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LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND
URTEIL
Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
der Frau H.,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Firma S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Huth und Richterin Schimpf als Beisitzer
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für Recht erkannt:
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Kläge- rin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand |
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Die Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung und dabei insbesondere über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unter den Aspekten (Teil-)Betriebsübergang und gemeinsamer Betrieb sowie in einem zweiten Teil über einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. |
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Die am 27.7.1965 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1.9.1997 bis 31.10.2009 als Verkaufsstellenverwaltung / Erste Verkäuferin bei der Firma S. in der Filiale mit der Kostenstellen-Nr. 13315 in Ü. beschäftigt. Die Basis dieses Arbeitsverhältnisses bildete der Arbeitsvertrag vom 1.9.1997 (vgl. Bl. 74 –77 d. A.). Unter dem 26.10.2009 schloss die Klägerin mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, der Firma S., einen Aufhebungsvertrag (vgl. Bl. 73 d. A.) mit Wirkung zum 31.10.2009. In diesem Aufhebungsvertrag ist als letzter Satz aufgenommen: |
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Resturlaubsanspruch wird mit zu XL genommen |
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(Rest 1 Tag abgerechnet bis 31.10.2009). |
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Im Zeitraum vom 2.11.2009 bis 31.1.2010 war die Klägerin als Mitarbeiterin im Verkauf bei der M. GmbH. Basis bildete das Einstellungsschreiben vom 14.10.2009 (vgl. Bl. 66 d. A.) in Verbindung mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag vom gleichen Tag (vgl. Bl. 67 – 72 d. A.). Eingesetzt wurde die Klägerin in einer Verkaufsstelle der Beklagten in G.. |
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Im Januar 2010 kam es sodann zu einer Aufhebungsvereinbarung zwischen den M. GmbH und der Klägerin mit Wirkung zum 31.1.2010 (vgl. Bl. 65 d. A.). In der Folge wurde die Klägerin ab dem 1.2.2010 als Verkaufsverantwortliche bei der Beklagten eingestellt auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 18.1.2010 (vgl. Bl. 32 – 35 d. A. = Bl. 61 – 64 d. A.). Der Einsatz der Klägerin erfolgte in der Verkaufsstelle in G. mit der Kostenstellen-Nr. 091323. Der Bruttoverdienst der Klägerin lag zuletzt bei 2.500,00 € pro Monat. |
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Mit Schreiben vom 7.7.2010 (vgl. Bl. 5 d. A. = Bl. 14 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich auf zum Ablauf des 31.8.2010. |
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Die Klägerin hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes fänden auf ihr mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis Anwendung, da die Betriebszugehörigkeit ab dem Jahr 1997 infolge des Betriebsübergangs mit anzurechnen sei. Die Klägerin geht insofern in ihren Überlegungen von einem Betriebsübergang eines Betriebsteils der Firma S. auf die Beklagte aus. Dies ergebe sich daraus, dass die Verkaufsstelle der Firma S. in der Hauptstraße in Ü. , dem letzten Beschäftigungsort der Klägerin für die Firma S. , mit Ablauf des 31.10.2009 geschlossen worden sei. Dabei sei dann allerdings zeitgleich gegenüberliegend in der Hauptstraße in dem ehemaligen Ladenlokal der inzwischen geschlossenen Filiale der Firma W. eine Verkaufsstelle der Beklagten eröffnet worden. Die Klägerin wie auch andere Arbeitnehmer aus der Verkaufsstelle der Firma S. hätten bei der Einrichtung des neuen Marktes der Beklagten mitgeholfen und hätten auch am Eröffnungstag der Verkaufsstelle der Beklagten dort gearbeitet. Richtig sei, dass die Klägerin ab dem 2.11.2009 in G. als Arbeitnehmerin der Firma M. GmbH für die Beklagte in der dortigen Verkaufsstelle zum Einsatz gebracht worden sei. Allerdings habe man der Klägerin zugesagt, dass sie langfristig eine Perspektive für eine Rückkehr nach Ü. habe, was sie zum Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Firma S. wie auch zum Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Firma M. GmbH veranlasst habe. Auch spreche für die Annahme eines Betriebsüberganges die handschriftliche Aufnahme im Rahmen des Aufhebungsvertrages mit der Firma S. , wonach der Resturlaub zu „XL“ übergehen solle. Ferner hat die Klägerin bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass auch die Annahme eines gemeinsamen Betriebes zweier Unternehmen dazu führe, dass das Kündigungsschutzgesetz ihrer Überzeugung nach zur Anwendung gelange. Dies stützte die Klägerin darauf, dass das Sortiment der beiden Unternehmen im Wesentlichen gleich sei, auch wenn bei der Beklagten ein größeres Sortiment vorhanden sei, was sich allerdings auch aus der Größe der Märkte erkläre. Es handele sich aber nicht um ein gänzlich anderes Sortiment. Auch sei es zu Umlagerungen von Warenlieferungen verschiedener Filialen der Firma S. an die Beklagte gekommen. Die Belieferung erfolge aus dem gleichen Lager bei A.. Es gebe gleiche organisatorische Abläufe, Formulare und Lieferscheine. Auch befänden sich die gleichen Ansprechpartner in Lohnbüro und Lager. |
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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, |
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 7.7.2010 nicht beendet wird;
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2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Filialleiterin weiter zu beschäftigen.
