![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung: ZEuP 1999, S. 809 ff. Mit freundlicher Genehmigung des Verlags C.H.Beck |
Roland Michael Beckmann
Auswirkungen des EG-Rechts auf das
Versicherungsvertragsrecht[*]
I. EinleitungVor gut fünf Jahren, am
1. Juli 1994, ist der europäische Binnenmarkt für Versicherungen
Realität geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt mußten die
Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft die für das
Versicherungsrecht grundlegenden EG-Richtlinien in nationales Recht umsetzen.
Durch die Transformation dieser Richtlinien wurde die rechtliche Grundlage
für den europäischen
Versicherungsbinnenmarkt[1]
geschaffen. Dieser ermöglicht den in der
EG[2]
ansässigen Versicherungsunternehmen, ihre Versicherungen in allen
Mitgliedsländern anzubieten; umgekehrt kann ein Versicherungsinteressent in
diesem Wirtschaftsraum sich an alle Versicherungsunternehmen wenden, um den
für ihn optimalen Versicherungsschutz zu
suchen[3].
Der europäische Versicherungsbinnenmarkt ist in der Welt einzigartig; seine
Einmaligkeit wird durch einen Vergleich mit den USA deutlich, den der
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
Helmut Müller, angestellt hat: So haben die USA es in über 200
Jahren ihres Bestehens noch nicht geschafft, die Niederlassungsfreiheit für
Versicherungsunternehmen zu
verwirklichen[4].
Der europäische
Versicherungsbinnenmarkt ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung.
Dessen Verwirklichung und Erhaltung bezwecken zunächst die im EG-Vertrag
(EGV) normierten Grundfreiheiten. Für das Versicherungswesen haben vor
allem die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie
Kapitalverkehr wesentliche
Bedeutung[5].
Allein die Existenz der unmittelbar geltenden Grundfreiheiten konnte den
europäischen Versicherungsbinnenmarkt aber nicht herbeiführen. Die
nationalen Rahmenbedingungen für den Betrieb von
Versicherungsgeschäften waren in den einzelnen Mitgliedstaaten zu
unterschiedlich[6].
Zur Verwirklichung des Versicherungsbinnenmarktes mußten deshalb die
Rahmenbedingungen in den Mitgliedsländern einander angeglichen werden.
Rechtliche Grundlage zur Harmonisierung sind die Art. 57 Abs. 2 und 66
EGV a.F. (heute Art. 47 Abs. 2 und Art. 55 EGV), die der EG
die Kompetenz verleihen, zur Erreichung der Niederlassungs- und der
Dienstleistungsfreiheit Richtlinien i.S.d. Art. 189 EGV a.F. (heute
Art. 249 EGV) zu erlassen, deren Inhalt die Mitgliedsländer in
nationales Recht umzusetzen haben. Die Harmonisierung hat sich primär auf
die nationalen Versicherungsaufsichtsrechte
ausgewirkt[7].
Gleichwohl hat sie teilweise auch erhebliche Veränderungen des materiellen
Versicherungsvertragsrechts herbeigeführt. Diese sollen im folgenden im
Mittelpunkt der Betrachtung stehen.
II. Harmonisierung des Versicherungsaufsichtsrechts und ihre zivilrechtlichen Auswirkungen1. GrundsätzlichesAuch wenn das Aufsichtsrecht
streng genommen dem Öffentlichen Recht zuzuordnen ist, hat die
Harmonisierung des Aufsichtsrechts gleichwohl mancherorts unmittelbare
zivilrechtliche Auswirkungen. Der Koordinierung des Aufsichtsrechts
war eine Vielzahl von
Richtlinien[8]
gewidmet, wobei grundsätzlich für die Lebensversicherung und die
Schadenversicherung sowie für einzelne besondere Sparten (etwa
Kfz-Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung) jeweils gesonderte
Richtlinien erlassen wurden. Der Harmonisierung des Aufsichtsrechts liegen zwei
grundlegende Prinzipien
zugrunde[9]:
Zum einen beabsichtigte man, den Grundsatz einer einmaligen, für
sämtliche Mitgliedsländer geltenden Zulassung einzuführen; d.h.
eine nationale behördliche Zulassung ermächtigt das
Versicherungsunternehmen, das Versicherungsgeschäft auch in anderen
Mitgliedstaaten der EG zu betreiben, ohne dort einer weiteren Zulassung zu
bedürfen (sogenanntes single-license-Prinzip). Des weiteren
entschloß man sich für das Prinzip der Sitzlandaufsicht, d.h. die
grundlegenden Überwachungs- und Eingriffsrechte sollte den
Aufsichtsbehörden des Sitzlandes eines Versicherungsunternehmens zugewiesen
werden[10].
Die Harmonisierung des Aufsichtsrechts erfolgte in drei Stufen, den sogenannten
"drei
Richtliniengenerationen"[11].
Für die Verwirklichung der
angestrebten Ziele des Prinzips der einheitlichen Zulassung und des
Sitzlandprinzips für sämtliche Versicherungen war es eine notwendige
Voraussetzung, daß die jeweiligen nationalen Aufsichtssysteme als
gleichwertig angesehen werden können; diese mußten deshalb im
Kernbereich angeglichen
werden[12].
Diese Harmonisierung der Aufsichtsrechte fand Anfang der 90er Jahre ihren
Abschluß mit der Verabschiedung und Umsetzung der dritten
Richtliniengeneration[13].
Die Umsetzung dieser Richtlinien führte zur vollständigen
Einführung des Prinzips der einheitlichen Zulassung und des
Sitzlandprinzips. Diese Richtlinien bewirkten unter anderem folgende
grundlegenden Veränderungen des
Aufsichtsrechts[14],
die in Deutschland im Juli 1994 aufgrund des sogenannten Dritten
Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG in Kraft
traten[15]:
- Versicherungsunternehmen
erhalten nach neuer Rechtslage eine einheitliche, für die gesamte EG
gültige Zulassung zum Geschäftsbetrieb. Diese notwendige Zulassung zum
Geschäftsbetrieb gestattet den Versicherern, grundsätzlich sowohl im
Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
in sämtlichen Mitgliedstaaten der EG tätig zu
werden[16].
Die Zulassung ist an die im koordinierten Recht abschließend geregelten
Voraussetzungen geknüpft. Die Richtlinien legen insoweit
Mindestvoraussetzungen fest, deren Einhaltung für die Erlaubnis des
Versicherungsbetriebs erforderlich
sind[17].
- Die Aufsicht über
Versicherungsunternehmen erfolgt nunmehr durch die Sitzlandbehörde, d.h.
für die gesamte Aufsicht über ein Versicherungsunternehmen ist die
Behörde zuständig, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat
(Sitzlandprinzip)[18].
Die gilt sowohl für die erstmalige Erteilung der Zulassung wie auch
für die fortlaufende Aufsicht über das einmal zugelassene
Versicherungsunternehmen.
