| ID | Aktenzeichen | Datum |
| #93 | >> 2 Sa 127/05 (LAG) | 22.11.2006 |
1.
Zu den Anforderungen an die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
2.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nicht deshalb vor, weil die Tarifvertragsparteien die Zahlung eines Rentenverlustausgleichs für Flugdatenbearbeiterinnen und Fluglotsinnen vereinbart haben, nicht aber für Verwaltungsangestellte. | ||
| Rechtskraft: nein BAG 9 AZR 87/10 Vergleich | ||
| #102 | >> 2 Ta 26/06 (LAG) | 08.09.2006 |
Wird in einem Prozessvergleich lediglich vereinbart, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erstellen, so ist diese Vereinbarung in dem Vergleich nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig, wenn sich aus dem Inhalt des Vergleichs nicht auch ergibt, auf der Grundlage welchen Lohnbetrages die Abrechnung zu erstellen ist. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #95 | >> 2 Sa 138/05 (LAG) | 28.06.2006 |
Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Einstandspflicht des Unternehmers für die Folgen eines Arbeitsunfalls | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #98 | >> 2 Sa 177/04 (LAG) | 24.08.2005 |
Zur Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeit | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #85 | >> 1 Ca 285/05 (ArbG SLS) | 23.08.2005 |
1). Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Integrationsvereinbarung im Sinne von § 83 SGB IX auf „Mitarbeiter“ des Unternehmens, so sind davon im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht erfasst.
2). Eine Integrationsvereinbarung im Sinne von § 83 SGB IX ist ein Steuerungsinstrument und begründet grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche schwerbehinderter Menschen.
3). Soll in einer Integrationsvereinbarung entgegen der in § 81 Abs. 2 Ziffer 2 SGB IX zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ein subjektiver Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, so muss dies eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #84 | >> 1 Ca 1367/04 (ArbG SLS) | 06.07.2005 |
1). § 27 Abs.1 Satz1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begründet die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber des Baugewerbes.
2). Dies gilt auch für Klagen, mit denen ein Arbeitgeber des Baugewerbes nach § 1a AEntG als Bürge wegen Abführung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen wird. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #92 | >> 2 Sa 166/04 (LAG) | 15.06.2005 |
§ 9 der Dienstordnung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ermöglicht keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten, wenn dieser ohne Genehmigung seines Arbeitgebers seinen dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #89 | >> 2 Sa 6/05 (LAG) | 24.05.2005 |
Zu den Voraussetzungen einer einzelvertraglich getroffenen anderen Abmachung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG
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| Rechtskraft: ja | ||
| #91 | >> 2 Sa 137/04 (LAG) | 18.05.2005 |
Eine Karenzentschädigung, die wegen der Einhaltung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots zu zahlen ist, ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X.
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| Rechtskraft: ja | ||
| #90 | >> 2 Sa 124/04 (LAG) | 09.03.2005 |
Wird eine Weihnachtssonderzahlung, die dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zustand, in einem Vergleich in eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes einbezogen, so ist diese Regelung nach § 32 SGB I unwirksam.
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| Rechtskraft: ja | ||
| #86 | >> 1 Ca 1355/04 (ArbG SLS) | 15.02.2005 |
1). Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht ein bestimmter Inhalt eines Zeugnisses erzwungen werden, wenn der Titel lediglich auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses gerichtet ist. Das Wohlwollen ist nicht vollstreckbar. Lediglich die Mindestanforderungen, die ein qualifiziertes Zeugnis als solches kennzeichnen, können im Vollstreckungsverfahren erzwungen werden. Dazu gehören die Unterschrift des Ausstellers und das Ausstellungsdatum, nicht aber die Angabe des Beendigungsgrundes.
2). Betrifft das Änderungsbegehren des Arbeitnehmers sowohl die Mindestanforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis als auch dessen Inhalt, so ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, Zwangsvollstreckung und Zeugnisberichtigungsklage nebeneinander zu betreiben. Er kann vielmehr das gesamte Änderungsbegehren im Rahmen einer Zeugnisberichtigungsklage geltend machen.