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1. |
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Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, |
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die Klage abzuweisen. |
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Die Beklagte hat ihrerseits den rechtsgeschäftlichen Übergang der Verkaufsstelle der Firma S. in Ü. als Betrieb oder Betriebsteil auf die Beklagte bestritten, da die Beklagte, was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig ist, nicht die Verkaufsstelle der Firma S. sondern das leerstehende Ladenlokal, welches zuvor als Verkaufsstelle von der Firma W. genutzt war, in Ü. übernommen habe. Darüber hinaus würde die Klägerin nicht in der Verkaufsstelle in Ü. als Mitarbeiterin der Beklagten zum Einsatz kommen, sondern vielmehr, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, als Mitarbeiterin der Firma M. GmbH in einer Verkaufsstelle der Beklagten in G. Es sei deshalb keine Übernahme der Hauptbelegschaft oder der Kundschaft der Firma S. durch die Beklagte erfolgt. Auch gebe es keinen rechtsgeschäftlichen Akt, der zu einem Übergang der Firma M. GmbH auf die Beklagte geführt habe. |
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Von einem gemeinschaftlichen Betrieb zweier Unternehmen könne nach Überzeugung der Beklagten ebenfalls nicht gesprochen werden, da es sich um eigenständige Unternehmungen mit eigenständigen Vertriebsleitungen und Regionalleitungen handele. Die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten würden eigenständig getroffen. |
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Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28.1.2011 (vgl. Bl. 140 –150 d. A.) die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin sich nicht zum Schutz auf die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes berufen könne, weil es an der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB fehle. Das Arbeitsgericht hat zunächst die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB näher dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Sodann wird in dem Urteil ausgeführt, dass ein Betriebsübergang auf die Firma M. GmbH schon deshalb nicht stattgefunden habe, weil es von der Ausrichtung dieses Unternehmens sich um ein Leiharbeitsunternehmen im Sinne des § 1 AÜG handele, so dass eine Übernahme der Firma S. oder von Teilen der Firma S. nicht stattgefunden habe. Es sei zwischen den Parteien lediglich unter dem 14.9.2009 zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 2.11.2009 gekommen. Insofern könne eine Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der Beklagten auf die am 1.2.2010 beginnende Wartefrist nach § 1 KSchG nicht erfolgen. |
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Es liege allerdings auch kein Betriebsübergang vor von der Firma S. nunmehr auf die Beklagte. Die Annahme eines solchen Betriebsüberganges scheitere an der Identität der wirtschaftlichen Einheit. Es sei auch keine Übernahme von Betriebsmitteln (Gebäuden, beweglichen Gütern oder sonstigen immateriellen Betriebsmitteln) sowie von vorhandenen Organisationen zu verzeichnen gewesen. Vielmehr habe die Beklagte in einer geschlossenen Filiale der ehemaligen Firma W. ihren Betrieb in Ü. eröffnet mit einem gegenüber der Firma S. und deren Verkaufsstellen deutlich vergrößerten Sortiment. Es habe auch, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keine Übernahme der Ladeneinrichtung der Firma S. stattgefunden. Es fehle darüber hinaus an der ausreichenden Darlegung der Übernahme der Arbeitsorganisation oder der Betriebsmethoden, da die Klägerin sich lediglich auf Pauschalbehauptungen beschränke. Der handschriftliche Zusatz hinsichtlich der Urlaubsübertragung auf die Firma „XL“ sei nur ein Hinweis auf ggf. bestehende organisatorische Verknüpfung oder gemeinsame Betriebsstruktur. Es müsse jedoch Berücksichtigung finden, dass zwischen der Beschäftigung bei der Firma S. und der späteren Beschäftigung bei der jetzigen Beklagten eine Beschäftigungsphase bei der Firma M. GmbH zu verzeichnen sei. Die Kündigung entfalte daher Wirkung zum ordentlichen Ende, dem 31.8.2010. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei deshalb wegen der Wirksamkeit der Kündigung nicht begründet. |
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Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt in zweiter Instanz weiterhin vor, dass sie von einem Teil-Betriebsübergang von Anton Schlecker auf die Beklagte ausgehe, so dass eine Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten der Klägerin im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten führe. Hierbei geht die Klägerin von folgenden Indizien aus, die ihrer Ansicht nach zur Unterstützung der Überlegungen des Vorliegens eines Betriebsüberganges führen müssten. Zum Einen gebe es den Zusatz im Aufhebungsvertrag, wonach der Resturlaub 2009 auf die Firma „XL“ übergehe. Zum Anderen werde das „#“-Zeichen vor der Personalnummer sowohl bei der Beklagten als auch bei der Firma M. GmbH als auch bei der Firma S. in Abrechnungen, Arbeits- und Aufhebungsverträgen verwendet, so dass auf eine gemeinsame Personalsachbearbeitung geschlossen werden