Roland Michael
Beckmann
Die Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten - ein Beispiel für den
Reformbedarf des Versicherungsvertragsgesetzes
G L I E D E R U N G
A) Einleitung
B) Rechtszustand de lege lata
C) Behandlung durch die Rechtsprechung
D) Vollmachtsmissbrauch durch den Agenten
E) Beschränkbarkeit der durch Gesetz
und Rechtsprechung vorgegebenen Empfangsvollmacht
des Versicherungsagenten
I. Beschränkung der Empfangsvollmacht
gem. § 43 Nr. 1 VVG
II. Schriftformerfordernisse
III. Beschränkung der Empfangsvollmacht
gem. § 43 Nr. 2 VVG
F) Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
I. Normierung der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung
II. Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht
de lege ferenda
III. Weiterer Regelungsbedarf
G) Schlussbetrachtung
|
A) Einleitung
Zu den seit Jahren diskutierten
praxisrelevanten Problemen des Versicherungsvertragsrechts gehört die
rechtliche Behandlung der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten. Immer
wieder muss sich die Rechtsprechung mit diesem Thema auseinandersetzen, gleich
zwei Bundesgerichte – sowohl der BGH als auch das BVerwG –
haben hierzu Stellung bezogen. Ergebnis dieser Entwicklung war zunächst die
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1987. Obwohl diese
Rechtsprechung im Schrifttum ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat und
als Meilenstein im Recht der Versicherungsvermittlung bezeichnet werden kann,
sind nach wie vor Fragen offen. Diese sind so ungeklärt, dass der
Themenkomplex einen zentralen Gegenstand der Neugestaltung des Vermittlerrechts
im Rahmen der momentan diskutierten Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
darstellt [1].
Vorläufiger Höhepunkt der Diskussion ist der Zwischenbericht der
Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts [2]http://www.bmj.bund.de.
Der rechtstatsächliche Hintergrund
liegt offen zu Tage: Versicherungsunternehmen sind in besonderem Maße auf
Informationen ihrer Kunden angewiesen, um ein abzusicherndes Risiko
einschätzen und die Prämienkalkulation sachgerecht vornehmen zu
können. Deshalb legt das VVG dem Versicherungskunden in allen Phasen eines
Versicherungsverhältnisses Anzeigeobliegenheiten auf. So muss der
Versicherungskunde vor Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherer
gemäß § 16 Abs. 1 VVG über alle risikoerheblichen
Umstände informieren. Während der Vertragslaufzeit hat der
Versicherungsnehmer den Versicherer gem. § 23 Abs. 2 VVG
über gefahrerhöhende Umstände zu unterrichten, die den Eintritt
des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens
wahrscheinlich machen. Der Versicherungsnehmer riskiert den Versicherungsschutz,
wenn er solche - nur beispielhaft aufgeführten -
Anzeigeobliegenheiten verletzt.
Insbesondere im Rahmen der vorvertraglichen
Anzeigen besteht aber die Gefahr, dass der Versicherungskunde vertragsrelevante
Umstände herunterspielt, um den erstrebten Versicherungsschutz nicht zu
gefährden. Geht es z.B. um den Abschluss einer Krankenversicherung, werden
erhebliche Vorerkrankungen oft bagatellisiert oder ganz verdrängt. Diese
Gefahr besteht auch dann, wenn – wie in ungefähr 70 % der
Fälle [3] –
beim Zustandekommen des Versicherungsvertrags
Versicherungsagenten [4]
beteiligt sind. Wie die Sachverhalte zahlreicher
Urteile
belegen [5],
informiert der Versicherungskunde oft lediglich den Agenten mündlich
über solche Umstände; die an sich notwendigen Anzeigen finden keinen
Eingang in das schriftliche Antragsformular oder werden nicht an den Versicherer
weitergeleitet.
Vergleichbare Probleme können auch
entstehen, wenn es um Mitteilungen geht, die der Versicherungsnehmer dem
Versicherungsunternehmen nach Vertragsschluss zu erteilen hat. Auch in dieser
Situation kann es entscheidungsrelevant sein, wenn der Versicherungsnehmer
solche Mitteilungen lediglich seinem Versicherungsagenten gemacht hat, dieser
aber keine gesonderte Mitteilung an das Versicherungsunternehmen
vornimmt [6]. Die
entscheidende Frage liegt darin, ob es aus Sicht des Versicherungsnehmers
ausreicht, wenn er entsprechende Anzeigen lediglich gegenüber dem
Versicherungsagenten - insbesondere mündlich -
vornimmt.
B) Rechtszustand de lege lata
Ausgangspunkt ist § 43 VVG. Nach
dieser Vorschrift gilt der Versicherungsagent als bevollmächtigt, bestimmte
Erklärungen – insbesondere auch Versicherungsanträge
(Nr. 1) oder Anzeigen des Versicherungsnehmers während der
Vertragslaufzeit (Nr. 2) – entgegenzunehmen. § 43 VVG
bezieht sich auf alle Arten von Versicherungsagenten, also sowohl auf
Abschlussagenten, die vom Versicherungsunternehmen mit einer Abschlussvollmacht
ausgestattet sind, als auch auf Vermittlungsagenten, also solche Agenten, die
lediglich mit der Vermittlung von Versicherungen betraut sind. Soweit erscheint
die Rechtslage unmissverständlich. Sie ist gleichwohl aus mehreren
Gründen problematisch:
Zum einen erfasst die Empfangsvollmacht
gem. § 43 Nr. 2 VVG dem Wortlaut nach nur Anzeigen, die der
Versicherungsnehmer während der Versicherung zu machen hat; keine
ausdrückliche Erwähnung in § 43 VVG finden vorvertragliche
Anzeigen des Versicherungsnehmers gem. §§ 16 ff. VVG.
Probleme bereitet des Weiteren
§ 44 VVG: Diese Vorschrift beschränkt die Kenntniszurechnung
durch den Vermittlungsagenten. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift steht
die Kenntnis des Vermittlungsagenten der Kenntnis des Versicherungsunternehmens
nicht gleich. § 44 VVG ist lex specialis zu § 166
Abs. 1 BGB. Darin liegt ein neuralgischer Punkt: Einerseits ist der
Vermittlungsagent gem. § 43 Nr. 1 und 2 VVG für bestimmte
Erklärungen empfangsbevollmächtigt, andererseits soll durch die
Ausnahmevorschrift des § 44 VVG seine Kenntnis dem Versicherer gerade
nicht zugerechnet
werden [7].
Ein weiterer Aspekt hat zu Problemen
geführt: Da der Umfang der Empfangsvollmacht von Versicherungsagenten und
deren Kenntniszurechnung durch §§ 43, 44 VVG gesetzlich
vorgegeben ist, stellt sich - insbesondere aus Sicht der
Versicherungswirtschaft - die Frage, ob diese gesetzlich vorgegebene
Empfangsvollmacht vertraglich modifiziert werden
kann.
C) Behandlung durch die Rechtsprechung
Nähme man die §§ 43, 44
VVG beim Wort, würde eine vom Versicherungskunden – neben der
Abgabe des Versicherungsantrages - gegenüber dem Vermittlungsagenten
abgegebene mündliche Anzeige i.S.d. §§ 16 ff. VVG
grundsätzlich nicht
ausreichen [8]/ [9].
Jedoch setzte der BGH einer solchen
wortlautgetreuen Auslegung der §§ 43, 44 VVG vor gut zehn
Jahren mit der sog. "Auge-und-Ohr-Entscheidung" ein
Ende [10]/ [11].
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob der Versicherungskunde seine
vorvertragliche Anzeigeobliegenheit gegenüber dem Versicherer durch
mündliche Erklärung gegenüber einem Vermittlungsagenten
ordnungsgemäß erfüllt, auch wenn der Vermittlungsagent die
entgegengenommene Mitteilung nicht an den Versicherer weitergegeben hat. Der BGH
bejahte diese Frage und begründete seinen Standpunkt unter anderem damit,
dass die „Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines
Versicherungsvertrages und die Kenntnisnahme der von dem Antragsteller bei
dieser Gelegenheit abgegebenen – mündlichen –
Erklärungen ... einen einheitlichen Lebensvorgang“ darstelle, der
„keine juristische Aufspaltung“ erlaube, weshalb man heute vom
Aufspaltungsverbot spricht. Wörtlich heißt es: „Bei der
Entgegennahme eines Antrages auf Abschluss eines Versicherungsvertrages steht
dem Antragsteller ... der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent
bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber.“
Vom Wortlaut des § 44 VVG
ausgehend überrascht die Entscheidung, weil diese Vorschrift die
Kenntniszurechnung des Vermittlungsagenten generell und ausdrücklich
verneint. Indes führte der BGH aus, ausweislich der Gesetzesmaterialien
gelte die Versagung der Kenntniszurechnung in § 44 VVG nur
für solche Kenntnisse, die der Vermittlungsagent nicht in Ausübung der
Stellvertretung des Versicherers erlangt habe. Als Anwendungsbereich für
§ 44 VVG verbleiben danach allein „privat“ erlangte
Kenntnisse des Vermittlungsagenten. Damit ist der Regelungsgehalt des
§ 44 VVG auf ein Minimum eingeschränkt, was sich dem
Wortlaut des § 44 VVG kaum entnehmen lässt.