2. Wegfall der präventiven Bedingungs- und Tarifkontrolle und Verbraucherschutza) Folgen der LiberalisierungEine wesentliche - vor allem
auch das materielle Versicherungsvertragsrecht betreffende - Änderung
stellt der Wegfall der präventiven Bedingungs- und Tarifkontrolle für
sämtliche Versicherungsarten dar. Seit Umsetzung der dritten Richtlinien
ist die aufsichtsbehördliche Prüfung der durch
Versicherungsunternehmen verwandten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, kurz:
AVB, nicht mehr Bestandteil des Zulassungsverfahrens; auch spätere
Änderungen der AVB bedürfen keiner Genehmigung durch das
Aufsichtsamt[19]/[20].
Vor allem der Wegfall der
präventiven Bedingungs- und Tarifkontrolle zieht zivilrechtlich relevante
Folgen nach sich: Während zuvor die meisten Versicherer infolge der
vorherigen Kontrolle der AVB durch die Aufsichtsbehörde im Grunde
standardisierte Bedingungen verwendeten, eröffnet und bezweckt der Wegfall
der Bedingungskontrolle eine größere Produktvielfalt und damit einen
stärkeren Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen. Produktvielfalt
und Wettbewerb sollen dem Versicherungskunden zugute kommen, etwa durch
niedrigere Versicherungsprämien und individuelleren
Versicherungsschutz.
Diese Liberalisierung ist aber
auch mit Gefahren für den Versicherungskunden verbunden: Für den
Kunden wird es schwieriger, sich im Dschungel unterschiedlicher
Versicherungsprodukte zurecht zu finden und den für ihn passenden
Versicherungsschutz zu
finden[21].
Dadurch, daß das Aufsichtsamt früher die Versicherungsbedingungen und
damit die angebotenen Produkte kontrolliert hatte, war die Gefahr, eine
"Mogelpackung" zu erwerben, für den Versicherungskunden relativ
gering[22].
Diese der präventiven Bedingungs- und Tarifkontrolle innewohnende
Gewähr ist nun weggefallen.
Unverkennbar basieren die
EG-rechtlichen Vorgaben auf der Vorstellung eines Idealtypus von
Versicherungskunden, der in der Lage ist, die Chancen einer zunehmend wachsenden
Angebotspalette zu nutzen. Bereits nach alter Rechtslage, also zu Zeiten der
Vorabkontrolle durch das Aufsichtsamt und der Existenz weitgehend
standardisierter Versicherungsprodukte, bereitete es aber nicht nur dem
durchschnittlichen Versicherungskunden, sondern auch dem Kenner der Materie
Schwierigkeiten, den Umfang angebotener Versicherungskonzepte und die
Qualität des Produkts
einzuordnen[23].
Es fragt sich deshalb, welche Schutzmechanismen heute zugunsten des
Versicherungskunden zur Verfügung stehen:
b) Schutzmechanismenaa) Mißbrauchsaufsicht gemäß § 81 VAGIn erster Linie dient dem
Verbraucherschutz die sogenannte Mißbrauchsaufsicht. Auf deutschen
Vorschlag[24]
hin einigte man sich auf EG-Ebene, in das europäische Aufsichtsrecht eine
Generalklausel aufzunehmen, die inhaltlich der Kernvorschrift des deutschen
Aufsichtsrechts, dem § 81 VAG, entspricht. Nach den europäischen
Vorgaben bleibt es Aufgabe der Aufsicht, den gesamten Geschäftsbetrieb
eines Versicherungsunternehmens zu beaufsichtigen, um sicherzustellen, daß
"Mißstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen
darstellen, vermieden oder beseitigt
werden"[25].
Damit hat sich im Hinblick auf Versicherungsbedingungen ein Wandel der Aufsicht
vollzogen: Während früher die Vorabkontrolle im Vordergrund stand, hat
heute die nachträgliche Mißbrauchsaufsicht an Bedeutung gewonnen.
Aufgabe der in § 81 VAG geregelten Mißbrauchsaufsicht ist es,
die Versicherteninteressen vor Gefährdung zu schützen, sei es,
daß diese durch Verletzung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, des
Tätigkeitsplans oder durch sonstige Mißstände
droht[26].
Verwendet beispielsweise ein Versicherungsunternehmen Versicherungsbedingungen,
die in Widerspruch zu den Vorgaben des AGBG stehen, konnte das Aufsichtsamt nach
alter Rechtslage bereits die Genehmigung der entsprechenden Klausel
verweigern[27].
Heute hat das Aufsichtsamt im Vorfeld keine Handhabe, sondern müßte
sich auf die nachträgliche Mißbrauchsaufsicht gem. § 81 VAG
berufen und dem betroffenen Versicherungsunternehmen die Verwendung dieser
Klausel mit den Mitteln eines Verwaltungsaktes
verbieten[28].
Auf den ersten Blick mag der Unterschied nicht sonderlich groß zu sein.
Gleichwohl ist zu bedenken, daß Versicherungsunternehmen nach alter
Rechtslage vor Verwendung neuer Versicherungsbedingungen diese dem Aufsichtsamt
zur Genehmigung vorzulegen hatten und dadurch jedes neue Klauselwerk automatisch
im Rahmen einer rechtlichen Kontrolle auf seine Angemessenheit untersucht wurde.
Nach heutiger Rechtslage kommt es erst zu einer Prüfung durch das
Aufsichtsamt, wenn konkreter Anlaß besteht, etwa aufgrund einer Beschwerde
durch einen Versicherungsnehmer oder einen
Verbraucherschutzverein.
bb) Bedeutung des AGB-GesetzesVor diesem Hintergrund liegt es
nahe, daß die zivilgerichtliche Nachprüfung von
Versicherungsbedingungen als wirksame Form des Verbraucherschutzes mit dem
Wegfall der Bedingungsgenehmigung an Bedeutung gewinnen
wird[29].
Nach Freigabe der Bedingungen hat sich die Gefahr erheblich erhöht,
daß die Bedingungswerke Klauseln enthalten, die als überraschend gem.
§ 3 AGBG anzusehen sind oder die gegen § 9 AGBG
verstoßen[30].
Im Gegensatz zur Vorabgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde hat die
nachträgliche zivilgerichtliche Kontrolle den Nachteil, daß sie sich
prinzipiell nur auf den Einzelfall bezieht - es sei denn eine Verbandsklage
steht im Raum - und daß insbesondere die Instanzgerichte zu
unterschiedlichen Ergebnissen kommen
können[31]/[32].
Der Wegfall der präventiven
Bedingungskontrolle hat schließlich noch eine weitere unmittelbare
AGB-spezifische Folge: Nach alter Rechtslage fand § 2 Abs. 1
AGBG, also die Vorschrift, die die Einbeziehungsvoraussetzungen von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in einen Vertag regelt, auf AVB keine Anwendung. Dies
folgte aus § 23 Abs. 3 AGBG, wonach § 2
Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG auf behördlich genehmigte AVB keine
Anwendung findet. Da AVB nach neuer Rechtslage keiner behördlichen
Genehmigung mehr unterzogen werden, kommt nunmehr auch für AVB
§ 2 AGBG zur Anwendung.
cc) Informationspflichten des VersicherersDie mit dem Wegfall der
präventiven Bedingungs- und Tarifkontrolle einhergehenden Gefahren für
den Versicherungskunden sollen vor allem durch entsprechende Informations- und
Aufklärungspflichten der Versicherungsunternehmen kompensiert
werden[33].