könne. Ferner hätten, was von der Beklagten letztlich nicht völlig abgestritten wird, Arbeitnehmer aus Ü. der Firma S. bei der Einrichtung des Marktes der Beklagten in Ü. geholfen. Es gebe darüber hinaus eine Unterschriftsleistung unter den Aufhebungsvertrag vom 31.10.2009 seitens der Klägerin nur, da ihr zuvor zugesichert worden sei, dass sie langfristig eine Perspektive zum Wechsel wieder zurück von G. nach Ü. haben werde. Die Klägerin stütze ihre Rechtsansicht darüber hinaus auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 23.4.2010 (Az. 2 Ga 1/10), in welchem gerade im Verhältnis zwischen der Firma S. und der Beklagten bei Schließung eines kleineren Marktes und Eröffnung eines größeren Marktes bei Beibehaltung der Betriebsform, der Geschäftslage und des Kundenkreises von einem Betriebs-Teil-Übergang ausgegangen worden sei. Abgesehen davon halte die Klägerin den geschlossenen Aufhebungsvertrag mit der Firma S. vom 26.10.2009 für nichtig gemäß § 134 in Verbindung mit § 613 a BGB wegen Umgehung des Kündigungsschutzes. Bereits am 26.10.2009 bei Übernahme der Klägerin durch die Firma M. GmbH sei klar gewesen, dass die Klägerin bei der Beklagten zum Einsatz gelange. Es liege daher nach Überzeugung der Klägerin eine geplante Umgehung des Kündigungsschutzes durch Zwischenbeschäftigung bei der Firma M. GmbH vor, so dass letztlich nun die Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 4 BGB als unwirksam einzustufen sei. Gleiches gelte auch für die Aufhebungsverträge. Der Vertrag mit der Firma M. GmbH sei nach Ansicht der Klägerin als Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB einzustufen. |
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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Saarbrücken vom 28.1.2011 abzuändern und |
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 7.7.2010 nicht beendet wird; |
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2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Filialleiterin weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, |
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die Berufung zurückzuweisen. |
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Die Berufungsbeklagte und Beklagte trägt auch in zweiter Instanz vor, sie sei im Unterschied zur Klägerin der Überzeugung, dass hier kein Betriebsübergang vorgelegen habe, weder ein solcher von der Firma S. auf das Zeitarbeitsunternehmen M. GmbH noch ein solcher von M. GmbH auf die Beklagte und schließlich auch kein Betriebsübergang von der Firma S. auf die hiesige Beklagte. Es handele sich bei Letzteren um Schwesterunternehmen. Insbesondere sei keine Vergleichbarkeit zu verzeichnen mit dem Sachverhalt, der dem Arbeitsgericht Marburg vorgelegen hat, weil die dortige Verkaufsstelle der Firma S. geschlossen worden sei und nahtlos in diesem Ladenlokal ein Markt der Beklagten eröffnet worden sei. Es liege auch kein (Teil-)Betriebsübergang zwischen der Firma S. und der Beklagten vor. Dies ergebe sich aus einer ganzen Anzahl von erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen aus den Kalenderjahren 2010 und 2011. Von einer Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages oder einem Scheingeschäft könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Bei der Beklagten habe es einen Entschluss gegeben, künftig auch mit Leiharbeitnehmern zu arbeiten. Dieses sei Veranlassung gewesen, am 14.10.2009 einen Arbeitsvertragsabschluss mit der Firma M. GmbH mit Wirkung ab dem 2.11.2009 von Seiten der Firma M. GmbH mit der Klägerin durchzuführen. Im Anschluss daran sei dann am 26.10.2009 der Aufhebungsvertrag mit der Firma S. zustande gekommen. Abgesehen davon gebe es keine Erklärung, dass die Klägerin langfristig eine Rückkehrperspektive von G. nach Ü. habe. Von einer Umgehung des Kündigungsschutzes könne aus Sicht der Beklagten ebenfalls nicht gesprochen werden. Hierbei müsse Berücksichtigung finden, dass die Klägerin gerade nicht durchgehend bis zum Eintritt in das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis zur Firma S. gestanden habe, sondern dass sie in der Zwischenzeit ab dem 2.11.2009 bis zum 31.1.2010 Arbeitnehmerin der Firma M. GmbH gewesen sei. Darüber hinaus könne auch von einem gemeinschaftlichen Betrieb zweier Unternehmen nicht ausgegangen werden nach Überzeugung der Beklagten. Es gebe zwar eine unternehmerische Zusammenarbeit gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmungen. Die Lohnabrechnung der Beklagten werde von der Firma S. durchgeführt. Die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten die Beklagte betreffend würden jedoch jeweils von der zuständigen Vertriebsleitung und der zuständigen Regionalleitung getroffen. Bei der Firma S. seien die Entscheidungsträger die Verkaufsleiter (zuständig für ca. 1.500 Arbeitnehmer) und die Bezirksleiter. Bei der Beklagten seien die Entscheidungsträger die Vertriebsleitung (zuständig für ca. 600 Arbeitnehmer) und die Regionalleitung. Insoweit gebe es auch keine Personalunion. Es gebe auch keinerlei Befugnisse der Beklagten die Firma S. betreffend, dort Entscheidungen durchzuführen. Dies gelte auch umgekehrt. Abgesehen davon sei durch gerichtliche Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.1.2011 – 17 TaBV 2/10 – Bl. 176 – 184 d. A.) sowie des LAG Rheinland-Pfalz vom 8.12.2010 (Az. 7 TaBV 42/10 – Bl. 185 – 196 d. A.) das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zweier Unternehmungen ausgeschlossen worden. |
