- 2 Sa 78/11-

(4 Ca 1071/10 ArbG Saarbrücken)

Verkündet

am  23. November 2011

 

gez. Isberner

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

 

 

LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND

 

URTEIL

 

Im Namen des Volkes !

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

der  Frau F.,

 

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

 

Prozessbevollmächtigte:      

 

 

 

g e g e n

 

die S. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaf­terin Verwaltungs-GmbH, diese ver­treten durch den Geschäftsführer,

 

- Beklagte und Berufungsklägerin -

 

Prozessbevollmächtigter:     

 

 

 

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündli­che Ver­handlung vom 23. November 2011

 

durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hossfeld

                                                                   als Vorsitzenden

und die ehrenamtlichen Richter Becker-Kretschmer und Gross

                                                                      als Beisitzer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für Recht erkannt:

 

1.         Die Berufung der Beklagten wird zurückgewie­sen.

 

2.         Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Be­klagte.

 

3.         Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

 

Tatbestand

 

 

Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob Arbeiten im Rahmen einer sogenannten Bettenzentrale innerhalb eines Krankenhau­ses überwie­gend dem Geltungsbereich des Rahmentarifvertra­ges für die gewerb­lich Beschäftigten in der Gebäudereinigung unterfallen und ob daraus resultierend entsprechend Vergü­tungsansprüche nach der untersten Lohngruppe der für die Ge­bäudereinigung geltenden Vergütungstarif­verträge zu entrichten sind.

1

 

 

Bei der Beklagten handelt es sich um einen sogenannten Misch­betrieb, dessen überwiegende Anzahl der Mitarbeiter mit ihrer überwiegenden Arbeitszeit Reinigungsarbeiten ausführen im Sinne der Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die ge­werblich Beschäftigten in der Ge­bäudereinigung. Die Beklagte und Berufungsklägerin ist ihren Angaben zufolge nicht Mitglied des tarifschließenden Bundesinnungsverbandes des Gebäude­reinigerhandwerks, so dass eine Tarifgebundenheit kraft Ver­bandsmitgliedschaft nicht besteht. Die Beklagte und Berufungs­klä­gerin wendet aber auf diejenigen Arbeitnehmer und Arbeit­nehmerinnen, deren Tätigkeit überwiegend der Reinigung im Sinne des Rahmentarif­vertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung zuzuordnen ist, die tarifvertraglichen Bestimmungen an. 

2

 

 

Die Klägerin ist ihrerseits Mitglied der im Bereich der Gebäude­reinigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tarif­schließenden In­dustriegewerkschaft Bauen- Agrar- Umwelt. Die Klägerin und Beru­fungsbeklagte ist seit Jahren im Bereich der Bettenaufbereitung in der sogenannten Bettenzentrale des Kran­kenhauses S. in S. als Arbeitnehmerin der Beklagten und Beru­fungsklägerin be­schäftigt. Ihr Bruttoverdienst lag zuletzt bei 7,87 Euro pro Stunde. Mit ihrer Klage zielt die Klägerin und Beru­fungsbeklagte auf eine Eingruppierung in die Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Be­schäftigten in der Ge­bäudereinigung vom 29. Oktober 2009 gültig ab 1. Oktober 2009, wonach gemäß § 3 Ziffer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 für die im Westen gelegenen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland in der Lohngruppe 1  8,40 Euro brutto und gemäß § 3 Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2011 in den westlich gelegenen Bundesländern in der Lohngruppe 1  8,55 Euro brutto pro Stunde als Vergütung geschuldet sind. 

3

 

 

 

 

Hinsichtlich der tarifvertraglichen Situation im Gebäudereinigungs­handwerk ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen:

4

Der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk Bundesrepu­blik ohne Berlin vom 16.8.2000 war mit Wirkung vom 1.9.2000 gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden (vgl. Bundesanzeiger Nr. 240 vom 21.12.2000). Die Allgemeinver­bindlicherklärung endete mit Ablauf des 31.3.2004. An die Stelle dieses Rahmentarifvertrages trat der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Ge­bäudereinigung vom 4.10.2003. Dieser Rahmentarifvertrag ist mit Wir­kung zum 1.4.2004 für allgemeinverbindlich erklärt worden (vgl. Bun­desan­zeiger Nr. 66 vom 3.4.2004). Hinsichtlich der Fassung des Rah­mentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszu­bil­dende des Gebäudereinigerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 2003 in der Fassung des Ände­rungstarif­vertrages vom 3. August 2006 wurde unter dem 23. November 2006 gemäß § 5 TVG mit Wirkung zum 1.1.2007 die Allgemeinverbindlich­keitserklärung beantragt (vgl. Bundesanzei­ger Nr. 229 vom 6.12.2006). Eine Allgemeinverbindlichkeitserklä­rung dieser Fassung ist nicht erfolgt. 

5

Der Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Ge­bäude­reinigung der Bundesrepublik Deutschland vom 4.10.2003 wurde mit Wirkung vom 1.4.2004 für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. Bundesan­zeiger Nr. 80 vom 28.4.2004) diese Allgemeinver­bindlicherklärung en­dete mit dem 29.2.2008. Mit Wirkung zum 1.3.2008 trat die Allgemein­verbindlicherklärung für den Tarifver­trag zur Regelung der Mindest­löhne für gewerbliche Arbeitneh­mer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 9.10.2007 in Kraft (vgl. Bun­desanzeiger Nr. 34 vom 29.2.2008). Entsprechend der Verord­nung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereiniger­handwerk vom 27. Februar 2008 heißt es in deren § 1 zur Über­schrift zwingende Arbeitsbedingungen:

6

 

 

§ 1      zwingende Arbeitsbedingungen

7

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Min­destlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäude­reinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn vom 9. Oktober 2007, abgeschlossen zwi­schen dem Bundesinnungsverband des Gebäuderei­niger­handwerks, Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvor­stand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M. finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer Anwendung, die unter seinen am 1. März 2008 gültigen Geltungsbereich fallen. Die Rechts­normen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung be­schäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leih­arbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten be­schäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher nach § 1 Abs. 2 des Ar­beitnehmer-Entsendege­setzes zumindest das nach die­ser Verordnung vorge­schriebene Mindestentgelt zu ge­währen. 

 

 

 

Entsprechend § 2 dieser Verordnung trat diese am 1. März 2008 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2009 wieder außer Kraft.

8

 

 

Am 29.10.2009 wurde erneut ein Tarifvertrag zur Regelung der Min­destlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereini­gung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindest­lohn) abgeschlos­sen, der mit Wirkung zum 10.3.2010 für allge­meinverbindlich erklärt wurde (vgl. Bundesanzeiger Nr. 37 vom 9.3.2010). Die Allgemeinver­bindlicherklärung endete mit dem 31.12.2011. Hierzu wurde eine zweite Verordnung über die zwin­genden Arbeitsbedingungen in der Gebäude­reinigung vom 3. März 2010 erlassen, die folgende Regelungen bein­haltet:

9

           

 

§ 1       zwingende Arbeitsbedingungen

10

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Min­destlöhne für gewerbliche Arbeitnehmerin der Gebäude­reinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29. Oktober 2009, abgeschlossen zwi­schen dem Bundesinnungsverband des Gebäuderei­niger­handwerks, einerseits und der Industriegewerk­schaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, anderer­seits, fin­den auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitge­ber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwen­dung, die unter seinen am 1. Januar 2010 gültigen Gel­tungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstän­dige Betriebs­abteilung überwiegend Gebäudereini­gungsleistungen er­bringt. Die Rechtsnormen des Tarif­vertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Ver­ordnung beschäftigten Arbeit­nehmern und Arbeitnehme­rinnen. Wird ein Leiharbeit­nehmer oder eine Leiharbeit­nehmerin von einem Entlei­her mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbe­reich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Abs. 3 des Arbeit­nehmer-Entsendege­setzes zumindest die nach dieser Verordnung vorge­schriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. 