Die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung ist im
Schrifttum zu Recht ganz überwiegend auf Zustimmung getroffen. Das Ergebnis
entspricht der Wirklichkeit des Geschäftsverkehrs und der Interessenlage
der beteiligten Kreise. Ein Vermittlungsagent steht seiner wirtschaftlichen und
rechtlichen Stellung nach im Lager des Versicherungsunternehmens. Er
übernimmt Funktionen des Versicherers: Der Vermittlungsagent soll das
Produkt verkaufen, aber auch den Kunden beraten und ihn bei der Abgabe seines
Versicherungsantrags unterstützen. Haftungsrechtlich muss der Versicherer
für Fehler des Agenten nach § 278 BGB einstehen, weil der Agent
Erfüllungsgehilfe des Versicherers
ist [12]. Aus
der Sicht des Kunden stellen Versicherungsunternehmen und Vermittlungsagent eine
Einheit dar. Der Kunde differenziert nicht zwischen Versicherer und
Vermittlungsagenten. Dies entspricht auch der gesetzlichen Wertung des
§ 43 VVG, der dem Vermittlungsagenten bestimmte
Empfangsvollmachten einräumt. Deshalb ist die einschränkende Auslegung
des § 44 VVG und die Erweiterung der Empfangsvollmacht des
§ 43 Nr. 1 VVG auf vorvertragliche Anzeigen
gerechtfertigt [13].
D) Vollmachtsmissbrauch durch den Agenten
Die "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" birgt
gleichwohl Missbrauchsgefahren in sich. So besteht die Gefahr, dass ein
Versicherungsnehmer im Nachhinein behauptet, er habe den Agenten mündlich
auf die relevanten Umstände hingewiesen. Infolgedessen hat der Versicherer
ein Interesse daran, dass bloß mündlich gegenüber dem
Vermittlungsagenten abgegebene Informationen bedeutungslos bleiben. Ein in der
Versicherungspraxis nicht unbedeutendes Mittel zur Verhinderung solcher Gefahren
stellen zunächst die Grundsätze über den Missbrauch der
Vertretungsmacht [14]
dar. Insbesondere die Instanzgerichte haben dieses Instrument in den vergangenen
Jahren gerade in diesem Zusammenhang
eingesetzt [15].
Nunmehr hat indes der BGH vor kurzer Zeit ausdrücklich ausgeführt,
dass an die für § 242 BGB geforderte Evidenz des
Vollmachtsmissbrauchs ein strenger Maßstab anzulegen sei, der der
besonderen Stellung des Versicherungsagenten Rechnung
trage [16]. Im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines evidenten Missbrauchs der
Vertretungsmacht sei nämlich die besondere Stellung des
Versicherungsagenten als das "Auge und Ohr" des Versicherers zu
berücksichtigen. Erste im Schrifttum erschienene Stellungnahmen kritisieren
diese Entscheidung des
BGH [17].
Insbesondere wird dem BGH vorgeworfen, er sei über das Ziel des
Versicherungsnehmerschutzes hinausgeschossen; so gebe es keine Gründe, dass
die Grenze gerade bei einem Vermittlungsagenten anders gezogen werden soll als
beispielsweise bei einem Prokuristen oder bei einem mit einer umfassenden
Vollmacht des Bauherrn versehenen
GmbH-Geschäftsführer [18].
Indes ist doch zu berücksichtigen, dass der Versicherungsagent
– anders als die gerade genannten Vertreter –
grundsätzlich den Dritten (Versicherungskunden) beraten und
unterstützen soll; mithin ist der Agent nicht in jeder Hinsicht mit den
genannten Vertretern vergleichbar. Des Weiteren verlangt der BGH
grundsätzlich – nicht nur beim Vollmachtsmissbrauch durch den
Agenten - eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz
des
Missbrauchs [19],
so dass ohnehin immer strenge Voraussetzungen für das Eingreifen dieser
Grundsätze vorliegen müssen. Nichtsdestotrotz müssen die
Grundsätze über den Vollmachtsmissbrauch auch in Zukunft als
taugliches Mittel zur Verhinderung von Missbräuchen zur Verfügung
stehen.
E) Beschränkbarkeit der durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen
Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten
I. Beschränkung der Empfangsvollmacht gem. § 43 Nr. 1
VVG
Neben den Grundsätzen zum
Vollmachtsmissbrauch musste sich die Rechtsprechung des Weiteren mit
vollmachtsbeschränkenden Klauseln beschäftigen, insbesondere mit
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach der Agent zur Entgegennahme von
Anzeigen und Erklärungen nicht bevollmächtigt
ist [20];
darüber hinaus aber auch mit Schriftformerfordernissen, die jede
mündlich gegebene Information des Versicherungsnehmers gegenüber dem
Vermittlungsagenten für unmaßgeblich
erklären [21].
Die Verwendung derartiger Klauseln muss
sich zunächst an § 47 VVG messen lassen. Nach dieser
Vorschrift muss sich der Versicherungskunde eine Beschränkung der
Vertretungsmacht des Versicherungsagenten dann entgegenhalten lassen, wenn er
sie kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die damit
erforderliche Kenntniserlangung bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung kann
der Versicherer unschwer durch drucktechnische Hervorhebung im Antragsformular
oder in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
herbeiführen [22],
- sie ist also nicht die entscheidende Hürde.
Hürden liegen vielmehr im
AGB-Recht [23].
So hatte sich auch die Rechtsprechung mit Vollmachtsbeschränkungen durch
Allgemeine Versicherungsbedingungen zu beschäftigen. Unmittelbar zur Frage
der Zulässigkeit einer Vollmachtsbeschränkung hat
überraschenderweise nicht der BGH, sondern im Jahre 1998 das BVerwG
Stellung
bezogen [24]/ [25].
Ein Versicherungsunternehmen verwendete in seinen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen eine vollmachtsbeschränkende Klausel: Zum einen
erklärte die Klausel, der Versicherungsvermittler sei im Rahmen des
Abschlusses des Versicherungsvertrages zur Entgegennahme mündlicher
Erklärungen nicht bevollmächtigt; zum anderen hieß es in dieser
Klausel, alle Erklärungen des Versicherungsnehmers müssten schriftlich
erfolgen. Das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
erklärte die Klauseln für unvereinbar mit dem AGB-Gesetz und
erließ gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine
Unterlassungsverfügung [26].
Hiergegen wandte sich der Versicherer. Das BVerwG gelangte ebenfalls zu dem
Ergebnis, dass diese Klausel gem. § 9 AGBG – jetzt
§ 307 Abs. 1 BGB - unwirksam sei und der Versicherer
diese nicht mehr verwenden dürfe. Es begründete seine Entscheidung
damit, dass durch eine „Einschränkung der Empfangsvollmacht des
Vermittlungsagenten oder eine Schriftformklausel“ die Tätigkeit des
Vermittlungsagenten auf eine reine Botenfunktion degradiert würde. Da der
Vermittlungsagent den Kunden berate und mit ihm erörtere, welche Angaben im
Antragsformular einzutragen seien, würde die Beschränkung der
Empfangsvollmacht einen einheitlichen Lebensvorgang in unzulässiger Weise
aufspalten.
Der Entscheidung des BVerwG, die die
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH konsequent fortsetzte, und ihrer
Begründung ist
zuzustimmen [27].
Insbesondere ist der der "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" zugrundeliegende Gedanke
des Aufspaltungsverbotes im Rahmen der AGB-rechtlichen
Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen. Unter gesetzlichen
Regelungen, von deren Grundgedanken gemäß § 9 AGBG
bzw. nun § 307 Abs. 1 BGB nicht abgewichen werden darf, sind auch
Rechtssätze zu verstehen, die die Rechtsprechung durch Auslegung oder
Rechtsfortbildung erarbeitet hat, mithin auch der Gedanke des
Aufspaltungsverbotes [28].
Als inzwischen wohl einhellig anerkanntes Zwischenergebnis lässt sich
festhalten: Klauseln, die die Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten
hinsichtlich vorvertraglicher Anzeigen einschränken, sind unwirksam. Durch
die Integration des AGB-Gesetzes in das BGB (§§ 305 ff. BGB)
hat sich hieran nichts
geändert.
II. Schriftformerfordernisse
Was insbesondere Schriftformerfordernisse
betrifft, wurde die Entscheidung des BVerwG unterschiedlich interpretiert. So
werden im Schrifttum unter Berufung auf das BVerwG Schriftformerfordernisse
grundsätzlich weiterhin für zulässig
erachtet [29].
In Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden sich nach wie vor auch noch
allgemeine
Schriftformerfordernisse [30]http://www.gdv.de/fachservice.
Ausdrücklich formuliert das BVerwG denn auch: „An der
grundsätzlichen Zulässigkeit einer Schriftformklausel bestehen keine
Zweifel.“ [31].
Andererseits hat das BVerwG in demselben Urteil an anderer Stelle unter Hinweis
auf die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH ausgeführt, „auf eine
Einschränkung der Empfangsvollmacht des Vermittlungsagenten durch AVB oder
eine Schriftformklausel im Antragsformular“ könne sich der
Versicherer nicht berufen, „denn anderenfalls beschränkte sich dessen
Tätigkeit auf eine
Botenfunktion“ [32];
das in der in Rede stehenden Klausel „aufgestellte Schriftformerfordernis
widerspricht ebenfalls der Rechtslage, nach der der Versicherer auch von solchen
Erklärungen Kenntnis erhält, die der Versicherungsnehmer
anlässlich des Beratungsgesprächs dem Versicherungsagenten
gegenüber mündlich abgegeben
hat“ [33].
Wie lassen sich diese bei erster Betrachtung nicht übereinstimmenden
Aussagen des BVerwG verstehen?
Bei Schriftformklauseln lässt sich
differenzieren: Zum einen sind Schriftformklauseln denkbar, wonach Anzeigen nur
dem Versicherungsagenten gegenüber schriftlich zu erteilen sind, im
Übrigen aber mündlich oder in anderer Form erteilt werden können.