Grundlage für diese Informationspflichten sind Vorschriften der dritten
Richtliniengeneration, die vorsehen, daß der Versicherungsnehmer vor
Vertragsschluß und während der Vertragslaufzeit bestimmte
Informationen über den Versicherer und den Vertrag zu erhalten
hat[34].
Diese europäischen Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber in
§ 10 a i.V.m. Anlage Teil D VAG umgesetzt. Danach sind dem
Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrags unter anderem
folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen[35]:
- Angabe von Name, Anschrift,
Rechtsform und Sitz des Versicherungsunternehmens und der etwaigen
Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
soll,
- die für das
Vertragsverhältnis geltenden AVB einschließlich der Tarifbestimmungen
sowie die Angabe des anwendbaren
Rechts[36],
- Angaben zur Laufzeit des
Versicherungsvertrags,
- Angaben über die Frist,
während der Antragsteller an den Antrag gebunden sein
soll,
- Belehrung über das Recht
zum Widerruf oder zum Rücktritt,
- die Anschrift der
zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei
Beschwerden über den Versicherer wenden kann.
Noch weitergehende
Informationspflichten treffen Versicherungsunternehmen insbesondere im Bereich
von
Lebensversicherungen[37].
Obwohl die Richtlinien, die diese
Informations- und Aufklärungspflichten vorgegeben haben, in erster Linie
eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts bezwecken, berühren diese Pflichten
unmittelbar das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen
und Versicherungsnehmer. Aus diesem Grunde wurde während des
Gesetzgebungsverfahren auch darüber diskutiert, ob diese Pflichten im VAG
oder im VVG aufzunehmen
sind[38].
Trotz des versicherungsvertragsrechtlichen Zusammenhangs entschloß sich
der Gesetzgeber zur Aufnahme der Informations- und Aufklärungspflichten in
das VAG; zugleich wurden aber auch versicherungsvertragsrechtliche Vorschriften
einer gesetzlichen Änderung unterzogen:
Nach dem herkömmlichen
Vertragsschlußmodell wurde das Angebot auf Abschluß des
Versicherungsvertrags in der Regel vom Kunden abgegeben. Dieses bindende Angebot
nahm der Versicherer durch Zusendung des Versicherungsscheins an; beigefügt
waren die AVB, die mangels Eingreifens von § 2 AGBG auf diese Weise
Vertragsbestandteil
wurden[39].
Infolge der bereits
erwähnten[40]
Tatsache, daß nach neuer Rechtslage § 2 AGBG auf AVB Anwendung
findet, und infolge der in § 10 a VAG eingeführten
Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherers ist dieser Weg des
Vertragsabschlusses nicht mehr gangbar. Zum einen werden AVB nur unter Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 AGBG Vertragsbestandteil; zum anderen
verlangt § 10 a VAG, daß sämtliche für das
Versicherungsverhältnis geltenden AVB dem Versicherungskunden vor
Abschluß des Vertrags zur Verfügung zu stellen
sind[41].
Keine rechtlichen Probleme treten
auf, wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe seines Antrags
ordnungsgemäß i.S.d. § 10 a VAG informiert und
aufgeklärt wird, insbesondere die AVB erhalten hat. In diesem Fall kommt
der Versicherungsvertrag problemlos
zustande[42].
Egon Lorenz hat hierfür den Begriff des "Antragsmodells"
kreiert[43].
Damit Versicherer aber die
Möglichkeit haben, Versicherungsverträge weiterhin noch über das
beschriebene herkömmliche Vertragsschlußmodell abschließen zu
können, ist durch Einfügung des § 5 a VVG ein weiteres
Vertragsabschlußverfahren hinzugetreten, das sogenannte
"Policenmodell"[44].
§ 5 a VVG sieht folgenden Vertragsschluß vor: Der
Versicherungsinteressent erhält - regelmäßig von einem
Vermittler - das Antragsformular des Versicherers und unterzeichnet es. Der
Versicherer nimmt den Antrag durch Zusendung des Versicherungsscheins an.
Beigefügt sind die AVB und die sonstige Verbraucherinformation i.S.d.
§ 10 a VAG. Nunmehr hat der Versicherungsnehmer gem.
§ 5 a Abs. 1 S. 1 VVG die Möglichkeit, innerhalb
von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen dem Vertragsabschluß zu
widersprechen. Über dieses Recht muß der Versicherungsnehmer wiederum
belehrt werden (§ 5 a Abs. 2 S. 1 VVG).
Unterläßt er den Widerspruch, so gilt der Vertrag auf der Grundlage
der AVB und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen
Verbraucherinformationen als abgeschlossen. Nach diesem Modell erhält der
Versicherungsnehmer die AVB und die sonstige Information also erst zusammen mit
der
Versicherungspolice[45].
§ 5 a VVG ist
im Schrifttum auf Kritik
gestoßen[46];
gleichwohl faßt die überwiegende Meinung im
Schrifttum[47]
wie auch das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen[48]
das in § 5 a VVG neu eingeführte Policenmodell neben dem
Antragsmodell nicht als Ausnahme, sondern als gleichwertiges
Vertragsschlußmodell auf. Nach wie vor umstritten sind aber zwei Fragen im
Rahmen des Policenmodells: Zum einen, welche Partei tatsächlich den Antrag
auf Abschluß des Versicherungsvertrags stellt. Teilweise wird
befürwortet, daß der Versicherungsnehmer, der noch nicht
ordnungsgemäß informiert worden ist und dem noch nicht die AVB
überreicht worden sind, lediglich eine invitatio ad offerendum
abgibt. Folge dieser Ansicht ist, daß erst der Versicherer mit der
Übersendung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation den
Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrags
abgibt[49].
Insbesondere im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 5 a VVG
nimmt die herrschende Ansicht im Schrifttum dagegen an, daß auch beim
Policenmodell der Versicherungskunde das Angebot abgibt, das
vom Versicherer angenommen
wird[50].
Auch über den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses beim Policenmodell wird im Schrifttum ausgiebig diskutiert.
Nach wohl überwiegender Auffassung im Schrifttum führt die Fiktion des
§ 5 a VVG zum
Vertragsschluß[51]:
Ohne rechtzeitige und vollständige Information ist der Antrag des
Versicherungsinteressenten schwebend unwirksam. Widerspricht der
Versicherungsnehmer nicht, so endet der Schwebezustand und der Vertrag wird mit
ex-tunc-Wirkung auf der Grundlage der AVB
wirksam[52].
Eine andere Frage ist, ob dem
Versicherungsnehmer über das Widerspruchsrecht in § 5 a VVG
hinaus Rechtsbehelfe zur Seite stehen, wenn das Versicherungsunternehmen seine
gesetzlichen Informationspflichten verletzt. Zu denken ist etwa an
Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder positiver
Vertragsverletzung[53].