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Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze in erster und zweiter Instanz sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. |
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Entscheidungsgründe |
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I. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien basierend auf der Kündigung vom 7.7.2010 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.8.2010 beendet worden ist. |
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1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die Kündigung vom 7.7.2010 zum Ablauf des 31.8.2010 wirksam beendet, da die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung finden und die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden ist. |
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a) Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kündigungs-schutzgesetzes (KSchG) auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis setzt nach § 1 Abs. 1 KSchG zunächst einmal voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ohne Unterbrechung länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Betrieb oder Unternehmen gestanden hat. Diese Voraussetzung hat die Klägerin im Arbeitsverhältnis zur Beklagen nicht erfüllen können, weil ihr Arbeitsverhältnis ausweislich des Arbeitsvertrages vom 18.1.2010 (vgl. Bl. 32 – 35 d. A. = Bl. 61 – 64 d. A.) erst mit Wirkung zum 1.2.2010 begonnen hatte, während die Kündigung vom 7.7.2010 vor Ablauf von sechs Monaten der Beschäftigung bei der Beklagten bereits erreichte. Die Beklagte hat dabei auch die nach § 622 Abs. 1 BGB einzuhaltende Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren eingehalten. Diese Frist findet sich auch in § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien wieder. |
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b) Die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 1 Abs. 1 KSchG lassen sich auch nicht dadurch begründen, dass etwa Vorbeschäftigungszeiten bei der Firma S. oder / und bei der Firma M. GmbH zu der Beschäftigungszeit von weniger als sechs Monaten bei der Beklagten hinzuzurechnen sind. Für eine solche Addition der Beschäftigungszeiten fehlt es zum Einen am Vorliegen von Betriebsübergangstatbeständen. Zum Anderen sind auch die Aufhebungsvereinbarungen bezüglich des mit der Firma S. ursprünglich bestandenen Arbeitsverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses mit der Firma M. GmbH nicht als unwirksame Verträge oder Scheinverträge anzusehen. Zum Dritten liegen Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes zweier Unternehmungen hier nicht vor. |
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aa) Es liegt im Verhältnis zwischen der Firma S. und der Firma M. GmbH bezogen auf die Verkaufsstelle Ü. kein Betriebsübergang bzw. kein Übergang eines Betriebsteils im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt letztlich voraus, dass auf der Basis eines Rechtsgeschäfts ein Betrieb oder ein abgrenzbarer Teil eines Betriebs auf einen neuen Inhaber übergeht. Dies ist erkennbar vorliegend schon deshalb nicht der Fall, da es sich bei der Firma M. GmbH um einen Arbeitgeber handelt, der als Verleiher Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG. Die Firma M. GmbH hat also, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf gar keinen Fall durch Rechtsgeschäfte irgendwelche zum Betrieb der Verkaufsstelle in Ü. notwendigen materiellen oder immateriellen Gegenstände erworben von der Firma S. . Vielmehr stellt sie der Beklagten eigene Arbeitnehmer zur Verfügung, damit diese zusammen mit dem Personal, welches bei der Beklagten beschäftigt ist, in die Lage versetzt wird, die Verkaufsstellen zu betreiben. Dies war zumindest zum Zeitpunkt, der hier als möglicher Betriebsübergangszeitpunkt in Frage kommt, der Fall, also in der Zeit vom 31.10.2009 zum 1.11.2009. Zudem ist die Klägerin mit Wirkung zum 2.11.2009 letztlich nicht in Ü. zum Einsatz gelangt. Sie wurde vielmehr in der Verkaufsstelle der Beklagten in G. eingesetzt. Losgelöst davon ist die Frage, ob tatsächlich von Seiten der Firma M. GmbH Personal an die Beklagte verliehen wurde im Sinne der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung zur Verstärkung des Personals in der Verkaufsstelle in Ü. , im Rechtsstreit nicht weiter thematisiert worden. Dies wäre auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. |
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bb) In gleicher Weise liegt aber auch ein Betriebsübergang von der Firma M. GmbH auf die Beklagte weder als Übergang eines gesamten Betriebes noch als Übergang eines Betriebsteils im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Auch hier steht die völlig unterschiedliche gewerbliche Zielausrichtung beider Unternehmungen der Annahme des Vorliegens von Indizien allein aus der Tatsache eines Personaleinsatzes von (ehemaligen) Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Firma M. GmbH bei der Beklagten für einen rechtsgeschäftlich erfolgten Betriebsübergang oder Teil-Betriebsübergang entgegen. |
