Beklagte nicht tarifgebunden sei. Denn in dem Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Beklagten sei vereinbart, dass für das Ar­beitsverhältnis die Tarif­ver­träge für die Metall- und Elektroindust­rie des Saarlandes (früher: Eisen- und Metallverarbeitende In­dustrie) Anwendung fänden. Zudem ergebe sich der Anspruch auch aus betrieblicher Übung. Denn die Be­klagte habe sich in der Vergangenheit hinsichtlich aller Leistungen an den geltenden Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie des Saar­landes orientiert. Das lasse sich anhand einer Reihe von Unterla­gen belegen, zum Beispiel anhand einer vom 6. Oktober 1975 datie­renden Mitteilung über die Verbindlichkeit von Tarifverträgen, anhand einer Aktennotiz vom 9. Juli 1984, einer Betriebsverein­barung vom 14. April 1999, anhand von Stellenausschreibungen der Beklagten sowie an­hand einer Mitteilung der Beklagten über eine Tariferhöhung vom 17. Juni 2002. Demgemäß seien die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Beklagten auch stets entsprechend der tariflichen Entwicklung an­geho­ben worden. Auch die ERA-Strukturkomponenten habe die Be­klagte in der Zeit von Juli 2002 bis Februar 2006 als Sondervergütung bezie­hungsweise als Einmalzahlung geleistet. Die Beklagte sei auch, so hat die Klägerin in erster Instanz schließlich noch argumen­tiert, ver­pflichtet gewesen, das Entgeltrahmenabkommen einzu­führen, und zwar entwe­der aufgrund der einzelvertraglich verein­barten Anwendung der Tarif­verträge der Metall- und Elektroin­dustrie des Saarlandes oder auf­grund der in dem Betrieb geüb­ten Praxis.

74

 

 

 

 

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

75

 

 

die Beklagte zu verurteilen, an sie 987,96 € zuzüg­lich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

76

 

 

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

77

 

 

die Klage abzuweisen.

78

 

 

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie, die Beklagte, sei nicht tarifgebunden, sie gehöre dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes nicht an und habe diesem Ver­band auch zu keinem Zeitpunkt angehört. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer in dem Arbeitsvertrag der Kläge­rin enthaltenen einzelvertraglichen Verweisung. Daraus ergebe sich keine Bezugnahme mit dem Inhalt, dass Änderungen und Anpassungen der tarifvertraglichen Vergütungsstruktur stets an die Arbeitnehmer weiter­zugeben seien. Der Vertrag regele unter Ziffer 5 das Arbeitsentgelt. Ent­gegen einer speziellen Verweisung in Ziffer 3 hinsichtlich der Kündi­gungsfrist verweise die Regelung über das Arbeitsentgelt nicht auf die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes in ihrer jeweiligen Fassung. Es fänden sich au­ßerdem für den Urlaubsan­spruch sowie für das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld spezielle Verweisungen auf die Tarifver­träge. Eine solche Regelung sei hinsicht­lich des Arbeitsentgelts gerade unterlassen worden. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen. Nach der Recht­sprechung des Bundesarbeitsgerichts könne, wenn es um eine Erhöhung von Ta­riflöhnen geht, eine betriebliche Übung nur dann angenommen werden, wenn es im Verhalten des Arbeitge­bers deutli­che Anhaltspunkte dafür gebe, dass er die von den Tarifvertragspar­teien ausgehandelten Tarif­lohnerhöhungen übernehmen wolle, denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Rege­lungs­macht der Tarifvertragsparteien unterwerfen. Solche Anhalts­punkte lägen hier aber nicht vor. Hinzu komme, dass eine Ein­malzah­lung nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungs­fonds erstmals im Jahr 2007 habe erfolgen sollen. Es fehle daher auch bereits an dem weiteren Erfordernis für eine betriebliche Übung, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung in der Vergangen­heit mehr­mals erbracht habe. Zu berücksichtigen sei schließlich weiter, dass sie, die Beklagte, mangels Tarifbindung auch über­haupt nicht verpflichtet gewesen sei, das Entgeltrahmenabkom­men einzuführen. Sie habe ge­genüber ihren Arbeitnehmern auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie das Entgelt­rahmenabkommen einführen werde. Mit dem Entgelt­rahmenab­kommen sei ein neues Tarifsystem eingeführt worden, mit dem unter anderem eine neue Vergütungsstruktur verbun­den sei. Da dieses Tarifsystem für sie nicht maßgebend sei, gelte dies auch für die ERA-Strukturkomponente, die Bestandteil dieses neuen Tarifsystems sei. In der Zeit bis einschließlich Februar 2006 seien an die Beschäf­tigten auch gerade keine als "ERA-Struktur­komponenten" bezeichnete Zahlungen geleistet worden, sondern lediglich "Sonder­zahlungen", was in den Lohn- und Gehaltsab­rechnungen der Beschäf­tigten auch ent­sprechend ausgewiesen sei.