Mancherorts werden solche Schadensersatzansprüche mit der Erwägung
zurückgewiesen, die Statuierung der Informations- und
Aufklärungspflichten sei Teil der Harmonisierung des
Versicherungsaufsichtsrechts und habe deshalb keine zivilrechtliche
Wirkung. Demgegenüber dürfte der Standort der Verankerung dieser
Pflichten im Versicherungsaufsichtsrecht oder im Versicherungsvertragsrecht
für die Frage der Folge ihrer Verletzung nicht die entscheidende Bedeutung
zukommen. Entscheidend kann nur der Sinn dieser Informations- und
Aufklärungspflichten sein. Der Richtliniengeber wollte den Verbraucher in
die Lage versetzen, vor allem vor Abschluß eines Vertrags die Angebote der
Versicherungsunternehmen in Ruhe prüfen zu können. Nicht mehr der
Staat, sondern der Versicherungskunde soll untersuchen, was für ihn gut und
zweckmäßig ist. Zu Recht hält deshalb Helmut Müller
es für unwahrscheinlich, daß unter diesen Umständen der
Richtliniengeber dem Verbraucher die unmittelbare Geltendmachung der Rechte auf
Unterrichtung verweigern wollte, um ihre Wahrung nun doch wieder
ausschließlich in die Hände der Aufsichtsbehörde zu
legen[54].
Deshalb ist es richtig, unter den Voraussetzungen der culpa in contrahendo dem
Kunden Schadensersatzansprüche für den Fall der Verletzung der in
§ 10 a VAG statuierten Informationspflichten
zuzubilligen.
dd) Beratung durch VersicherungsvermittlerMit der Statuierung der
Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherers in Zusammenhang
steht eine weitere Stütze, mit der der Wegfall der präventiven
Bedingungs- und Tarifkontrolle kompensiert werden soll. Nach den Vorstellungen
des Richtliniengebers kommt den Beratern und Versicherungsvermittlern zum Schutz
der Versicherungskunden eine wichtige Rolle zu. Insbesondere diese Berufsgruppe
soll zum Ausgleich von Wissens- und Erfahrungsdefiziten der Kunden
beitragen[55].
Indes ist es zweifelhaft, ob die
Vermittler dieser Aufgabe gerecht werden können. Denn nur von
Versicherungsunternehmen unabhängige Vermittler - also
Versicherungsmakler[56]
- können eine neutrale Beratung des Versicherungskunden gewährleisten.
Demgegenüber können an Versicherungsunternehmen gebundene
Versicherungsagenten keine objektive Auswahl aus Deckungskonzepten
verschiedener Versicherungsunternehmen vornehmen. Da indes in Deutschland ca.
80 % aller Versicherungsverträge nicht durch unabhängige
Versicherungsmakler, sondern durch abhängige Versicherungsagenten
vermittelt werden, ist die erforderliche Beratungsfunktion nur in weniger als
20 % der über Versicherungsvermittler abgeschlossenen
Versicherungsverträge
erfüllt[57].
Des weiteren erscheint auch die
berufliche Kompetenz der Versicherungsvermittler in vielen Fällen
zweifelhaft. Mit dem Ziel, eine einheitliche berufliche Kompetenz der
Versicherungsvermittler in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, hat die
Kommission im Jahre 1991 in einer Empfehlung den nationalen Gesetzgebern nahe
gelegt, bestimmte Qualifikationsanforderungen der mit dem Vertrieb von
Versicherungen beschäftigten Vermittler
vorzuschreiben[58].
Die Empfehlung sieht vor, daß Versicherungsvermittler künftig
EG-einheitlich ihre berufliche Kompetenz, Makler zusätzlich ihre
finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen haben; der Berufsaufnahme und
-ausübung soll eine Eintragung der Vermittler in ein Register vorausgehen,
in dem zwischen Agenten und Maklern differenziert werden soll. In der
Bundesrepublik ist man der Empfehlung bis jetzt noch nicht
gefolgt[59].
Die Empfehlung der Kommission
haben im Jahre 1997 aber die Bundesländer Niedersachsen und Saarland
aufgegriffen und zum Schutz des Verbrauchers den Entwurf eines Gesetzes zur
Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und als
Versicherungsvermittler
vorgelegt[60].
Der Entwurf setzt unter anderem die Empfehlung der Kommission durch
Einführung einer allgemeinen Registrierungspflicht von Vermittlern um; der
Zugang zum Register soll vom Nachweis ausreichender kaufmännischer und
fachlicher Kenntnisse abhängig gemacht werden. Da das Vorhandensein von
fachlichen Kenntnissen allein nicht garantiert, daß diese auch zum Wohl
der Kunden eingesetzt werden, enthält der Gesetzesentwurf zusätzliche
zivilrechtliche Verhaltenspflichten, insbesondere selbständige
Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten zu Lasten des
Versicherungsvermittlers. Verletzt der Versicherungsvermittler diese Pflichten,
so soll er dem Versicherungskunden gegenüber schadensersatzpflichtig
werden[61].
Nach bisheriger Rechtslage besteht im Grundsatz noch keine entsprechende
eigenständige Aufklärungs- und Beratungspflicht des
Versicherungsagenten gegenüber dem
Versicherungskunden[62].
Der Entwurf ist deshalb ein möglicher Weg, das Beratungs- und
Aufklärungsniveau durch Versicherungsagenten in der Tat zu erhöhen.
Indes haben die "neuen" Aufklärungs- und Beratungspflichten des
Versicherungsagenten nur beschränkte Wirkung: So ist der Vermittler
aufgrund des Entwurfs gem. des vorgeschlagenen neuen § 48 a
Abs. 1 Nr. 3 VVG verpflichtet, den Kunden mit der erforderlichen
Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aufzuklären und zu beraten,
"wenn eine Aufklärungs- und Beratungspflicht vertraglich besteht oder eine
Aufklärung und Beratung nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar
notwendig ist". Die Anknüpfung der Aufklärungs- und Beratungspflicht
an diese Voraussetzungen nimmt dem vorgeschlagenen Gesetz an Schärfe; es
fragt sich sogar, ob mit dieser Formulierung die jetzige Rechtslage
überhaupt verändert würde. Eine eigenständige Beratungs- und
Aufklärungspflicht des Vermittlers - wenn man sie denn will -
dürfte nur Sinn machen, wenn sie grundsätzlich bestehen würde und
nicht von den genannten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht
wird.
III. Unmittelbare Harmonisierung des VersicherungsvertragsrechtsWie gesehen, hat sich die
Harmonisierung des Versicherungsaufsichtsrechts im einzelnen unmittelbar
versicherungsvertragsrechtlich ausgewirkt. Ursprünglich war auf EG-Ebene
auch eine Harmonisierung des materiellen Versicherungsvertragsrechts
geplant[63].