Solche Klauseln bezwecken, die Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten
einzuschränken; sie sind unvereinbar mit der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung
und verstoßen – wie das BVerwG zu Recht ausgeführt
hat – gegen die Generalklausel des
AGB-Rechts [34].
Hiervon zu trennen sind allgemeine
Schriftformklauseln, die nicht ausschließlich eine Beschränkung der
Empfangsvollmacht des Agenten bezwecken, sondern vielmehr ganz generell für
Anzeigen Schriftform vorsehen, und zwar unabhängig davon, ob sie
gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder dem Agenten abzugeben sind.
Nach geltender Rechtslage sind solche allgemeinen Schriftformklauseln gem.
§ 34 a S. 2 VVG, aber auch gem. § 309 Nr. 13
BGB, der dem Wortlaut nach mit § 11 Nr. 16 AGBG der bis
31.12.2001 geltenden Fassung übereinstimmt, im Prinzip zwar zulässig.
Indes führen sie nicht unbedingt zur Wirkungslosigkeit gegenüber dem
Versicherungsagenten mündlich vorgenommener Anzeigen. Denn mündliche
Anzeigen des Versicherungsnehmers, die einer allgemeinen Schriftform entbehren,
können gleichwohl gegen den Versicherer wirken, wenn dieser anderweitig
Kenntnis erlangt hat. Etwa für die Anzeige des Versicherungsfalles gem.
§ 33 Abs. 2 VVG ordnet das Gesetz dies ausdrücklich an;
ebenso für vorvertragliche Anzeigen folgt dies aus § 16
Abs. 3, 1. Alt. bzw. § 17 Abs. 2, 1. Alt. VVG. Die
gegenüber dem Agenten erfolgte mündliche Information ist eine vom
Versicherer anderweitig erlangte
Kenntnis [35].
Für vorvertragliche Anzeigen ergibt sich die entsprechende Wirkung auch aus
der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung, denn danach hat sich der Versicherer die
Kenntnis seines Agenten zurechnen zu
lassen [36]. In
diesen Fällen entfaltet ein allgemeines Schriftformerfordernis mithin schon
gar nicht die beabsichtigte Wirkung, da das Wissen des Agenten dem Versicherer
ohnehin zugerechnet wird. Unter dieser Prämisse geht letztlich von solchen
Klauseln aber ein unzutreffender Eindruck aus. Insoweit sind solche Bestimmungen
etwa unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes gem. § 307
Abs. 1 S. 2 BGB nicht unproblematisch.
Das bedeutet: Bezweckt ein
Schriftformerfordernis, die durch die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung geprägte
Empfangsvollmacht einzuschränken, so ist es unter AGB-rechtlichen Aspekten
unwirksam. Handelt es sich um ein allgemeines Schriftformerfordernis, kann es im
Falle von mündlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers auf der
Grundlage der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung jedenfalls keine rechtliche Wirkung
entfalten.
III. Beschränkung der Empfangsvollmacht gem. § 43 Nr. 2
VVG
Nicht entscheiden musste das BVerwG die
Frage, ob sich die Unbeschränkbarkeit der Empfangsvollmacht auch auf
Anzeigen nach Vertragsschluss bezieht. Die Beantwortung dieser Frage durch die
Rechtsprechung ließ nicht lange auf sich warten. Im Jahre 1999 hatte sich
der BGH mit einer Klausel zu beschäftigen, die die Empfangsvollmacht des
Versicherungsagenten im Hinblick auf Anzeigen nach Vertragsschluss
einzuschränken
bezweckte [37].
Nach der verbraucherschützenden Tendenz der geschilderten
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH und des Urteils des BVerwG erschien es
naheliegend, dass der BGH die Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht auch
für Anzeigen nach Vertragsschluss ablehnen würde. Dementsprechend
überraschte auch nicht die Aussage eines damaligen Mitglieds des
zuständigen Versicherungssenates, der zuvor an anderer Stelle erklärt
hatte, es dürfe vorhersehbar sein, „dass die höchstrichterliche
Rechtsprechung die Grundsätze der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung auch auf
Fälle von Erklärungen des Versicherungsnehmers während der
Vertragslaufzeit ausdehnen
wird“ [38].
Die Konsequenz der Geltung der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung für
Erklärungen des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit kann
nur darin liegen, dass auch Beschränkungen der Empfangsvollmacht, die sich
auf Erklärungen während der Vertragslaufzeit beziehen, unwirksam sind.
Anderenfalls wäre der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung „mit einer
möglichen Beschränkung der Empfangsvollmacht des Agenten der Boden
entzogen“ [39].
1. Die Entscheidung des BGH vom 10.2.1999
Überraschenderweise erachtete der BGH
diese Klausel indes für
wirksam [40]. In
einer späteren Stellungnahme von Römer heißt es: Der BGH
habe sich „zu dieser Entscheidung durchgerungen, weil er nach der
Gesetzeslage keine andere Möglichkeit“ gesehen
habe [41]. Der
Verweis auf die Gesetzeslage zielt vermutlich auf § 47 VVG –
eine Vorschrift, auf die sich der BGH ausdrücklich berufen hatte -,
wonach sich aus § 47 VVG eine grundsätzliche
Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht herleiten lässt. Diese
Begründung steht aber nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG
zur Unbeschränkbarkeit der Empfangsvollmacht im Hinblick auf
vorvertragliche Anzeigen. Denn § 47 VVG bezieht sich auch auf die
vorvertragliche Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten und hätte
demgemäß dann auch schon der Entscheidung des BVerwG entgegenstehen
müssen. Es überrascht denn auch schon sehr, dass der BGH die im
Ergebnis gegensätzliche Entscheidung des BVerwG nicht mit einem Wort
erwähnt hat. Ebenso überrascht, dass – nach der
Rechtsprechung des BVerwG – die Beschränkung einer gar nicht im
Gesetz normierten, sondern durch die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung entwickelten
Empfangsvollmacht nicht beschränkbar sein soll, während
– nach der Rechtsprechung des BGH – die Beschränkung
der gem. § 43 Nr. 2 VVG gesetzlich normierten Empfangsvollmacht
möglich sein soll. Von einer gesetzlichen Regelung geht – mit
Ausnahme bestimmter Entscheidungen des BVerfG – doch eine
stärkere Bindungswirkung aus als von einer höchstrichterlichen
Gerichtsentscheidung.
Neben der Berufung auf § 47 VVG
stützt der BGH die Entscheidung erheblich darauf, dass das Gericht
letztlich die eigene Auge-und-Ohr-Rechtsprechung nicht auf nach Vertragsschluss
abzugebende Erklärungen des Versicherungsnehmers anwenden möchte. Dies
sagt der BGH zwar nicht explizit, es wird aber klar, wenn der BGH ausführt,
bei den nach Vertragsschluss abzugebenden Erklärungen des
Versicherungsnehmers gebe „es auch nicht das typische Nebeneinander von
mündlichen und schriftlichen Erklärungen, das für die Aufnahme
eines Versicherungsagenten kennzeichnend
ist“ [42].
Wendet man die Rechtsprechung konsequent
an, ergibt sich: Nach der Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahre 1998 und des
BGH aus dem Jahre 1999 ist zu differenzieren. Klauseln, die die
Empfangsvollmacht im Hinblick auf vorvertragliche Anzeigen einschränken,
sind unwirksam. Klauseln, die sich auf Anzeigen nach Vertragsschluss beziehen,
sind dagegen wirksam.
Obwohl Befürworter von einer
bestechenden Entscheidung des BGH mit überzeugender Begründung
sprechen [43],
fragt sich, ob diese unterschiedliche Behandlung einerseits der vorvertraglichen
Anzeigen und andererseits der Anzeigen nach Vertragsschluss gerechtfertigt ist.
Zunächst ist die Berufung des BGH auf
die Existenz des § 47 VVG sehr formal. So hat sich die Bedeutung des
Verbraucherschutzes – insbesondere auch im Versicherungsrecht - seit
Inkrafttreten des VVG Anfang des vergangenen Jahrhunderts deutlich gewandelt.
Schon aus diesem Grund lässt allein die Existenz des aus dem Jahre 1908
stammenden § 47 VVG nicht den Schluss auf die grundsätzliche
Zulässigkeit von Vollmachtsbeschränkungen zu. Dies kommt auch dadurch
zum Ausdruck, dass das BVerwG dem § 47 VVG eine solche Wirkung nicht
beigemessen hat. Darüber hinaus geht es hier um die Beschränkung der
Vollmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen. Raum für
§ 47 VVG bleibt deshalb immer noch für
Individualvereinbarungen.
Wie bereits erwähnt, ist indes vor
allem nicht nachvollziehbar, warum im Hinblick auf vorvertragliche
Anzeigen eine Beschränkung der Empfangsvollmacht unzulässig,
während dies bei Anzeigen nach Vertragsschluss möglich sein soll.
Insbesondere einem „durchschnittlichen
Versicherungsnehmer“ [44]
ist nicht verständlich zu machen, warum er vorvertragliche Anzeigen seinem
Versicherungsagenten mündlich mitteilen darf, nicht hingegen Anzeigen nach
Vertragsschluss.
In diesem Zusammenhang kann dem BGH auch
darin nicht gefolgt werden, dass bei nach Vertragsschluss abzugebenden
Erklärungen des Versicherungsnehmers es an einem einheitlichen
Lebensvorgang fehle, der eine juristische Aufspaltung
verbiete [45].
