| ID | Aktenzeichen | Datum |
| #66 | >> 3 Ca 1307/02 (ArbG NK) | 23.01.2003 |
1. Die in § 5 Abs.4 der Satzung des Arbeitgeberverbandes der chemischen Industrie des Saarlandes enthaltene Kündigungsfrist zur Beendigung der Mitgliedschaft von 6 Monaten zum Kalenderjahresende bei Eingang der Kündigung bis zum 30.6. verstößt unter Abwägung der Interessen von Verband und Mitglied wegen seiner flexiblen Handhabungsmöglichkeit nicht gegen die in Art.9 Abs.3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit.
2. Die in einem Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung ist als sog. kleine dynamische Klausel zu verstehen mit der Folge, dass bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers die Arbeitnehmer nicht mehr an erst später zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Tariferhöhungen partizipieren.
3. Sind im Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Verbandsaustritts bereits Entgelterhöhungen in mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen in einem Tarifvertrag bindend vereinbart gewesen, so sind auch diejenigen Stufen der Erhöhung, die erst in einem Zeitraum nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbandsaustritts gelten sollen, trotz des erklärten Verbandsaustritts an die Arbeitnehmer weiterzugeben (§§ 4 Abs.5, 3 Abs.3 TVG). | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #64 | >> 2 Sa 40/02 (LAG) | 04.12.2002 |
1. Nach den §§ 1 bis 3 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel kommt ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach billigem Ermessen entscheidet, erst dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber zuvor in seinem Betrieb Altersteilzeit überhaupt eingeführt hat.
2. Darauf, dass der Arbeitgeber die Entscheidung, ob er in seinem Betrieb Altersteilzeit einführt, nach billigem Ermessen trifft, hat der Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag keinen Anspruch; diese Entscheidung des Arbeitgebers ist gerichtlich auch nicht überprüfbar.
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| Rechtskraft: ja BAG, U. v. 10.2.2004, 9 AZR 89/03 | ||
| #71 | >> 1 (2) Sa 84/02 (LAG) | 13.11.2002 |
Die Tarifvertragsparteien sind wegen Art. 1 III GG nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Sie üben kollektiv die Privatautonomie aus. Mangels unmittelbarer Bindung aus Art. 3 I GG sind die Tarifvertragsparteien somit gestützt auf Art. 9 III GG bis zur Willkürgrenze frei, selbst den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelung zu bestimmen.
Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen des finanziellen Gesamtvolumens nur den unbefristet Beschäftigten einen Ausgleich für die zu erwartenden Lohneinbußen gewähren. Im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zukommenden Gestaltungs- und Ermessensspielraums ist eine Differenzierung zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten zulässig, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
Stichtagsregelungen sind zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit generell zu akzeptieren.
Eine Einbeziehung der befristet Beschäftigten in eine Besitzstandszulage aufgrund einer Stichtagsregelung ist daher nicht zwingend geboten.
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| Rechtskraft: nein zurückverwiesen, U. v. 11.12.03, 6 AZR 19/03 | ||
| #63 | >> 2 Ta 22/02 (LAG) | 27.06.2002 |
Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass der Arbeitgeber den in dem Kündigungsschreiben genannten Kündigungsgrund - die Einsparung einer Arbeitsstelle - nur vorgeschoben hat, so kann dies die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigen. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #59 | >> 2 Sa 117/01 (LAG) | 19.09.2001 |
1.) Dem Arbeitnehmer muss bei Bestehen einer Wettbewerbsvereinbarung, wenn nicht ausnahmsweise übergeordnete Gesichtspunkte dem entgegenstehen, zumindest die Möglichkeit belassen bleiben, im deutschsprachigen Bereich einer weiteren Berufstätigkeit nachgehen zu dürfen, auch wenn damit Berührungspunkte zum Geschäftsfeld des ehemaligen Arbeitgebers möglich sind.
2.) Die Ausübung des Wahlrechts bei unverbindlichem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, sich nicht an das Wettbewerbsverbot halten zu wollen, obwohl die Möglichkeit besteht – einvernehmlich oder im Wege gerichtlicher Festsetzung – den räumlichen und gegenständlichen Geltungsbereich auf das zumutbare Maß zu beschränken, birgt die Gefahr in sich, dass der Arbeitnehmer bei Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot innerhalb des später für zumutbar erachteten Gebietes den gegen ihn geführten Rechtsstreit verlieren wird.
3.) Gerade wenn Streit über die Bindungswirkung eines Wettbewerbsverbotes zwischen den Arbeitsvertragsparteien herrscht, ist es eine aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers folgende Verpflichtung, durch Benennung des neuen Arbeitgebers, sofern dieser schon feststeht, den bisherigen Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, für sich zu prüfen, ob er auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches wie hier in gewissen Teilen unverbindlich ist, verzichten kann, ohne selbst Schaden zu nehmen, oder ob er auf Einhaltung des Wettbewerbsverbotes in geringerem Umfang beharren will. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #60 | >> 2 Sa 24/01 (LAG) | 19.09.2001 |
1.) Eine eingruppierungswirksame Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten kann im universitären Dienst nur durch die Verwaltung (Kanzler) nicht jedoch durch den Fachvorgesetzten erfolgen.