Dies erschien notwendig, weil in den Mitgliedsländern zum Teil deutliche
Unterschiede im Versicherungsvertragsrecht vorzufinden sind. In
Großbritannien ist beispielsweise die Rechtsstellung des
Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen deutlich
schwächer als in den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas: Verletzt etwa der
Versicherungsnehmer seine gegenüber dem Versicherer bestehenden
vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten, so führt
dies nach englischem Recht grundsätzlich zum Verlust des
Versicherungsschutzes, unabhängig davon, ob die
Aufklärungspflichtverletzung sich auf das Risiko ausgewirkt hat oder ob sie
unverschuldet erfolgt ist. Demgegenüber begründet eine
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer nach den meisten
kontinentalen Rechtsordnungen nur dann die Leistungsfreiheit des Versicherers,
wenn die Verletzung kausal und schuldhaft
war[64].
Schon im Jahre 1961 wurden erste
Koordinierungsversuche diskutiert. Die Kommission wollte mit einer Koordinierung
des Versicherungsvertragsrechts erreichen, daß der Schutz der Versicherten
durch die unterschiedlichen Rechtsordnungen nicht beeinträchtigt
würde[65].
Bei den Koordinierungsbemühungen unterschied die Kommission zwischen
Transportversicherung und Versicherung großer Risiken einerseits und der
Versicherung sonstiger Risiken
andererseits[66].
Für Transportversicherungen und Versicherungen von großen Risiken sah
man keinen Koordinierungsbedarf, weil hier gleich starke Vertragspartner
aufeinandertreffen, denen die Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsordnungen
bewußt ist und die sich auf diesen Umstand einstellen
können[67].
Außerhalb dieser Versicherungen erachtete die Kommission demgegenüber
ein in allen Mitgliedstaaten gleiches Schutzniveau durch das
Versicherungsvertragsrecht für
erforderlich[68].
Nach über zehnjähriger
Vorbereitung legte die Kommission im Jahre 1979 schließlich dem Rat einen
Richtlinienvorschlag
vor[69].
Dieser Entwurf beinhaltete eine "gewisse
Harmonisierung"[70]
unter anderem der Regelungen über Versicherungsurkunden, vorvertragliche
Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, Gefahrerhöhungen,
Rückerstattung von ungerechtfertigt gezahlten Prämien,
Gefahrminderungen, Sanktionen bei Verzug mit Prämienzahlung, Pflichten des
Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles und der
Vertragsbeendigung.
Die in dem Entwurf enthaltenen
Regelungen sollten für die Mitgliedsländer zwingenden Charakter haben.
Trotz dieses ganz konkreten Entwurfs ist dieser Richtlinienvorschlag bis heute
nicht verabschiedet worden, weil letztlich doch keine Einigung erzielt werden
konnte. Manche Mitgliedsländer hielten das durch den Richtlinienvorschlag
angestrebte Schutzniveau nicht für ausreichend, weil ihr nationales
Versicherungsvertragsrecht weitergehende Schutzvorschriften zugunsten der
Versicherungskunden vorsahen; teilweise wurde auch ein weitergehender Schutz der
Versicherungskunden wegen des ohnehin geplanten Wegfalls der präventiven
Bedingungs- und Tarifkontrolle für notwendig erachtet. Andere Staaten sahen
dagegen keinen Harmonisierungsbedarf, weil eine Vereinheitlichung des
Versicherungsvertragsrechts nach ihrer Ansicht für die Herstellung eines
Versicherungsbinnenmarktes nicht erforderlich sei.
Alle Bemühungen der
Kommission, gleichwohl zu einer Einigung zu gelangen, scheiterten.
Schließlich erklärte auch die Kommission, daß die Angleichung
des Versicherungsvertragsrechts für die Verwirklichung des Binnenmarktes
"nicht notwendig"
sei[71].
Die Kommission zog den Richtlinienvorschlag zwar nicht zurück, sie wird ihn
aber wohl erst wieder zur Diskussion stellen, wenn sich konkrete
versicherungsvertragliche Probleme ergeben sollten, die eine EG-weite
einheitliche Lösung notwendig
machen[72].
Indes bleibt die Frage, ob eine
endgültige Herstellung eines Versicherungsbinnenmarktes nicht doch mit
einer gleichzeitigen Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts verbunden
ist. Wie gesagt, hat man auf EG-Ebene diese Frage ursprünglich bejaht.
Nicht erreichter Konsens über einen Mindeststandard haben einer solchen
Harmonisierung aber entgegengestanden. Wird ein Kunde generell durch die
Unkenntnis der Rechtsvorschriften in anderen Staaten von einem
grenzüberschreitenden Geschäftsabschluß
abgehalten[73],
so gilt dies um so mehr für Versicherungsabschlüsse. Denn der
Versicherungsvertrag wird - anders als alle anderen
Wirtschaftsprodukte - in besonders hohem Maße durch rechtliche
Rahmenbedingungen, insbesondere auch durch das Versicherungsvertragsrecht
geprägt. Ein vereinheitlichtes Versicherungsvertragsrecht ist für den
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr deshalb besonders wichtig. Hinzu kommt,
daß die nationalen Versicherungsvertragsgesetze - solange sie sich
inhaltlich unterscheiden - auch ein unterschiedliches Schutzniveau
zugunsten des Versicherungsnehmers enthalten. Im Großrisikenbereich ist
dies kein Problem, im Massengeschäft um so mehr. Dies kommt unter anderem
auch durch die Vereinheitlichung des Internationalen Versicherungsvertragsrechts
zum
Ausdruck[74];
danach findet im Massengeschäft regelmäßig das nationale
Versicherungsvertragsrecht Anwendung, wo der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
hat[75].
Der Versicherungsnehmer soll seines Mindestschutzes, den ihm sein Heimatstaat
gewährt, nicht beraubt werden. Diese Regelung zeigt, daß es in diesem
Rechtsgebiet an einem einheitlichen Verbraucherschutz noch
fehlt[76].
Bisher ist jedenfalls eine
unmittelbare Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts zunächst nur in
den Fällen eingetreten, in denen das Versicherungsaufsichtsrecht auf das
Vertragsrecht ausstrahlt. Darüber hinaus finden sich noch einzelne
koordinierte Tatbestände in speziellen Versicherungsarten, wie etwa in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Rechtsschutzversicherung.
Schließlich wurde das Internationale Versicherungsvertragsrecht weitgehend
harmonisiert.
IV. Weitere materiell-rechtliche Koordinierungen in einzelnen VersicherungszweigenVon allen Versicherungszweigen
hat die EG der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die
größte Aufmerksamkeit gewidmet. Neben der allgemein bestehenden
Bestrebung nach Verwirklichung der Niederlassungs- und der
Dienstleistungsfreiheit hat der Rat versucht, gerade die Rahmenbedingungen
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch in materiell-rechtlicher
Hinsicht zu vereinheitlichen. Der Grund hierfür liegt darin, die
Freizügigkeit von Personen und Waren im Binnenmarkt so unkompliziert wie
möglich zu gestalten, ohne dadurch den Verkehrsopferschutz in den
Gemeinschaftsländern zu
schwächen[77].
Wesentlichen Einfluß auf
die europäische Entwicklung in diesem Versicherungszweig hatte bereits das
Straßburger Abkommen aus dem Jahre
1959[78].
