LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND

 

BESCHLUSS

 

 

 

In dem Beschwerdeverfahren


des Herrn S.

 - Kläger -

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.

 

- Beteiligter und Beschwerdeführer -

 

gegen

 

 

die Firma P. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,

- Beklagte -

 

 

hier:  Streitwertbeschwerde des Klägervertreters

 

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland durch den Vizepräsi­denten des Landesarbeitsgerichts   H o s s f e l d   als Vorsitzenden am 22. November 2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

beschlossen:

 

1.         Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertre­ters vom 12.10.2011 - einge­gangen beim Ar­beitsgericht Neunkirchen am 12.10.2011 - gegen die Unterlassung einer Wertfestsetzung für die Ziffern 3 - 5 des Vergleiches vom 15.09.2011 (vgl. Bl. 23 - 25 d. A.) im  Be­schluss vom 05.10.2011 wird der Streitwert für den Ver­gleichs­überhang in Ziffer 5 festgesetzt auf

 

11.374,00 €.

 

2.         Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewie­sen.

 

3.         Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

 

 

 

 

 

Gründe:

 

 

I  Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers richtet sich gegen die unterbliebene Bewertung der in Ziffern 3 - 5 des als Pro­zess beendend seitens des Arbeitsge­richts festgestellten Vergleichs vom 15.09.2011 (vgl. Bl. 23 - 25 d. A.) enthaltenen Vereinbarung einer Abfin­dungszahlung in Höhe von 127.727,00 € brutto und der Festlegung ihrer Auszah­lungsmodalitäten.

1

 

 

Mit seiner am 19.07.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift wandte sich der Kläger gegen eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündi­gung vom 28.06.2011 – zugegangen am 29.06.2011 -, mit welcher das Ar­beitsverhältnis mit Ablauf des 31.01.2012 beendet werden sollte. Gleichzeitig begehrte der Kläger die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Schließlich wollte er mit seinem unechten Hilfsantrag eine Wei­terbeschäfti­gung auf seinem angestammten Arbeitsplatz errei­chen über das Ende der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechts­kräftigen Abschluss des Gerichtsver­fahrens.

2

 

 

Der Bruttoverdienst des Klägers wurde mit 5.687,00 € pro Monat angegeben.

3

 

 

Auf Mitteilung eines übereinstimmenden Textes für einen Pro­zess beenden­den Vergleich stellte das Arbeitsgericht unter dem 15.09.2011 gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustan­deskommen ei­nes Vergleiches fest (vgl. Bl. 23 - 25 d. A.). Neben der Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.01.2012 (Ziffer 1), der fort­laufenden Vergütungsverpflichtung der Beklag­ten bis zu diesem Zeitpunkt (Ziffer 2), einer Regelung zur Urlaubs- und Frei­zeitnahme (Ziffer 6), der unwi­derruflichen Freistellung des Klägers (Ziffer 7), einer Erklärung zum fehlen­den Besitz an dem Kläger überlassenen Ge­genständen (Ziffer 8), der Auf­nahme ei­ner Berechtigung des Klägers zum vorzeitigen Ausscheiden vor Ablauf des 31.01.2012 (Ziffer 9), der Aufnahme einer Verpflich­tung zur Er­teilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnis­ses (Ziffer 10) sowie einer abschließenden – auch Prämien ein­schließen­den – Ausschlussklausel (Ziffer 11) haben die Parteien folgende Ziffern 3 – 5 ver­einbart :

4

 

 

3.         Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Klä­ger eine So­zialabfindung im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von 127.727,00 € brutto (i. W. einhundertsiebenundzwanzigtausendsiebenhun­dertsiebenundzwanzig Euro); eventuell anfal­lende Steuern und Sozialabgaben trägt der Klä­ger. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht mit gerichtlicher Proto­kollierung dieses Vergleiches und ist vererblich.

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4.         50 % des Abfindungsbetrages werden mit der letzten Gehalts­zahlung ausbezahlt.

6

 

 

5.         50 % des Abfindungsbetrages werden unverzüg­lich nach Ein­gang des gerichtlich protokollierten Vergleiches an den Kläger ausgezahlt. Diesbe­züglich verpflichtet sich der Kläger zu Stillschwei­gen; sollte der Kläger dieses Stillschweigen nicht wahren, ist er zur unverzüglichen Rückzahlung des ausgezahlten Teilbetrages verpflichtet.

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Auf entsprechenden Antrag des Klägervertreters und jetzigen Beschwerde­führers setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.10.2011 (vgl. Bl.

8

32 - 33 d. A.) den Streitwert auf 28.435,00 € fest. Dabei maß es dem Kündi­gungs­schutzantrag einen Wert in Höhe von 3 Monats­verdiensten in Höhe von 5.687,00 €, dem Weiterbeschäftigungs­antrag einen solchen von 1,5 Mo­nats­verdiensten sowie dem An­trag auf Erteilung eines qualifizierten Zwi­schen­zeugnisses in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten bei. Am 07.10.2011 wurde die­ser Beschluss dem Klägervertreter (vgl. Bl. 34 d. A.), am 08.10.2011 dem Kläger selbst (vgl. Bl. 35 d. A.) zugestellt.