2.) Die langjährige Zugehörigkeit einer Angestellten zum Kreis der Universitätsbediensteten kann gegen das Entstehen eines Vertrauensschutzes in die Rechtmäßigkeit der Zuweisung höhergruppierungsrelevanter Tätigkeiten durch den Fachvorgesetzten ohne Zustimmung der Verwaltung sprechen. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #61 | >> 2 Sa 32/01 (LAG) | 19.09.2001 |
1.) Es ist Aufgabe des die Höhergruppierung begehrenden Verwaltungsangestellten, seine ihm übertragenen Tätigkeiten zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen und den jeweiligen zeitlichen Anteil an der Gesamtarbeitszeit konkret zu bezeichnen, damit ein Subsumieren unter die Tätigkeitsmerkmale der jetzigen Vergütungsgruppe ebenso möglich wird wie auch die Überprüfung des Vorliegens der Heraushebungsmerkmale der angestrebten Vergütungsgruppe.
2.) Der Angestellte kann sich nicht darauf berufen, die Gemeinde habe keine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt, um so eine Erleichterung in der Darlegungslast zu erhalten. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #52 | >> 2 TaBV 4/01 (LAG) | 05.09.2001 |
1.) Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 111 BetrVG sind nicht ausgelöst bei Austausch der Leitung der Abteilung Hauswirtschaft in einem Krankenhausbetrieb im Sinne der Fremdvergabe an ein außenstehendes Drittunternehmen im Wege einer sog. atypischen Werkvertragsausgestaltung.
2.) Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens kann die einseitige Durchführung einer Unternehmerentscheidung bei Verletzung der Beratungsrechte des Betriebsrates nach § 90 BetrVG nicht verhindert werden. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #62 | >> 2 Sa 36/01 (LAG) | 05.09.2001 |
Stellt ein Finanzamt fest, dass ein in Frankreich seinen Wohnsitz habender, aber in Deutschland bei einem im Grenzgebiet ansässigen Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Grenzgänger nach dem dt.-frz. Doppelbesteuerungsabkommen nicht erfüllt, so ist er aus dem Gesichtspunkt der Redlichkeit dem Arbeitgeber zur Erstattung der von diesem an das Finanzamt nachtentrichteten Lohnsteuern verpflichtet. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #51 | >> 2 Sa 42/01 (LAG) | 05.09.2001 |
Ein im Schichtdienst an 7 Arbeitstagen in der Woche eingesetzter Schleusen- und Wehrhelfer erhält bei dienstplanmäßigen Einsätzen am Ostersonntag und Pfingstsonntag nach § 27 Abs.1c aa MTArb nur einen Zeitzuschlag von 35 % zur normalen Vergütung für die an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit, weil daneben bereits tariflich über § 15 Abs.6 MTArb ein Freizeitausgleich in Form eines bezahlten Freizeittages vorgesehen ist für den Feiertagseinsatz. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #35 | >> 2 Sa 4/2000 (LAG) | 22.08.2001 |
1. Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über Möglichkeiten der Zusatzversorgung sowie über Mittel und Wege zur Ausschöpfung dieser Möglichkeiten aufzuklären.
2. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, einem Arbeitnehmer, der sich zunächst von seiner ZVK-Pflichtmitgliedschaft hatte befreien lassen und später schriftlich auf die ihm offenbarte Möglichkeit des erneuten Beitritts zur ZVK verzichtet hatte aus finanziellen Erwägungen, bei unverändert gebliebenem Beitragssystem auf eine sich erneut ergebende Beitrittsmöglichkeit hinzuweisen, ohne dass der Arbeitnehmer von sich aus entsprechendes Interesse signalisiert hat (Fortführung von LAG Saarland vom 08.04.1987 - 2 Sa 2/85). | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #34 | >> 2 Sa 10/01 (LAG) | 08.08.2001 |
1. Die zu Vertretungszwecken erfolgte Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe des BAT verliert nicht dadurch ihren Charakter als vorübergehende Übertragung, dass der Angestellte nach Wiedergenesung des zu vertretenden Kollegen weiter an der ihm übertragenen Baumaßnahme eingesetzt bleibt.
2. Die Möglichkeit des gutgläubigen Anwachsens höherwertiger Tätigkeiten kann ausgeschlossen sein, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte durch den Amtsleiter angewiesen wird, auf vergütungsgruppengerechte Aufgabenzuweisung des namentlich genannten Angestellten zu achten. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #57 | >> 2 Sa 20/01 (LAG) | 18.07.2001 |
Eine Versetzungsverfügung gegenüber einer Angestellten im Justizbereich von einem Amtsgericht zu einem anderen Amtsgericht im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Grundbuchs vor Ablauf der Stellungnahmefrist für den Hauptpersonalrat nach § 54 Abs. 1, 2 S. 2 i.V.m. § 73 Abs. 3 SPersVG ist unwirksam. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #58 | >> 2 Sa 26/01 (LAG) | 18.07.2001 |
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG müssen auf dem Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfüllt werden, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen im deutschen Inland einen Kleinbetrieb i.S.d. § 23 KSchG unterhält. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #56 | >> 2 Sa 16/01 (LAG) | 18.07.2001 |
1. Eine mehrfache Befristung ist auch dann zulässig, wenn ein und derselbe Arbeitnehmer vertreten wird, wobei jedoch jeweils der Grund für die Vertretung wechselt.