 

 

 

§ 2       Inkrafttreten, Außerkrafttreten

11

Diese Verordnung tritt in Kraft nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. 

 

 

 

Der Mindestlohntarifvertrag vom 9. Oktober 2007 beinhaltet in § 1 Abs. 2 zum betrieblichen Geltungsbereich folgende Regelung:

12

 

 

2.         Betrieblicher Geltungsbereich

13

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbe­reich des Rahmentarifvertrages für die gewerbli­chen Beschäftigte in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fas­sung (Anhang) fallen. Ausgenom­men sind Betriebe, die überwiegend Reinigung von Ver­kehrs- und Frei­flächen einschließlich des Winterdienstes durchfüh­ren, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune übertragen ist; ent­sprechen­des gilt für die Stadtstaaten. Betriebe im Sinne des Tarif­vertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen.  

 

 

 

Im Anhang zum TV-Mindestlohn wird der betriebliche Geltungs­bereich für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 näher beschrieben. Hierbei heißt es:

14

 

 

Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzu­rechnenden Tätigkeiten ausüben:

15

 

 

1.         Reinigung, pflegende und schützende Nach­behand­lung von Außenbauteilen an Bauwer­ken aller Art,

16

2.         Reinigung, pflegende und schützende Be­handlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäude­einrichtungen, haustechni­sche Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,

17

3.         ….

18

…..

 

7.         Durchführung von Desinfektion- und Schädlingsbe­kämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. 

19

 

 

Die Betriebe fallen, soweit von Ihnen oder in Ihnen Ge­bäudereinigungsleistungen überwiegend er­bracht werden als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

20

 

 

 

 

§ 2 des TV-Mindestlohn legt für die Lohngruppen 1 und 6 die je­weils zu entrichtenden Bruttostundenverdienste getrennt nach den westlichen Bundesländern und östlichen Bundesländern fest. Danach gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 in der Lohn­gruppe 1 eine Vergütung von 8,40 Euro brutto pro Stunde die ab dem 1. Januar 2011 auf 8,55 Euro brutto pro Stunde angehoben worden ist.

21

In § 2 Absatz 2 wird eine Definition zu den Lohngruppen 1 und 6 vor­genommen bezüglich der hierunter fallenden Tätigkeiten:

22

 

 

Lohngruppe 1

23

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbeson­dere Reinigung, pflegende und schützende Be­handlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

 

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtun­gen sowie Beseitigung von Produktionsrückstän­den;

 

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen ein­schließlich der Durchführung des Winterdienstes.

 

 

 

Der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäu­dereinigung vom 29. Oktober 2009, gültig ab 1. Oktober 2009, ist nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden, beinhaltet aber bezüglich der Lohngruppe 1 gemäß § 3 Absatz 2 für die westlichen Bundesländer  beginnend mit dem 1. Januar 2010 genau wie der TV-Mindestlohn eine Festlegung des Stundenloh­nes auf 8,40 Euro brutto und in Absatz 3 ab dem 1. Januar 2011 eine Festlegung auf einen Stundenlohn von 8,55 Euro brutto.

24

 

 

§ 7 Ziffer 3.1 des Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger­handwerk enthält sowohl in der Ausgangsfassung des Abschlus­ses vom 4. Okto­ber 2003 wie auch in der Fassung des Ände­rungstarifvertrages vom 3. August 2006 nachfolgende Formulie­rung:

25

           

 

§ 7      Lohn- und Eingruppierung

26

1. …. 

 

2. ….

 

3.         Lohngruppen

 

3.1      Eingruppierungsgrundsätze

 

3.1.1.  Der/Die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwie­genden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tat­sächlich ausgeübte Tätig­keit maßgebend.

 

 

 

In dem Vorgänger-Rahmentarifvertrag vom 16.8.2000 waren Eingrup­pierungsgrundsätze nicht enthalten. Demgegenüber wur­den in § 7 in seinem Absatz 3 Lohngruppen anhand von drei Tä­tigkeitsbereichen (Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung = Tätigkeitsbereich 1; In­nenreinigung und Unterhaltsreinigung = Tätigkeitsbereich 2 sowie Bau­schlussreinigung = Tätigkeitsbe­reich 3) fest, wobei jeweils Lohnschlüs­selzahlen für die Festle­gung von Ecklöhnen ausgewiesen wurden. 

27

 

 

Entsprechend der Formulierung in § 7 Ziff. 3.1.1. des RTV gibt auch § 2 Abs.3 TV-Mindestlohn in seinen beiden ersten Sätzen vor, dass die Arbeitnehmer aufgrund ihrer überwiegenden Tätig­keit in eine Lohn­gruppe des TV-Mindestlohn eingruppiert werden, wobei ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist.

28

 

 

 

 

Die Aufgaben der Klägerin und Berufungsbeklagten in der Bet­tenaufbe­reitung ergeben sich hinsichtlich der einzelnen auszu­führenden Tätig­keiten wie auch der dafür benötigten Arbeitszeit in Minuten pro Bett aus der Anlage 6 zum Schriftsatz der Be­klagtenvertretung vom 4.4.2011 (Blatt 82 d.A.) und sind zwischen den Parteien im Wesentlichen un­streitig.

29

 

 

 

 

 

 

auszuführende Tätigkeit

Arbeitszeit in

Minuten pro Bett

unreine Seite

 

Entfernen der Abdeckfolie

1,0

Entfernen der Seitengitter, Galgen

0,5

Bett auf Bettenhebegerät fahren und in Ar­beits­höhe einstellen

0,5

 

 

Reinigen der Seitengitter

1,0

Reinigen der Matratze

1,0

Reinigen des Bettgestells

3,0

Funktionskontrolle des Bettgestells

1,0

Bett von Hebegerät herunterfahren und in den reinen Bereich transportieren

0,5

 

 

reine Seite

 

Kissen und Decken mit frischer Bettwäsche bezie­hen

2,0

Matratze mit frischen Laken beziehen und fri­sche Bettwäsche auflegen

1,0

Frische Abdeckfolie abrollen und über das frisch bezogene Bett legen

0,5

Seitengitter sowie Galgen auf Bett legen ggfls. anbringen

0,5

Frisches Bett auf Station bringen und gleich­zeitig ein Schmutzbett abholen

5,5

 

 

Gesamtaufwand

18,0

30

 

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat über ihre Einzelgewerk­schaft mit Schreiben vom 14.10.2010 erstmalig Differenzansprü­che für den Zeitraum ab dem 1.5.2010 geltend gemacht. Die Be­klagte blieb bei ih­rer bereits mit Schreiben vom 26.7.2010 geäu­ßerten ablehnenden Haltung.

 

31

 

 

Mit der Klage verfolgt die Klägerin und jetzige Berufungsbeklagte die Zahlung von Differenzansprüchen zwischen der tatsächlich von der Be­klagten  und Berufungsklägerin entrichteten Stunden­vergütung und der sich aus der Lohngruppe 1 für Mitarbeiter in der Gebäudereinigung er­gebenden Brutto-Stundenvergütung anhand der erteilten Abrechnun­gen für die Monate Mai 2010 bis März 2011. Hinsichtlich der Berech­nungsmodalitäten besteht zwischen den Parteien kein Streit.