Der BGH selbst erwähnt in dieser Entscheidung den Fall der Anzeige einer
Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 2 VVG. Wendet der
Versicherungsnehmer sich an den Agenten, so kann es im Rahmen einer solchen
Anzeige ohne weiteres zu einem Nebeneinander von mündlichen und
schriftlichen Erklärungen kommen. Die einzelnen Angaben des
Versicherungsnehmers im Rahmen der Anzeige einer Gefahrerhöhung können
eine vergleichbare Bedeutung haben wie die Angaben des Versicherungskunden bei
Vertragsschluss. Ein hinreichender Grund für eine Differenzierung ist nicht
erkennbar. Warum soll hier eine juristische Aufspaltung zulässig sein? Das
gleiche gilt für die Anzeige des Versicherungsfalles, die dem
Versicherungsnehmer gem. § 33 Abs. 1 VVG obliegt. Auch hier liegt
es nahe, das der Versicherungsnehmer eine solche Anzeige mit dem
Versicherungsagenten
erörtert [46].
Auch für diese wichtige Konstellation muss man sich fragen, warum der
Versicherungsagent bei diesem Lebensvorgang nicht „Auge und Ohr“ des
Versicherers sein soll.
Versicherungsunternehmen arbeiten mit
Beschränkungen der Empfangsvollmacht ihrer Versicherungsagenten, zum einen
um Missbräuchen entgegentreten zu können, zum anderen um
Informationsverluste infolge der Einschaltung des Agenten zu vermeiden.
Indes ist entscheidend, wer diese Risiken,
die durch Beschränkungen der Empfangsvollmacht ausgeschaltet werden sollen,
zu tragen hat. Die Missbrauchsgefahr, aber auch das Informationsproblem
resultieren aus der Organisation des Versicherungsvertriebs. Die Einrichtung des
Vertriebs ist Sache des Versicherers, so dass aus diesem Blickwinkel der
Versicherer auch die hieraus resultierenden Risiken zu tragen
hat.
Man kann fast schon von einem
widersprüchlichen Verhalten des Versicherers sprechen, wenn er sich
einerseits seiner Agenten bedient, anderseits aber den gleichen Agenten die
Empfangszuständigkeit versagt werden
soll [47]. Der
Agent steht im Lager des Versicherers und dies kommt durch sein
tatsächliches Auftreten auch deutlich nach außen zum Ausdruck: So
verwendet er vielfach unter der Aufsicht und Kontrolle des Versicherers
schillernde Bezeichnungen wie etwa „Bezirksdirektor“ oder
„Generalagent“. Des Weiteren ist er nicht nur befugt, sondern ist
sogar gehalten, auf Briefpapier, Werbung und Büroausstattung die Marke und
das Logo „seines Versicherers“ zu verwenden.
Auch wenn der Versicherungsagent
selbständiger Handelsvertreter ist, unterliegt er gleichwohl einer
Kontrolle und Aufsicht seines Versicherers, der es in der Hand hat, rechtliche
Maßnahmen gegen pflichtwidrig handelnde Agenten zu
ergreifen.
Dies alles führt zu einer
Erwartungshaltung des Versicherungsnehmers, die auch die rechtlichen
Konsequenzen einer weitestgehenden Empfangsvollmacht begründen muss.
Schließlich widerspricht jede andere Betrachtung auch der durch die
Rechtsprechung entwickelten sog. Erfüllungshaftung. Nach dieser schon
früh entwickelten Rechtsprechung trifft den Versicherer eine
gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung für Auskünfte seines Agenten.
Gibt der Agent Auskunft über den Inhalt von Allgemeinen Vertragsbedingungen
oder sonst vertragswesentlichen Pflichten, so darf der Versicherungsnehmer auf
diese Angaben vertrauen. Abweichend zur allgemeinen zivilrechtlichen Haftung
wegen Verletzung von Auskunftspflichten besteht die Erfüllungshaftung
darin, dass zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein
Versicherungsvertrag mit dem Inhalt der Agentenauskunft zustande
kommt [48].
Schließlich sprechen zwei weitere
rechtliche Aspekte gegen die Zulässigkeit einer Beschränkung der
Empfangsvollmacht.
Die Beschränkung der Empfangsvollmacht
wäre ohnehin nicht besonders effektiv:
Selbst wenn man mit dem BGH die
Zulässigkeit solcher Klauseln annehmen wollte, wäre aus Sicht der
Versicherer nicht viel gewonnen. Nimmt der Agent eine für den Versicherer
bestimmte Information vom Versicherungsnehmer entgegen, wäre dies
keinesfalls bedeutungslos, weil er zumindest als Empfangsbote des Versicherers
qualifiziert werden
kann [49],
es sei denn, die Beschränkung der Empfangszuständigkeit schließt
auch diese Rechtsstellung aus. Die Herabstufung des Agenten vom
Empfangsvertreter zum Empfangsboten aber schiebt lediglich den Zeitpunkt des
Zugangs hinaus, mehr nicht.
Unterstellt man schließlich die
Zulässigkeit der Beschränkung der Empfangsvollmacht, so ließe es
sich ferner als Pflichtverletzung des Versicherungsagenten einordnen, wenn er
den Versicherungsnehmer nicht auf die Beschränkung der Empfangsvollmacht
hinweist. Hierfür müsste wiederum gem. § 278 BGB der
Versicherer einstehen, da der Versicherungsagent Erfüllungsgehilfe des
Versicherers
ist [50].
Dies alles spricht in erheblichem
Maße grundsätzlich gegen eine Beschränkbarkeit der
Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten. Die Rechtsprechung des BGH, der den
gegenteiligen Standpunkt für Anzeigen nach Vertragsschluss vertreten hat,
ist deshalb abzulehnen.
2. Die vom BGH konkret für zulässig erachtete Klausel
Was schließlich die vom BGH konkret
beurteilte Klausel angeht, so verbietet diese sogar die Bevollmächtigung
des Versicherungsagenten zur Entgegennahme einer schriftlichen
Erklärung [51].
Auch wenn in dieser Bestimmung ausdrücklich von Bevollmächtigung des
Agenten die Rede ist, wird man die Klausel dahingehend auszulegen haben, dass
der Versicherer den Agenten noch nicht einmal als Empfangsboten anerkennt.
Insbesondere S. 2 dieser Bestimmung spricht für diese Auslegung. Wenn
aber der Versicherungsagent noch nicht einmal Empfangsbote des Versicherers sein
soll, so fragt sich, wie eine solche Beschränkung der Rechtsstellung des
Versicherungsagenten mit der ansonsten höchstrichterlich entwickelten
Rechtsstellung des Agenten als das Auge und Ohr des Versicherers
– auch wenn es nach Ansicht des BGH einen anderen Lebensvorgang
betrifft – vereinbar sein soll.
Ein Weiteres tritt im Hinblick auf die
konkrete Klausel hinzu: Diese differenziert jedenfalls nicht ausdrücklich
zwischen vorvertraglichen Anzeigen und solchen, die nach Vertragsschluss
abgegeben werden. Hierzu führt der BGH aus, nach dem Wortlaut betreffe die
Klausel Mitteilungen, die das „Versicherungsverhältnis“
betreffen. Damit werde für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf
dessen Verständnismöglichkeiten es für die Auslegung ankommt,
klargestellt, dass es bei der Klausel um Mitteilungen geht, die dem Versicherer
nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu machen sind. Denn vor Abschluss
eines Versicherungsvertrags gebe es kein Versicherungsverhältnis.
Demgemäß erfasse die Klausel nicht solche Mitteilungen oder
Erklärungen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer oder dessen
Agenten bei der Entgegennahme des Antrags auf Abschluss der Versicherung
abgebe [52].
Indes lässt sich ohne Weiteres mit vergleichbarer Argumentation das
gegenteilige Ergebnis begründen: „Mitteilungen, die das
Versicherungsverhältnis
betreffen“ [53],
sind gerade auch vorvertragliche Anzeigen; selbstverständlich betreffen
auch diese das Versicherungsverhältnis. Auch S. 3 der Klausel, wo auf
den Versicherungsvertreter Bezug genommen wird, spricht für diese
Auslegung, denn der Versicherungsvertreter ist ja gerade auch für
vorvertragliche Anzeigen „zuständig“. Infolgedessen spricht
vielleicht sogar mehr dafür, dass sich die Klausel auf vorvertragliche und
auf nach Vertragsschluss abgegebene Mitteilungen beziehen soll.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist
unklar i.S.d. § 305 c BGB (der vom Wortlaut mit § 5
AGBG der bis 31.12.2001 geltenden Fassung übereinstimmt), wenn bei der
Auslegung Zweifel bestehen. Die vorrangige objektive Auslegung der fraglichen
Klausel und der übrigen vorformulierten Teile des Vertrags muss zum
Ergebnis führen, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut und dessen
Verständnis durch die typischeweise beteiligten Verkehrskreise mehrdeutig
ist, ohne dass die Mehrdeutigkeit sich im Rahmen der objektiven Auslegung
beseitigen
lässt [54].
Angesichts der beiden Auslegungsmöglichkeiten lässt sich eine solche
Mehrdeutigkeit bei der in Rede stehende Klausel kaum
bestreiten [55].
3. Dauerhaftigkeit der geltenden Rechtslage
Indes ist festzustellen, dass der BGH den
hier und anderenorts im Schrifttum kritisierten Standpunkt nun schon zwei
Mal [56]
vertreten hat und auch
Instanzgerichte [57]
dem gefolgt sind. Der hier kritisierte Standpunkt hat
sich in der Rechtspraxis damit zunächst durchgesetzt. Die Frage ist aber,
ob damit für die Zukunft das letzte Wort gesprochen ist. Anlass für
diese Frage ist die gegenwärtige Diskussion um den Reformbedarf des
Versicherungsvertragsrechts.
F) Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
Seit gut drei Jahren ist die Diskussion um
die Reform des VVG in vollem Gange. Das Bundesjustizministerium hat im Jahre
2000 eine Kommission eingesetzt, die Vorschläge zur Überarbeitung des
VVG erarbeiten soll. Anfang Oktober 2002 wurde nun der Zwischenbericht der
Kommission
veröffentlicht [58]http://www.bmj.bund.de.
Grund für den nunmehr für
erforderlich erachteten Reformbedarf ist der Umstand, dass das aus dem Jahre
1908 stammende Versicherungsvertragsgesetz umfassend modernisiert werden soll.
Unter anderem geht es darum, von der Rechtsprechung entwickelte
Rechtsfortbildungen, die sich teilweise weit vom VVG entfernt haben, gesetzlich
zu normieren, z.B. die Rechtsprechung über sog. verhüllte
Obliegenheiten, die Relevanzrechtsprechung, die bereits erwähnte
Erfüllungshaftung und die hier näher beleuchtete
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung [59].
I. Normierung der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung Wie erwähnt, besagt die
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung, dass sich die Empfangsvollmacht des
Vermittlungsagenten über den Wortlaut der §§ 43 Nr. 1
und 44 VVG hinaus auch auf mündliche Anzeigen des Versicherungsnehmers
bezieht. Bisher ergangene Stellungnahmen kommen übereinstimmend zu dem
Ergebnis, dass die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung im Rahmen der Reform des VVG in
Gesetzesform zu gießen
ist [60].
Angesichts der Rechtsstellung des Versicherungsagenten und der berechtigten
Erwartungshaltung des Versicherungskunden ist diesem Standpunkt
uneingeschränkt zuzustimmen.
Zu befürworten ist auch der Vorschlag
der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, insoweit zwischen der
Sachlage vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht zu
unterscheiden [61].
Diese – knapp formulierte – Passage lässt sich so
verstehen, dass die zunächst nur für die Entgegennahme des Antrags
entwickelte Auge-und-Ohr-Rechtsprechung auch auf das Stadium nach
Vertragsabschluss auszudehnen ist. Dies hat vor allem Bedeutung für die
noch zu beleuchtende Frage der Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht de
lege ferenda.
In ihrem Zwischenbericht hat sich die
Kommission des Weiteren für die Aufnahme einer klarstellenden Regelung im
Hinblick auf die Beweislast bei § 43 Nr. 1 und 2 VVG
ausgesprochen [62].
Klargestellt werden soll insbesondere die auch in jüngerer Zeit in der
Rechtsprechung betonte Differenzierung, wonach einerseits den
Versicherungsnehmer die Beweislast trifft, wenn der Inhalt eines
Versicherungsantrags streitig
ist [63],
andererseits aber der Versicherer die Beweislast dafür trägt, dass der
Versicherungsnehmer die aufgrund einer Obliegenheit gebotenen Anzeige nicht
abgegeben hat. Mit diesem geplanten Vorschlag berücksichtigt die Kommission
indes die eigentlich zur Auge-und-Ohr-Rechtsprechung gehörenden
beweisrechtlichen Grundsätze nicht ganz vollständig. So bleibt die vom
BGH entwickelte oben erwähnte beweisrechtliche
Ergänzung [64]
außen vor, auf welche Weise der Versicherer den Nachweis der
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer führen
kann.
II. Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht de lege
ferenda
1. Regelungsbedürfnis
Im Rahmen der Frage nach der
Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten stellt sich
zunächst die Frage der Regelungsbedürftigkeit. Denkbar ist es
zunächst, die Beantwortung dieser Frage wie bisher der Rechtsprechung auf
der Grundlage des AGB-Rechts zu überlassen. Indes sprechen mehrere
Gesichtspunkte für eine Regelung im Rahmen einer VVG-Reform. Zum einen
erweckt insbesondere § 47 VVG den Eindruck der Beschränkbarkeit
der Empfangsvollmacht. Wie insbesondere die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH
zeigt, aber auch das BVerwG zu Recht dargelegt hat, ergeben sich aus der
rechtstatsächlichen Stellung des Versicherungsagenten Situationen, in denen
der Agent als das Auge und Ohr des Versicherers auftritt. Konsequenz kann
– wie das BVerwG ausdrücklich entschieden hat – nur
die Unbeschränkbarkeit der Empfangsvollmacht sein. Ein weiterer Grund tritt
hinzu: Auch die zwischen vorvertraglichen und nach Vertragsschluss
erklärten Mitteilungen divergierende Rechtsprechung zur
Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht ist kaum nachvollziehbar und
– da es keine Anzeichen für eine Änderung der
Rechtsprechung gibt –
reformbedürftig.
2. Reichweite der Unbeschränkbarkeit der Empfangsvollmacht
Im Rahmen der Frage nach der
Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten sind
insbesondere zu berücksichtigen die rechtstatsächliche Position des
Versicherungsagenten, die berechtigte Erwartungshaltung des Versicherungskunden,
vor allem aber die Risikoverteilung im Verhältnis zwischen Versicherer,
Versicherungsnehmer und Versicherungsagenten. Befürwortet man die
grundsätzliche Stellung des Agenten als Auge und Ohr des Versicherers, kann
dies im Rahmen einer Reform nur die Konsequenz haben, sich grundsätzlich
gegen eine Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten
auszusprechen. Die entscheidende Frage besteht darin, ob sich eine
Unbeschränkbarkeit der Empfangsvollmacht auf alle möglichen
Mitteilungen des Versicherungsnehmers - unabhängig vom zeitlichen
Stadium des Versicherungsverhältnisses - beziehen soll oder ob es bei
der jetzigen Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG und des BGH
verbleiben kann.
Wie bereits festgestellt und auch im
Schrifttum zumindest für problematisch
erachtet [65],
ist es nicht nachvollziehbar, grundsätzlich zwischen Anzeigen vor
Vertragsschluss und nach Vertragsschluss zu differenzieren. Es erscheint auch
weder praktikabel noch indiziert, zwischen verschiedenen Anzeigearten des
Versicherungsnehmers noch weiter zu unterscheiden. Gleichwohl hat sich vor allem
Reiff für eine differenzierte Lösung
ausgesprochen [66].
Insbesondere soll für Verfügungen über Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag und für die Einräumung von Bezugsrechten die
Empfangsvollmachtmacht de lege ferenda beschränkbar bleiben, alle
übrigen Einschränkungen (sowohl betreffend vorvertragliche Anzeigen
als auch solche, die während der Vertragslaufzeit abzugeben sind) sollten
im Gesetz als unabdingbar festgestellt werden.
Reiff ist insoweit
uneingeschränkt zuzustimmen, als er die Unbeschränkbarkeit der
Empfangsvollmacht auch auf nach Vertragsschluss abzugebene Mitteilungen des
Versicherungsnehmers grundsätzlich erstreckt. Als Begründung für
eine weitere Differenzierung aber führt er an, dass es nur zwei
Sachgründe gebe, die eine unterschiedliche Behandlung der Vollmachten aus
§ 43 Nr. 1 VVG und § 43 Nr. 2 VVG rechtfertigten.
Zum einen fehle bei nach Vertragschluss abzugebenden Erklärungen das
typische Nebeneinander von mündlichen und schriftlichen Erklärungen.
Zum anderen sei es – anders als vor Vertragsschluss – dem
Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages möglich und
zumutbar, bei gegebenem Anlass von der in den Versicherungsbedingungen
enthaltenen Beschränkungs- und Schriftformklausel Kenntnis zu nehmen und
sein Verhalten daran
auszurichten [67].
Möglicherweise ist bei dieser Art von
Anzeigen, die Reiff vom Prinzip ausnehmen will, der Beratungsbedarf des
Versicherungsnehmer durch den Agenten vielfach geringer als bei anderen
Anzeigen. Zwingend ist dies indes nicht. Auch bei Mitteilungen des
Versicherungsnehmers über eine Abtretung oder eine Bezugsänderung kann
für den Versicherungsnehmer Beratungsbedarf bestehen, etwa im Hinblick auf
die hiermit verbundenen Änderungen für das
Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.
Für die Deckung des entsprechenden Beratungsbedarfs des Kunden wird man den
Versicherungsagenten als zuständig ansehen müssen. Aus Sicht des
Kunden ist der Versicherungsagent doch stets der Ansprechpartner.
Römer nennt das Beispiel des auf dem Land tätigen Agenten, wo
dieser den einzelnen Kunden häufig persönlich
kennt [68];
vielfach wird die Zentrale des Versicherers den Kunden sogar für solche
Fragen direkt an den Agenten verweisen. Bei dieser rechtstatsächlichen Lage
muss der Versicherungsagent auch zur Empfangnahme solcher Anzeigen
unbeschränkbar ermächtigt bleiben. Wollte man die Empfangsvollmacht
des Versicherungsagenten insoweit tatsächlich für beschränkbar
erklären, dann könnte dies effektiv nur geschehen, wenn man ihm
zugleich auch noch die Fähigkeit, als Empfangsbote tätig zu werden,
entziehen würde. Denn eine Beschränkung lediglich der
Empfangsvertretung (Vertretung im Rechtssinne) würde lediglich den Zugang
zum Versicherer zeitlich
verzögern [69].
