-  2 Sa 26/11 -

(1 Ca 915/10 ArbG Saarbrücken)

Verkündet

am 22. Juni 2011

 

gez. Fischer

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

 

 

LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND

 

URTEIL

 

Im Namen des Volkes !

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

der Frau H.,

 

- Klägerin und Berufungsklägerin -

 

 

Prozessbevollmächtigte:      

 

 

 

 

g e g e n

 

Firma S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,

 

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

 

 

Prozessbevollmächtigte:      

 

 

 

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündli­che Ver­handlung vom 22. Juni 2011               

 

durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hossfeld

                                als Vorsitzenden

und die ehrenamtlichen Richter Huth und Richterin Schimpf              

                                   als Beisitzer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für Recht erkannt:

 

1.         Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

2.                 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Kläge-      

            ­rin.

 

3.         Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand

 

 

 

 

Die Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit einer or­dentli­chen arbeitgeberseitigen Kündigung und dabei insbeson­dere über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unter den Aspekten (Teil-)Betriebsübergang und gemeinsamer Betrieb sowie in einem zweiten Teil über einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

1

 

 

Die am 27.7.1965 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1.9.1997 bis 31.10.2009 als Verkaufsstellenverwaltung / Erste Verkäuferin bei der Firma S. in der Filiale mit der Kostenstellen-Nr. 13315 in Ü. beschäftigt. Die Basis dieses Ar­beitsverhältnis­ses bildete der Arbeitsvertrag vom 1.9.1997 (vgl. Bl. 74 –77 d. A.). Unter dem 26.10.2009 schloss die Klägerin mit ihrer damali­gen Arbeitgeberin, der Firma S., einen Aufhebungsvertrag (vgl. Bl. 73 d. A.) mit Wirkung zum 31.10.2009. In diesem Aufhebungs­vertrag ist als letzter Satz aufgenommen:

2

 

 

Resturlaubsanspruch wird mit zu XL genommen

3

(Rest 1 Tag abgerechnet bis 31.10.2009).

 

 

 

Im Zeitraum vom 2.11.2009 bis 31.1.2010 war die Klägerin als Mitar­beiterin im Verkauf bei der M. GmbH. Basis bil­dete das Ein­stellungsschreiben vom 14.10.2009 (vgl. Bl. 66 d. A.) in Verbin­dung mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag vom gleichen Tag (vgl. Bl. 67 – 72 d. A.). Eingesetzt wurde die Klägerin in einer Verkaufs­stelle der Beklagten in G..

4

 

 

Im Januar 2010 kam es sodann zu einer Aufhebungsvereinba­rung zwi­schen den M. GmbH  und der Klägerin mit Wir­kung zum 31.1.2010 (vgl. Bl. 65 d. A.). In der Folge wurde die Klägerin ab dem 1.2.2010 als Verkaufsverantwortliche bei der Beklagten ein­ge­stellt auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 18.1.2010 (vgl. Bl. 32 – 35 d. A. = Bl. 61 – 64 d. A.). Der Einsatz der Klägerin erfolgte in der Ver­kaufsstelle in G. mit der Kostenstellen-Nr. 091323. Der Brut­toverdienst der Klägerin lag zuletzt bei 2.500,00 € pro Monat.

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Mit Schreiben vom 7.7.2010 (vgl. Bl. 5 d. A. = Bl. 14 d. A.) kün­digte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich auf zum Ab­lauf des 31.8.2010.

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Die Klägerin hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Be­stimmun­gen des Kündigungsschutzgesetzes fänden auf ihr mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis Anwendung, da die Betriebszugehörig­keit ab dem Jahr 1997 infolge des Betriebs­übergangs mit anzurechnen sei. Die Klägerin geht insofern in ihren Überlegungen von einem Be­triebsübergang eines Be­triebsteils der Firma S.   auf die Beklagte aus. Dies ergebe sich daraus, dass die Verkaufsstelle der Firma S.   in der Hauptstraße in Ü.  , dem letzten Beschäftigungsort der Klägerin für die Firma S.  , mit Ab­lauf des 31.10.2009 geschlossen worden sei. Dabei sei dann allerdings zeitgleich gegenüberliegend in der Haupt­straße in dem ehemaligen Ladenlokal der inzwischen geschlos­senen Filiale der Firma W.    eine Verkaufsstelle der Beklagten eröffnet worden. Die Klägerin wie auch andere Arbeitnehmer aus der Verkaufsstelle der Firma S.   hätten bei der Einrichtung des neuen Marktes der Beklagten mitgeholfen und hätten auch am Eröffnungstag der Verkaufsstelle der Beklagten dort gearbeitet. Richtig sei, dass die Klägerin ab dem 2.11.2009 in G.  als Arbeit­nehmerin der Firma M. GmbH  für die Beklagte in der dortigen Verkaufsstelle zum Einsatz gebracht worden sei. Allerdings habe man der Klägerin zuge­sagt, dass sie langfristig eine Perspektive für eine Rückkehr nach Ü.   habe, was sie zum Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Firma S.   wie auch zum Abschluss des Arbeitsvertra­ges mit der Firma M. GmbH  veranlasst habe. Auch spreche für die Annahme eines Betriebsüberganges die hand­schriftliche Aufnahme im Rahmen des Aufhebungsvertrages mit der Firma S.  , wonach der Resturlaub zu „XL“ übergehen solle. Ferner hat die Klägerin bereits in erster Instanz darauf hin­gewie­sen, dass auch die Annahme eines gemeinsamen Betrie­bes zweier Unternehmen dazu führe, dass das Kündigungs­schutzgesetz ihrer Überzeugung nach zur Anwendung gelange. Dies stützte die Klägerin darauf, dass das Sortiment der beiden Unternehmen im Wesentlichen gleich sei, auch wenn bei der Be­klagten ein größeres Sortiment vor­handen sei, was sich aller­dings auch aus der Größe der Märkte erkläre. Es handele sich aber nicht um ein gänzlich anderes Sortiment. Auch sei es zu Umlagerungen von Warenlieferungen verschiedener Filialen der Firma S.   an die Beklagte gekommen. Die Belieferung erfolge aus dem gleichen Lager bei A.. Es gebe gleiche organisato­rische Abläufe, Formulare und Lieferscheine. Auch befänden sich die gleichen Ansprechpartner in Lohnbüro und Lager.