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cc) Auch ein direkter Betriebsübergang bzw. Übergang eines Betriebsteils im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Firma S. auf die hiesige Beklagte und Berufungsbeklagte bezüglich der Verkaufsstelle in Ü. mit der Wirkung, dass die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der Firma S. mit denjenigen bei der Beklagten zeitlich zusammenzurechnen seien, scheidet aus mehreren Gesichtspunkten aus. |
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Hinsichtlich der Voraussetzungen im Allgemeinen für einen Betriebsübergang kann auf die umfänglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils voll Bezug genommen werden. Wesentlicher Punkt für den Übergang eines Betriebsteils ist das Vorliegen einer selbständig abtrennbaren organisatorischen Einheit, in der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (vgl. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2011, Rnr. 7 zu § 613 a BGB; Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16.5.2002, Az: 8 AZR 319/01, in NZA bis 100; BAG im Urteil vom 17.4.2003, Az: 8 AZR 253/02, in AP Nr. 253 zu § 613 a BGB; BAG im Urteil vom 16.2.2006, Az: 8 AZR 211/05, in NZA 2006, Seite 592 – 597). In einem solchen Teilbetrieb muss dann nicht etwa ein andersartiger Zweck verfolgt werden als im übrigen Betrieb, allerdings muss dann, wenn die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit ergibt, diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. BAG im Urteil vom 17.12.2009, Az: 8 AZR 1019/08 in NZA 2010, Seite 499 – 502 auf Seite 500 unter Rnr. 17 mit weiteren Nachweisen). Überträgt man diese Überlegungen auf die Verkaufsstelle der Firma S. im Verhältnis zur neu eröffneten Verkaufsstelle der Beklagten in Ü. , wird deutlich, dass ein Übergang eines Betriebsteils hier nicht vorgelegen haben kann. Es kann zwar der Klägerin und Berufungsklägerin nicht entgegengehalten werden, dass hinsichtlich des zum Verkauf angebotenen Sortiments eine gewisse Überschneidung hinsichtlich der Produktpalette zu verzeichnen ist, die ohne dass dies näher geprüft worden ist, voraussichtlich sogar mehr als 50 % ausmachen kann. Hierauf kommt es aber aus einem anderen Gesichtspunkt deshalb nicht an, da zwischen den Parteien völlig unstreitig ist, dass die Beklagte ihre Verkaufsstelle in Ü. nicht in dem Gebäude eröffnet hat, in welchem sich die mit Ablauf des 31.10.2009 geschlossene Verkaufsstelle der Firma S. in Ü. befunden hat. Vielmehr hat die Beklagte ein auf der anderen Straßenseite gelegenes Ladenlokal, in welchem früher die Firma W. eine Filiale unterhalten hat, zum XL-Markt umgebaut und als solchen eröffnet. Ebenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass keinerlei Einrichtung aus der alten Verkaufsstelle der Firma S. von der Beklagten übernommen worden ist, um ihrerseits die Verkaufsstelle auf der anderen Straßenseite zu eröffnen. Es wurde auch der noch vorhandene Warenbestand aus der Verkaufsstelle der Firma S. in Ü. nicht auf die andere Straßenseite transportiert, um dort in die Regale der Verkaufsstelle der Beklagten eingeräumt zu werden. Es kann mithin, selbst wenn man die Verkaufsstelle der Firma S. in Ü. überhaupt im Sinne der Definition des Bundesarbeitsgerichtes als selbständig abtrennbare organisatorische Einheit und mithin als Betriebsteil definieren könnte – was nach Ansicht der Kammer nicht der Fall ist -, dennoch nicht von einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gesprochen werden, weil die wesentlichen Bestandteile, die dann diesen Betriebsteil ausmachen, nicht durch Rechtsgeschäft zwischen der Firma S. und der Beklagten ihre rechtliche Zuordnung gewechselt haben. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu der Entscheidung des Arbeitsgerichts Marburg vom 23.4.2010 im einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ga 1/10 (Veröffentlichung in juris). Dort wurde ein vorhandenes Ladenlokal, welches zuvor von der Firma S. für die Verkaufsstelle genutzt wurde, durch Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten vergrößert und dann zu einem XL-Markt ausgebaut von der Beklagten als Verkaufsstelle eröffnet. Es bleibt damit einzig der Vortrag der Klägerin, dass Mitarbeiterinnen der Firma S. aus der Verkaufsstelle Ü. geholfen hätten beim Einräumen der Verkaufsstelle der Beklagten und dass darüber hinaus am Eröffnungstag dort Arbeitsleistungen erbracht worden sind. Der Annahme eines Betriebsüberganges, etwa aus der Tatsache der Übernahme des Hauptanteils der Belegschaft aus der Verkaufsstelle in Ü. seitens der Beklagten von der Firma S. steht die ebenfalls zwischen den Parteien nicht bestrittene Tatsache entgegen, dass gerade nicht der Hauptteil der früheren Belegschaft der Firma S. aus der Verkaufsstelle Ü. nunmehr in der Verkaufsstelle der Beklagten in Ü. zum Einsatz gelangt. Abgesehen davon hat die Klägerin ihrerseits nach dem Feiertag 1.11.2009 am 2.11.2009 als Arbeitnehmerin der Firma M. GmbH auf der Basis des Anstellungsvertrags vom 14.10.2009 ihre Arbeit in einer Verkaufsstelle der Beklagten in G. aufgenommen. Sie hat also ihrerseits als frühere Mitarbeiterin und Verkaufsstellenverwaltung der Verkaufsstelle Ü. nach Eröffnung des XL-Marktes Arbeit für die Beklagte nicht erbracht. |