79

 

 

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Arbeitsge­richt hat, kurz zusammengefasst, ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend ge­machte Anspruch auf Zahlung einer ERA-Struktur­komponente als Ein­malzahlung für das Jahr 2007 zu. Zwar gelte § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds nicht kraft Tarif­bindung, denn die Beklagte ge­höre dem Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag geschlossen habe, nicht an. Der Anspruch lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung begründen. Die Beklagte habe sich in der Vergangenheit nämlich nur einzelfallbezogen für eine Übernahme der tariflich vereinbarten Lohnerhöhungen entschieden. Dafür, dass sich die Beklagte insoweit auch für die Zukunft habe binden wollen, fehl­ten hinreichend deutliche Anhaltspunkte. Das gelte umso mehr, als es sich bei der Zahlung von ERA-Strukturkomponenten um noch weiterge­hende Ansprüche handele als dies bei der bloßen Übernahme von Ta­riflohnerhöhungen der Fall sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Be­klagte an die Regelungen des Entgelt­rahmenabkommens habe binden wollen, seien nicht ersichtlich. Dieser Einschätzung stehe auch nicht entgegen, dass die Be­klagte in der Zeit bis einschließlich Februar 2006 Einmalzahlun­gen in Höhe der ERA-Strukturkomponente erbracht habe. Dass sich die Beklagte auch insoweit einzelfallbezogen zur Zahlung entschieden habe, heiße nicht, dass sie sich trotz fehlender Ta­rifbin­dung auf Dauer zur Zahlung der ERA-Strukturkomponenten oder gar zur Einführung der Regelungen des neuen Tarifsystems nach dem Entgeltrahmenabkommen habe verpflichten wollen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ERA-Strukturkompo­nente ergebe sich jedoch, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, aus der in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthaltenen Bezugnahme auf die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elekt­roindustrie des Saarlandes. Die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme sei als umfassende und dyna­mische Verweisung auf die jeweils geltenden tariflichen Regelun­gen zu verstehen. Der Anwendung des Systems des Entgeltrahmenab­kom­mens aufgrund der dynamischen Bezugnahme in dem Arbeitsver­trag stehe nicht entgegen, dass dieses Tarifsystem von einer betriebs­ein­heitlichen Einführung unter Beteiligung "Dritter", näm­lich des Be­triebs­rates beziehungsweise der Gewerkschaft, aus­gehe, die einen unmittel­bar tarifgebundenen Arbeitgeber voraus­setze. Die Bezug­nahme in dem Arbeitsvertrag unterscheide we­der zwischen einfachen und komplexen tariflichen Regelungen noch sei der Bezugnahme zu entnehmen, dass tarifliche Be­stimmungen nicht anwendbar sein soll­ten, wenn mit ihnen ein neues Entgeltsystem eingeführt werde. Die Einführung des Ent­gelt­systems des Entgeltrahmenabkommens setze weder eine Tarifbindung des Arbeitgebers voraus noch müsse das Ent­gelt­rahmenabkommen das einzige Vergütungssystem im Betrieb sein.

80

 

 

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich die Be­klagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts stehe im Widerspruch zu der Ent­scheidung des Bun­desarbeitsgerichts vom 14. Januar 2009 in dem Verfahren 5 AZR 175/08. Das Arbeitsgericht verkenne, dass sich aus § 4 c des Tarifver­trages ERA-Anpassungsfonds kein individueller Anspruch der Arbeit­nehmer auf Auszahlung einer ERA-Strukturkomponente ergebe. Da sie, die Beklagte, zu kei­nem Zeitpunkt tarifgebunden gewesen sei, habe für sie auch keine Verpflichtung bestanden, das Vergütungssys­tem des Ent­geltrahmenabkommens einzuführen. Mangels einer sol­chen Ver­pflichtung komme ein Anspruch nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds nicht in Betracht, denn bei dieser Norm handele sich lediglich um eine Überbrückungsregelung, mit der die Einführung des Entgeltrahmenabkommens habe beschleu­nigt werden sollen. Zu bedenken sei weiter, dass der tarifgebun­dene Arbeitgeber, der zur Einführung des Entgeltrahmenabkom­mens verpflichtet sei, die Möglich­keit habe, die ERA-Struktur­komponenten für einen Kostenausgleich zu verwenden. Diese Möglichkeit bestehe für den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der das Entgeltrahmenabkommen nicht einführe, aber nicht.  Letzterer würde daher schlechter gestellt als der tarifgebundene Arbeitgeber. Von Bedeutung sei schließlich neben weiteren Ge­sichts­punkten auch noch, dass für eine betriebseinheitliche Ein­führung des Entgeltrahmenabkommens stets weitere Mitwir­kungsakte des Betriebs­rates beziehungsweise der Gewerkschaft erforderlich wären. Die ERA-Strukturkomponente sei integraler Bestandteil des gesamten Systems des Entgeltrahmenabkom­mens, zu dessen Einführung sie, die Be­klagte, aber nicht ver­pflichtet gewesen sei. Mit dem Entgeltrahmenab­kommen sei eine grundlegende strukturelle Änderung des Tarifwerks vorgenom­men wor­den. Es widerspräche zudem auch der Systematik der Tarifverträge, wenn die ERA-Strukturkomponente in der Zeit nach Februar 2006 in eine regelmäßige Entgelterhöhung zu überführen wäre. Eine Regelung über eine dauerhafte tabellen­wirksame Entgelter­höhung hätten die Ta­rifvertragsparteien nicht getroffen. Die Klägerin genieße insoweit auch kein schutzwürdi­ges Vertrauen. Sie und die üb­rigen Arbeitnehmer hät­ten ge­wusst, dass sie, die Beklagte, nicht tarif­gebunden sei und des­wegen das Entgeltrahmenabkommen nicht ein­führen werde. In der Zeit bis einschließlich Februar 2006 sei die ERA-Struktur­komponente auch nicht etwa einbehalten worden, sondern es sei lediglich ein der Höhe nach der ERA-Strukturkomponente ent­spre­chender Betrag als Sonderzah­lung geleistet und auf der Ge­haltsab­rechnung auch so ausgewiesen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Kläge­rin angeführten Er­gänzungsvereinba­rung vom 5. Dezember 2006. Auch deren Re­gelungszweck sei die Überbrückung der Zeit bis zur Einfüh­rung des Entgeltrahmenabkom­mens. Auch in dieser Ergänzungsver­einbarung sei daher vorausge­setzt, dass eine Pflicht zur Einfüh­rung des Entgeltrahmenabkommens bestehe. Das ergebe sich bereits dar­aus, dass der Arbeitgeber nach der Ergänzungsver­einbarung auch die Möglichkeit habe, die ERA-Strukturkompo­nente in den ERA-Anpas­sungsfonds zu überführen. Wenn eine Pflicht zur Einführung des Ent­geltrahmenabkommens be­stehe, so habe demgemäß der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Strukturkomponenten für einen Kostenausgleich zu verwenden. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der das Entgeltrah­menab­kommen nicht einführe, würde dagegen schlechter gestellt, wenn er die ERA-Strukturkomponente auszahlen müsste. Schließlich sei erneut zu beto­nen, dass nach dem Tarifvertrag ERA-Anpas­sungs­fonds ebenso wie nach der Ergänzungsvereinbarung vom 5. Dezember 2006 zur be­triebseinheitlichen Einführung des Ent­geltrahmenabkom­mens im Be­trieb stets weitere Umsetzungsakte unter Mitwirkung der Gewerkschaft beziehungsweise des Be­triebsrates erforderlich gewesen wären. Da sich somit aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungs­fonds kein individueller An­spruch ihrer Arbeitnehmer auf eine Auszah­lung der ERA-Struk­turkomponente ergebe, sei auch unerheblich, ob der jewei­lige Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel enthalte und wel­che Reichweite diese habe. Auch insoweit könne allerdings der Auf­fas­sung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei der in dem Arbeits­vertrag der Klä­gerin enthaltenen Bezugnahme um eine umfas­sende und dy­namische Verweisung handele, nicht gefolgt wer­den. Daraus, dass in ihrem Be­trieb im Laufe des Berufungsver­fahrens eine Betriebsverein­barung über die Einführung des Ent­geltrahmenabkommens zum 1. Dezember 2009 getroffen worden sei, könne die Kläge­rin schon deshalb nichts herlei­ten, weil sich die Klägerin, um Ansprüche für das Jahr 2007 zu begrün­den, nicht auf eine Entwicklung Ende des Jahres 2009 stützen könne. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Abschluss dieser Be­triebsver­einbarung mit der jüngsten Entwicklung im Konzern zu­sammenhänge. Sie, die Beklagte, gehöre zur O.-G., die sich seit geraumer Zeit in gravierenden und bedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde. Um diese wirtschaftliche Krise zu über­winden, sei am 11. De­zember 2009 ein Sanierungstarifvertrag geschlossen worden. Dieser sehe insbesondere vor, dass einer­seits konzerneinheitlich zum 1. De­zember 2009 eine Lohnerhö­hung erfolge und die Arbeitnehmer darüber hinaus eine Beschäf­tigungssiche­rung erhielten. Im Gegenzug dazu leisteten die Ar­beitnehmer einen Beitrag zur Sanierung des Konzerns, indem sie auf Teile ihres Urlaubsgeldes und ihres Weihnachtsgeldes für die nächsten Jahre ver­zichteten. Zu dem Konzern gehörten sowohl tarifgebundene als auch nicht tarifgebundene Unternehmen. Al­lein schon wegen der notwendi­gen Einbindung der Gewerk­schaften habe jedoch nur eine einheitliche Vorgehensweise im Konzern und eine an den tariflichen Regelungen orientierte Ge­samtlösung zu dem Ziel einer nachhaltigen Sanierung führen können.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzu­weisen.