7

 

 

 

 

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

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1.         festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 7.7.2010 nicht beendet wird;

 

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2.         im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündi­gungsschutzverfahrens zu unveränderten ar­beitsvertraglichen Bedingungen als Filialleite­rin weiter zu beschäftigen.

 

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1.        

 

 

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

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            die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

 

Die Beklagte hat ihrerseits den rechtsgeschäftlichen Übergang der Ver­kaufsstelle der Firma S.   in Ü.   als Betrieb oder Be­triebsteil auf die Beklagte bestritten, da die Beklagte, was zwi­schen den Parteien im Übrigen unstreitig ist, nicht die Verkaufs­stelle der Firma S.   sondern das leerstehende Ladenlokal, wel­ches zuvor als Verkaufsstelle von der Firma W.    genutzt war, in Ü.   übernommen habe. Darüber hinaus würde die Klägerin nicht in der Verkaufsstelle in Ü.   als Mitarbeiterin der Beklagten zum Einsatz kommen, sondern vielmehr, was zwischen den Parteien eben­falls un­streitig ist, als Mitarbeiterin der Firma M. GmbH  in einer Verkaufsstelle der Beklagten in G. Es sei deshalb keine Übernahme der Hauptbelegschaft oder der Kundschaft der Firma S.   durch die Beklagte erfolgt. Auch gebe es keinen rechtsge­schäftlichen Akt, der zu einem Übergang der Firma M. GmbH  auf die Beklagte geführt habe.

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Von einem gemeinschaftlichen Betrieb zweier Unternehmen könne nach Überzeugung der Beklagten ebenfalls nicht gespro­chen werden, da es sich um eigenständige Unternehmungen mit eigenständigen Vertriebsleitungen und Regionalleitungen han­dele. Die Entscheidungen in personellen und sozialen Angele­genheiten würden eigenständig ge­troffen.

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Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28.1.2011 (vgl. Bl. 140 –150 d. A.) die Klageabweisung im Wesentlichen damit be­gründet, dass die Klägerin sich nicht zum Schutz auf die Be­stimmungen des Kündi­gungsschutzgesetzes berufen könne, weil es an der Erfüllung der Vor­aussetzungen für einen Betriebsüber­gang im Sinne des § 613 a BGB fehle. Das Arbeitsgericht hat zunächst die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB näher dargelegt. Auf diese Aus­führungen wird ver­wiesen. Sodann wird in dem Urteil ausgeführt, dass ein Betriebs­übergang auf die Firma M. GmbH  schon deshalb nicht stattge­funden habe, weil es von der Ausrichtung dieses Unternehmens sich um ein Leiharbeitsunternehmen im Sinne des § 1 AÜG han­dele, so dass eine Übernahme der Firma S.   oder von Teilen der Firma S.   nicht stattgefun­den habe. Es sei zwischen den Par­teien lediglich unter dem 14.9.2009 zum Abschluss eines Ar­beitsvertrages mit Wirkung zum 2.11.2009 ge­kommen. Insofern könne eine Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der Beklag­ten auf die am 1.2.2010 beginnende Wartefrist nach § 1 KSchG nicht erfolgen.

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Es liege allerdings auch kein Betriebsübergang vor von der Firma S.   nunmehr auf die Beklagte. Die Annahme eines solchen Be­triebsüberganges scheitere an der Identität der wirtschaftlichen Ein­heit. Es sei auch keine Übernahme von Be­triebsmitteln (Ge­bäuden, beweglichen Gütern oder sonstigen immate­riellen Be­triebsmitteln) so­wie von vorhandenen Organisationen zu ver­zeichnen gewesen. Viel­mehr habe die Beklagte in einer ge­schlossenen Filiale der ehemaligen Firma W.    ihren Betrieb in Ü.   er­öffnet mit einem gegen­über der Firma S.   und deren Ver­kaufsstellen deutlich vergrößerten Sortiment. Es habe auch, was zwi­schen den Parteien un­streitig ist, keine Übernahme der La­deneinrich­tung der Firma S.   stattgefunden. Es fehle darüber hinaus an der ausreichen­den Darlegung der Übernahme der Ar­beitsorganisa­tion oder der Be­triebsmethoden, da die Klägerin sich lediglich auf Pau­schalbehauptun­gen beschränke. Der hand­schriftliche Zusatz hinsicht­lich der Urlaubs­übertragung auf die Firma „XL“ sei nur ein Hinweis auf ggf. bestehende organisatori­sche Verknüpfung oder gemeinsame Be­triebsstruktur. Es müsse jedoch Berücksichtigung finden, dass zwi­schen der Beschäfti­gung bei der Firma S.   und der späte­ren Beschäftigung bei der jetzigen Beklagten eine Beschäftigungs­phase bei der Firma M. GmbH  zu verzeichnen sei. Die Kündigung entfalte daher Wir­kung zum ordentlichen Ende, dem 31.8.2010. Der Weiterbe­schäftigungsanspruch sei deshalb wegen der Wirksamkeit der Kündigung nicht begründet.