Zu den verbindlichen Vorgaben dieses Abkommens gehört
insbesondere
- die Einräumung des
unmittelbaren Anspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer
des Schädigers,
- die Einrichtung eines
Entschädigungsfonds, der den Verkehrsopfern Rechtsanspruch auf
Entschädigung in den Fällen gewährt, in denen der Fahrzeughalter
pflichtwidrig nicht versichert ist oder nicht ermittelt werden kann,
und
- die Einbeziehung des
Fahrzeugeigentümers in den Kreis der mitversicherten
Personen.
Auch die sich
anschließenden europäischen Bestrebungen bezweckten die Erleichterung
des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs bei möglichster
Annäherung des Verkehrsopferschutzes. In der ersten Richtlinie zur
Kfz-Versicherung aus dem Jahre
1972[79]
wurden die Mitgliedsländer verpflichtet, die Haftpflichtversicherung
für Kraftfahrzeugunfälle zum Gegenstand einer Pflichtversicherung zu
machen[80].
Die zweite Richtlinie zur
Kfz-Versicherung [81]
stellte im Jahre 1983 Mindestgrenzen für Deckungssummen bei Personen- und
Sachschäden auf. Und eine dritte Kfz-Richtlinie aus dem Jahre
1990[82]
schloß schließlich noch vorhandene Lücken im Leistungsbereich;
sie führte etwa den obligatorischen Schutz für Personenschäden
aller Fahrzeuginsassen ein.
Ohne hier auf nähere
Einzelheiten
einzugehen[83],
läßt sich festhalten, daß im Bereich der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zahlreiche auch materiell-rechtliche
Vereinheitlichungen erreicht worden sind. Gleichwohl ist auch für diesen
Versicherungszweig in allen Mitgliedsländern noch kein gleicher
Verbraucher- und Opferschutz erreicht, weil die Unterschiede im materiellen
Haftungs- und Vertragsrecht in den einzelnen Staaten noch erheblich
sind[84].
Konkrete materiell-rechtliche
Vorgaben finden sich beispielsweise auch im Bereich der
Rechtsschutzversicherung. Eine Richtlinie über die
Rechtsschutzversicherung aus dem Jahre
1987[85]
schreibt den Mitgliedsländern den Erlaß bestimmter Regelungen zum
Schutz der Rechtsschutzversicherten vor. Unter anderem muß dem
Versicherten die Möglichkeit zustehen, sich an einen Rechtsanwalt seiner
Wahl zu
wenden[86];
außerdem muß der Versicherungsvertrag eine Art
Schiedsgutachterverfahren für den Fall vorsehen, daß der
Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht
verneint[87]
(§§ 158 m, n VVG).
V. Internationales VersicherungsvertragsrechtStatt einer Harmonisierung des
allgemeinen Versicherungsvertragsrechts hat man auf EG-Ebene das Internationale
Versicherungsvertragsrecht einander angeglichen. Dieses regelt die Frage,
welches nationale Versicherungsvertragsrecht auf Fälle mit
Auslandsberührung anzuwenden ist. Nachdem das Ziel einer Vereinheitlichung
des materiellen Versicherungsvertragsrechts nicht verwirklicht werden konnte,
bot sich die Koordinierung der Kollisionsregeln als weniger weitreichende Form
der Rechtsangleichung
an[88].
Insoweit sind den Mitgliedsländern Vorgaben für
Erstversicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EG
über in der Gemeinschaft belegene Risiken gemacht
worden[89].
Diese EG-weiten Vorgaben finden sich in den genannten Richtlinien der zweiten
Generation[90].
Das Versicherungsrecht nimmt insoweit im Rahmen der EG-Integration eine
Vorreiterrolle ein: Erstmals wurde ein Bereich des Internationalen Privatrechts
umfassend durch Richtlinienrecht vereinheitlicht; zuvor waren
Vereinheitlichungen des Internationalen Privatrechts in der Regel aufgrund von
völkerrechtlichen Verträgen
erfolgt[91].
Die EG-rechtlichen Vorgaben
wurden in Deutschland durch Einfügung der Art. 7 bis 14 EGVVG
umgesetzt[92].
Anders als die Kollisionsnormen des EGBGB, die im Grundsatz eine
Rechtswahlfreiheit vorsehen, enthalten die Art. 9 und 10 EGVVG eine
erhebliche Einschränkung der Rechtswahlfreiheit. Unbegrenzt sind die
Möglichkeiten der Rechtswahl gem. Art. 10 EGVVG nur bei
Großrisiken[93].
Demgegenüber ist für Massenrisiken die Rechtswahlfreiheit stark
beschränkt. Fehlt es an einer Rechtswahl oder ist diese nicht
zulässig, so kommt gem. Art. 11 Abs. 1 EGVVG das Recht des
Staates zur Anwendung, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist;
dabei wird gem. Art. 11 Abs. 2 vermutet, daß der Vertrag
die engsten Verbindungen mit dem Mitgliedstaat aufweist, in dem das versicherte
Risiko belegen ist. Die Belegenheit des Risikos entspricht regelmäßig
dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers, so daß dem Versicherungsnehmer die
heimischen Standards gewährleistet
werden[94].
VI. Allgemeiner VerbraucherschutzZunehmend hat die EG allgemeine
Aktivitäten zum Schutz der Verbraucher aufgenommen. Insoweit haben
verschiedene EG-rechtliche Vorgaben auch Einfluß auf das
Versicherungsrecht. Exemplarisch soll im folgenden die Behandlung
mißbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die
Einräumung von allgemeinen Widerrufs- und Rücktrittsrechten betrachtet
werden.
1. Die Behandlung mißbräuchlicher Klauseln in VerbraucherverträgenAuswirkungen auf das
Versicherungsvertragsrecht, insbesondere auf die Beurteilung von AVB hat auch
die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über
mißbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen[95].
Die Richtlinie wurde durch Einfügung des § 24 a AGBG und
geringfügige Modifizierung des § 12 AGBG in deutsches Recht
umgesetzt. Insbesondere § 24 a AGBG enthält wesentliche
Neuerungen für
Verbraucherverträge[96]:
Zum einen erfaßt das AGBG nunmehr auch vorformulierte Vertragsbedingungen,
die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (Nr. 2). Die neue Regelung
hat indes für das Versicherungsvertragsrecht im Massengeschäft keine
besondere Bedeutung, weil die meisten Vertragsbedingungen in diesem Bereich
für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und damit ohnehin
gemäß § 1 Abs. 1 AGBG der Kontrolle des AGBG
unterliegen. Zum anderen haben aufgrund der Neuregelung des
§ 24 a Nr. 3 AGBG im Rahmen der Inhaltskontrolle von
Verbraucherverträgen ergänzend zum generell-abstrakten Maßstab
des § 9 Abs. 1 AGBG nunmehr auch die Begleitumstände des
Vertragsschlusses Bedeutung. Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie
93/13/EWG ist insoweit unter anderem zu berücksichtigen, welches
Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien
besteht (16. Erwägungsgrund); diese Neuregelung kann sich mithin
unmittelbar auf die Beurteilung von AVB auch im Massengeschäft
auswirken[97].
Die Richtlinie 93/13 EWG hat des
weiteren das seit Bestehen der AGB-Kontrolle diskutierte praxisrelevante Problem
der Reichweite der Inhaltskontrolle von AVB wieder in den Blickpunkt des
Interesses gerückt. § 8 AGBG regelt die Frage nach der Grenze
richterlicher Inhaltskontrolle von AGB und soll eine richterliche Kontrolle der
vertraglich oder gesetzlich festgelegten Preise und
Leistungsangebote
verhindern[98].
Lange diskutiert worden ist insbesondere die Frage, ob § 8 AGBG auch
"leistungsbeschreibende Versicherungsbedingungen" von der Inhaltskontrolle
ausnimmt[99].
Durchgesetzt hat sich die Auffassung, daß auch produktbeschreibende
Klauseln, mithin Risikobeschränkungen der Inhaltskontrolle
unterliegen[100].
Art. 4 Abs. 2 der
Richtlinie 93/13 EWG, insbesondere deren 19. Erwägungsgrund haben
diese Sichtweise wieder in Zweifel
gezogen[101].
Art. 4 Abs. 2 entspricht sinngemäß der Vorschrift des
§ 8 AGBG und nimmt Hauptleistung und Entgelt von der
Mißbrauchskontrolle aus, "sofern diese Klauseln klar und verständlich
abgefaßt sind". Diese Richtlinienbestimmung enthält im
19. Erwägungsgrund eine Interpretation, die sich explizit auf Klauseln
in Versicherungsverträgen bezieht. Danach werden Versicherungsbedingungen,
in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich
festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als mißbräuchlich beurteilt,
sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher
gezahlten Prämie Berücksichtigung finden. Insbesondere dem
19. Erwägungsgrund ließe sich entnehmen, daß eine
Inhaltskontrolle von risikoabgrenzenden, risikobeschränkenden und
risikoausschließenden AVB grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn das
versicherte Risiko "deutlich festgelegt" ist und wenn Risikobeschränkungen
"bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie
Berücksichtigung
finden"[102].
Diese Betrachtungsweise
würde die Inhaltskontrolle von leistungsbeschreibenden
Versicherungsbedingungen über das bisherige Verständnis des
§ 8 AGBG hinaus
einschränken[103].
Nicht zu unterschätzen sind bereits die praktischen Schwierigkeiten, die
mit einem solchen Verständnis verbunden
wären[104].
Es würde darüber hinaus geradezu paradox anmuten, wenn eine
Richtlinie, die den Verbraucher vor mißbräuchlichen Vertragsklauseln
schützen soll, dazu führen würde, den bestehenden nationalen
Verbraucherschutz
einzuschränken[105].
Im Hinblick auf Art. 8 der Richtlinie, wonach der Inhalt der Richtlinie
lediglich einen Mindeststandard vorschreibt und einen nationalen, weitergehenden
Schutz des Verbrauchers zuläßt, ist die Rechtsprechung an eine
derartige Betrachtungsweise jedenfalls nicht
gebunden[106].
2. Einräumung von Widerrufs- und RücktrittsrechtenDen Schutz der Verbraucher
bezweckt des weiteren die Richtlinie über Haustürgeschäfte aus
dem Jahre
1985[107],
die ein Jahr später in Deutschland durch Erlaß des
Haustürwiderrufsgesetzes umgesetzt wurde. Diese Richtlinie und
dementsprechend das Haustürwiderrufsgesetz räumen Verbrauchern das
Recht ein, sich innerhalb einer Woche von Verträgen zu lösen, denen
die Gefahr innewohnt, infolge einer Überrumpelung durch einen
übereilten Entschluß des Verbrauchers abgeschlossen worden zu sein.
Zu den widerrufbaren Verträgen gehören insbesondere
Haustürgeschäfte. Die Richtlinie und ihr folgend das
Haustürwiderrufsgesetz enthalten indes eine nicht unbedeutende
Einschränkung: Sie gelten nicht für
Versicherungsverträge[108]
und damit nicht "für einen der bedeutendsten Bereiche des
Wirtschaftslebens, in dem Verbraucherverträge außerhalb der
Geschäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossen
werden"[109].
Der Grund für diese
Ausklammerung ist - wie Helmut Müller formuliert hat - nur
"schwer
nachzuvollziehen"[110].
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag, auf den die spätere Richtlinie
über Haustürgeschäfte zurückging, erfaßte noch
Versicherungsverträge[111].
Man klammerte Versicherungsverträge dann aber aus dem Anwendungsbereich der
schließlich verabschiedeten Richtlinie über
Haustürgeschäfte aus, weil die Kommission - wegen der
Besonderheiten im
Versicherungsgewerbe[112] -
noch im Jahr 1978 den Entwurf einer entsprechenden Sonderrichtlinie über
den Abschluß von Versicherungsverträgen durch
Haustürgeschäfte
vorlegte[113].
Gleichwohl wurde dieser Entwurf bis heute nicht verabschiedet, weil sich die
Mitgliedsländer nicht auf eine einvernehmliche Richtlinie einigen konnten.
Im Ergebnis blieb es bei der Ausklammerung der Versicherungsverträge aus
der allgemeinen Richtlinie über Haustürgeschäfte, ohne daß
die an sich geplante Sonderrichtlinie zum Schutz der Versicherungsnehmer
erlassen wurde. Vermutlich ging man davon aus, durch die damals noch vorgesehene
Koordinierung des Versicherungsvertragsrechts den notwendigen Schutz des
Verbrauchers gewährleisten zu
können[114].
Da es aber auch dazu nicht gekommen ist, erscheint die Ausklammerung der
Versicherungsverträge aus der Richtlinie über
Haustürgeschäfte und dementsprechend aus dem
Haustürwiderrufsgesetz aus heutiger Sicht in der Tat nicht
nachvollziehbar.
Eine Stärkung des
Verbrauchers im Binnenmarkt hat auch die Richtlinie über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz[115]
aus dem Jahre 1997 zur Folge. Diese Richtlinie strebt einen einheitlichen
Mindestschutz für Verbraucher an, die Verträge im herkömmlichen
Versandhandel oder im Wege neuer Telekommunikationsmittel abschließen.
Unter anderem gewährt diese Richtlinie Verbrauchern, die einen Vertrag im
Fernabsatz abgeschlossen haben, ein Widerrufsrecht, das innerhalb von sieben
Tagen auszuüben
ist[116].
Der ursprüngliche von der Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf
schloß in seinen Anwendungsbereich ebenfalls Versicherungsverträge
mit
ein[117].
Die von Parlament und Rat verabschiedete Richtlinie schließt indes die
Anwendung auf Finanzdienstleistungen, und damit auch auf
Versicherungsgeschäfte explizit
aus[118].
Auch dieser Ausschluß überrascht, weil die durch den Fernabsatz
ausgehenden Gefahren bei Abschluß von Versicherungsverträgen
prinzipiell die gleichen sind wie bei sonstigen
Vertragsabschlüssen[119].