Angesichts der Tatsache, dass der Versicherungsagent zum einen kraft Gesetzes,
zum anderen durch die Rechtsprechung eine Rechtsstellung einnimmt, nach der er
jedenfalls in anderen Situationen mit Wirkung für und gegen den Versicherer
handelt, erscheint ein derart weitgehender Ausschluss der
Empfangszuständigkeit mit den rechtstatsächlichen Gegebenheiten nicht
vereinbar zu sein. Eine grundsätzliche Unbeschränkbarkeit der
Empfangsvollmacht führt letztlich auch zu einem in sich geschlosseneren
System. Eine Beschränkbarkeit nur für bestimmte Anzeigen des
Versicherungsnehmers zuzulassen, wäre aus Sicht des Versicherungsnehmers
noch überraschender, als eine vollständige Beschränkbarkeit zu
gewähren.
Schließlich argumentiert Reiff,
dass eine Abbedingung des § 43 Nr. 2 VVG bei Verfügungen
über Ansprüche aus der Versicherung und für die Einräumung
von Bezugsrechten gerechtfertigt sei, weil hierdurch der Schutzzweck dieser
Vorschrift kaum berührt werde. Indes ist auch insoweit zu
berücksichtigen, dass aus Sicht des Versicherungsnehmers auch bei solchen
Anzeigen Beratungsbedarf bestehen kann. Infolgedessen kann der
Versicherungsnehmer berechtigter Weise darauf vertrauen, mit dem
Versicherungsagenten solche Fragen zu erörtern. Wenn es zu den Aufgaben des
Agenten gehört, solche Fragen mit den Versicherungsnehmer zu erörtern,
so muss der Kunde dem Agenten aber auch entsprechende Mitteilung machen
können.
Die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung hat
insgesamt große Zustimmung erfahren. Nimmt man sie tatsächlich ernst,
so heißt dies, diese Grundsätze auf alle Tätigkeiten des
Versicherungsagenten zu erstrecken und nicht nur punktuell auf einzelne Anzeigen
des Versicherungsnehmers zu reduzieren. Entscheidet man sich für die der
Rechtswirklichkeit entsprechenden Rechtstellung des Agenten, so muss der
Versicherungsnehmer konsequenterweise hierauf vertrauen dürfen. Das
heißt aber, dass der Versicherungsnehmer alle Erklärungen wirksam dem
Versicherungsagenten gegenüber abgeben können muss.
Es ist deshalb bei der Reform des
Versicherungsvertragsgesetzes die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung umzusetzen und
zwar mit der Konsequenz, eine Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht durch
Allgemeine Versicherungsbedingungen gesetzlich
auszuschließen [70].
3. Mündliche Anzeigen gegenüber dem Agenten/
Schriftformerfordernisse
In ihrem Zwischenbericht hat die Kommission
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts im Zusammenhang mit der
Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten vom Versicherer aufgestellte
Schriftformerfordernisse jedenfalls ausdrücklich nicht erwähnt. Sie
spricht lediglich von „rechtsgeschäftlicher Beschränkung der
gesetzlichen Empfangsvollmacht“. Konsequenz der
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung ist aber auch die grundsätzliche
Wirkungslosigkeit von Schriftformerfordernissen, soweit es um Erklärungen
des Versicherungskunden gegenüber dem Agenten geht. Nimmt man die
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung ernst, so reichen mündlich gegenüber dem
Versicherungsagenten abgegebene Anzeigen und Erklärungen letztlich
aus [71]. Nach
geltender Rechtslage ist dies etwa für die praxisrelevanten
vorvertraglichen Anzeigen bereits wegen § 16 Abs. 3, 1. Alt. VVG
der Fall, denn danach kann der Versicherer seine Rechte nicht geltend machen,
wenn er den nicht angezeigten Umstand kannte; das dem Agenten mündlich
Zugetragene wiederum wird dem Versicherer aufgrund der
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung grundsätzlich zugerechnet. Die von der
Kommission erwogene Neufassung der §§ 16 ff. VVG sieht
hingegen keine dem § 16 Abs. 3, 1. Alt. VVG entsprechende
Regelung vor, wonach die Rechte des Versicherers bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände ausgeschlossen
sind [72]. Wenn
indes die derzeitige Rechtslage aufgrund der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung
aufrechterhalten bleiben soll - und das befürwortet die Kommission,
denn sie spricht sich für die Normierung der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung,
für eine Wissenszurechnung durch den Agenten und für eine
Unbeschränkbarkeit der Empfangsvollmacht aus -, erscheint insoweit
noch eine Klarstellung geboten.
III. Weiterer Regelungsbedarf
1. Wissenszurechnung gem. § 44 VVG
Der Regelungsgehalt des § 44 BGB,
der die Wissenszurechung des Vermittlungsagenten bestimmt, ist durch die
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung auf ein Minimum reduziert. Nach der Rechtsprechung
hat diese Vorschrift nur noch für privat erlangtes Wissen Geltung. Spricht
man sich wie hier für eine gesetzliche Normierung der
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung aus, so muss konsequenterweise diese Vorschrift
ihrem aktuellen Verständnis angepasst werden. Insoweit stellt sich die
Frage, ob diese Vorschrift im Sinne der vom BGH vertretenen Interpretation
eingeschränkt aufrechterhalten werden oder insgesamt gestrichen werden
soll [73]. In
ihrem Zwischenbericht hat sich die Kommission zur Reform des VVG für eine
Neufassung des § 44 VVG im Sinne der Rechtsprechung des BGH
ausgesprochen [74].
Gegen eine Aufrechterhaltung des
§ 44 VVG mit reduziertem Inhalt spricht indes, dass das BGB im Rahmen
der Wissenszurechnung – im Gegensatz zur Verhaltenszurechnung (vgl.
etwa §§ 31, 831 BGB) - grundsätzlich nicht zwischen
„dienstlich“ und „privat“ erlangtem Wissen
unterschiedet [75].
Auch wenn im Schrifttum Tendenzen einer Differenzierung zwischen privatem und
dienstlich erlangtem Wissen erkennbar
sind [76],
so gibt es keinen zwingenden Grund dafür, speziell und nur im
Versicherungsvertragsrecht für Vermittlungsagenten eine solche
Differenzierung ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen.
2. Regelung des Instituts „Missbrauch der Vertretungsmacht“
Nach der oben erwähnten Entscheidung
des BGH v. 30.1.2002 zum Institut „Missbrauch der Vertretungsmacht“
hat insbesondere Reiff schließlich erwogen, auch diesen
Themenkomplex im Rahmen der VVG-Reform zu berücksichtigen. Vielleicht
könne es sogar erforderlich sein, dass der Gesetzgeber den BGH in diesem
Punkt
korrigiert [77].
Indes handelt es sich bei den Grundsätzen über den Missbrauch der
Vertretungsmacht letztlich um ein allgemeines zivilrechtliches Instrumentarium
auf der Grundlage der §§ 138, 242 BGB. Eine ausschließliche
Sonderregelung im VVG erscheint systemwidrig. Darüber hinaus bedürfte
es einer sehr allgemeinen Formulierung, so dass auch fraglich wäre, ob die
insoweit ohnehin äußerst einzelfallorientierten Probleme hierdurch
gelöst werden könnten.
G) Schlussbetrachtung
Die mit dem Gesetzeswortlaut des
§ 44 VVG kaum zu vereinbarende "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" passt
fugenlos in die verbraucherschützende Tendenz der Rechtsordnung und
Rechtsprechung. Die restriktive Auslegung des § 44 VVG durch die
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung sollte Mängel eines partiell dem heutigen
Rechtsgefühl nicht mehr entsprechenden Gesetzes kompensieren. Die
Rechtsprechung hat hierdurch die Rechtsentwicklung zur heutigen
Rechtswirklichkeit vollzogen. Das BVerwG hat den Gedanken der
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung konsequent weiterentwickelt. Die Entscheidung des
BGH vom 10.2.1999 passt indes nicht mehr in das Bild der zuvor entwickelten
Rechtsprechung. Der Versicherer, der sich für den Vertrieb durch
Versicherungsagenten entscheidet, muss auch die hiermit verbundenen Risiken
tragen. Das Vertrauen des Versicherungskunden darauf, dass dem Versicherer die
Kenntnis aller dem Vermittlungsagenten mitgeteilten relevanten Informationen
zugerechnet wird, ist berechtigt und schutzwürdig. Im Rahmen der Reform des
VVG ist deshalb die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung mit allen Konsequenzen
fortzuentwickeln, d.h. auch im Hinblick auf eine grundsätzliche
Unbeschränkbarkeit der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten
- und zwar in jedem Stadium des
Versicherungsverhältnisses.
F u ß n o t e n
[1]
Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Empfangsvollmacht des
Versicherungsagenten im Rahmen der momentan (noch) auf nationaler Ebene
geführten Diskussion der Reform des Versicherungsvertragsrechts. Die
Diskussion um die Reform der berufsrechtlichen Regelungen des Vermittlerrechts
aufgrund des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung v. 20.9.2000, KOM
(2000) 511 endg.; ABl. EG Nr. C 29 E/245 v. 30.1.2001, bleibt außer
Betracht; dazu Matusche-Beckmann, Berufsrecht und zivilrechtliche
Beratungs- und Informationspflichten für Versicherungsvermittler,
NVersZ 2002, 385; Reiff, Aspekte einer Neugestaltung des Rechtes der
Versicherungsvermittlung, ZVersWiss 2002, 103; Teichler, Das
zukünftige Vermittlerrecht, VersR 2002, 38.
[2]
Zwischenbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts v.
30.5.2002, veröffentlicht am 2.10.2002 im Internet unter
.