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Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt in zweiter Instanz wei­terhin vor, dass sie von einem Teil-Betriebsübergang von Anton Schlecker auf die Beklagte ausgehe, so dass eine Beschäfti­gungszeit von mehr als sechs Monaten zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten der Klägerin im Arbeits­verhältnis mit der Beklagten führe. Hierbei geht die Klägerin von folgenden Indizien aus, die ihrer Ansicht nach zur Unterstützung der Überlegungen des Vorliegens eines Be­triebsüberganges füh­ren müssten. Zum Einen gebe es den Zusatz im Aufhebungsver­trag, wonach der Resturlaub 2009 auf die Firma „XL“ übergehe. Zum Anderen werde das „#“-Zeichen vor der Personalnum­mer sowohl bei der Beklagten als auch bei der Firma M. GmbH  als auch bei der Firma S.   in Abrech­nungen, Arbeits- und Aufhe­bungsverträgen verwendet, so dass auf eine gemeinsame Per­sonalsachbearbeitung geschlossen werden könne. Ferner hät­ten, was von der Beklagten letztlich nicht völlig abge­stritten wird, Arbeitnehmer aus Ü.   der Firma S.   bei der Einrichtung des Marktes der Beklagten in Ü.   geholfen. Es gebe darüber hinaus eine Unterschriftsleistung unter den Aufhe­bungsvertrag vom 31.10.2009 seitens der Klägerin nur, da ihr zuvor zugesichert worden sei, dass sie langfristig eine Perspektive zum Wechsel wieder zurück von G.  nach Ü.   haben werde. Die Klägerin stütze ihre Rechtsansicht darüber hinaus auf ein Urteil des Arbeitsge­richts Marburg vom 23.4.2010 (Az. 2 Ga 1/10), in welchem ge­rade im Verhältnis zwischen der Firma S.   und der Be­klagten bei Schließung eines kleineren Marktes und Eröffnung eines größe­ren Marktes bei Beibehaltung der Betriebsform, der Geschäfts­lage und des Kundenkreises von einem Betriebs-Teil-Übergang ausge­gangen worden sei. Abgesehen davon halte die Klägerin den geschlos­senen Aufhebungsvertrag mit der Firma S.   vom 26.10.2009 für nichtig gemäß § 134 in Verbindung mit § 613 a BGB wegen Umgehung des Kündigungsschutzes. Bereits am 26.10.2009 bei Übernahme der Klägerin durch die Firma M. GmbH  sei klar gewesen, dass die Klägerin bei der Beklagten zum Ein­satz gelange. Es liege daher nach Überzeugung der Klä­gerin eine ge­plante Umgehung des Kündigungsschutzes durch Zwischenbeschäfti­gung bei der Firma M. GmbH  vor, so dass letzt­lich nun die Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 4 BGB als unwirksam einzustufen sei. Glei­ches gelte auch für die Aufhebungsverträge. Der Vertrag mit der Firma M. GmbH  sei nach Ansicht der Klägerin als Scheinge­schäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB einzustufen.

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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Ar­beitsgerichtes Saarbrücken vom 28.1.2011 abzuändern und

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1.         festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Par­teien durch die Kündigung der Be­klagten vom 7.7.2010 nicht beendet wird;

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2.         im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Be­klagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutz­verfahrens zu unver­änderten arbeitsvertraglichen Bedingun­gen als Filialleiterin weiter zu beschäfti­gen.

 

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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            die Berufung zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

Die Berufungsbeklagte und Beklagte trägt auch in zweiter Instanz vor, sie sei im Unterschied zur Klägerin der Überzeugung, dass hier kein Betriebsübergang vorgelegen habe, weder ein solcher von der Firma S.   auf das Zeitarbeitsunternehmen M. GmbH  noch ein solcher von  M. GmbH  auf die Beklagte und schließlich auch kein Betriebsübergang von der Firma S.   auf die hiesige Beklagte. Es handele sich bei Letzteren um Schwesterunterneh­men. Insbesondere sei keine Ver­gleichbarkeit zu verzeichnen mit dem Sachverhalt, der dem Arbeitsge­richt Marburg vorgelegen hat, weil die dortige Verkaufsstelle der Firma S.   geschlossen worden sei und nahtlos in diesem La­denlokal ein Markt der Be­klagten eröffnet worden sei. Es liege auch kein (Teil-)Betriebs­übergang zwischen der Firma S.   und der Beklagten vor. Dies ergebe sich aus einer ganzen Anzahl von erst­instanzlichen ar­beitsgerichtlichen Entscheidungen aus den Kalender­jahren 2010 und 2011. Von einer Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages oder einem Scheingeschäft könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Bei der Beklagten habe es einen Entschluss gegeben, künftig auch mit Leiharbeitnehmern zu arbeiten. Dieses sei Veranlas­sung gewesen, am 14.10.2009 einen Arbeitsvertragsabschluss mit der Firma M. GmbH  mit Wirkung ab dem 2.11.2009 von Seiten der Firma M. GmbH  mit der Klägerin durchzuführen. Im Anschluss daran sei dann am 26.10.2009 der Aufhebungsvertrag mit der Firma S.   zustande gekommen. Abgesehen davon gebe es keine Erklärung, dass die Klägerin langfristig eine Rückkehr­perspektive von G.  nach Ü.   habe. Von einer Umge­hung des Kündigungsschutzes könne aus Sicht der Beklagten ebenfalls nicht gesprochen werden. Hierbei müsse Berücksichtigung fin­den, dass die Klägerin gerade nicht durchgehend bis zum Eintritt in das Arbeitsver­hältnis bei der Beklagten in einem Arbeitsver­hältnis zur Firma S.   gestanden habe, sondern dass sie in der Zwischenzeit ab dem 2.11.2009 bis zum 31.1.2010 Arbeitnehme­rin der Firma M. GmbH  gewesen sei. Darüber hinaus könne auch von einem gemeinschaftlichen Betrieb zweier Unternehmen nicht aus­ge­gangen werden nach Überzeugung der Beklagten. Es gebe zwar eine unternehmerische Zusammenarbeit gesell­schaftsrechtlich verbun­dener Unternehmungen. Die Lohnabrech­nung der Beklagten werde von der Firma S.   durchgeführt. Die Entscheidungen in perso­nel­len und sozialen Angelegenheiten die Beklagte betreffend würden je­doch jeweils von der zuständigen Vertriebsleitung und der zuständi­gen Regionalleitung getroffen. Bei der Firma S.   seien die Entscheidungsträger die Verkaufs­leiter (zuständig für ca. 1.500 Arbeit­nehmer) und die Bezirkslei­ter. Bei der Beklagten seien die Entschei­dungsträger die Ver­triebsleitung (zuständig für ca. 600 Arbeitnehmer) und die Regio­nalleitung. Insoweit gebe es auch keine Personalunion. Es gebe auch keinerlei Befugnisse der Beklagten die Firma S.   betref­fend, dort Entscheidungen durchzuführen. Dies gelte auch um­gekehrt. Abgesehen davon sei durch gerichtliche Entschei­dun­gen des Landes­arbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.1.2011 – 17 TaBV 2/10 – Bl. 176 – 184 d. A.) sowie des LAG Rheinland-Pfalz vom 8.12.2010 (Az. 7 TaBV 42/10 – Bl. 185 – 196 d. A.) das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zweier Unterneh­mun­gen ausgeschlos­sen worden.

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Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die ge­wechselten Schriftsätze in erster und zweiter Instanz sowie auf die Sit­zungsniederschriften Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

 

 

 

 

            I. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Arbeits­verhält­nis zwischen den Parteien basierend auf der Kündigung vom 7.7.2010 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.8.2010 beendet worden ist.

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            1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die Kündigung vom 7.7.2010 zum Ablauf des 31.8.2010 wirksam beendet, da die Bestimmungen des Kündigungsschutz­gesetzes auf das Arbeits­verhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung finden und die or­dentliche Kündigungsfrist ein­gehalten worden ist.

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            a) Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kündigungs-schutz­gesetzes (KSchG) auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis setzt nach § 1 Abs. 1 KSchG zunächst einmal voraus, dass der Arbeitneh­mer bzw. die Arbeit­nehmerin ohne Unterbrechung län­ger als sechs Monate in einem Ar­beitsverhältnis zu demselben Betrieb oder Unter­nehmen ge­standen hat. Diese Voraussetzung hat die Klägerin im Ar­beitsverhältnis zur Be­klagen nicht erfüllen können, weil ihr Arbeitsver­hältnis ausweis­lich des Arbeitsvertra­ges vom 18.1.2010 (vgl. Bl. 32 – 35 d. A. = Bl. 61 – 64 d. A.) erst mit Wirkung zum 1.2.2010 begonnen hatte, während die Kün­digung vom 7.7.2010 vor Ablauf von sechs Mo­naten der Be­schäfti­gung bei der Beklagten bereits erreichte. Die Be­klagte hat dabei auch die nach § 622 Abs. 1 BGB einzuhaltende Kün­di­gungsfrist von vier Wo­chen zum 15. oder zum Ende eines Ka­lender­monats für Arbeitsver­hält­nisse mit einer Dauer von weni­ger als zwei Jahren eingehalten. Diese Frist findet sich auch in § 3 Satz 1 des Ar­beitsvertrages der Par­teien wieder.

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            b) Die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die An­wendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeits­verhältnis der Klägerin nach § 1 Abs. 1 KSchG lassen sich auch nicht dadurch be­gründen, dass etwa Vorbeschäftigungszeiten bei der Firma S.   oder / und bei der Firma M. GmbH  zu der Be­schäftigungszeit von weniger als sechs Monaten bei der Be­klag­ten hinzuzurechnen sind. Für eine solche Addition der Beschäfti­gungszeiten fehlt es zum Einen am Vorliegen von Betriebsüber­gangs­tatbeständen. Zum Anderen sind auch die Aufhebungsver­einbarungen bezüglich des mit der Firma S.   ursprünglich be­standenen Arbeits­ver­hältnisses oder des Arbeitsverhältnisses mit der Firma M. GmbH  nicht als unwirksame Verträge oder Schein­ver­träge anzusehen. Zum Dritten liegen Voraussetzungen für die An­nahme ei­nes gemeinsamen Betriebes zweier Unternehmun­gen hier nicht vor.

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            aa) Es liegt im Verhältnis zwischen der Firma S.   und der Firma M. GmbH  bezogen auf die Ver­kaufsstelle Ü.   kein Be­triebsübergang bzw. kein Übergang eines Betriebsteils im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Ein Be­triebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt letztlich voraus, dass auf der Ba­sis eines Rechtsgeschäfts ein Betrieb oder ein ab­grenzbarer Teil eines Betriebs auf einen neuen Inhaber übergeht. Dies ist er­kennbar vorliegend schon deshalb nicht der Fall, da es sich bei der Firma M. GmbH  um einen Arbeitgeber han­delt, der als Ver­leiher Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeits­leistung überlässt im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG. Die Firma M. GmbH  hat also, wie das Arbeitsgericht zutreffend aus­geführt hat, auf gar keinen Fall durch Rechtsgeschäfte irgendwelche zum Betrieb der Verkaufsstelle in Ü.   notwendigen materiellen oder immateriellen Gegenstände erworben von der Firma S.  . Vielmehr stellt sie der Beklagten eigene Arbeitnehmer zur Verfü­gung, damit diese zu­sammen mit dem Personal, welches bei der Be­klagten beschäf­tigt ist, in die Lage versetzt wird, die Verkaufsstellen zu betrei­ben. Dies war zumindest zum Zeitpunkt, der hier als möglicher Be­triebsübergangszeitpunkt in Frage kommt, der Fall, also in der Zeit vom 31.10.2009 zum 1.11.2009. Zudem ist die Klägerin mit Wirkung zum 2.11.2009 letztlich nicht in Ü.   zum Einsatz ge­langt. Sie wurde vielmehr in der Verkaufsstelle der Beklagten in G.  ein­gesetzt. Losgelöst da­von ist die Frage, ob tatsächlich von Seiten der Firma M. GmbH  Personal an die Beklagte ver­liehen wurde im Sinne der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung zur Verstärkung des Per­sonals in der Verkaufsstelle in Ü.  , im Rechtsstreit nicht weiter thematisiert worden. Dies wäre auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich.