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Die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin bei der Firma S. mit derjenigen bei der Beklagten scheitert allerdings selbst bei Vorliegen eines Betriebsübergangs zwischen Anton Schlecker und der Beklagten in Form der Übernahme eines Betriebsteils durch die Beklagte jedenfalls an einem weiteren Gesichtspunkt. Der Übernehmer kann nach den Bestimmungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur in die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis eintreten, welches im Zeitpunkt des Übergangs noch bestanden hat. Hier ist jedoch von Seiten der Klägerin unter dem 26.10.2009 mit der Firma S. ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden mit Wirkung zum 31.10.2009. Gleichzeitig hat die Klägerin ab dem 2.11.2009 in einem neuen Arbeitsverhältnis zur Firma M. GmbH gestanden auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 14.10.2009. In ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten ist die Klägerin jedoch erst eingetreten auf Grund des Arbeitsvertrages vom 18.1.2010 mit Wirkung zum 1.2.2010, nachdem die Klägerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis zur Firma M. GmbH durch Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31.1.2010 aufgehoben hatte. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs, nämlich dem Wechsel vom 31.10.2009 auf den 1.11.2009, war das Arbeitsverhältnis zur Firma S. bereits aufgehoben, aber entsprechend § 4 des Arbeitsvertrages vom 14.10.2009 mit der Firma M. GmbH das Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft noch gar nicht begründet. Es lag zwar ein Vertragsabschluss vor. Der Zeitpunkt für den Beginn des Arbeitsverhältnisses war aber auf den 2.11.2009 festgeschrieben. Dementsprechend hat die Klägerin am 1.11.2009 in keinem Arbeitsverhältnis zu einem der in diesem Rechtsstreit genannten Arbeitgeber gestanden. Darüber hinaus liegt ein Zeitraum von fast exakt drei Monaten der Fremdbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis zur Firma M. GmbH zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen zur Firma S. und dem nunmehr gekündigten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Ein Eintritt in bestehende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma S. war also der Beklagten selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs. |
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dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin und Berufungsklägerin ist weder der Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Firma S. vom 26.10.2009 noch derjenige Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit der Firma M. GmbH aus dem Januar 2010 aus dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Umgehungsgeschäftes zur Vermeidung des Kündigungsschutzes von Arbeitnehmern unwirksam. § 613 a Abs. 4 BGB führt dazu, dass Kündigungen des Betriebsveräußerers oder des Erwerbers aus Anlass des Betriebsübergangs unwirksam sind. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe wird ein sich aus Artikel 4 Abs. 1 der EG-Richtlinie vom 14.2.1977 (ABl EG Nr. L 61, Seite 26) ergebender Grundsatz verwirklicht, wonach der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung darstellen darf. Bezweckt wird mit diesem Kündigungsverbot aus Anlass eines Betriebsübergangs, Umgehungsgeschäfte, durch die dieses Regelungsziel vereitelt werden könnte, zu verhindern (vgl. BAG im Urteil vom 31.1.1985, Az: 2 AZR 530/83, in AP Nr. 40 zu § 613 a BGB unter II 2 c der Entscheidungsgründe). Um dieses Ziel zu gewährleisten, ist dann auch ein Aufhebungsvertrag wegen objektiver Gesetzesumgehung nichtig, wenn er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt. Einem solchen Zweck dient der Abschluss nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes eines Aufhebungsvertrages dann, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird (vgl. BAG im Urteil vom 10.12.1998, Az: 8 AZR 324/07 in DB 1999, Seite 537 – 539, bzw. Rnr. 72 bei der Veröffentlich in juris; Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2011, Rnr. 158 zu § 613 a BGB). |
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Wendet man diese Überlegungen nun auf den Fall der Klägerin an, wird deutlich, dass hier gerade kein solches Umgehungsgeschäft vorgelegen hat, welches lediglich darauf abgezielt hat, den bestehenden Kündigungsschutz als Folge der Unterbrechung der Kontinuität der Arbeitsverhältnisse entfallen zu lassen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass im Rahmen ihres Aufhebungsvertrages mit der Firma S. am 26.10.2009 eine handschriftliche Passage aufgenommen worden ist, wonach der Resturlaub, bestehend aus einem Tag, abgerechnet bis 31.10.2009, mit zu „XL“ genommen wird. Es war jedoch zu diesem Zeitpunkt völlig klar, dass die Klägerin gerade nicht in ein Arbeitsverhältnis zu der jetzigen Beklagten eintreten wird, da sie am 14.10.2009 einen Arbeitsvertrag mit der Firma M. GmbH und nicht mit der Beklagten abgeschlossen hatte, der ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma M. GmbH am 2.11.2009 beginnen ließ. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei der Firma M. GmbH unter keinem denkbaren Gesichtspunkt um einen möglichen Betriebsübernehmer hinsichtlich eines Betriebsteils der Firma S. . Damit konnte die Klägerin also zum Abschluss des Aufhebungsvertrages auch nicht bewegt werden mit der Maßgabe, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und den Kündigungsschutz ggf. zu verlieren vor Eintritt in ein Arbeitsverhältnis beim Betriebsübernehmer. Abgesehen davon, dass ein Betriebsübergang und somit ein Betriebsübernehmer im Sinne von § 613 a BGB im Verhältnis zwischen Anton Schlecker und der Firma M. GmbH nach dem oben gefundenen Ergebnis nicht vorliegt, fehlt es auch an der Darlegung durch die Klägerin, dass ein neues Arbeitsverhältnis beim Übernehmer verbindlich in Aussicht gestellt worden ist. Eine solche Darlegung scheitert auch an dem Unternehmenskonzept der Beklagten, dass sie im Kalenderjahr 2009 noch verfolgt hat. Zum damaligen Zeitpunkt ergänzte die Beklagte ihr eigenes Personal durch Personal, welches sie von der Firma M. GmbH im Wege der Leiharbeit bekam. Vor diesem Hintergrund erklären sich dann auch der Abschluss des Arbeitsverhältnisses mit der Firma M. GmbH durch die Klägerin und der in der Folgezeit ab dem 2.11.2009 durchgeführte Einsatz der Klägerin in einer Verkaufsstelle der Beklagten in Großrosseln. Ansätze für die Annahme eines Scheingeschäftes im Sinne von § 117 BGB sind entgegen der Ansicht der Klägerin und Berufungsklägerin hier nicht gegeben. |
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Auch der zweite Aufhebungsvertrag, nunmehr im Januar 2010 mit der Firma M. GmbH, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die zu dessen Unwirksamkeit beitragen könnten. Dass zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Monate andauernde Arbeitsverhältnis zur Firma M. GmbH hätte selbst im Falle des Vorliegens eines Betriebsüberganges auf die Beklagte einen bestehenden Kündigungsschutz nicht aushöhlen können, weil das Arbeitsverhältnis mangels Erfüllens der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten noch nicht die persönlichen Voraussetzungen für das Eintreten der Schutzwirkungen nach dem KSchG erfüllt hat. |
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ee) Die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KSchG sind entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht durch Zusammenrechnen von Beschäftigungszeiten zu erfüllen gewesen mit der Annahme, dass ein gemeinschaftlicher Betrieb zweier oder mehrerer Unternehmen vorliegt, denn die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen sind zwischen der Firma S. und der Beklagten ebenso wenig gegeben wie zwischen der Firma S. und der Firma M. GmbH bzw. der Firma M. GmbH und der Beklagten. |
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Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der Arbeitnehmer von einem einheitlichen Leitungsapparat des Unternehmens gesteuert wird (vgl. BAG im Beschluss vom 7.5.2008, Az: 7 ABR 15/07, in NZA 2009, Seite 328). Die einheitliche Leitung muss sich dann auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken (vgl. BAG im Beschluss vom 11.2.2004, Az: 7 ABR 27/03, in AP Nr. 22 zu § 1 BetrVG 1972 „Gemeinsamer Betrieb“). Demgegenüber genügen allein Absprachen zwischen Unternehmen oder Einflussnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht, um das Vorliegen eines einheitlichen betrieblichen Leitungsapparates begründen zu können (vgl. Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 13.8.2008, Az: 7 ABR 21/07, in NZA-RR 2009, Seite 255 – 260; Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2011, Rnr. 14 zu § 1 BetrVG, sowie Kiel in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2011, Rnr. 5 zu § 23 KSchG). |
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Überträgt man diese Grundüberlegungen auf den vorliegenden Fall, so kann zwar zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass vom selben geografischen Ort aus als Firmensitz sowohl der Firma S. als auch der Beklagten seitens des Inhabers der Firma S. auf der einen Seite wie auf der anderen Seite seitens der Ehefrau des Inhabers der Firma S. als Geschäftsführerin der Beklagten agiert wird. Es kann ebenfalls zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass von diesem Firmensitz aus der bundesweite Personaleinsatz erfolgt. Hierbei kann jedoch gerade nicht angenommen werden, dass dieser Personaleinsatz einheitlich für beide Unternehmungen durchgeführt wird, da jedenfalls von Klägerseite entsprechende Personalverschiebungen zwischen den beiden Unternehmungen in einer die Darlegungs- und Beweislastverteilung erfüllenden Form nicht vorgetragen worden sind. Von der Beklagten wird insofern nicht in Abrede gestellt, dass eine unternehmerische Zusammenarbeit gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen stattfindet, so dass z. B. die Lohnabrechnung der Beklagten von der Firma S. durchgeführt wird. Allerdings weist die Beklagte darauf hin, dass Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten die Beklagte betreffend von der jeweils zuständigen