2. Die Prognose, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seine Arbeit - wenn auch vielleicht in verändertem Umfang - wieder aufnehmen werde, wird nicht durch eine befristete Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschlossen.
3. Eine Überprüfung der Wirksamkeit früherer Befristungen ist zeitlich begrenzt durch § 1 Abs. 5 BeschFG. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #43 | >> 2 TaBV 2/01 (LAG) | 04.07.2001 |
1. § 38 Abs. 1 BetrVG gewährt auch in Betrieben mit ganz überwiegend in Teilzeit beschäftigter Belegschaft dem Betriebsrat das Recht, sich allein an Kopfzahlen zu orientieren bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
2. Das Wahlergebnis einer Wahl der freigestellten Mitglieder eines Betriebsrates ist der Disposition des Betriebsrates im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs enthoben.
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| Rechtskraft: ja | ||
| #39 | >> 2 Sa 140/2000 (LAG) | 20.06.2001 |
§ 13 Abs. 10 MTV SR führt nicht zu einer Kürzung des Umfangs des abzugeltenden Resturlaubs auf den gesetzlich nach § 3 BUrlG garantierten Mindesturlaub im Fall des Ausscheidens infolge Erreichens der Altersgrenze nach zuvor beendeter Arbeitsunfähigkeit. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #54 | >> 1 Sa 43/01 (LAG) | 13.06.2001 |
Auch im ersten Halbjahr eines Arbeitsverhältnisses darf eine Kündigung nicht gegen Gesetze oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, die sich aus §§ 125, 134, 138, 174, 612 a, 242 BGB ergeben.
Auch nach Überstehen einer 3-monatigen Probezeit ist eine Kündigung im ersten Halbjahr vor Erreichen des allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht treuwidrig.
Es bedarf nicht der Prüfung, ob Leistungsmängel auch objektiv vorlagen, vielmehr ist die subjektive Sichtweise des Arbeitgebers ausreichend, da es ihm im Rahmen einer unternehmerischen Freiheit überlassen bleibt, innerhalb der kündigungsschutzfreien Zeit die Entscheidung zu treffen, mit wem er ein Arbeitsverhältnis eingehen will und mit wem er dieses wieder lösen will.
Kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Wartefrist, um einen Rechtsstreit über die etwaige Sozialwidrigkeit der Kündigung zu vermeiden, so liegt hierin noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Um eine kurz vor Ablauf der Wartefrist ausgesprochene Kündigung als treuwidrig erscheinen zu lassen, müssen weitere Umstände gegeben sein.
Die Anhörung des Betriebsrats ist gemäß § 102 I BetrVG unabhängig davon erforderlich, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht.
Die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil genügt dann gesetzlichen Anforderungen, wenn der Arbeitgeber seine Motivation nicht mit konkreten Tatsachen belegen kann oder will. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
| #42 | >> 2 TaBV 2/2000 (LAG) | 06.06.2001 |
1. Ein Organigramm selbst stellt keine Vollziehung einer personellen Einzel-maßnahme dar. Vollzogen werden nur die hierin abgebildeten personellen Veränderungen.
2. Die Widerspruchsbegründung nach § 99 Abs. 2, BetrVG 1972 darf nicht in der reinen Wiederholung des Wortlauts der Ziffer 1 - 6 bestehen.
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| Rechtskraft: ja | ||
| #44 | >> 2 Ta BV 7/2000 (LAG) | 23.05.2001 |
1. Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der notwendigerweise anfallenden Schulungskosten auch unter Einbeziehung von Schulungsmaterialien bei Schulungen von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs.6 BetrVG über § 40 Abs.1 BetrVG auch dann, wenn der Schulungsträger den Namen einer Einzelgewerkschaft in seiner Firmierung führt, wenn wie hier im Fall der gemeinnützigen hbv-KBV GmbH sowohl durch Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit wie auch durch die Tatsache der Beschränkung auf Schulungen im Bereich des § 37 Abs. 6 BetrVG im fraglichen Zeitraum eine deutliche Trennung von der Gewerkschaft hinsichtlich deren Einflussnahmemöglichkeit und wirtschaftlichen Verflechtung zu erkennen ist.
2. Es bedarf nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass auf dem Umweg über pauschalierte Abrechnungspositionen eine Gegnerfinanzierung erfolge, der weitergehenden Aufschlüsselung der vom Schulungsträger erstellten Rechnungen. | ||
| Rechtskraft: ja | ||
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