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            bb) In gleicher Weise liegt aber auch ein Betriebsüber­gang von der Firma M. GmbH  auf die Beklagte weder als Über­gang eines gesamten Betriebes noch als Übergang eines Be­triebsteils im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Auch hier steht die völlig unterschiedliche gewerbliche Zielausrichtung bei­der Unter­nehmungen der Annahme des Vorliegens von Indizien allein aus der Tatsache eines Personaleinsatzes von (ehemali­gen) Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Firma M. GmbH bei der Beklagten für einen rechtsgeschäftlich erfolgten Betriebs­übergang oder Teil-Betriebsübergang entgegen.

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            cc) Auch ein direkter Betriebsübergang bzw. Übergang eines Betriebsteils im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Firma S.   auf die hiesige Beklagte und Berufungsbeklagte be­züglich der Verkaufsstelle in Ü.   mit der Wirkung, dass die Be­schäftigungszeiten der Klägerin bei der Firma S.   mit denjenigen bei der Beklagten zeitlich zusammenzurechnen seien, scheidet aus mehreren Gesichtspunkten aus.

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Hinsichtlich der Voraussetzungen im Allgemeinen für einen Be­triebs­übergang kann auf die umfänglichen Ausführungen des erstinstanzli­chen Urteils voll Bezug genommen werden. Wesent­licher Punkt für den Übergang eines Betriebsteils ist das Vorlie­gen einer selbständig ab­trennbaren organisatorischen Einheit, in der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (vgl. Preis in: Erfurter Kom­mentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2011, Rnr. 7 zu § 613 a BGB; Bundesar­beitsgericht im Urteil vom 16.5.2002, Az: 8 AZR 319/01, in NZA bis 100; BAG im Urteil vom 17.4.2003, Az: 8 AZR 253/02, in AP Nr. 253 zu § 613 a BGB; BAG im Urteil vom 16.2.2006, Az: 8 AZR 211/05, in NZA 2006, Seite 592 – 597). In einem solchen Teilbetrieb muss dann nicht etwa ein andersartiger Zweck ver­folgt werden als im übrigen Betrieb, allerdings muss dann, wenn die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisato­rische Teileinheit er­gibt, diese beim Erwerber im We­sentlichen unver­ändert fortbestehen (vgl. BAG im Urteil vom 17.12.2009, Az: 8 AZR 1019/08 in NZA 2010, Seite 499 – 502 auf Seite 500 unter Rnr. 17 mit weiteren Nachweisen). Überträgt man diese Überlegungen auf die Verkaufsstelle der Firma S.   im Verhältnis zur neu eröffneten Verkaufsstelle der Beklagten in Ü.  , wird deutlich, dass ein Übergang eines Be­triebsteils hier nicht vorgelegen haben kann. Es kann zwar der Klägerin und Beru­fungsklägerin nicht entge­gengehalten werden, dass hinsicht­lich des zum Verkauf angebotenen Sortiments eine gewisse Über­schneidung hinsichtlich der Produktpa­lette zu verzeichnen ist, die ohne dass dies näher geprüft worden ist, voraussichtlich sogar mehr als 50 % ausmachen kann. Hierauf kommt es aber aus ei­nem anderen Ge­sichtspunkt deshalb nicht an, da zwi­schen den Parteien völlig unstreitig ist, dass die Beklagte ihre Ver­kaufsstelle in Ü.   nicht in dem Ge­bäude eröffnet hat, in welchem sich die mit Ablauf des 31.10.2009 ge­schlossene Ver­kaufsstelle der Firma S.   in Ü.   be­funden hat. Vielmehr hat die Beklagte ein auf der ande­ren Straßenseite gelegenes Ladenlokal, in welchem früher die Firma W.    eine Filiale unter­halten hat, zum XL-Markt umgebaut und als solchen eröff­net. Ebenfalls ist zwischen den Parteien un­streitig, dass keinerlei Ein­richtung aus der alten Verkaufsstelle der Firma S.   von der Beklagten übernommen worden ist, um ihrerseits die Verkaufsstelle auf der ande­ren Straßenseite zu er­öffnen. Es wurde auch der noch vorhandene Wa­renbestand aus der Verkaufsstelle der Firma S.   in Ü.   nicht auf die andere Straßenseite transportiert, um dort in die Re­gale der Verkaufs­stelle der Beklagten eingeräumt zu werden. Es kann mithin, selbst wenn man die Verkaufs­stelle der Firma S.   in Ü.   über­haupt im Sinne der Definition des Bundesarbeitsgerichtes als selbständig abtrennbare organisatori­sche Einheit und mithin als Be­triebsteil definieren könnte – was nach Ansicht der Kammer nicht der Fall ist -, dennoch nicht von einem rechts­ge­schäftlichen Betriebsübergang ge­sprochen werden, weil die wesent­lichen Be­standteile, die dann diesen Betriebsteil ausmachen, nicht durch Rechtsgeschäft zwischen der Firma S.   und der Beklagten ihre rechtliche Zuordnung gewechselt haben. Darin liegt der wesentli­che Unterschied zu der Ent­scheidung des Arbeitsgerichts Mar­burg vom 23.4.2010 im einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ga 1/10 (Veröffentli­chung in juris). Dort wurde ein vor­handenes Ladenlokal, welches zuvor von der Firma S.   für die Verkaufsstelle genutzt wurde, durch Anmietung zu­sätzlicher Räumlichkeiten vergrößert und dann zu einem XL-Markt ausgebaut von der Beklagten als Verkaufsstelle eröff­net. Es bleibt damit einzig der Vortrag der Klägerin, dass Mitarbeiterin­nen der Firma S.   aus der Verkaufsstelle Ü.   ge­holfen hätten beim Einräumen der Verkaufsstelle der Beklagten und dass darüber hinaus am Eröffnungs­tag dort Arbeitsleistun­gen erbracht worden sind. Der Annahme eines Betriebsübergan­ges, etwa aus der Tatsache der Übernahme des Hauptanteils der Belegschaft aus der Verkaufsstelle in Ü.   sei­tens der Beklagten von der Firma S.   steht die ebenfalls zwischen den Parteien nicht bestrittene Tatsache entgegen, dass ge­rade nicht der Hauptteil der früheren Be­legschaft der Firma S.   aus der Ver­kaufsstelle Ü.   nunmehr in der Verkaufs­stelle der Beklagten in Ü.   zum Einsatz gelangt. Abgesehen da­von hat die Klägerin ihrer­seits nach dem Feier­tag 1.11.2009 am 2.11.2009 als Arbeitneh­merin der Firma M. GmbH  auf der Basis des Anstellungsvertrags vom 14.10.2009 ihre Ar­beit in einer Verkaufsstelle der Beklagten in G.  aufgenom­men. Sie hat also ihrerseits als frühere Mitarbei­terin und Verkaufsstel­lenverwaltung der Verkaufsstelle Ü.   nach Eröffnung des XL-Marktes Arbeit für die Beklagte nicht erbracht.