[3]
Vgl. die Übersicht über Marktanteile der verschiedenen Vertriebswege
für Versicherungen in bestimmten Ländern der EU im Rahmen der
Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie über
Versicherungsvermittlung v. 20.9.2000, KOM (2000) 511 endg.,
S. 3.
[4]
Zum Begriff des Versicherungsagenten, insbesondere zur Abgrenzung zum
Versicherungsmakler vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, VVG,
26. Aufl. 1998, Anh. zu §§ 43 – 48
Rn. 60 ff.; Matusche, Pflichten und Haftung des
Versicherungsmaklers, 4. Aufl. 1995, S. 14 ff.
[5]
BGH v. 30.1.2002, VersR 2002, 425; BGH v. 10.10.2001, VersR 2001, 1541; BGH v.
14.7.1993, VersR 1993, 1089; BGH v. 18.12.1991, VersR 1992, 217 (unter 1); BGH
v. 23.5.1989, VersR 1989, 833; BGH v. 11.11.1987, VersR 1988, 234 (236 unter 3
c)
[6]
Vgl. etwa OLG Hamm v. 12.4.2000, VersR 2001, 366 f., wo zwischen
Versicherungsnehmer und Versicherer streitig war, ob der Versicherungsnehmer den
Versicherungsagenten unverzüglich über den Eintritt des
Versicherungsfalles informiert hatte.
[7]
Zur Differenzierung zwischen der Empfangsvollmacht gem. § 43 VVG
einerseits und Kenntniszurechung gem. § 44 VVG andererseits
insbesondere Reiff, Die Haftung des Versicherers für
Versicherungsvermittler (Teil 1), r+s 1998, 89 (95 f.); ders.,
Aspekte einer Neugestaltung des Rechtes der Versicherungsvermittlung,
ZVersWiss 2002, 103 (121 f.).
[8]
Bis Mitte der 1980er Jahre haben die Instanzgerichte entsprechend geurteilt;
vgl. etwa OLG Nürnberg v. 30.8.1979, VersR 1980, 36 (37); OLG Köln v.
3.3.1983, VersR 1983, 1125; weitere Nachweise bei Reiff, r+s 1998, 89 (93
Fn. 64).
[9]
Anders ist die Gesetzeslage bei Einschaltung eines Abschlussagenten: Da
§ 44 VVG – wie sich aus seinem Wortlaut
ergibt – nur auf Vermittlungsagenten anwendbar ist, wird die
Kenntnis eines Abschlussagenten dem Versicherer gem. § 166 BGB
zugerechnet. Diese Differenzierung überrascht bereits deshalb, weil
für den Versicherungsnehmer regelmäßig nicht erkennbar ist, ob
er mit einem Vermittlungs- oder einem Abschlussagenten verhandelt. Im Normalfall
handelt ein Vermittlungsagent.
[10]
BGH v. 11.11.1987, VersR 1988, 234 ff. = BGHZ 102, 194 ff.; BGH v.
23.5.1989, VersR 1989, 833 (834) = BGHZ 107, 322 ff.; BGH v. 10.10.2001,
VersR 2001, 1541 (1542); BGH v. 30.1.2002, VersR 2002, 424
(426).
[11]
Schon zuvor wurde im Schrifttum der Standpunkt vertreten, dass der
Versicherungskunde seine Anzeigeobliegenheit ordnungsgemäß
erfüllt, wenn er vorvertragliche Anzeigen (mündlich) dem
Vermittlungsagenten übermittle. Teilweise wurde dies über eine analoge
Anwendung des § 43 Nr. 2 VVG hergeleitet
(Bruck/Möller, 8. Aufl. 1961, § 43 Anm. 19
bb).
[12]
Zur darüber hinaus entwickelten sog. Erfüllungshaftung Berliner
Kommentar/Gruber, VVG, 1999, § 43 Rn. 22 ff.;
Kollhosser, Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung und alternative
Regelungen, r+s 2001, 89; Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O.,
§ 43 Rn. 29 ff.; Römer/Langheid/Langheid, VVG,
1997, § 43 Rn. 18 ff.
[13]
Der BGH sicherte die Stellung des Versicherungsnehmers in einem zweiten Schritt
durch Klarstellung der Beweislage ab: Hat der Vermittlungsagent das
Antragsformular ausgefüllt und behauptet der Versicherungsnehmer
substantiiert weitergehende mündliche Informationen gegenüber diesem,
so muss der Versicherer beweisen, dass die Eintragungen im Formular korrekt nach
den Angaben des Versicherungsnehmers erfolgt sind, BGH v. 23.5.1989, VersR 1989,
833 (834); BGH v. 10.10.2001, VersR 2001, 1541 (1542). Ganz allgemein kommt dem
Inhalt schriftlicher Urkunden im Recht eine besondere Bedeutung zu; zwischen
Vertragspartnern besteht grundsätzlich die Vermutung, dass eine
Vertragsurkunde den endgültigen, wohlüberlegten Willen der Parteien
enthält. Hiervon abweichend kann nach dieser Rechtsprechung jedoch allein
mit dem von einem Agenten ausgefüllten Formular der Beweis einer
Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht mehr erfolgreich
geführt werden. Demgegenüber zur Beweislast für eine den
schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Erklärung des
Versicherungsnehmers auf erweiterten Versicherungsschutz BGH v. 3.7.2002, VersR
2002, 1089; OLG Saarbrücken v. 4.4.2001, VersR 2001, 1405.
[14]
Zu den Voraussetzungen BGH v. 17.5.1988, NJW 1989, 26; BGH v. 19.4.1994, NJW
1994, 2082; BGH v. 26.6.1999, NJW 1999, 2883; Palandt/Heinrichs,
61. Aufl. 2002, § 164 Rn. 13 ff.
[15]
OLG Schleswig v. 7.7.1994, VersR 1995, 406 (407); OLG Karlsruhe v. 6.10.1994,
VersR 1995, 406; OLG Karlsruhe v. 25.7.1996, VersR 1997, 861 (862); LG Aachen v.
29.5.1998, r+s 1998, 398. OLG Saarbrücken v. 9.7.1997, VersR 1998, 444;
Weitere Beispiele bei Berliner Kommentar/Gruber, a.a.O., § 43
Rn. 40.
[16]
BGH v. 30.1.2002, VersR 425 (426 unter II 3 c).
[17]
Kirsch, Berufsunfähigkeitsversicherung im Wandel
S. 95 ff. (in diesem Buch); Prölss, VersR 2002, 961
(insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Grundsätze über den
Missbrauch der Vertretungsmacht); Reiff, VersR 2002,
597 ff.
[18]
Vgl. Reiff, VersR 2002, 597 (599) mit weiteren
Beispielen.
[19]
BGH v. 19.4.1994, NJW 1994, 2082; BGH v. 29.6.1999, NJW 1999,
2883.
[20]
Vgl. etwa BGH v. 10.2.1999, VersR 1999, 565.
[21]
Vgl. etwa BVerwG v. 25.6.1998, NVersZ 1998, 24.
[22]
Beckmann, Auswirkungen der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung auf die
Beurteilung von Vollmachtsbeschränkungen, NJW 1996, 1378 (1379);
Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O., § 47 Rn. 13;
Reiff, Die Haftung des Versicherers für Versicherungsvermittler
(Teil 2), r+s 1998, 133 f.; a.A. Rüther, Schriftformklauseln
und Ausschluss der Agentenvollmacht nach § 43 Nr. 2 VVG
– Anspruch und Wirklichkeit, NVersZ 2001, 241 (242).
[23]
Allerdings wurde im Schrifttum zunächst der Standpunkt vertreten,
vollmachtsbeschränkende Klauseln stellten keine Allgemeine
Geschäftsbedingungen i.S.d. § 1 AGBG dar, vgl. Heinrichs,
Die Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Jahre 1996, NJW 1997, 1407 (1419); Klein, Die Rechtsmacht des
Versicherungsagenten und ihre Beschränkbarkeit, 1994, S. 92 ff.;
Reiff, Anm. zum Urteil des OLG Hamburg v. 11.3.1998, VersR 1998, 976;
ders., Anm. zum Urteil des BVerwG v. 25.6.1998, EWiR 1998, 961 (962);
a.A. Beckmann, NJW 1996, 1378 (1379); Präve,
Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz, 1998, Rn. 111 ff.;
Schirmer, Anm. zum Urteil des LG Düsseldorf v. 2.12.1984, r+s 1995,
273. Zu Recht haben insbesondere zunächst das BVerwG und auch der BGH
vollmachtsbeschränkende Klauseln der Kontrolle durch das AGB-Gesetz
unterstellt; BVerwG v. 25.6.1998, NVersZ 1998, 24 (26 unter 4.); BGH v.
10.2.1999, VersR 1999, 565 (566 f. unter C II 3 a); BGH v. 24.3.1999, VersR
1999, 710 (714 unter B II 1).
[24]
BVerwG v. 25.6.1998, NVersZ 1998, 24 ff. mit Anm. von Beckmann,
NVersZ 1998, 19; Lorenz, VersR 1998, 1144; Präve, VersR 1998,
1141; Reiff, EWiR 1998, 961 f.; Schwintowski, VuR 1999,
44.