83

 

 

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin hält das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis für zutref­fend. Allerdings ergebe sich ihr Anspruch nicht lediglich aus der in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahme, sondern er folge entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Dabei sei auch der Umgang der Beklagten mit der Lohnentwicklung ab dem Zeit­punkt der Einführung des Entgeltrahmen­abkommens in den tarif­gebundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Die Beklagte habe in der Zeit bis Februar 2006 die Zahlbeträge, die der Höhe nach den ERA-Strukturkomponenten entsprächen, uneinge­schränkt übernommen und in regelmäßige Lohnerhöhungen um­ge­setzt. Der Auffassung der Beklagten, dass sich aus § 4 c des Tarifver­trages ERA-Anpassungsfonds kein individueller Anspruch der Arbeit­nehmer ergebe, könne nicht gefolgt werden. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds setze lediglich voraus, dass das Entgeltrah­menabkommen bis zum 28. Februar 2006 nicht in dem Betrieb einge­führt worden sei. Aus welchen Grün­den eine solche Einführung unter­blieben sei, sei nach der tarifli­chen Regelung unerheblich. § 4 c des Tarifvertrages ERA-An­passungsfonds verlange nicht, dass am 1. März 2006 eine Ver­pflichtung des Arbeitgebers zur Einführung des Entgelt­rahmen­abkommens bestanden habe. Das folge schon daraus, dass das Entgeltrahmenabkommen auch später habe eingeführt werden können. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2009 werde von der Beklagten unzutreffend interpretiert. Der Entschei­dung des Bundesarbeitsgerichts liege zum einen ein anderer Sachver­halt zugrunde, denn es sei um einen Fall ge­gangen, in dem der ur­sprüngliche Arbeitgeber tarifgebunden ge­wesen sei, der Übernehmer des Betriebes hingegen nicht. Zum anderen lasse sich aus der Ent­scheidung des Bundesarbeitsge­richts entnehmen, dass sich der An­spruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente bei fehlender Tarif­bindung aus einer einzel­vertraglichen Verweisung im Arbeitsvertrag ergeben könne. Da­von, dass sich ihr Anspruch aus einer solchen ein­zelvertraglichen Verweisung ergebe, sei das Arbeitsgericht zu Recht ausgegan­gen. In ihrem Arbeitsvertrag werde, anders als dies bei Ar­beits­verträgen der Fall sei, die Gegenstand anderer anhängiger Ver­fah­ren zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern seien, ausdrück­lich auf die für den Betrieb geltenden Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung als Bestandteil des Arbeitsvertrages verwie­sen. Und schließlich habe die Beklagte inzwischen mit Wir­kung ab dem 1. Dezember 2009 das Entgeltrahmenabkommen auch eingeführt, nämlich aufgrund einer vom 16. Dezember 2009 da­tieren­den Betriebsvereinbarung (Blatt 171 bis 173 der Akten). Einige Tage vorher, nämlich am 11. Dezember 2009, sei zwi­schen der Beklagten und der Industriegewerkschaft Metall, Be­zirksleitung Frankfurt, ein Anerkennungs-Tarifvertrag (Blatt 174 bis 180 der Akten) geschlossen worden, aus dem sich ergebe, dass die Tarif­verträge der Metall- und Elektroindustrie des Saar­landes in vollem Umfang auf die Arbeitsver­hältnisse der Be­schäftigten der Beklagten anwendbar sein sollten. Am selben Tag, also am 11. Dezember 2009, sei zudem für die Unterneh­men der O.-G. ein Firmentarifver­trag geschlossen worden, in dem unter anderem vereinbart worden sei, dass die Entgelte ent­spre­chend der tarifvertraglichen Regelung im Be­reich der Metall- und Elekt­roindustrie spätestens zum 1. Dezember 2009 erhöht werden. Mit einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 15. De­zember 2009 (Blatt 181 und 182 der Akten) sei geregelt worden, dass die von den Tarifvertrags­parteien für die Zeit ab Mai 2009 verein­barte Tariflohner­höhung in dem Betrieb der Beklagten zwar auf den 1. Dezember 2009 verschoben werde, allerdings an­sonsten inhaltlich in vollem Umfang zur Anwen­dung komme.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tat­bestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 66 bis 88 der Akten) und auf die Schrift­sätze der Parteien in ers­ter und zweiter Instanz Bezug genom­men.