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Die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin bei der Firma S.   mit derjenigen bei der Beklagten scheitert aller­dings selbst bei Vorliegen eines Betriebsübergangs zwischen Anton Schlecker und der Beklagten in Form der Übernahme ei­nes Betriebs­teils durch die Beklagte jedenfalls an einem weiteren Gesichtspunkt. Der Übernehmer kann nach den Bestimmungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur in die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis eintreten, welches im Zeitpunkt des Übergangs noch bestanden hat. Hier ist jedoch von Seiten der Klägerin unter dem 26.10.2009 mit der Firma S.   ein Aufhe­bungsvertrag geschlossen worden mit Wirkung zum 31.10.2009. Gleichzeitig hat die Klägerin ab dem 2.11.2009 in einem neuen Arbeitsverhältnis zur Firma M. GmbH  gestanden auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 14.10.2009. In ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten ist die Klägerin je­doch erst eingetreten auf Grund des Arbeitsvertrages vom 18.1.2010 mit Wirkung zum 1.2.2010, nachdem die Klägerin ihrerseits das Ar­beitsverhältnis zur Firma M. GmbH  durch Auf­hebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31.1.2010 aufgehoben hatte. Im Zeitpunkt des Betriebsüber­gangs, nämlich dem Wechsel vom 31.10.2009 auf den 1.11.2009, war das Arbeitsverhältnis zur Firma S.   bereits auf­gehoben, aber entsprechend § 4 des Ar­beitsvertrages vom 14.10.2009 mit der Firma M. GmbH  das Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft noch gar nicht be­gründet. Es lag zwar ein Vertragsabschluss vor. Der Zeitpunkt für den Beginn des Ar­beitsverhältnisses war aber auf den 2.11.2009 festge­schrieben. Dementsprechend hat die Klägerin am 1.11.2009 in keinem Ar­beitsverhältnis zu einem der in diesem Rechtsstreit genannten Ar­beitgeber gestanden. Darüber hinaus liegt ein Zeitraum von fast exakt drei Mo­naten der Fremdbeschäftigung in einem Ar­beitsverhältnis zur Firma M. GmbH  zwischen den beiden Arbeits­verhält­nissen zur Firma S.   und dem nunmehr gekündig­ten Ar­beitsverhältnis bei der Beklagten. Ein Eintritt in bestehende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma S.   war also der Beklagten selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich im Zeitpunkt des Be­triebsübergangs.

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            dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin und Berufungskläge­rin ist weder der Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Firma S.   vom 26.10.2009 noch derjenige Aufhebungsvertrag bezüglich des Ar­beitsverhältnisses mit der Firma M. GmbH   aus dem Januar 2010 aus dem Ge­sichtspunkt eines unzulässigen Umgehungs­geschäftes zur Vermeidung des Kündigungsschutzes von Arbeit­nehmern unwirksam. § 613 a Abs. 4 BGB führt dazu, dass Kün­digungen des Betriebsveräußerers oder des Erwerbers aus An­lass des Betriebsübergangs unwirksam sind. Mit dieser gesetzli­chen Vorgabe wird ein sich aus Artikel 4 Abs. 1 der EG-Richtlinie vom 14.2.1977 (ABl EG Nr. L 61, Seite 26) ergeben­der Grund­satz verwirklicht, wonach der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils für den Veräußerer oder den Erwer­ber kei­nen Grund zur Kündigung darstellen darf. Bezweckt wird mit diesem Kündigungsverbot aus Anlass eines Betriebsüber­gangs, Umgehungs­geschäfte, durch die dieses Regelungsziel vereitelt werden könnte, zu verhindern (vgl. BAG im Urteil vom 31.1.1985, Az: 2 AZR 530/83, in AP Nr. 40 zu § 613 a BGB unter II 2 c der Entscheidungsgründe). Um die­ses Ziel zu gewährleis­ten, ist dann auch ein Aufhebungsvertrag wegen objektiver Ge­setzesumgehung nichtig, wenn er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt. Einem solchen Zweck dient der Ab­schluss nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes ei­nes Aufhe­bungsvertrages dann, wenn zugleich ein neues Ar­beitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumin­dest verbindlich in Aussicht gestellt wird (vgl. BAG im Urteil vom 10.12.1998, Az: 8 AZR 324/07 in DB 1999, Seite 537 – 539, bzw. Rnr. 72 bei der Veröffentlich in juris; Preis in: Erfurter Kommen­tar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2011, Rnr. 158 zu § 613 a BGB).

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Wendet man diese Überlegungen nun auf den Fall der Klägerin an, wird deutlich, dass hier gerade kein solches Umgehungsge­schäft vor­gelegen hat, welches lediglich darauf ab­gezielt hat, den bestehenden Kündigungsschutz als Folge der Unter­brechung der Kontinuität der Ar­beitsverhältnisse entfallen zu lassen. Die Kläge­rin hat zwar vorgetra­gen, dass im Rahmen ihres Aufhebungs­ver­trages mit der Firma S.   am 26.10.2009 eine hand­schriftliche Passage aufgenommen worden ist, wonach der Resturlaub, be­stehend aus einem Tag, abge­rechnet bis 31.10.2009, mit zu „XL“ genommen wird. Es war jedoch zu diesem Zeitpunkt völlig klar, dass die Klägerin gerade nicht in ein Ar­beitsverhältnis zu der jet­zigen Be­klagten eintreten wird, da sie am 14.10.2009 einen Ar­beitsvertrag mit der Firma M. GmbH   und nicht mit der Beklagten abgeschlossen hatte, der ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma M. GmbH  am 2.11.2009 beginnen ließ. Nach den obigen Ausfüh­rungen handelt es sich bei der Firma M. GmbH  unter keinem denk­baren Gesichtspunkt um einen möglichen Betriebsüber­nehmer hin­sichtlich eines Betriebsteils der Firma S.  . Damit konnte die Klägerin also zum Abschluss des Aufhe­bungsvertra­ges auch nicht bewegt werden mit der Maßgabe, die Konti­nuität des Arbeitsverhältnis­ses zu unterbrechen und den Kündigungs­schutz ggf. zu verlieren vor Eintritt in ein Arbeitsverhältnis beim Be­triebsübernehmer. Abgesehen davon, dass ein Betriebsüber­gang und somit ein Betriebsübernehmer im Sinne von § 613 a BGB im Verhältnis zwischen Anton Schlecker und der Firma M. GmbH  nach dem oben gefunde­nen Ergebnis nicht vorliegt, fehlt es auch an der Darlegung durch die Klägerin, dass ein neues Arbeitsver­hältnis beim Übernehmer verbind­lich in Aussicht ge­stellt worden ist. Eine solche Darlegung scheitert auch an dem Unternehmenskonzept der Beklagten, dass sie im Kalen­derjahr 2009 noch verfolgt hat. Zum damaligen Zeitpunkt ergänzte die Beklagte ihr eigenes Personal durch Personal, welches sie von der Firma M. GmbH  im Wege der Leiharbeit bekam. Vor diesem Hintergrund erklären sich dann auch der Abschluss des Arbeits­verhältnisses mit der Firma M. GmbH   durch die Klägerin und der in der Folge­zeit ab dem 2.11.2009 durch­geführte Einsatz der Klägerin in einer Ver­kaufsstelle der Beklagten in Großrosseln. Ansätze für die Annahme eines Scheingeschäftes im Sinne von § 117 BGB sind entgegen der Ansicht der Klägerin und Be­ru­fungsklägerin hier nicht gegeben.

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Auch der zweite Aufhebungsvertrag, nunmehr im Januar 2010 mit der Firma M. GmbH, begegnet keinen rechtlichen Beden­ken, die zu dessen Unwirksamkeit beitragen könnten. Dass zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Monate andauernde Arbeitsverhältnis zur Firma M. GmbH   hätte selbst im Falle des Vorliegens eines Betriebsüberganges auf die Beklagte einen bestehen­den Kündi­gungsschutz nicht aushöhlen können, weil das Arbeitsver­hältnis mangels Erfüllens der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten noch nicht die persönlichen Voraussetzungen für das Eintreten der Schutzwirkungen nach dem KSchG erfüllt hat.

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            ee) Die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KSchG sind entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht durch Zusammen­rechnen von Beschäftigungszeiten zu erfüllen gewe­sen mit der An­nahme, dass ein gemeinschaftli­cher Betrieb zweier oder mehrerer Un­ternehmen vorliegt, denn die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen sind zwischen der Firma S.   und der Beklagten ebenso wenig gegeben wie zwischen der Firma S.   und der Firma M. GmbH   bzw. der Firma M. GmbH   und der Beklagten.

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Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann auszuge­hen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und im­materiellen Betriebsmittel für einen einheitli­chen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der Arbeitnehmer von einem einheitlichen Leitungsapparat des Unternehmens gesteu­ert wird (vgl. BAG im Beschluss vom 7.5.2008, Az: 7 ABR 15/07, in NZA 2009, Seite 328). Die einheitliche Leitung muss sich dann auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitge­bers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken (vgl. BAG im Be­schluss vom 11.2.2004, Az: 7 ABR 27/03, in AP Nr. 22 zu § 1 BetrVG 1972 „Gemeinsamer Betrieb“). Demgegenüber genügen allein Absprachen zwischen Unternehmen oder Einflussnahmen auf gesell­schaftsrechtlicher Ebene nicht, um das Vorliegen eines einheitlichen betrieblichen Leitungsapparates begründen zu kön­nen (vgl. Bundesar­beitsgericht im Beschluss vom 13.8.2008, Az: 7 ABR 21/07, in NZA-RR 2009, Seite 255 – 260; Koch in: Erfur­ter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2011, Rnr. 14 zu § 1 BetrVG, sowie Kiel in: Er­furter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage München 2011, Rnr. 5 zu § 23 KSchG).