3). § 109 GewO schreibt für das Arbeitszeugnis Schriftform vor. Diese setzt die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters voraus. Bei Unterzeichnung durch einen Vertreter muss das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht werden. Die Verwendung des Kürzels „i.A.“ genügt dafür in der Regel nicht.
4). Zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist der Arbeitgeber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet. Verlangt der Arbeitnehmer erst einige Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis, so ist dieses nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückzudatieren.
5). Der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers angegeben werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist er jedoch in das Zeugnis aufzunehmen. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #78 | >> 2 Sa 34/04 (LAG) | 03.11.2004 |
Zur Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der DB AG, wenn eine Schicht ausfällt, die sich von Silvester auf Neujahr erstrecken sollte
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| Rechtskraft: ja Rev. zurückgewiesen, BAG, 5 AZR 641/04 | ||
| #79 | >> 2 Sa 32/04 (LAG) | 03.11.2004 |
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen als Arbeitgeber ist das Saarländisches Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft dann nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberband Saar ist und er deshalb aufgrund der Satzung dieses Verbandes verpflichtet ist, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anzuwenden, und zwar unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers.
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| Rechtskraft: teilweise abgeändert, BAG, 9 AZR 633/04 | ||
| #77 | >> 2 Ta 26/04 (LAG) | 19.08.2004 |
Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ablauf der Klagefrist kann der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht mehr gestellt werden, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Sechsmonatsfrist ist nicht möglich.
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| Rechtskraft: ja | ||
| #74 | >> 2 Sa 48/03 (LAG) | 22.10.2003 |
Zur zulässigen Kündigungsfrist für den Austritt eines Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband
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| Rechtskraft: ja | ||
| #69 | >> 3 Ca 918/03 (ArbG NK) | 02.10.2003 |
Der Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen in § 104 Abs.1 SGB VII tritt nur dann nicht zugunsten des Arbeitgebers ein, wenn diesem ein vorsätzliches Verhalten zuzurechnen ist, welches nicht nur zum Eintritt des Unfalles selbst geführt hat sondern zudem der eingetretenen Verletzungserfolg ebenfalls von diesem Vorsatz abgedeckt ist. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #72 | >> 2 Sa 147/02 (LAG) | 02.07.2003 |
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach einem bei der Benutzung von Inline-Skates erlittenen Unfall
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| Rechtskraft: ja | ||
| #70 | >> 1 Sa 163/02 (LAG) | 30.04.2003 |
Der kommunale Ausländerbeirat ist Teil der Verwaltung und ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Arbeitgeber einer Leiterin seiner Geschäftsstelle.
Diese ist nicht einer Fraktionsmitarbeiterin gleichzusetzen.
Sie ist Angestellte der Kommune.
Für eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses liegt kein sachlich gerechtfertigter Grund vor. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #68 | >> 2 Sa 134/02 (LAG) | 23.04.2003 |
1. Gleichartige Pflichtverletzungen liegen auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet vorlegt, wenn er zu spät zur Arbeit erscheint und wenn er sich nicht sofort bei seinem Vorgesetzten meldet, nachdem er zu spät zur Arbeit erschienen ist.
2. Für die Beurteilung, ob mehrere Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen können, kommt es nicht zwingend auf die Anzahl der Abmahnungen und auch nicht in jedem Fall darauf an, ob sich die Abmahnungen über eine bestimmte Anzahl von Jahren erstrecken; entscheidend ist vielmehr, wie die Abmahnungen konkret gestaltet sind und welche sonstigen Begleitumstände noch eine Rolle spielen.
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| Rechtskraft: aufgehoben durch BAG, U. v. 16.9.2004, 2 AZR 406/03 | ||
| #65 | >> 2 Sa 108/02 (LAG) | 26.02.2003 |
Liegen die Voraussetzungen des § 41 SGB VI vor, so bedarf es darüber hinaus keines sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsverhältnisses.
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| Rechtskraft: ja, Rev. zurückgewiesen - 19.11.2003, 7 AZR 296/03 | ||
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