87

 

 

Die Parteien führen das vorliegende Verfahren und zwei weitere ähnlich gelagerte Ver­fahren, in denen am selben Tag wie in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung der Kammer ergan­gen ist, als Muster­verfahren für eine Reihe weiterer Verfahren, die noch bei dem Ar­beits­gericht anhängig sind und die dort zum Ruhen gebracht wurden.

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Entscheidungsgründe

 

 

 

 

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der gel­tend gemachte Anspruch nicht zu.

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I.  Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds. Das gilt unabhän­gig von der Frage, welche Reichweite die Bezug­nahme auf Tarifver­träge der Eisen -und Metallverarbeitenden Industrie für das Saarland unter Ziffer 11 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien hat. Denn je­denfalls liegen die Voraus­setzungen des § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds hier nicht vor.

90

 

 

1.  Nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds wird - wenn das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde beziehungs­weise zur Auszahlung kam, noch nicht einge­führt wird - in den folgen­den Tarifperioden bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmen­abkommens eine Einmalzahlung von 2,79 % geleistet. Die letzte ERA-Strukturkomponente hatten die Industriegewerkschaft Metall und der Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes für die Zeit bis Ende Februar 2006 vereinbart. Die Leistung der Einmalzahlung nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds kam daher für die Zeit ab März 2006 in Betracht. Die Verpflichtung zur Leistung einer sol­chen Einmalzahlung setzt jedoch nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpas­sungsfonds voraus, dass das Entgeltrahmenabkom­men trotz der Ver­pflichtung des Arbeitgebers zur Einführung die­ses Abkommens im März 2006 noch nicht in dem Betrieb einge­führt ist. Das ergibt sich be­reits aus dem Wortlaut der Tarifnorm, in der es heißt, dass die Einmal­zah­lung "bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkom­mens" zu leisten sei. Be­steht keine Verpflichtung zur betrieblichen Ein­führung des Ent­geltrahmenabkommens, so fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch. Nach § 2 des Tarifvertrages zur Einfüh­rung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindust­rie (ERA-MTV) des Saarlandes sollte das Entgeltrahmenabkom­men in den Be­trieben der Metall- und Elektroindustrie des Saar­landes frühestens ab dem 1. Januar 2006 und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 ein­geführt werden, wobei eine Einfüh­rung des Entgeltrahmenabkom­mens mit Zustimmung der Tarif­vertragsparteien auch bereits vor dem 1. Ja­nuar 2006 erfolgen und der Einführungstermin mit Zustimmung der Ta­rifvertrags­parteien bis zum 31. Dezember 2009 verschoben werden konnte. Mit § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds sollte die Zeit bis zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens überbrückt wer­den, die Tarifnorm hatte den Zweck, die Einführung des Ent­geltrah­menabkommens zu beschleunigen. Ohne eine Verpflich­tung zur Ein­führung des Entgeltrahmenabkommens kommt da­nach eine Zahlung bis zur Einführung des Entgeltrahmenab­kommens nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 14. Januar 2009, 5 AZR 175/08, abrufbar bei juris, für eine im wesentlichen gleiche tarifliche Regelung in Berlin und Branden­burg).