32

 

 

 

 

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz ihre Ansicht vertreten, dass die in der Bettenzentrale des Kranken­hauses, die von der Beklagten und Berufungsklägerin betrieben wird, Tätigkeiten anfal­len, die überwiegend der Reinigung im Sinne der Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die ge­werblichen Beschäftigten der Gebäude­reinigung zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 RTV), wobei die Klägerin und Berufungs­beklagte auf eine Entscheidung des BAG im Urteil vom 19.2.2003 (4 AZR 118/02 in AP Nr. 17 zu § 2 TVG „Tarifzustän­digkeit“ unter Rn. 38 in der Veröffentlichung bei juris) Bezug nimmt. Ferner weist die Klägerin auf die Blätter zur Berufskunde zum Berufsbild „Ge­bäudereiniger/Gebäudereinigerin“ hin, wo­nach Bettenreinigung der Unterhaltsreinigung zuzuordnen sei (vgl. Bl. 99 - 100 d.A.). Außerdem wird der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf „Gebäudereini­ger/Gebäudereinigerin“ he­rangezogen zur Begründung, da dort im Lernfeld 5 „Behandeln von Gesundheitseinrichtungen“ (vgl. Bl. 120 - 138, insbesondere Bl. 132 d.A.) aufgeführt wird.

33

 

 

 

 

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz bean­tragt,

34

1.         die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2010 zu zahlen;

35

 

 

2.         die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 214,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen;

36

 

 

3.         die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 116,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen;

37

 

 

4.         die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 122,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen;

38

 

 

5.         die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 75,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen. 

39

 

 

 

 

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in erster Instanz bean­tragt

 

40

die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

 

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Arbeit der Kläge­rin nicht unter die Lohngruppe 1 des Lohngefüges des Gebäude­reiniger­handwerks zu subsumieren sei. Insofern bezieht sich die Beklagte hin­sichtlich ihres außergerichtlichen Schreibens vom 12.8.2010 ebenfalls auf das Urteil des BAG vom 19.2.2010 mit dem Aktenzeichen 4 AZR 118/02. Ferner wird ausgeführt, dass nach Überzeugung der Beklagten und Berufungsklägerin in der Lohngruppe 1 gerade keine Auffanglohn­gruppe zu erblicken sei. Bezüglich der Verpflichtung zur Eingruppierung bezieht sich die Beklagte und Berufungsklägerin auf eine Stellung­nahme des Bundes-Innungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks vom 18.8.2007 (vgl. Bl. 39 - 41, insbesondere Bl. 41 d.A.). Dort wird ausgeführt, dass die neu geschaffene Eingruppierungspflicht im RTV 2004 keine Änderung der Rechtslage gegenüber der tarifli­chen Situa­tion bewirkt habe. Eine Eingruppierung können nur vorgenommen wer­den, wo die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 1 bis zur Lohngruppe 9 entspreche. Keinesfalls könne aus der Eingruppierungspflicht gefolgert werden, dass ein bestimmte Lohngruppe eine „Auffang- oder Mindestlohngruppe“ für alle Arbeit­nehmer und Tätigkeitsbe­reiche darstellen solle. Die Tarifzuordnung des Unternehmens sei nach Überzeugung der Beklagten und Berufungs­klägerin nicht ausschlaggebend. Vielmehr sei aus der Aufstellung über die einzelnen Arbeitstätigkeiten (vgl. Bl. 82 d.A.) eindeutig zu entneh­men, dass bei insgesamt 18,0 Minuten pro Bett nur 5 Mi­nuten, also zirka 27 % der Arbeitszeit pro Bett auf Reinigungsar­beiten entfallen.

41

 

 

Dass der Klage insgesamt stattgebende Urteil des Arbeitsge­richts Saarbrücken vom 28.6.2011 (vgl. 147 - 156 d.A.) geht da­von aus, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit in die Lohn­gruppe 1 nach dem RTV Gebäudereinigerhandwerk einzugrup­pieren sei. Es geht weiter von einer unmittelbaren Geltung des RTV Gebäudereinigerhandwerk aus dem Kalenderjahr 2003 über § 5 Abs. 4 TVG wegen der erfolgten Allgemeinverbindlicherklä­rung mit Wirkung zum 1.1.2004 aus. Das Ar­beitsgericht legt die allgemeinen Voraussetzungen für die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages anhand der ständigen Rechtspre­chung näher dar, wonach die Auslegungsregeln der für die Aus­legung von Gesetzen geltenden Regeln folgen. Wobei dann im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben sei, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und prak­tisch brauch­baren Regelung führe. In der Entscheidung heißt es dann weiter, dass die Lohngruppe 1 auf die tatsächlich ausge­übte Tätigkeit abstellt, so dass Voraussetzung ist, dass der ein­zelne Arbeitnehmer die einzelne Arbeitnehmerin überwiegend Innen- und Unterhaltsreinigung ausüben muss. Die Annahme einer Auffanglohngruppe lehnt die Entscheidung ab, da insofern der Wortlaut keine Anhaltspunkte für die Annahme ei­ner Auf­fanglohngruppe biete. Darüber hinaus sei eine Eingruppierung in eine Lohngruppe eines Tarifvertrages eben nur möglich, wenn der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin auch tatsächlich die Tätig­keitsmerkmale der jeweiligen Tarifgruppe ausübe. Auch der Wille der Tarifvertrags­parteien spreche gegen die Annahme eine Auf­fangtatbestandes, denn die Tarifvertragspartner des Rahmenta­rifvertrages hätten in Kenntnis der Rechtsprechung das Prinzip beibehalten, Tariflöhne nur für ein­zelne Lohngruppen zu regeln, nicht jedoch sämtliche Arbeitnehmer in bestimmte Lohngruppen einzugruppieren. Das Arbeitsgericht geht da­von aus, dass die Klägerin als Innen- Unterhaltsreinigerin bei der Be­klagten eine Tätigkeit ausübt, die überwiegend unter die Lohngruppe 1 fällt, wobei zu den Reinigungstätigkeiten auch alle mit der Reinigung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zählen (vgl. BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - NZA RR 2000 Seite 142 - 143). Bei der Klägerin liege überwiegend Unterhaltsreinigung im Sinne der Reinigung von Einrichtungsgegenständen vor, bezogen auf die Gesamtarbeitszeit von 18 Minuten pro Bett fiele lediglich zwei Arbeitsgänge, die der soge­nannten reinen Seite zuzuweisen sind, aus der Reinigungs- und der Zusammenhangstätigkeit hierzu heraus, dabei handelt es sich um zwei Minuten für „Kis­sen- und Decken mit frischer Bettwäsche beziehen“ sowie eine Minute für den Vorgang „Matratze mit frischen Laken bezie­hen und frische Bettwäsche auflegen“. Aus dem Bereich der soge­nannten unreinen Seite fallen drei Arbeitsvorgänge mit insgesamt fünf Minuten in den Bereich der Reinigung unmittelbar hinein. Hierbei han­delt es sich um eine Minute für „Reinigen der Seiten­gitter“, eine weitere Minute für „Reinigen der Matratze“, sowie drei Minuten für „Reinigen des Bettgestells“. Die übrigen aufge­führten Tätigkeiten (vgl. die Anlage 6 zum Schriftsatz der Be­klagtenvertretung vom 4.4.2011 - Blatt 82 d.A.) stünden in un­mittelbarem Zusammenhang mit der Reinigungstätigkeit, da diese hierdurch erst ermöglicht werden beziehungsweise mit dem Abschluss der Reinigungstätigkeit in direktem Zusammenhang zu se­hen sei. Das Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung weiterhin damit, dass kein Unterschied bestehe, ob die Klägerin diese Reini­gungsarbeiten in den Krankenzimmern des Kranken­hauses unmittelbar vor Ort vornimmt oder aber entsprechend der Organisation der Be­klagten in einer Bettenzentrale diese Arbei­ten ausübt.

42

 

 

 

 

Die Berufungsklägerin und Beklagte erster Instanz vertritt in zweiter Instanz die Ansicht, das Arbeitsgericht habe Sinn- und Aufgabe der Einrichtung einer Bettenzentrale verkannt. Die Auf­gabe einer solchen Bettenzentrale in einem Krankenhaus be­stehe nämlich einzig in der Ausrüstung der Betten an zentraler Stelle. So würden konkret in dem hier in Rede stehenden Kran­kenhaus in S. fünf Bettentypen modernster Herstellerbetten von Völker mit insgesamt 40 Bettenvari­anten durch entsprechende Abbau- Umrüstungs- und Aufbauarbeiten auf Anforderung der Stationen zur Verfügung gestellt. Lediglich angele­gentlich der Ausrüstung erfolge dann auch die Reinigung vor Ort in der Bet­tenzentrale. Eine solche Reinigung könne selbstverständlich auch auf den Stationen selbst erfolgen, was auch mitunter dort selbst erledigt wird. Es gehe nur darum, rationeller, das heißt zeitsparender in der Zentrale die Umrüst- und Aufrüstarbeiten an den Betten vornehmen zu können statt auf den Stationen selber. Die Kerntätigkeit bestehe aus dem Auseinanderbauen und Zu­sammenbauen der Betten. Hierbei stimme die Berufungsklägerin und Beklagte mit der arbeitsgerichtlichen Zuordnung der drei ins­gesamt fünf Minuten ausmachenden Tätigkeiten (Reinigen der Seitengitter, Reinigen der Matratze, Reinigen des Bettge­stells) zum Begriff der Reinigung, wie er im Rahmentarifvertrag für die Gebäudereinigung zum Ausdruck gebracht wird, zu. Ferner seien auch die drei Minuten, die bezogen auf den Wäschewechsel (Kissen und Decken mit frischer Bettwäsche beziehen, Matratze mit frischen Laken beziehen und frische Bettwäsche auflegen) anfallen, mit den Ausfüh­rungen des Arbeitsgerichts wie auch der Darstellung der Klägerseite nicht der Reinigung zuzuordnen. Die weiteren Vorgänge bis auf den mit 5,5 Minuten angegebenen Arbeitsgang „frisches Bett auf Station brin­gen und gleichzeitig ein Schmutzbett abholen“ seien Tätigkeiten die mit dem Auseinan­derbauen und Zusammenbauen von Betten die Kernauf­gabe darstellten einer Bettenzentrale und demnach nicht als Reini­gungstätigkeit zu werten seien. Hierbei handelt es sich in der Ad­dition um eine Zeitspanne von 4,5 Minuten. Die Transportarbei­ten mit 5,5 Mi­nuten seien in diesem Zusammenhang nur Annex zur Bettenkonfigura­tion, so dass insgesamt 10 Minuten auf die Ausrüstung der Betten zu verwenden seien unter Einbezug der Zusammenhangstätigkeit 3,0 Mi­nuten seien ohnehin keine Reini­gung nach der übereinstimmenden Auslegung der Klägerseite, des Arbeitsgerichts und der Ansicht der Be­klagtenseite, so dass von den 18,0 Minuten nur 5 Minuten auf die Rei­nigung verwandt würden, also maximal 28 % der gesamt anfallenden Arbeitszeit. Insoweit ist die Berufungsklägerin und Beklagte auch der Über­zeugung, dass hinsichtlich der Einordnung der sogenannten Zu­sammenhangstätigkeiten durch das Arbeitsgericht eine fehler­hafte Wertung vorgenommen worden sei, da im Krankenhaus die Hauptfunk­tion in der optimalen medizinischen Versorgung mit dem Ziel der ra­schen Wiederherstellung der Gesundheit verfolgt werde. Während die Bettenzentrale als Hauptfunktion habe die zur Verfügungstellung von benötigten Bettkonfigurationen mit der Folge, dass daher auch die Hauptarbeitszeit im Konfigurieren und Transport bei Unterordnung un­ter den Hauptzweck des Krankenhauses darstelle. Die Zusammen­hangstätigkeit sei dann lediglich angelegentlich von Transport und Kon­figuration der Betten in der erfolgenden Reinigung mit nur 5 Minuten zu erbli­cken.

43

 

 

 

 

Die Berufungsklägerin und Beklagte hat beantragt,

44

 

das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 28.6.2011 unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1071/10, zugegangen am 15.7.2011, abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

45

 

 

Die Berufungsbeklagte und Klägerin hat beantragt,

46

                       

die Berufung zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

Die Berufungsbeklagte hat in zweiter Instanz vorgetragen, dass es durchaus zutreffend sei, dass der größte Anteil der Arbeitszeit auf das Auseinanderbauen wie auf den Zusammenbau der Bet­ten entfalle. Al­lerdings sei gemäß der eigenen Aufstellung der Beklagten das Reinigen von Seitengittern, von Bettgalgen, von Matratzen und Bettgestellen ausgewiesen, so dass die Tätigkei­ten des Auseinanderbauens und der Zusammenbau des Bettes als Zusammenhangstätigkeit mit der Haupttätigkeit der Unter­haltsreinigung, nämlich dem Reinigen und Pfle­gen eines Objek­tes und dessen Unterhaltung zu erblicken sei. Bezogen auf die Gesamtaufstellung ergebe sich damit zunächst der unstreitige Teil mit 5 Minuten, der auf die Reinigung entfalle, der ebenfalls unstrei­tige Teil von 3,0 Minuten, der sich mit dem Beziehen mit frischer Bett­wäsche auseinandersetze von 3 Minuten, so dass schon einmal 8 Mi­nuten von den 18 Minuten zwischen den Par­teien unstreitig seien, al­lerdings nur 5 Minuten der Reinigung zu­zuweisen seien. Mit der Reini­gung im Zusammenhang stünden allerdings nach Überzeugung der Klägerseite weitere 1,0 Minuten für die Funktionskontrolle des Bettge­stells, 0,5 Minuten für den Vorgang des Herunterfahrens vom Hebege­rät und des Verbrin­gens des Bettes in den reinen Bereich, weiter 0,5 Minuten für das Abrollen der frischen Abdeckfolie und das Herüberzie­hen dieser Abdeckfolie über das frisch bezogene Bett, ferner 0,5 Mi­nuten für das Anbringen von Seitengittern sowie Galgen beziehungs­weise das Auflegen dieser Teile und schließlich 5,5 Minuten für das Verbringen des frischen Bettes auf die Station und das gleichzei­tige Abholen eines sogenannten Schmutzbettes von der Station. Damit er­gäben sich nach Überzeugung der Klägerin und Beru­fungsbeklagten neben der Kernzuweisung von 5 Minuten zur Reinigung im Sinne des Rahmentarifvertrages eine Zeitspanne von weiteren 8,0 Minuten an Tätigkeit die mit dieser Reinigung in Zusammenhang stünden, so dass die Klägerin und Berufungs­beklagte ganz überwiegend bezogen auf die 18 Minuten pro Bett Tätigkeiten im Sinne der Unterhaltsreinigung ver­richte. Im weite­ren bezieht sich die Klägerin und Berufungsbeklagte noch auf die textlich gegenüber früheren Fassungen der Rahmentarif­verträge geänderte Aussage in § 7 Ziffer 3.1.1 wonach nach Überzeu­gung der Klägerin und Berufungsbeklagten nunmehr eine Eingruppie­rungspflicht abzuleiten sei, die im Gegensatz zur Auffassung der Be­klagten und Berufungsklägerin auch nicht beschränkt sei. 

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Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die ge­wechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungs­niederschriften in erster und zweiter Instanz Bezug ge­nommen.

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Entscheidungsgründe

 

 

 

 

I.          Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG wegen der erfolgten Zulassung statthaft. Sie ist auch ge­mäß § 64 Abs. 6, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht ein­gelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nicht begründet, da in der Auswertung der einzelnen Arbeitsvorgänge gemäß Anlage 6 im Schrift­satz der Beklagtenvertretung vom 4.4.2011 (Bl. 82 d.A.), deren Zeitan­gaben zwischen den Parteien unstreitig ist, eine überwiegend der Un­terhaltsreinigung direkt oder im Wege der Zusammenhangstätigkeit zuzuordnen Arbeits­zeit pro Bett auszumachen ist. 

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1.  Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerbli­chen Be­schäftigten in der Gebäudereinigung vom 4.10.2003 auf­grund der All­gemeinverbindlichkeitserklärung mit Wirkung zum 1.4.2004 (Bundes­anzeiger Nr. 66 vom 3.4.2004) Anwendung, da gemäß § 5 Abs. 4 TVG mit der Allgemeinverbindlicherklärung die Rechtsnormen des Tarifver­trages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebunden Arbeitgeber und Arbeitneh­mer mit einschließt. Unstreitig ist die Beru­fungsklägerin und Be­klagte nicht Mitglied des tarifschließenden Bun­desverbandes des Gebäudereinigerhandwerks, so dass mangels ent­sprechender Verbandszugehörigkeit eine Tarifunterworfenheit ohne Allge­meinverbindlicherklärung oder Einbeziehung der Geltung der ta­rif­lichen Regelungen in die Einzelarbeitsverträge mit den Be­schäftigten nicht zum Tragen kommt. Auch wenn der Ände­rungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag vom 4.10.2003, abge­schlossen am 3. August 2006 trotz Stellung eines Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung am 23.11.2006 mit Wirkung zum 1.1.2007 (vgl. Bundesanzeiger Nr. 229 vom 6.12.2006) nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, ent­falten die in § 7 Ziffer 3.1 aufgenommenen Eingruppierungsgrundsätze auch über § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbli­che Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bun­desrepublik Deutschland (TV-Mindestlohn) vom 29.10.2009 Wir­kung im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass die Allgemeinverbindlichkeit mit dem 10.3.2010 be­gonnen hat (vgl. Bundesanzeiger Nr. 37 vom 9.3.2010) und in § 2 Abs. 2 ebenfalls die Lohngruppe 1 noch einmal näher definiert wird, wie sie bereits in § 7 Ziff. 3.2 des RTV-Gebäudereinigung mit Innen- und Unterhaltsreini­gungsarbeiten zur Lohngruppe 1 definiert worden ist. Wie § 7 Ziff. 3.1.1 RTV-Gebäudereinigung ausführt, werden Beschäftigte aufgrund ihrer überwiegenden Tä­tigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages ein­gruppiert, wobei für die Eingruppierung ausschließlich die tatsächlich aus­geübte Tätigkeit maßgebend ist. In gleicher Weise greifen § 2 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 TV-Mindestlohn diese Vorgabe auf, indem dort geregelt wird, dass Arbeitnehmer ebenfalls aufgrund ihrer überwiegenden Tätig­keit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertra­ges eingruppiert werden, wo­bei für die Eingruppierung aus­schließlich die ausgeübte Tätigkeit maß­gebend ist. 

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2.  Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat, wie das Ar­beitsge­richt bereits zutreffend dargestellt hat, einen Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge bezogen auf die unstreitigen Ab­rechnungen, die sei­tens der Beklagten und Berufungsklägerin erstellt worden sind, zwi­schen den tatsächlich gezahlten Brutto­stundenverdienst in Höhe von 7,87 Euro und dem Lohn nach der Lohngruppe 1 gemäß § 2 Abs. 1 des TV-Mindestlohn für den Zeitraum 1.5.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 8,40 Euro brutto pro Stunde und für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.3.2011 in Höhe von 8,55 Euro brutto pro Stunde. Es handelt sich dabei um nach­folgende, in der Berechnung zwischen den Parteien unstreitig geblie­bene Beträge :

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v     Mai                 2010                 20,38 Euro br.

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v     Juni                2010                 50,31 Euro br.

v           

v     Juli                  2010                 55,12 Euro br.

v           

v     August           2010                 50,88 Euro br.

v           

v     September    2010                57,77 Euro br.

v           

v     Oktober         2010               nicht eingeklagt

v           

v     November     2010                 54,60 Euro br.

v           

v     Dezember     2010                 61,48 Euro br.

v           

v     Januar            2011                 62,56 Euro br.

v           

v     Februar          2011                 59,84 Euro br.

v           

v     März               2011                 75,48 Euro br.

v           

insgesamt also                                 548,42 Euro br.

 

 

 

a.  Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertra­ges folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsge­richts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist danach zunächst vom reinen Tarifwortlaut ausgehend die Auslegung vorzunehmen. Wenn der Wille der Tarifvertragspar­teien dabei nicht deutlich wird, so ist der wirkliche Wille der Tarif­vertragsparteien zu erforschen nach dem beabsichtigten Sinn und Zweck der Tarifnorm, soweit dieser Wille in der Tarifnorm seinen Niederschlag gefunden hat. Kommt es auch hier noch zu Unstimmigkeiten, ist abzustellen auf den tariflichen Gesamtzu­sam­menhang. Verbleiben danach bei der Auswertung des Tarif­wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs im Einzel­fall noch Zweifel, so können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Rei­henfolge weitere Kriterien wie etwa die Ent­stehungsgeschichte des Ta­rifvertrages, praktische Tarifausübung und Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ergänzend heranziehen (vgl. BAG vom 21.7.1993 - 4 AZR 468/92 in AP Nr. 144 zu § 1 „Auslegung“; BAG vom 12.9.1984 - 4 AZR 336/82 in AP Nr. 135 zu § 1 TVG „Auslegung“ sowie BAG vom 26.1.2005 - 4 AZR 6/04 in ZTR 2005 Seite 640 - 643 - Rn. 39 in der Veröf­fentlichung bei juris). Insoweit kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil verwiesen werden. 

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b.  Überträgt man diese Vorüberlegung auf den vorliegen­den Fall, so wird deutlich, dass die Klägerin im Endergebnis auf­grund ihrer Reinigungstätigkeit sowie der mit der Reinigung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten innerhalb ihres Einsatzes in der Bettenzentrale im Krankenhaus Unterhaltsreinigung ent­sprechend der Definition der Lohngruppe 1 nach § 2 Abs. 2 des TV-Mindestlohn vom 29.10.2009 ausführt. Nach der Definition bzw. näheren Beschreibung des Begriffs Innen- und Unterhalts­reinigung im Sinne der Lohngruppe 1, wie sie in § 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn zum Ausdruck kommt, fallen hierunter Tätig­keiten wie insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Be­handlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnische Anlagen und Raumaus­stattungen. Insoweit greift übergeordnet auch § 7 Ziff. 3.2 des RTV-Ge­bäudereinigung im Rahmen der Lohngruppe 1 die Innen- und Unter­haltsreinigungsarbeiten auf, ohne diese je­doch näher zu erläutern. Eine dem § 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn vergleichbare Definition findet sich zum betrieblichen Geltungs­bereich in § 1 Abs. 3 des Rahmentarifvertrag unter Nummer 2. Da diese Bestimmungen des betrieblichen Geltungs­bereichs zur Interpretation der Tätigkeitsmerkmale in den Lohngruppen he­rangezogen werden können, ergibt sich nach dem TV-Mindest­lohn in Zusammenschau mit § 7 RTV-Gebäudereinigung zur Be­stimmung der Unterhaltsreinigung, dass diese in der Reinigung, Pflege und Schutz von Innenbauteilen, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen besteht (vgl. LAG Niedersachsen im Urteil vom 5.7.2011 - 13 Sa 1954/10 - Rn. 32 in der Veröffentlichung bei ju­ris). So führt auch das LAG Rheinland/Pfalz (Urteil vom 4.2.2011 - 9 Sa 501/10 - Rn. 75 in der Veröffentlichung bei juris) zum Begriff der Unter­haltsreini­gung unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung des BAG aus, dass Unterhaltsreinigung schlechthin das Reinigen und Pfle­gen eines Objekts und dessen Unterhaltung umfasse. Wie sich aus der Gegenüberstellung von Innenreinigung und Unter­haltsreinigung nach § 2 Ziff. 3.2 der Lohngruppe 1 ergibt, gehö­ren zur Unterhaltsreinigung auch Reinigungsarbeiten, die von einem Gebäude losgelöst sind. Für dieses Verständnis des Beg­riffs Unterhaltsreinigung spricht nach den Ausführungen des LAG’s Rheinland/Pfalz, denen sich die erkennende Kammer an­schließt, auch die Beschreibung des Berufsbildes in den Blättern für die Berufskunde (vgl. Blatt 99 - 100 d.A., sowie Zitat im BAG vom 19.2.2003 - 4 AZR 118/02 - AP Nr. 17 zu § 2 „Tarifzuständig­keit“). Danach zählen zu dem Gebiet der Unter­haltsreinigung nicht nur die periodische oder tägliche Reinigung und Pflege von Räumen, son­dern auch diejenige von Gegens­tänden. Für dieses von dem Aspekt der eigentlichen Reinigung eines Gebäudes losgelöste Verständnis spricht auch, dass § 1 Abs. II des RTV-Gebäudereinigung bei der Be­stimmung des be­trieblichen Geltungsbereichs weitere Tätigkeiten auf­führt, die ge­rade keinen unmittelbaren Gebäudebezug haben, wie zum Bei­spiel die Tätigkeit nach § 1 Abs. II Nr. 3 (Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produkti­onsrück­ständen), Nr. 4 (Reinigung und Pflege von Verkehrsmit­teln, von Ver­kehrsanlagen und –einrichtungen sowie von Be­leuchtungsanlagen) und Nr. 5 (Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes) RTV-Gebäudereinigung. Damit ist vom Wortlaut her bereits die Reinigung eines Krankenhausbettes als Reinigung der Raum­ausstattung im Sinne der Unterhaltsreinigung im Innenbereich eines Objekts anzusehen. 

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Auch vom Sinn und Zweck der Tarifnorm her unterfällt die Reini­gung eines Krankenhausbettes dem Tarifmerkmal der Reinigung einer Raumausstattung. Aus der Tatsache der breiten Darstel­lung der ein­zelnen Fallgestaltungen zum betrieblichen Geltungs­bereich in § 1 Abs. II des RTV-Gebäudereinigung wird deutlich, dass die Tarifvertragspar­teien gerade nicht verengend nur typi­sche Gebäudereinigungsarbeiten wie etwa das Fensterputzen oder die Bodenreinigung erfassen wollten. Es sollten vielmehr eine Vielzahl von Tätigkeiten die als Gebäudeservi­celeistungen der Reinigung, Pflege und dem Betrieb von Gebäuden und ihren Ausstattungen dienen mit erfasst werden. Damit gehören aber Gebäudeserviceleistungen im weitesten Sinne in den Geltungsbe­reich der Lohngruppe 1 nach der Definition des Beg­riffs Unterhaltsrei­nigung in der untersten Lohngruppe 1 nach dem § 2 Abs. 2 TV-Min­destlohn in der Gebäudereinigung (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 5.7.2011 - 13 Sa 1954/10 - Rn. 39 in der Veröffentlichung bei ju­ris). Vor dem Hintergrund, dass nach § 2 Abs. 3 TV-Mindestlohn in der Gebäudereinigung wie auch nach § 7 Ziff. 3.1.1 RTV-Gebäudereini­gung eine Eingrup­pierung in eine tarifliche Lohngruppe voraussetzt, dass der Be­schäftigte beziehungsweise die Beschäftigte überwiegend eine unter diese Lohngruppe fallende Tätigkeit ausübt, mithin also zeit­lich zu mehr als 50 % eine Tätigkeit ausübt, die der Beschrei­bung der Lohngruppe entspricht, kann bezüglich der Lohngruppe 1, wie das Ar­beitsgericht im Urteil bereits ausgeführt hat, nicht von einer Auffang­lohngruppe gesprochen werden. Frühere Ent­scheidungen des Bundes­arbeitsgerichtes, wie etwa diejenige vom 18.11.1998 (Aktenzeichen 10 AZR 475/97 - in AP Nr. 9 zu § 1 TVG „Tarifverträge: Gebäudereinigung“ = NZA - RR 2000 Seite 142) können zur Beantwortung der Frage, ob die Lohngruppe 1 nach den aktuellen Tarifverträgen als Auffanglohn­gruppe gelten kann nur eingeschränkt Hilfestellung leisten. Dieser Rechtspre­chung bezüglich der Negierung einer Einordnung der Lohn­gruppe 1 als Auffanglohngruppe liegt nämlich eine fundamental abwei­chende Formulierung des § 7 RTV aus den vor den Jahren 2003/2004 geltenden Rahmentarifverträgen zugrunde, die noch keine Pflicht zur Einordnung in einer Lohngruppe auch nur an­satzweise sprachlich er­kennen ließen. Damals war noch im Rah­mentarifvertrag für die Gebäu­dereinigung vom Jahr 2000 eine Aufteilung nach Tätigkeitsbereichen maßgeblich (vgl. § 7 Ziff. 3 RTV-Gebäudereinigung vom 16.8.2000). Es wurden lediglich die Lohngruppen als solche festgelegt (Tätigkeitsbe­reich 1 = Gebäu­deaußenreinigung; Tätigkeitsbereich 2 = Innenreini­gung und Unterhaltsreinigung; Tätigkeitsbereich 3 = Bauschlussreini­gung). Hieran schloss sich dann in § 7 Ziff. 4 das Aufstellen von pro­zentualen am Ecklohn orientierten Lohnschlüsselzahlen je nach der Verantwortung und dem Ausbildungsgrad in den einzelnen Tätigkeits­bereichen an. Eine Formulierung, wie sie jetzt im RTV-Gebäudereini­gung vom 4.10.2003 wie auch im Änderungsvertrag vom 3.8.2006 in § 7 Ziff. 3.1 enthalten ist, wonach Beschäftigte aufgrund ihrer überwie­genden Tätigkeit in eine Lohngruppe die­ses Tarifvertrages eingruppiert werden, es also gerade keine freistehende allein dem Arbeitgeber überlassene Frage der Ver­gütungszuordnung in den Tarifvertrag dar­stellt, fehlte in den Vor­gängerrahmentarifverträgen namentlich den bis zum 31.3.2004 noch für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifver­trag vom 16.8.2000 gänzlich. Vor diesem Hintergrund hat dann auch der Bundesinnungsverband der Gebäudereinigung am 18.8.2007 (vgl. Bl. 41 d.A.) von einer Eingruppierungspflicht für die Arbeit­geberseite gesprochen die erstmalig mit dem Neuabschluss des Tarifvertrages von 2003 Platz greift. Eine solche Eingruppie­rungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass sie ohne jegliche Sub­sumierung unter die weiteren Voraus­setzungen der entspre­chenden tariflichen Bestimmungen, dass nämlich überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt werden muss, die einer Lohn­gruppe zu­gewiesen werden kann, zu befolgen sei. Mit dem LAG Nie­der­sachsen in seinem Urteil vom 5.7.2011 (13 Sa 1954/10 - Rn. 40 in der Veröffentlichung bei juris) geht auch die erkennende Kammer da­von aus, dass man selbst dann, wenn man in der Lohngruppe 1 in der vorliegenden Tarifvertragsgestaltung keine Auffanglohngruppe sehen kann, der Gesichtspunkt, dass in aller Regel die unterste Lohngruppe alle Tätigkeiten der Branche er­fasst, soweit nicht die Voraussetzungen einer höheren Entgelt­gruppe vorliegen, dazu führt, dass die im Tätig­keitsmerkmal ver­wandten Begriffe nicht eng sondern weit auszulegen sind, so dass Serviceleistungen im Rahmen einer Gebäudedienstleis­tung jedenfalls den Begriff der Unterhaltsreinigung zuzuordnen sind. 

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Unter Einbeziehung von Zusammenhangstätigkeiten, die eine ord­nungsgemäße Reinigung eines Krankenhausbetts erst er­möglichen beziehungsweise nach Abschluss der Reinigung zur Wiederherstellung des Zustandes eines funktionsfähigen Kran­kenhausbettes notwendig sind, verrichtet die Klägerin bei An­wendung der obigen Vorüberlegun­gen zur Tarifauslegung zum überwiegenden Anteil ihrer auf das ein­zelne Krankenhausbett bezogenen Arbeitszeit von 18 Minuten Unter­haltsreinigungstätig­keit im Innenbereich an einem Teil der Raumaus­stattung, näm­lich dem jeweiligen Krankenhausbett. Dass solche Zu­sammen­hangstätigkeiten mit in den Begriff der Innen- und Unterhalts­rei­nigung einfließen dürfen, hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1998 klargestellt (vgl. BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - in NZA - RR 2000 Seite 142 - 143 - Rn. 52 in der Veröffentlichung bei juris). Die Kammer kann insofern von der unstreitigen Ar­beitszeitaufteilung aus­gehen, die in der Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagtenseite und Be­rufungsklägerseite vom 4.4.2011 be­reits in erster Instanz zur Akte ge­reicht worden ist (vgl. Bl. 82 d.A.), da die dortigen Zeiten von den Par­teien nicht wechselseitig in Zweifel gezogen werden. Lediglich die Be­wertung, welche der Einzeltätigkeiten mit der Reinigung und welche der Tätigkeiten mit der Konfiguration angeforderter Betten in Zusammen­hang stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Entscheidend für die Frage der Zuordnung zur Lohngruppe 1 nach § 2 Abs. 2 TV-Min­dest­lohn in der Gebäudereinigung vom 29.10.2009 ist mithin nicht die rechtliche Frage, ob ein Merkmal des Tarifvertrages selbst erfüllt wird, sondern vielmehr die Beantwortung der Frage, welche im tatsächlichen zu verrichtenden Einzelaufgaben man dem allgemein definierten Begriff einer Reinigung als mit ihr im Zusammenhang stehend zurechnen kann. Ausgehend von dem unstreitigen Teil des Vortrages beider Sei­ten liegen bei 18,0 Mi­nuten Gesamtarbeitszeit pro Krankenhausbett in der Bettenzent­rale 5,0 Minuten vor, die ohne Zweifel der Reinigung zu­zuordnen sind. Hierbei handelt es sich in der Unterteilung der Anlage auf der sogenannten „unreinen Seite“ um 1,0 Minuten Aufwand für das Reinigen der Seitengitter, 1,0 Minuten für das Reinigen der Matratze sowie 3,0 Minuten für das Reinigen des Bettgestells. Weiter kommen aber nach Überzeugung der Kammer auf der „unreinen Seite“ nach der Anlage 6 aufgeführte Tätigkeiten unter dem Aspekt des Zusammen­hangs mit dem Reinigen hinzu. So ist etwa das Entfernen der Abdeck­folien mit 1,0 Minuten ebenso wie das Entfernen der Seitengitter und eines etwa angebrachten Galgens mit 0,5 Minuten eine zwingende Voraussetzung dafür, dass Reinigungsarbeiten überhaupt aufgenom­men werden kön­nen an dem Krankenhausbett. Damit kommen weitere 1,5 Minu­ten unter dem Aspekt der Zusammenhangstätigkeit zu den un­streitigen 5,0 Minuten hinzu. In gleicher Weise ist nach Überzeu­gung der Kammer auch die Funktionskontrolle des Bettgestells eine mit der Reinigung in Zusammenhang stehende Tätigkeit. Dies ergibt sich schon denknotwendig daraus, dass etwaige Ver­schmutzungen oder andere Verkrustungen dazu beitragen kön­nen, dass Mechanismen nicht funktionsfähig sind und damit eine Reinigung dieser Teile beson­ders angezeigt ist. Hieraus ergibt sich, dass bereits damit 5,0 Minuten zuzüglich 2,5 weiterer Mi­nuten also insgesamt 7,5 Minuten Arbeitszeit von den 18,0 Mi­nuten auf der sogenannten „unreinen Seite“ nach der Arbeits­zeitauflistung der Anlage 6 zum Schriftsatz vom 4.4.2011 der Be­klagtenvertretung der Reinigung beziehungsweise der damit in Zu­sammenhang stehenden Tätigkeiten zuzuordnen sind. Nach Überzeu­gung der Kammer können die jeweils 0,5 Minuten Ar­beitszeit um das Bett auf das Betthebegerät zu fahren und die Arbeitshöhe einzustellen beziehungsweise um es nachher wieder von diesem Hebegerät herun­terzufahren und in den „reinen Be­reich“ zu transportieren nicht zwin­gend der Reinigungstätigkeit zugeordnet werden, da der Einsatz eines Bettenhebegerätes le­diglich die Arbeit als solche erleichtert. Allerdings muss dabei auch berücksichtigt werden, dass gegebenenfalls ohne Einsatz eines solchen Bettenhebegerätes die Reinigungszeit deutlich verlängert wird, da die Beschäftigten gerade bei der Reinigung der Un­terseite des Bettgestelles erheblich größere körperliche Schwierigkeiten haben werden, alle Bereiche manuell oder unter Einsatz leichter tech­nischer Geräte säubern zu können. 