[25]
Zuvor hatte zwar auch schon der BGH eine Klausel wegen Verstoßes gegen
das AGB-Gesetz für unwirksam erklärt (BGH v. 18.12.1991, VersR 1992,
217 f. = LM Nr. 1 zu § 47 mit Anm. Hübner). Die
Klausel lautete: „Für die Richtigkeit der Angaben bin ich allein
verantwortlich, auch wenn ich den Antrag nicht selbst ausgefüllt habe. Der
Vermittler darf über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen
keine verbindliche Erklärungen abgeben.“ Zwar sah der BGH in dieser
Klausel einen Verstoß gegen § 11 Nr. 7 AGBG (mithin um eine
unzulässige Haftungsbeschränkung, nicht um eine unzulässige
Vollmachtsbeschränkung). Der BGH hat sich in dieser Entscheidung also
gerade nicht mit der Frage der Beschränkbarkeit der passiven
Vertretungsmacht des Vermittlungsagenten beschäftigt, da er insoweit den
Standpunkt vertrat, dass „die Empfangsvollmacht des Agenten für den
Versicherungsantrag ... mit dieser Klausel nicht eingeschränkt“
werde; so auch Reiff, r+s 1998, 89 (94).
[26]
Vgl. Beschlusskammerentscheidung v. 23.9.1996, VerBAV 1996,
259 ff.
[27]
Auch wenn das BVerwG die Unwirksamkeit anhand von § 9 AGBG (jetzt
§ 307 BGB) feststellte, lässt sich die Unwirksamkeit schon aus
§ 11 Nr. 16 AGBG (jetzt § 309 Nr. 13 BGB)
herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln unwirksam, durch die Anzeigen
oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber
abzugeben sind, an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
Gemäß § 43 Nr. 1 VVG i.V.m. der
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung kann der Vermittlungsagent Erklärungen des
Versicherungsnehmers mit Wirkung für den Versicherer entgegennehmen. Sollen
Anzeigen i.S.d. § 16 VVG nach dem Willen des Versicherers nicht von
der Empfangszuständigkeit des Vermittlungsagenten erfasst werden, so
müsste der Versicherungsnehmer diese direkt dem Versicherer
übermitteln. Im Vergleich zu der im Gesetz und durch die Rechtsprechung
vorgesehenen Rechtslage wäre die Anzeige damit an ein besonderes
Zugangserfordernis geknüpft (a.A. indes BGH v. 10.2.1999, VersR 1999, 565
[567]; BGH v. 24.3.1999, VersR 1999, 710 [714]).
[28]
BGH v. 12.3.1997, VersR 1997, 712 ff.; BVerwG v. 25.6.1998, NVersZ 1998,
24 (26 unter 5.); Beckmann, NJW 1996, 1378 (1380).
[29]
Lorenz, VersR 1998, 1144 (1145); Präve, VersR 1998, 1141
(1143).
[30]
Vgl. etwa § 40 VGB 2000, § 42 VHB 2000 der vom GDV empfohlenen
Musterbedingungen (über das Internet abrufbar unter
).
[31]
BVerwG v. 25.6.1998, NVersZ 1998, 24 (28 unter 6 b).
[32]
BVerwG v. 25.6.1998, NVersZ 1998, 24 (27 unter 5 a); Hervorhebung durch den
Verf. vorgenommen.
[33]
BVerwG v. 25.6.1998, NVersZ 1998, 24 (27 unter 5 b).
[34]
Hinsichtlich vorvertraglicher Anzeigen BVerwG v. 25.6.1998, NVersZ 1998, 24 (27
unter 5).
[35]
Rüther, NVersZ 2001, 241 (244).
[36]
BGH v. 11.11.1987, VersR 1988, 234 (236).
[37]
BGH v. 10.2.1999, VersR 1999, 565 ff. mit Anm. Lorenz, VersR 1999,
568 f.; Schwintowski; VuR 2000, 124; van Bühren, EWiR
1999, 481 f. Kurze Zeit später bestätigte der BGH diese
Entscheidung, vgl. BGH v. 24.3.1999, VersR 1999, 710 ff.
[38]
Römer, Die Informationspflichten der Versicherer – unter
besonderer Berücksichtigung der Krankenversicherung, 1998 (zit.:
Informationspflichten), S. 12.
[39]
Römer, Informationspflichten, a.a.O., S. 12.
[40]
BGH v. 10.2.1999, VersR 1999, 565 ff.;
anders zuvor die Vorinstanz (wie sich aus der Entscheidung des BGH ergibt) sowie
OLG Hamburg v. 11.3.1998, VersR 1998, 627 (629 f. unter II 1); LG
Wupppertal v. 10.10.1991, VersR 1992, 174 f.
[41]
Römer, Reformbedarf des Versicherungsvertragsrechts aus
höchstrichterlicher Sicht, VersR 2000, 661 (664).
[42]
Vgl. unter C II 2 der Entscheidungsgründe.
[43]
Büsken/Dreyer, Die Beschränkbarkeit der Empfangsvollmacht des
Versicherungsagenten – Neue Perspektiven, NVersZ 1999, 455
(458).
[44]
Diesen Begriff verwendet der BGH auch in diesem Zusammenhang; vgl. BGH v.
10.2.1999, VersR 1999, 565 (566).
[45]
Vgl. unter C II 2 der Entscheidungsgründe.
[46]
Ebenso Reiff, ZVersWiss 2002, 103 (128); Rüther, NVersZ
2001, 241 (245).
[47]
Berliner Kommentar/Voit, a.a.O., § 16
Rn. 76.
[48]
Berliner Kommentar/Gruber, a.a.O., § 43
Rn. 22.
[49]
Reiff, r+s 1998, 133 (134); Rüther, NVersZ 2001, 241
(242 f.)
[50]
OLG Hamm v. 12.4.2000, VersR 2001, 366 (367); Basedow,
Risikobeschreibung und Beschränkung der Empfangsvollmacht in der
AGB-Kontrolle privater Arbeitslosigkeitsversicherungen, NVersZ 1999, 349 (352);
Rüther, NVersZ 2001, 241 (243 f.); Schwintowski, VuR
2000, 124 (125 f.).
[51]
Die Klausel hat folgenden Wortlaut: „Mitteilungen, die das
Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen.
Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen
sind. Versicherungsvertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht
bevollmächtigt.“, vgl. BGH v. 10.2.1999, VersR 1999,
565.
[52]
Vgl. BGH v. 10.2.1999, VersR 1999, 565 (566 unter C II 1 b).
[53]
So wörtlich die einschlägige Klausel; Hervorhebung durch den Verf.
vorgenommen.
[54]
Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2000,
§ 5 Rn. 25 m.w.N.
[55]
Auch Lorenz (VersR 1999, 568) ist der Ansicht, über die Auslegung
der Klausel, die auf den Worten „zu dem
Versicherungsverhältnis“ beruhe, ließe sich
streiten.
[56]
BGH v. 10.2.1999, VersR 1999, 565 ff.; BGH v. 24.3.1999, VersR 1999,
710 ff.
[57]
OLG Hamm v. 12.4.2000, VersR 2001, 366 (367); OLG Hamm v. 22.12.2000, NVersZ
2001, 258.
[58]
Über das Internet abrufbar unter
.
[59]
Weiterführend Hübner, ZVersWiss 2002, 67; Müller,
Reformbedarf im Versicherungsrecht, BB 1999, 1178 ff.; Reiff,
ZVersWiss 2002, 103; Römer, VersR 2000, 661;
Schimikowski, Überlegungen zu einer Reform des
Versicherungsvertragsgesetzes, r+s 2000, 353; Schmidt, Gedanken zu einer
Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, NVersZ 1999, 401.
[60]
Reiff, ZVersWiss 2002, 103 (124 ff.); Römer, VersR
2000, 661 (664); Schimikowsi, r+s 2000, 353 (358); Schmidt, NVersZ
1999, 401 (404); so auch die Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts in ihrem kürzlich veröffentlichten
Zwischenbericht, a.a.O., S. 57.
[61]
Zwischenbericht der Kommission, a.a.O., S. 57.
[62]
Zwischenbericht der Kommission, a.a.O., S. 58.
[63]
BGH v. 3.7.2002, VersR 2002, 1089; OLG Saarbrücken v. 4.4.2001, VersR
2001, 1405.
[65]
Lorenz, VersR 1999, 568.
[66]
Reiff, ZVersWiss 2002, 103 (128 ff.).
[67]
Reiff, ZVersWiss 2002, 103 (128 m.w.N.).
[68]
Römer, VersR 2000, 661 (664).
[69]
Siehe bereits oben unter E III 1 a.E.; Reiff, r+s 1998, 133 (134);
Rüther, NVersZ 2001, 241 (242 f.). Die Unterscheidung zwischen
passiver Stellvertretung und Empfangsbotenschaft hat nur geringe praktische
Bedeutung. Der wesentliche Unterschied betrifft den Zeitpunkt des Zugangs. Bei
Empfang durch den Vertreter erfolgt zugleich der Zugang beim Vertretenen; beim
Empfang durch den Empfangsboten geht die Erklärung spätestens beim
Vertretenen zu, wenn mit der Weiterleitung zu rechnen ist, vgl.
Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. 2002, Einf. v. § 164
Rn. 11.
[70]
So auch die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts in ihrem
kürzlich veröffentlichten Zwischenbericht, a.a.O.,
S. 59.
[71]
Siehe bereits oben unter E II.
[72]
Vgl. Zwischenbericht der Kommission, a.a.O.,
S. 47 ff.
[73]
Vgl. Reiff, ZVersWiss 2002, 103 (131 f.).
[74]
Zwischenbericht der Kommission, a.a.O., S. 59.
[75]
Buck, Wissen und juristische Person, 2000, S. 166 ff.; vgl.
für die Wissenszurechnung im GmbH-Recht BGH v. 30.4.1955, WM 1955, 830
(832); Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl. 1995,
§ 36 Rn. 4.
[76]
Vgl. Grunewald, FS Beusch, 1993, S. 301 (306 f.); Taupitz,
FS Lorenz, 1994, S. 673 (685).
[77]
Reiff, VersR 2002, 597 (599).
|