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Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klä­gers ging am 12.10.2011 beim Arbeitsgericht ein (vgl. Bl. 36 d. A.). Unter Hinweis auf meh­rere Verhandlungen gerade bzgl. der Splittung der Abfindungszahlung in ei­nen hälftig bemessenen, vorzeitig auszuzahlenden Anteil und einen 50-%-igen Anteil, der erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte, soll nach Ansicht des jetzigen Beschwerdeführers eine Bewer­tung mit 50 % der Gesamtabfindungssumme, also mit 63.863,50 €, mindestens aber mit 2 Monatsgehältern rechtfertigen.

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Nachdem das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.11.2011 festgestellt hatte, dass keine Umstände erkenn­bar seien, die aus­nahmsweise eine Bewertung der Abfindungs­zahlung rechtfertigen könn­ten (vgl. Bl. 39 - 40 d. A.), ging die Be­schwerde zur Entscheidung beim er­kennen­den Landesarbeitsge­richt am 07.11.2011 ein (vgl. Bl. 41 d. A.).

11

 

 

Auf entsprechende Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 09.11.2011 (Bl. 42 d. A.), dem Beschwerdeführer ausweislich des Empfangsbekenntnis­ses am 13.11.2011 zugegangen (vgl. Bl. 43 d. A.), ging am 21.11.2011 eine weitere Stellungnahme des die Beschwerde führenden Prozessbevollmäch­tigten des Klägers bei Gericht ein (vgl. Bl. 44 - 45 d. A.). Die Schwierigkeit der Verhandlungsführung bzgl. der vorzeitigen Auszahlung von 50 % der Ab­fin­dungssumme während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses so­wie die als Gegenleistung geforderte Still­schweigensregelung werden hierin er­neut als Gründe für eine eigenständige Bewertung der Abfindungsregeln des Ver­gleichs angeführt.

 

 

 

 

 

II  Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 33 Abs. 3 S. 1 u. 3 RVG, 567, 569 Abs. 2 ZPO, 78 ArbGG). Sie ist jedoch nur zum Teil begründet.

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1.  Vom Grundsatz werden nach § 42 Abs. 3 S. 1 HS. 2 GKG Abfin­dungsbeträge in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitig­keiten wie auch bei Ver­gleichabschlüssen gerade nicht Streitwert erhöhend berücksichtigt (vgl. auch Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskosten­ge­setz, 2. Aufl. München 2009, Rn 19 zu § 42 GKG; Hergenröder in Mün­che­ner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. München 2009, Rn 19 zu § 9 KSchG). Allerdings kann in Fällen, in denen eine Abfin­dung ohne bzw. außerhalb ei­nes Kündigungsschutzverfahrens vor Gericht durch anwaltschaftliche Tätig­keit ausgehandelt wird, in begrenztem Umfang eine Bewertung in Betracht kommen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8. 1. 2001 - 7 Ta 533/00 – in NZA 2001, 856).

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2.  Wendet man diese Grundüberlegungen auf den vorlie­genden Fall an, so erscheint es sachgerecht, der reinen Abfin­dungsvereinbarung in Zif­fer 3 des Vergleiches mit der gesetzli­chen Aussage in § 42 Abs. 3 S. 1 HS. 2 GKG keinen Streitwert erhöhenden Charakter beizumessen. Gleiches gilt auch für die Vereinbarung der Splittung der Fälligkeit der Abfindungssumme in zwei gleichgroße Anteile in den Ziffern  4 und 5 des Verglei­ches.

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Eine Streitwerterhöhung um zwei Monatsverdienste zu je 5.687,00 €, insgesamt also um 11.374,00 €, erscheint jedoch im Rahmen von § 3 ZPO angemessen angesichts der losgelöst von der Einigung über die Abfindungs­höhe in Ziffer 5 des Vergleiches niedergelegten Kopplungsvereinbarung der Einhaltung von Still­schweigen auf Seiten des Klägers mit der quasi als eine Art Strafbewehrung verbundenen Pflicht zur Rückzahlung der zuvor ausge­zahlten 50-%-igen Abfindung in Höhe von 63.863,50 € für den Fall des Bru­ches der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den durch vorzeitige Aus­zahlung begünstigten Kläger. Es erfolgt damit gerade keine Einbeziehung der Abfin­dung als solcher in die Streitwertermittlung. Die danebentretende Vereinba­rung einer an den Eintritt zusätzlich definierter Voraussetzungen geknüpf­ten, sich aus den §§ 9, 10 KSchG gerade nicht abzuleitenden Rück­zahlungs­verpflichtung wird vielmehr einer gesonderten, den Streitwert insge­samt er­höhenden Bewertung unterworfen.

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III  Für das Beschwerdeverfahren fällt wegen der teilwei­sen Zurück­weisung der Beschwerde eine Gebühr nach Nr. 8614 KV GKG an. Diese wird jedoch auf die Hälfte ermäßigt.

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Rechtsmittelbelehrung

 

 

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft.

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Saarbrücken, 22. November 2011

 

                                                                 

 

                                      Hossfeld

 

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts