| ID | Aktenzeichen | Datum |
| #140 | >> 2 Sa 96/11 (LAG) | 01.02.2012 |
1. Mit der Antragstellung auf Insolvenzgeld geht nach § 187 S.1 i.V.m. § 185 SGB III der Nettovergütungsanspruch eines Arbeitnehmers auf die Bundesagentur für Arbeit über, da das Insolvenzgeld letztlich auch nur in dieser Höhe gezahlt wird (so BAG v. 26.02.2002 – 8 AZR 459/01 – in NZA 2003, 328-323, 320).
2. Dem Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich gehen durch den gesetzlichen Übergang seines Vergütungsanspruches bei Antragstellung auf Insolvenzgeld seine Anteile (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) am Bruttovergütungsanspruch nicht verloren. Dies gilt mit Blick auf die Pflicht des Grenzgängers zur Versteuerung seines Einkommens in Frankreich. Eine tatsächliche Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht wegen des nach § 185 Abs.2 Nr.2 SGB III vorgegebenen Abzuges der nur fiktiv nach deutschem Steuerrecht errechneten Lohnsteuerbeträge und des Solidaritätszuschlages bei der Ermittlung der Höhe des ausgezahlten Insolvenzgeldes.
3. Dies gilt auch bei Vorfinanzierung der Insolvenzgeldzahlung durch ein Kreditinstitut gegen Abtretung der nach deutschem Steuer- und Sozialrecht ermittelten Nettoauszahlungsbeträge.
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| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 6 AZR 283/12 | ||
| #138 | >> 2(1) Sa 79/11 (LAG) | 23.11.2011 |
1. § 2 Abs.3 S.1 TV-Mindestlohn Gebäudereiniger-handwerk vom 29.10.2009 enthält ebenso wie § 7 Ziff.3.1.1 RTV Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10. 2003 i.d.F. des Änderungs-TV vom 03.08.2006 – im Unterschied zu den in der Vorgänger-RTVen enthaltenen Regelungen - nur die Pflicht zur Eingruppierung des/der jeweiligen Beschäftigten in eine der angegebenen Lohngruppen, wenn von diesem / von dieser Beschäftigten in der täglichen Arbeit mehr als 50 % der Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und mit der Reinigung im eigentlichen Sinne im Zusammenhang stehende Tätigkeiten verwandt werden.
2. In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann ausgehend vom konkreten Einzelfall die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die im eigentlichen Sinne zunächst nicht dem Begriff der Unterhaltsreinigung von sog. Raumausstattungen i. S. d. Lohngruppe 1 nach § 2 Abs.2 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk zuzuordnen sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien), unter dem Aspekt der sog. Zusammenhangstätigkeit mit der Reinigungsarbeit (Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten der Reinigung) dazu führen, dass die überwiegende Arbeitszeit pro Einzel-Krankenbett dem Tarifbegriff der Unterhaltsreinigung unterfällt.
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| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 4 AZR 99/12 | ||
| #139 | >> 2 Sa 78/11 (LAG) | 23.11.2011 |
1.
§ 2 Abs.3 S.1 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk vom 29.10.2009 enthält ebenso wie § 7 Ziff.3.1.1 RTV Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10. 2003 i.d.F. des Änderungs-TV vom 03.08.2006 – im Unterschied zu den in der Vorgänger-RTVen enthaltenen Regelungen - nur die Pflicht zur Eingruppierung des/der jeweiligen Beschäftigten in eine der angegebenen Lohngruppen, wenn von diesem / von dieser Beschäftigten in der täglichen Arbeit mehr als 50 % der Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und mit der Reinigung im eigentlichen Sinne im Zusammenhang stehende Tätigkeiten verwandt werden.
2.
In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann ausgehend vom konkreten Einzelfall die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die im eigentlichen Sinne zunächst nicht dem Begriff der Unterhaltsreinigung von sog. Raumausstattungen i. S. d. Lohngruppe 1 nach § 2 Abs.2 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk zuzuordnen sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien), unter dem Aspekt der sog. Zusammenhangstätigkeit mit der Reinigungsarbeit (Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten der Reinigung) dazu führen, dass die überwiegende Arbeitszeit pro Einzel-Krankenbett dem Tarifbegriff der Unterhaltsreinigung unterfällt.
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| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 4 AZR 98/12 | ||
| #134 | >> 2 Ta 40/11 (LAG) | 22.11.2011 |
1.) Eine in einem den Streit um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung zur Prozessbeendung abgeschlossenen Vergleich vereinbarte Zahlung eines Abfindungsbetrages unterliegt mit Blick auf § 42 Abs.3 S.1 HS.2 GKG auch dann nicht der gesonderten Bewertung im Streitwert zur Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren, wenn eine vorzeitige Fälligkeit eines Teiles – hier 50 % - der gesamten Abfindungssumme vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.
2.) Die Regelung, dass bei einem einseitigen Bruch des vereinbarten Stillschweigens über die vorzeitige Auszahlung eines Teiles der sich aus dem Vergleichstext ergebenden Abfindungssumme der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des zu diesem Zeitpunkt schon erhaltenen Betrages unter völligem Verlust seines Abfindungsanspruchs in der Höhe des vorzeitig fällig gestellten Anteils – hier 50 % - verpflichtet ist, ist im Rahmen von § 3 ZPO mit Blick auf den Strafcharakter mit 2 Monatsverdiensten angemessen bewertet.
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| Rechtskraft: ja | ||
| #135 | >> 2 Ta 42/11 (LAG) | 22.11.2011 |
Wird in einen den Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen den Parteien beilegenden und den als Prozess beendend per gerichtlichen Beschluss nach § 278 Abs.6 ZPO festgestellten Vergleich bei länger noch laufender Kündigungsfrist ein eindeutig im Interesse des Arbeitgebers liegendes vorzeitiges Lösungsrecht für den Arbeitnehmer aufgenommen ohne gleichzeitige dem restlichen Lauf der Kündigungsfrist entsprechende Erhöhung der vereinbarten Abfindung, so ist diese Regelung im Rahmen von § 3 ZPO mit 1 Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet (in Anlehnung an LAG Hamburg im Beschluss v. 10.04.2002 – 7 Ta 8/02 – beck RS Nr. 65995).
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| Rechtskraft: ja | ||
| #130 | >> 2 Sa 20/11 (LAG) | 20.07.2011 |
1. Die persönliche Zulage nach § 6 Abs.1 TV UmBw ist dynamisch ausgestaltet und nimmt entsprechend § 6 Abs.3 S.1 TV UmBw an allgemeinen Tariflohnerhöhungen – aktuell im Bereich des TVöD – teil.
2. Die nach § 6 Abs.3 S.2 a und b TV UmBw für die dort genannten Beschäftigtengruppen textlich vorgesehene Verringerung der persönlichen Zulage im Zuge der Umsetzung einer allgemeinen Tarifentengelterhöhung um 1/3 bzw. um 2/3 führt nicht nur dazu, den sich allein aus der persönlichen Zulage (alt) errechnenden prozentualen Erhöhungsbetrag um 1/3 bzw. 2/3 dieses Erhöhungsbetrages gekürzt zu der persönlichen Zulage (alt) hinzu zu addieren, um so die persönliche Zulage (neu) nach Tariflohnerhöhung zu ermitteln, da sich bei dieser Art der Berechnung eine stetige Steigerung durch die Tarifentgelterhöhungen jedoch gerade keine Verringerung ergäbe.
3. Bei allgemeinen Tarifentgelterhöhungen erfolgt die Verringerung der persönlichen Zulage nach § 6 Abs.3 S.2 a und b TV UmBw durch Abzug von 1/3 bzw 2/3 des Differenzbetrages zwischen Tabellenentgelt (neu) und Tabellenentgelt (alt) von der zuvor um den durch Tarifabschluss vorgegebenen Prozentwert ungekürzt erhöhten persönlichen Zulage, die nach § 6 Abs.1 TV UmBw den Beschäftigten zu gewähren ist.
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| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, 6 AZR 688/11 | ||
| #132 | >> 2 Sa 22/11 (LAG) | 20.07.2011 |
1. Die persönliche Zulage nach § 6 Abs.1 TV UmBw ist dynamisch ausgestaltet und nimmt entsprechend § 6 Abs.3 S.1 TV UmBw an allgemeinen Tariflohnerhöhungen – aktuell im Bereich des TVöD – teil.
2. Die nach § 6 Abs.3 S.2 a und b TV UmBw für die dort genannten Beschäftigtengruppen textlich vorgesehene Verringerung der persönlichen Zulage im Zuge der Umsetzung einer allgemeinen Tarifentengelterhöhung um 1/3 bzw. um 2/3 führt nicht nur dazu, den sich allein aus der persönlichen Zulage (alt) errechnenden prozentualen Erhöhungsbetrag um 1/3 bzw. 2/3 dieses Erhöhungsbetrages gekürzt zu der persönlichen Zulage (alt) hinzu zu addieren, um so die persönliche Zulage (neu) nach Tariflohnerhöhung zu ermitteln, da sich bei dieser Art der Berechnung eine stetige Steigerung durch die Tarifentgelterhöhungen jedoch gerade keine Verringerung ergäbe.
3. Bei allgemeinen Tarifentgelterhöhungen erfolgt die Verringerung der persönlichen Zulage nach § 6 Abs.3 S.2 a und b TV UmBw durch Abzug von 1/3 bzw 2/3 des Differenzbetrages zwischen Tabellenentgelt (neu) und Tabellenentgelt (alt) von der zuvor um den durch Tarifabschluss vorgegebenen Prozentwert ungekürzt erhöhten persönlichen Zulage, die nach § 6 Abs.1 TV UmBw den Beschäftigten zu gewähren ist.
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| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 6 AZR 687/11 | ||
| #129 | >> 2 Sa 2/11 (LAG) | 29.06.2011 |
1. Für einen gewerblichen Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft bleibt es bzgl. eines Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Falle länger anhaltender Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis hinaus bei der in § 8 Ziff. 6.2, 15 BRTV-Bau i.V.m. § 14 VTV-Bau festgelegten Passivlegitimation der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.
2. Ein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung in gleicher Höhe gegen den Arbeitgeber bzgl. des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nach § 3 BUrlG scheitert an dem abgeschlossenen Tarifsystem in der Bauwirtschaft. Auch eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung der Tarifbestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs.1 EGRL 88/2003 kommt u.a. wegen des aus Art. 9 Abs.3 GG ebenfalls ableitbaren Rechts der Tarifvertragsparteien, ein Tarifsystem selbst zu auszuhandeln sowie der gesetzlichen Öffnungsklausel in § 13 Abs.2 BUrlG, nicht in Betracht. | ||
| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 9 AZR 616/11 | ||
| #133 | >> 1(2) Sa 17/11 (LAG) | 29.06.2011 |
Bei der nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds (Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes) zu leistenden Einmalzahlung handelt es sich um monatlich verdientes Arbeitsentgelt, weshalb der Betriebserwerber nicht für den Teil der Einmalzahlung haftet, der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verdient wurde. | ||
| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 5 AZR 778/11 | ||
| #136 | >> 2 Sa 26/11 (LAG) | 22.06.2011 |
1) Es liegt kein Betriebsübergang darin, dass ein Arbeitnehmer nach Aufhebung seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses mit einem Einzelhandelsunternehmen im Rahmen eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem Personaldienstleistungsunternehmen im Rahmen eines Schwesterunternehmens des ursprünglichen Arbeitgebers in einer Verkaufsstelle zum Einsatz kommt, die geographisch vom ursprünglichen Einsatzort im Vorarbeitsverhältnis getrennt eröffnet wurde mit erweitertem Sortiment. Eine Anrechnung der in den vorherigen Arbeitsverhältnissen zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die nach § 1 KSchG zu erfüllende Wartezeit von 6 Monaten findet daher nicht statt.
2) Gegen die Annahme einer – zumindest stillschweigend zustande gekommenen – Leitungsvereinbarung als Voraussetzung für die Bejahung des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Betriebes mehrerer Unternehmen spricht die Tatsache der fehlenden institutionellen und personellen Identität bzw. Überschneidung bzgl. der Wahrnehmung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten.
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| Rechtskraft: nein Revision zugelassen, BAG 2 AZR 859/11 | ||
| #128 | >> 1 TaBV 3/10 (LAG) | 08.12.2010 |
Der Spruch einer Einigungsstelle, in dem Regelungen über eine aufgabenbezogene Unterweisung nach § 12 ArbSchG getroffen werden, ist unwirksam, wenn nicht zuvor eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchgeführt wurde.
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| Rechtskraft: nein Rechtsbeschwerde eingelegt, BAG 1 ABR 13/11 | ||
| #126 | >> 1 Sa 23/10 (LAG) | 17.11.2010 |
Zu den Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Juli 2009 (C-246/09 – Bulicke) auf die Anwendung der Zweimonatsfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (§ 15 Absatz 4 AGG)
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| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 8 AZR 160/11 | ||
| #127 | >> 1 Sa 35/10 (LAG) | 03.11.2010 |
Eine Klausel in Versorgungsrichtlinien verstößt nicht bereits deshalb gegen das Transparenzgebot, weil darin ergänzend auf Versicherungsbedingungen Bezug genommen wird, die dem Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage nicht ausgehändigt wurden.
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| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 3 AZR 99/11 | ||
| #125 | >> 2 Sa 22/10 (LAG) | 15.09.2010 |
1. Der auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete Wiedereinstellungsanspruch zielt nach den Regelungen seit Einführung der Schuldrechtsmodernisierung (§ 311a Abs.1 BGB) nicht mehr auf den Abschluss eines nichtigen Vertrages ab.
2. Die Vereinbarung einer angemessenen Abfindung aus Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit einer früheren Tochtergesellschaft der Ausgangsarbeitgeberin im Rahmen eines gerichtlich nach § 278 Abs.6 ZPO festgestellten Vergleichs kann zum Ausschluss eines aus einer Rückkehrvereinbarung mit der Ausgangsarbeitgeberin resultierenden Wiedereinstellungsanspruch führen.
3. Eine unbeschränkt eingelegte Berufung bedarf zu ihrer Zulässigkeit der Auseinandersetzung mit allen Begründungssträngen des angefochtenen Urteils, wenn jede dieser Begründungen geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung eigenständig zu tragen.
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| Rechtskraft: ja | ||
| #122 | >> 1 Sa 65/09 (LAG) | 28.04.2010 |
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes im Betrieb verpflichtet sein kann. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #123 | >> 1 (2) Sa 68/09 (LAG) | 28.04.2010 |
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes im Betrieb verpflichtet sein kann. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #124 | >> 1(2) Sa 70/09 (LAG) | 28.04.2010 |
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes im Betrieb verpflichtet sein kann. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #121 | >> 2 Sa 7/09 (LAG) | 03.02.2010 |
Zur Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Fällen, in denen der Arbeitgeber andere Arbeitnehmer tarifwidrig höher eingruppiert. | ||
| Rechtskraft: nein Revision eingelegt, BAG 4 AZR 372/10 | ||
| #116 | >> 2 Sa 54/09 (LAG) | 20.01.2010 |
Bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 5 Absatz 4 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (ERA-MTV) ist die Erschwerniszulage auch dann in den Entgeltvergleich einzubeziehen, wenn sie in dem Betrieb aufgrund einer Betriebsvereinbarung geregelt wird, die nicht zeitgleich mit dem Entgeltrahmenabkommen in Kraft getreten ist, sondern erst zeitlich danach.
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| Rechtskraft: ja Revision zurückgewiesen, BAG 5 AZR 267/10 | ||
| #118 | >> 2 Sa 55/09 (LAG) | 20.01.2010 |
Bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 5 Absatz 4 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (ERA-MTV) ist die Erschwerniszulage auch dann in den Entgeltvergleich einzubeziehen, wenn sie in dem Betrieb aufgrund einer Betriebsvereinbarung geregelt wird, die nicht zeitgleich mit dem Entgeltrahmenabkommen in Kraft getreten ist, sondern erst zeitlich danach.
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| Rechtskraft: ja Revision zurückgewiesen, BAG 5 AZR 268/10 | ||
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