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Überträgt man diese Grundüberlegungen auf den vor­liegenden Fall, so kann zwar zu Gunsten der Klägerin angenommen wer­den, dass vom selben geografischen Ort aus als Firmensitz so­wohl der Firma S.   als auch der Beklagten seitens des Inha­bers der Firma S.   auf der einen Seite wie auf der ande­ren Seite sei­tens der Ehefrau des Inhabers der Firma S.   als Geschäftsführe­rin der Beklagten agiert wird. Es kann ebenfalls zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass von diesem Firmensitz aus der bundesweite Personaleinsatz erfolgt. Hierbei kann jedoch ge­rade nicht angenommen werden, dass dieser Personaleinsatz einheit­lich für beide Unterneh­mungen durchgeführt wird, da jedenfalls von Klägerseite entspre­chende Personalverschiebungen zwi­schen den bei­den Unternehmun­gen in einer die Darlegungs- und Beweislastvertei­lung erfüllenden Form nicht vorgetragen worden sind. Von der Beklag­ten wird insofern nicht in Abrede gestellt, dass eine unternehmerische Zusammenarbeit gesell­schafts­rechtlich verbundener Unternehmen stattfindet, so dass z. B. die Lohnabrechnung der Beklagten von der Firma S.   durch­geführt wird. Allerdings weist die Beklagte darauf hin, dass Entschei­dun­gen in personellen und sozialen Angele­genheiten die Beklagte betreffend von der jeweils zuständigen Ver­triebsleitung und der zustän­digen Regionalleitung getroffen werden und nicht von Mit­arbeitern und Mitarbeiterinnen der Firma S.  . Dem ist die Kläger­seite nicht mehr im Detail entgegengetreten. Insofern hat die Be­klagte weiter vorgetragen, dass bei der Firma S.   die Entschei­dungs­träger die Verkaufsleiter seien (zuständig für ca. 1.500 Ar­beitnehmer) und die Bezirksleiter, während diese Funktionen bei der Beklagten von der Vertriebsleitung (zuständig für ca. 600 Ar­beitnehmer) und von der Regionalleitung getroffen werden. Allein die Behauptungen der Kläge­rin, es läge ein einheitlicher Lei­tungsapparat vor und es gäbe wechsel­seitig auf höchster und zentraler Ebene Über­schneidungen beider Un­ternehmungen führt jedenfalls positiv nicht zu der Annahme, dass ein gemein­schaftlicher Betrieb mehrerer Unter­nehmen tatsächlich vorliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg im Be­schluss vom 28.1.2011, Az: 17 TaBV 2/10, vgl. Bl. 176 – 184 d. A.). Mit dem LAG Rhein­land-Pfalz ist im vorliegenden Fall auch deshalb nicht von einem gemein­schaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmungen im Sinne der Recht­sprechung aus­zugehen, weil der Inhaber der Firma S.   und die Ge­schäftsführerin der Beklagten nicht nur in­stitutionell ver­schieden sind, sondern auch keine Personenidentität vor­liegt, so dass schon von da­her die gemeinsame Wahrnehmung der Arbeitgeberfunk­tionen im sozi­alen und personellen Bereich nicht von derselben institu­tionellen Lei­tung ausgeübt werden können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8.12.2010, Az: 7 TaBV 42/10, ver­öffentlicht in juris, dort Rnrn. 34 –37).

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Es kommt aber letztlich auf die Frage des Vorliegens eines ge­mein­schaftlichen Betriebs mehrer Unternehmungen konkret im Fall der Klä­gerin deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil zu keinem Zeit­punkt in irgendeiner Form eine Überschneidung der Arbeitsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Firma S.   und dem Ar­beitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Be­klagten stattgefunden hat. Es folgt nicht einmal das mit der Be­klagten begonnene Arbeitsver­hältnis zeitlich unmittelbar auf das mit der Firma S.   be­endete Arbeitsverhältnis. Allein durch das Dazwischentreten des einen Schalttages – des 1.11.2009 - zwi­schen der Beendigung des Arbeits­verhältnisses zur Firma S.   mit Ablauf des 31.10.2009 und dem Beginn des Arbeitsverhält­nisses zur Firma M. GmbH   am 2.11.2009 wird schon eine Zäsur vorgenommen. Dar­über hinaus hat das Arbeitsverhältnis mit der Firma M. GmbH   für die Zeitspanne vom 2.11.2009 bis zum Ab­lauf des 31.1.2010 ange­dauert, so dass durch diese fast exakt dreimonatige Unterbrechung selbst das Vorliegen eines gemein­schaftlichen Betrie­bes mehrerer Un­ternehmungen zwischen der Firma S.   und der Beklagten nicht dazu führen kann, dass ein früheres Arbeits­verhältnis mit einge­rechnet wird, um die Warte­zeit zur Anwendbarkeit des Kündigungs­schutzgesetzes nach § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Mo­naten zu erfüllen.

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Zusammenfassend steht damit fest, dass die Klägerin unter kei­nem rechtlichen Gesichtspunkt für sich in Anspruch nehmen kann, dass die beiden Beschäftigungszeiten bei der Firma S.   und dieje­nige bei der Beklagten zusammengerechnet werden können mit der Folge, dass die durch die Beklagte ausgespro­chene Kündigung am 7.7.2010 noch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, also ohne Eingreifen der Schutzbestimmun­gen nach dem KSchG, zur wirk­samen Auflösung des Arbeitsver­hältnisses mit Ablauf des 31.8.2010 geführt hat.

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            2. Die Klägerin kann die von ihr begehrte Weiterbeschäfti­gung ebenfalls nicht mit Erfolg durchsetzen, da das Arbeitsver­hältnis ent­sprechend dem zu 1. gefundenen Ergebnis wirksam zum Ablauf des 31.8.2010 zur Beklagten beendet worden ist.

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            II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.

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            III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzun­gen nach dem § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen und der Sache insbeson­dere keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

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Rechtsmittelbelehrung

 

 

 

 

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel.

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Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann  von der Klägerin und Berufungsklägerin selbständig durch Be­schwerde an­gefochten wer­den.

 

 

 

Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt (Telefax-Nummer 03 61/ 26 36 – 20 00), innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt wer­den, gegen das Revision ein­gelegt werden soll.

 

 

 

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 72 a Absatz 3 ArbGG dargelegt werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde­begründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder ei­nem über die Befähigung zum Richteramt verfügenden Vertreter, der in § 11 Absatz 2 Satz 2 Num­mern 4 und 5 ArbGG bezeich­neten Organisationen unterzeichnet sein.

 

 

 

 

 

 

 

Hossfeld                                Huth                                       Schimpf