Vertriebsleitung und der zuständigen Regionalleitung getroffen werden und nicht von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Firma S. . Dem ist die Klägerseite nicht mehr im Detail entgegengetreten. Insofern hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass bei der Firma S. die Entscheidungsträger die Verkaufsleiter seien (zuständig für ca. 1.500 Arbeitnehmer) und die Bezirksleiter, während diese Funktionen bei der Beklagten von der Vertriebsleitung (zuständig für ca. 600 Arbeitnehmer) und von der Regionalleitung getroffen werden. Allein die Behauptungen der Klägerin, es läge ein einheitlicher Leitungsapparat vor und es gäbe wechselseitig auf höchster und zentraler Ebene Überschneidungen beider Unternehmungen führt jedenfalls positiv nicht zu der Annahme, dass ein gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen tatsächlich vorliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 28.1.2011, Az: 17 TaBV 2/10, vgl. Bl. 176 – 184 d. A.). Mit dem LAG Rheinland-Pfalz ist im vorliegenden Fall auch deshalb nicht von einem gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmungen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, weil der Inhaber der Firma S. und die Geschäftsführerin der Beklagten nicht nur institutionell verschieden sind, sondern auch keine Personenidentität vorliegt, so dass schon von daher die gemeinsame Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich nicht von derselben institutionellen Leitung ausgeübt werden können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8.12.2010, Az: 7 TaBV 42/10, veröffentlicht in juris, dort Rnrn. 34 –37). |
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Es kommt aber letztlich auf die Frage des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Betriebs mehrer Unternehmungen konkret im Fall der Klägerin deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form eine Überschneidung der Arbeitsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Firma S. und dem Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten stattgefunden hat. Es folgt nicht einmal das mit der Beklagten begonnene Arbeitsverhältnis zeitlich unmittelbar auf das mit der Firma S. beendete Arbeitsverhältnis. Allein durch das Dazwischentreten des einen Schalttages – des 1.11.2009 - zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Firma S. mit Ablauf des 31.10.2009 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma M. GmbH am 2.11.2009 wird schon eine Zäsur vorgenommen. Darüber hinaus hat das Arbeitsverhältnis mit der Firma M. GmbH für die Zeitspanne vom 2.11.2009 bis zum Ablauf des 31.1.2010 angedauert, so dass durch diese fast exakt dreimonatige Unterbrechung selbst das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Betriebes mehrerer Unternehmungen zwischen der Firma S. und der Beklagten nicht dazu führen kann, dass ein früheres Arbeitsverhältnis mit eingerechnet wird, um die Wartezeit zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten zu erfüllen. |
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Zusammenfassend steht damit fest, dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für sich in Anspruch nehmen kann, dass die beiden Beschäftigungszeiten bei der Firma S. und diejenige bei der Beklagten zusammengerechnet werden können mit der Folge, dass die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung am 7.7.2010 noch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, also ohne Eingreifen der Schutzbestimmungen nach dem KSchG, zur wirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.8.2010 geführt hat. |
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2. Die Klägerin kann die von ihr begehrte Weiterbeschäftigung ebenfalls nicht mit Erfolg durchsetzen, da das Arbeitsverhältnis entsprechend dem zu 1. gefundenen Ergebnis wirksam zum Ablauf des 31.8.2010 zur Beklagten beendet worden ist. |
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG. |
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III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach dem § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen und der Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. |
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Rechtsmittelbelehrung |
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel. |
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Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von der Klägerin und Berufungsklägerin selbständig durch Beschwerde angefochten werden. |
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Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt (Telefax-Nummer 03 61/ 26 36 – 20 00), innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das Revision eingelegt werden soll. |
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Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 72 a Absatz 3 ArbGG dargelegt werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einem über die Befähigung zum Richteramt verfügenden Vertreter, der in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen unterzeichnet sein. |
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Hossfeld Huth Schimpf |
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