91

 

 

2.  Die Beklagte war nicht zur Einführung des Entgeltrahmenab­kom­mens in ihrem Betrieb verpflichtet.

92

 

 

a. Die Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkom­mens er­gibt sich, wie soeben bereits erwähnt, aus § 2 des Tarif­vertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektro­industrie (ERA-MTV) des Saarlandes. Da die Beklagte zu keinem Zeit­punkt tarifgebunden gewesen ist, gilt diese Tarifnorm für das Arbeits­verhältnis zwischen den Parteien nicht nach § 4 Absatz 1 TVG.

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b.  Eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkom­mens in dem Betrieb der Beklagten lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem zwischen den Parteien ge­schlossenen Arbeitsver­trag und einer darin enthaltenen Verwei­sung auf Tarifrecht entnehmen.

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aa.  Allerdings erscheint nicht eindeutig, wie weit die Verweisung auf Tarifrecht unter Ziffer 11 des zwischen den Parteien ge­schlossenen Arbeitsvertrages reicht. Dort heißt es, dass die "für unseren Betrieb geltenden" Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes Bestandteil des Arbeitsvertrages in der jeweils gültigen Fassung seien. Es erscheint fraglich, ob diese ihrem Wortlaut nach durchaus weit gefasste Verweisung auch Tarifverträge erfassen sollte, die zum Zeitpunkt des Ab­schlusses des Arbeitsvertrages noch nicht galten und daher in dem Betrieb zu diesem Zeitpunkt auch keine An­wendung fanden. Es erscheint weiter zweifelhaft, ob mit dieser Verwei­sung auch solche Tarifverträge erfasst werden sollten, die eine grund­le­gende strukturelle Änderung des Vergütungssystems beinhalten. Um ein solches völlig neues und strukturell gänzlich anderes Vergütungs­sys­tem handelt sich aber bei dem Vergütungssystem, das in dem Ent­gelt­rahmenabkommen normiert wird (zu letzterem auch bereits BAG, Urteil vom 9. November 2005, 5 AZR 351/05, DB 2006, 1061). Das Entgelt­rahmenabkommen enthält insbe­sondere eine gänzlich neue Systematik hinsichtlich der Eingrup­pierung der Tätigkeiten der Arbeit­nehmer. Zweifel daran, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit ihrer Verweisung auch den Fall mit einbezogen wissen wollten, dass die zum Zeit­punkt des Abschlusses des Vertrages geltende und in dem Be­trieb angewandte Vergütungsstruktur durch ein völlig neues und grundlegend anderes Vergütungssystem ersetzt wird, sind zu­dem auch deshalb veranlasst, weil unter Ziffer 5 des Vertrages von der herkömm­lichen Vergütungsstruktur ausdrücklich ausge­gangen wird. Angeknüpft wird dort nämlich an eine Tarifgruppe, die sich aus dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltsrah­mentarifvertrag ergab.

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bb.      Diese Frage (zu einer ähnlichen Fragestellung im Zusam­men­hang mit der Ersetzung des Bundesangestelltentarifvertra­ges durch den Tarif­vertrag für den öffentlichen Dienst auch die Entscheidung der Zweiten Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 24. Juni 2009 in dem Verfahren 2 Sa 134/08, ab­rufbar bei juris, in der Revision bei dem Bun­desarbeitsgericht anhängig) muss hier jedoch nicht weiter vertieft wer­den. Denn nach Auffassung der Kammer konnte die Be­klagte durch die ein­zelvertragliche Bezugnahme unter Ziffer 11 des Vertrages je­denfalls nicht verpflichtet werden, das Entgeltrahmenab­kommen in dem Betrieb einzuführen. Das Entgeltrahmenabkommen ist auf eine be­triebseinheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeit­geber hin kon­zipiert. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Einfüh­rungstarifver­trages zu dem Entgeltrahmenabkommen (ERA-ETV) teilt der Arbeitge­ber dem Be­triebsrat den Zeitpunkt der beabsich­tigten Einführung des Entgelt­rah­menabkommens "im Betrieb" mit. Im Anschluss daran bera­ten der Ar­beitgeber und der Be­triebsrat über den Ablauf und die not­wendigen Voraussetzungen für die Einführung des Entgeltrahmenab­kommens "im Betrieb" (§ 2 Absatz 3 ERA-ETV). In § 3 ERA-ETV, der sich mit der Erstein­gruppierung der Arbeitnehmer befasst, heißt es un­ter anderem, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Einführung des Ent­geltrah­menabkommens die beabsichtigte Eingruppierung "aller Be­schäftigten" so früh wie möglich mitzuteilen habe (§ 3 Absatz 2 ERA-ETV). Aus Anlass der Einführung des Entgeltrahmenab­kommens in dem Betrieb wird eine "betriebliche Eingruppie­rungskommission" gebil­det (§ 3 Ab­satz 5 ERA-ETV), die sich mit der zutreffenden Eingruppie­rung der Ar­beitnehmer zu befassen hat. In den Fällen, in denen die betriebliche Eingruppierungs­kommission zu keiner Einigung gelangt, können die Tarifver­tragsparteien hinzugezogen werden (§ 3 Absatz 8 ERA-ETV). In einer weiteren Tarifnorm, nämlich in § 7 ERA-ETV, wer­den au­ßerdem Regelungen zu der "betrieblichen Kostenneutra­lität" der Einführung des Entgeltrah­menabkommens getroffen. Mit die­ser Kon­zeption wäre eine sich aus einem Arbeitsvertrag ergebende individual­vertragliche Verpflich­tung, das Entgeltrahmenabkom­men "im Betrieb" einzuführen, nach Auffassung der Kammer nicht vereinbar (dazu auch Wisskir­chen/Jordan/Bissels, ERA ohne Tarifbindung?, BB 2007, 2289, 2291; anderer Ansicht wohl LAG Köln, Urteil vom 17. Juli 2008, 10 Sa 1234/07, abrufbar bei juris).

96

                                  

 

c.  Eine Verpflichtung der Beklagten zur Einführung des Entgelt­rah­menabkommens bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der be­trieblichen Übung. Die Beklagte hatte in der Zeit vor März 2006 gegen­über ihren Beschäftigten keinen Anlass zu der An­nahme gegeben, dass sie das Entgeltrahmenabkommen tat­sächlich in dem Be­trieb ein­führen werde. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte in der Ver­gangenheit regelmäßig Tarif­lohnerhöhungen an ihre Beschäf­tigten weitergegeben haben mag. Daraus konnten die Arbeitnehmer der Be­klagten noch nicht schließen, dass sich die nicht tarifgebundene Be­klagte damit ge­nerell gegenüber all ihren Beschäftigten und für den gesamten Betrieb auch hinsichtlich der erst künftigen Einführung eines völ­lig neuen Vergütungssystems durch die Tarifvertragsparteien binden wollte. Dass die Beklagte das Entgeltrahmensabkommen zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich mit Wirkung ab Dezember 2009, freiwillig in dem Betrieb eingeführt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Diese sehr viel spätere Ein­führung des Entgeltrahmenabkom­mens konnte einen Anspruch der Klägerin nicht nachträglich be­gründen. Denn während des hier maß­geblichen Zeitraums, als im Verlauf des Jahres 2007, bestand eine Verpflichtung zur Ein­führung des Entgeltrahmenabkommens, worauf es im Rahmen von § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds allein an­kommt, nicht.

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II.  Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf die von ihr für die Zeit ab Januar 2007 beanspruchten Einmalzahlungen lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds stützen. Diese Tarifnorm enthält keine Rege­lungslücke. Aus dieser Tarifnorm ergibt sich ausschließlich, dass „Wartezahlungen“ zu leisten sind, wenn das Entgeltrahmenabkommen erst später eingeführt wird. Diese Re­gelung knüpft an die Tarifbindung eines Arbeitgebers und eine daraus resultierende Verpflichtung zur Einführung des Entgelt­rahmenabkommens an. Eine solche Verpflich­tung bestand für die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat die Tarifnorm nicht. Ob die Beklagte dadurch „besser gestellt“ ist als tarifgebundene Arbeitgeber, kann dahinstehen. Denn eine solche Besserstellung hätte ihren Grund gerade in der fehlenden Tarifbindung der Be­klagten. Und eine Einigung der Tarifvertragspartner über eine dauerhafte tabellen­wirksame Erhöhung der tariflichen Vergütung in Höhe der früheren Strukturkomponenten ist für die Zeit ab März 2006 gerade nicht zu­stande gekommen (auch dazu BAG, Urteil vom 14. Januar 2009, 5 AZR 175/08, abrufbar bei juris; anderer Ansicht wohl noch LAG Mün­chen, Urteil vom 29. Januar 2009, 3 Sa 868/08, abrufbar bei juris; dazu auch Wisskir­chen/Jordan/Bissels, ERA ohne Tarifbindung?, BB 2007, 2289, 2291).

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III. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf die von ihr für die Zeit ab Januar 2007 beanspruchten Einmalzahlungen lässt sich auch nicht deshalb nach den Grundsätzen der betrieb­lichen Übung rechtfertigen, weil die Beklagte in der Zeit davor mehrmals Zahlungen in Höhe der ERA-Strukturkomponenten geleistet hat.

99

 

 

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederho­lung be­stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verste­hen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Ver­tragsangebot zu wertenden Verhal­ten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen ver­tragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Ent­scheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist dabei nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) ver­stehen musste und durfte (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173, mit weiteren Nachweisen).

100

 

 

Die Zahlungen, die die Beklagte in der Zeit vor März 2006 ge­leistet hat, hatten einen anderen Zweck als die Zahlungen, die in § 4 c des Tarif­vertrages ERA-Anpassungsfonds geregelt sind. Bei den bis einschließ­lich Februar 2006 nach den tariflichen Re­gelungen zu leistenden ERA-Strukturkomponenten handelte es sich um eine besondere Form der Entgelterhöhung (auch dazu BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173; dazu auch bereits BAG, Urteil vom 15. März 2005, 9 AZR 97/04, AP Nummer 33 zu § 157 BGB, und BAG, Urteil vom 9. Novem­ber 2005, 5 AZR 105/05, AP Nummer 196 zu § 1 TVG Tarifver­träge: Metallindustrie). Für die Zahlung dieser Strukturkompo­nenten, die in § 4 a und b des Tarifvertrages ERA-Anpassungs­fonds geregelt waren, gab es jedoch nach Februar 2006 keine tarifliche Grundlage mehr (BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173). Ab diesem Zeitpunkt gab es nur noch die Zahlungen, die in § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpas­sungsfonds normiert sind. Bei den zuletzt genannten Zahlungen handelt es sich aber um so­ge­nannte "Wartezahlungen". Diese "Wartezahlungen" sollten die Zeit bis zur Einführung des Entgelt­rahmenabkommens überbrücken, die Re­gelung sollte die Einfüh­rung des Entgeltrahmenabkommens be­schleu­nigen. Die eigen­ständige Bedeutung und der besondere Zweck dieser Einmal­zahlungen werden auch in der von der Klägerin vorge­legten "Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2007" deutlich. Darin haben die Tarifvertragsparteien beson­dere Regelungen zur Verwendung und zur Ausgestaltung dieser Leis­tungen vereinbart. Ohne eine Verpflichtung zur Ein­führung des Entgelt­rahmenabkommens kam die Leistung von "Wartezahlungen" nicht in Betracht (auch dazu BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173). Solche Warte­zahlungen  hat die Beklagte aber zu kei­nem Zeitpunkt geleistet. Ein Anspruch auf solche Zahlungen kann sich daher aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht ergeben.

101

 

 

IV.  Die Berufung der Beklagten musste danach Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Re­vision war nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zuzulassen. Die Sa­che hat grundsätzliche Bedeutung. Die Dis­kussion über die Anwendung des Tarifvertrages ERA-Anpas­sungsfonds, wenn der Arbeitgeber nicht (mehr) tarifgebunden ist, ist weiterhin im Gange, wie insbesondere die weiter oben ange­führten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München und des Landesarbeitsgerichts Köln zeigen.

102

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

 

 

 

Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin Revision eingelegt werden. Die Revision ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt (Telefax-Nummer 03 61/ 26 36 - 20 00), innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form ab­gefassten Urteils schriftlich einzule­gen. Die Revision ist innerhalb ei­ner Frist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisi­onsbegründungs­schrift müssen von einem bei einem deutschen Ge­richt zugelas­senen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

103

 

 

 

 

 

 

gez. Dier                    gez. Schäfer                        gez. Wolter