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Betrachtet man die Angaben zum Bereich, den beide Parteien als „reine Seite“ bezeichnen, sind die angegebenen 2,0 Minuten für das Beziehen der Kissen und Decken mit frischer Bettwäsche sowie die 1,0 Minuten für das Beziehen der Matratze mit einem frischen Laken und das Auflegen der frischen Bettwäsche nicht einer eigentlichen Reini­gungstätigkeit zuzuordnen. Anders ver­hält sich dies mit den 0,5 Minu­ten, die hier angesetzt werden zum Auflegen einer frischen Abdeckfolie nach dem Ausrollen derselben über das Bett. Hier kommt die Beson­derheit des Kran­kenhauses und der dort geforderten Reinlichkeitsstan­dards hinzu, dass es nämlich keinen Sinn macht, ein Bett zu reinigen, ohne im Anschluss an die durchgeführte Reinigung durch Aufle­gen ei­ner Abdeckfolie dafür zu sorgen, dass der reine Zustand auch erhalten bleibt während des Transportweges. Das Auflegen von Seitengittern sowie anzubringenden Galgen an das Bett oder gegebenenfalls die Anbringung dieser Gegenstände an das Bett­gestell mit 0,5 Minuten unterfällt nach Überzeugung der Kammer nicht der Zuordnung zu Rei­nigungstätigkeiten. Damit ist bisher neben den 7,5 Minuten aus dem Bereich des „unreinen Teils“ im „reinen Bereich“ eine Arbeitszeit von weiteren 0,5 Minuten unter dem Aspekt des Zusammenhangs mit Rei­nigungstätigkeiten hin­zugekommen, so dass 8,0 Minuten bereits als Reinigungstätig­keit inklusive Zusammenhangstätigkeiten vorliegen. Le­diglich wegen der organisatorischen Entscheidung der Beklagten und Berufungsklägerin, im Rahmen einer Bettenzentrale die Reini­gung, den Auf- und Abbau der Betten vornehmen zu lassen, statt ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Zimmer zu Zimmer ge­hen und dort die Arbei­ten verrichten zu lassen, fällt die erhöhte Transportwegezeit von 5,5 Minuten für das Verbringen des fri­schen Bettes auf die jeweilige Station und das gleichzeitige Ab­holen eines Schmutzbettes an. Entgegen der Ansicht der Beru­fungsklägerin ist jedoch hierbei nicht von einer Annex-Tätigkeit zur Hauptaufgabe, wie es die Beklagte darstellt - der Betten­kon­figuration -, auszugehen. Es kann nämlich auch, wie das Arbeits­ge­richt zutreffend ausgeführt hat, keinen Unterschied machen, ob der ei­gentliche Vorgang des Reinigens mit dem vorherigen Abschlagen von Anbauteilen und dem nach dem Reinigungsvor­gang notwendigen Wie­deraufbauen des Bettes innerhalb des Krankenzimmers selber auf der Station, auf der Station oder aber innerhalb eines zentralen Raumes für alle Stationen im Kranken­haus durchgeführt wird. Der Vorgang des Reinigens wie auch die Zusammenhangstätigkeiten fallen in gleichem Umfang an. Die Zeitspannen, die die einzelnen Mitarbeiter und Mitar­beiterinnen aufbringen würden, um zur Reinigungstätigkeit selbst vor Ort hin­zugelangen, also z.B. innerhalb einer Station in zwei Zimmer zu gehen, um dann nach getaner Arbeit zwei Stockwerke nach oben oder unten zu gehen, um in ein oder zwei weiteren Zimmern die gleiche Tä­tigkeit auszuüben, werden hier lediglich dadurch er­setzt, dass man zentral die Betten im unreinen Zustand an einem zentralen Ort sam­melt, dort reinigt, neu aufrüstet und wieder in die Zimmer bringt, wo die Betten mit entsprechender Konfigura­tion auch benötigt werden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich nach Überzeugung der Kammer, dass auch die 5,5 Minuten der reinen Tätigkeitszeit des Verbringens des fri­schen Betts auf die Station sowie des Abholens eines schmutzigen Bettes in zeitlich überwiegend unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der Vor­bereitung beziehungsweise dem Abschluss der Reinigungs­ar­beiten. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass im Urteil des Bun­desarbeitsgerichts vom 19.2.2003 (Aktenzeichen 4 AZR 118/02 - in AP Nr. 17 zu § 2 TVG „Tarifzuständigkeit“ - Rn. 38 in der Veröffentlichung bei juris) keine Ausführungen dazu gemacht worden sind, dass in je­dem Fall der sogenannte Bettendienst als Tätigkeit des Gebäudereini­gerhandwerks zu betrachten ist, weil für die Entscheidung seitens des Senates lediglich zugunsten der klagenden Seite eine entsprechende Unterstellung gemacht wor­den ist, die jedoch wegen des prozentualen Anteils für die Ent­scheidung selbst keinen Ausschlag gegeben hatte. Eine weiter­gehende Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit es sich bei dem Bettendienst um Reinigungstätigkeit nach dem Gebäude­reiniger-Tarifvertrag handelt, ist in der Entscheidung nicht enthalten. Dieser Entscheidung lag zwar ein Urteil des LAG’s  Düsseldorf vom 11.1.2002 zugrunde (Aktenzeichen 9 Sa 1393/01 - Rn. 34 in der Ver­öffentlichung bei juris), das ebenfalls, ohne sich inhaltlich mit den Auf­gaben der Bettenzentrale ausei­nanderzusetzen, im Ergebnis fest­gehalten hat, dass dort ver­richtete Arbeiten nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Gebäudereinigerhandwerks zuzuordnen seien. 

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c.  Zusammenfassend ist deshalb für den vorliegenden Fall fest­zuhalten, dass in der Addition der Reinigungstätigkeiten mit den von der Kammer als Zusammenhangstätigkeiten zur Reinigung eingestuf­ten Arbeitsvorgängen mit 7,5 Minuten auf der sogenannten „unreinen Seite“ und mit 6,0 Minuten auf der „rei­nen Seite“, insgesamt also ein Arbeitszeitvolumen von 13,5 Mi­nuten der Gesamtarbeitszeit von 18,0 Minuten pro Bett als Reini­gungsarbeit im Sinne der Unterhaltsreinigung nach den tarifli­chen Vorgaben zu bezeichnen ist. Das Verhältnis ändert sich auch nach Überzeugung der Kammer nicht dadurch, dass man etwa wegen der rein organisatorischen Vorgaben durch die Ar­beitsausführung in einem zentralen Raum für das gesamte Kran­ken­haus Transportzeiten von 5,5 Minuten etwa vollends heraus­rechnen könnte, die in gleicher Weise, dann allerdings durch das Von-Zimmer-zu-Zimmer-gehen auf verschiedenen Stockwerken, um die Arbeiten vor Ort im Zimmer vornehmen zu können, wie­der ausgeglichen würden. In diesem Fall würde nämlich die Ge­samtarbeitszeit von 18,0 Minuten pro Bett bezogen auf die vor­gelegte Aufteilung der Arbeitsvorgänge um diese 5,5 Minuten auf 12,5 Minuten reduzieren. Bei der Herausrech­nung der 5,5 Minu­ten Transportzeit ergäbe sich allerdings, dass 8,0 Minuten (7,5 auf der „unreinen Seite“ und 0,5 auf der „reinen Seite“) als Reini­gungs- und Zusammenhangsarbeiten mit der Reinigung immer noch überwiegend zu Buche schlagen. Nach den Vorgaben in § 2 Abs. 3 TV-Mindestlohn vom 29.10.2009 ist auch bei dieser An­nahme die Zuordnung der Arbeitsleistung der Klägerin zur Lohn­gruppe 1 dieses Tarifvertrages berechtigt.     

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            3.  Bezüglich der Verzinsung der für die einzelnen Zeit­räume eingeklagten Differenzansprüche kann auf die Ausführun­gen des erst­instanzlichen Urteils verwiesen werden, da über die Berechnung wie auch die Festlegung des Beginnzeitpunktes für den jeweiligen Zinslauf in zweiter Instanz kein Streit aufgekom­men war.

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II.         Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbin­dung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.

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III.        Die Revision war für die berufungsführende Be­klagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 wegen der grundsätzlichen Be­deutung der entschei­dungserheblichen Rechtsfrage wie auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen einer Abweichung von ei­ner anderen Entscheidung eines Lan­desarbeitsgerichts hier des LAG’s Düsseldorf vom 11.1.2002 (Akten­zeichen 9 Sa 1393/01 - Rn. 34 in der Veröffentlichung bei juris) gebo­ten.

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Rechtsmittelbelehrung

 

 

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel

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Die Beklagte und Berufungsklägerin kann gegen diese Entschei­dung das Rechtsmittel der Revision einlegen.

 

 

 

Die Revision ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt (Telefax-Nummer 03 61/ 26 36 - 20 00), inner­halb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des in voll­ständiger Form ab­gefassten Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision ist innerhalb ei­ner Frist von zwei Monaten nach Zu­stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begrün­den. Die Revisionsschrift und die Revisi­onsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Ge­richt zugelassenen Rechtsanwalt oder einem über die Befähigung zum Richteramt verfügenden Vertreter, der in § 11 Absatz 2 Satz 2 Num­mern 4  und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen unterzeichnet sein.

 

 

 

 

 

gez. Hossfeld            gez. Becker-Kretschmer                 gez. Gross