Obwohl die genannten allgemeinen
Richtlinien damit Versicherungsverträge ausdrücklich noch ausklammern,
kennt das VVG inzwischen gleichwohl Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechte
zugunsten des Versicherungsnehmers. Für Lebensversicherungen hat die dritte
Richtlinie Lebensversicherung den Mitgliedsländern auferlegt, für alle
im Dienstleistungsverkehr geschlossenen Lebensversicherungen ein
Rücktrittsrecht zugunsten des Versicherungsnehmers zu verankern, das er
binnen einer vom nationalen Gesetzgeber festzusetzenden Frist zwischen 14 und 30
Tagen nach Unterrichtung über den Vertragsabschluß ausüben
kann[120].
In Deutschland ist dieses besondere Rücktrittsrecht auf eine Frist von 14
Tagen in § 8 Abs. 5 VVG normiert worden.
Aber auch bei Abschluß
sonstiger Versicherungsverträge kennt das VVG mittlerweile ein
Widerrufsrecht zugunsten des Versicherungsnehmers. Wegen der Kritik, die daran
geübt wurde, daß das Haustürwiderrufsgesetz auf
Versicherungsverträge keine Anwendung
findet[121],
wurde dieses Widerrufsrecht in das VVG eingefügt. Diese Regelung existiert
bereits seit 1990 und wurde im Rahmen der Umsetzung der dritten Richtlinien im
Jahre 1994 noch einmal neugefaßt. Gem. § 8 Abs. 4 VVG kann
der Versicherungsnehmer mit Ausnahme von Lebensversicherungen, wofür es wie
erwähnt ein besonderes Rücktrittsrecht gibt,
Versicherungsverhältnisse mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr
innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags
schriftlich widerrufen.
Mithin finden sich im deutschen
Versicherungsvertragsrecht einzelne Verbraucherschutzmechanismen, die EG-weit
zwar vorgeschlagen worden waren, gleichwohl auf EG-Ebene mangels Einigung der
Mitgliedstaaten nicht verabschiedet werden konnten.
VII. Auswirkungen der WährungsunionAm 1.1.1999 hat der sogenannte
Übergangszeitraum der Europäischen Währungsunion begonnen. Er ist
dadurch gekennzeichnet, daß zu seinem Beginn einmalig für alle
nationalen Währungen der teilnehmenden Staaten jeweils ein amtlicher
Umrechnungskurs festgelegt worden ist, der in der Folgezeit keinen Schwankungen
mehr unterworfen ist. Die nationalen Währungseinheiten gelten im
Übergangszeitraum nur noch als Untereinheiten des
Euro[122].
Während der Übergangszeit macht es keinen Unterschied, ob in "Euro"
oder in "DM" gezahlt wird, weil es sich lediglich um unterschiedliche
Bezeichnungen einer Währung handelt. Nach Ablauf des
Übergangszeitraums entfällt die Möglichkeit, die dann bereits
geltende Euro-Währung im Geschäftsverkehr mit "DM" zu bezeichnen.
In jüngerer Zeit ist im
Schrifttum vermehrt die Frage nach den Auswirkungen der neuen Währung auf
laufende Versicherungsverträge diskutiert
worden[123].
Zum einen ist verschiedentlich im Vorfeld die Frage aufgeworfen worden, ob
langfristige Verträge, insbesondere Lebensversicherungsverträge durch
die Währungsumstellung in ihrem Bestand berührt werden
können[124].
Denkbar wäre etwa die Berufung des Versicherungskunden auf die
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem.
§ 242 BGB. Allerdings könnte das Eingreifen dieses
Rechtsinstituts durch Spezialregeln ausgeschlossen sein. Eine solche spezielle
Regelung könnte sich aus europarechtlichen Vorschriften ergeben, auf denen
die Einführung des Euro basiert. Zu denken ist primär an Art. 3
der sogenannten Verordnung des Rates über bestimmte Vorschriften im
Zusammenhang mit der Einführung des
Euro[125].
Diese Vorschrift gibt unter anderem vor, daß die Einführung des Euro
einer Partei nicht das Recht gibt, einen Vertrag einseitig zu ändern oder
zu beenden. Sieht man hierin eine spezielle und abschließende Regelung,
kommt bereits die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage nicht näher in
Betracht[126].
Aber auch wenn man auf dem Standpunkt steht, die genannte Euro-Verordnung
könne nicht die Rechtsinstrumente des nationalen Schuldrechts
verdrängen[127]
bzw. hätte nur deklaratorische
Bedeutung[128],
dürften die Voraussetzungen des Rechtsinstituts des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage durch der Einführung des Euro nicht erfüllt
werden. Das Eingreifen dieses Rechtsinstituts setzt eine grundlegende
Änderung der bei Vertragsschluß zugrundegelegten Verhältnisse
voraus. Um einen Vertrag aufgrund dieses Rechtsinstituts anzupassen oder
aufzuheben, müssen sich die bei Vertragsschluß zugrundegelegten
Verhältnisse so verändern, daß die Änderung die Grenzen der
einer Partei zugewiesenen Risikosphäre überschreitet und ihr das
Festhalten an den bisherigen Vereinbarungen unzumutbar macht. Unter der
Prämisse, daß mit der Einführung des Euro lediglich eine
nominelle, nicht aber eine wertmäßige Umstellung verbunden ist, fehlt
es an einer grundlegenden Veränderung der
Verhältnisse[129].
Allenfalls dann, wenn der Euro
einer starken Inflation unterliegen sollte, könnte z.B. in der Entwertung
des durch Vorleistung der Prämie erworbenen Versicherungsschutzes ein Grund
zur Vertragsanpassung oder -beendigung
liegen[130].
In diesem Falle wäre es zumindest denkbar, daß die Grundsätze
zur Anwendung kommen, die die Rechtsprechung für vertragliche
Äquivalenzstörungen aufgrund von Geldentwertung entwickelt hat. Indes
sind die Anforderungen für das Eingreifen der Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage derart
hoch[131],
daß aus heutiger Sicht mit ihrem Eingreifen nicht zu rechnen
ist.
Eine im versicherungsrechtlichen
Schrifttum diskutierte zweite Frage in Zusammenhang mit der Einführung des
Euro betrifft die sogenannte "Glättung" bzw. "Rundung" von
Vertragsparametern. So finden sich in Versicherungsverträgen
regelmäßig glatte Versicherungssummen (z.B. DM 50.000,- in der
Hausratversicherung), glatte Selbstbehalte (z.B. DM 500 in
Haftpflichtpolicen) oder glatte Prämien, die durch Umstellung auf die
Euro-Währung "krumm" werden. Verschiedene Gründe - rein
optischer, werbungspolitischer oder EDV-technischer Art - können
Versicherungsunternehmen veranlassen, nach der Umstellung solche krummen
Beträge in Versicherungsverträgen zu vermeiden. Diskutiert wird
insoweit die Frage, ob Versicherungsunternehmen - über die
grundsätzliche Umrechnungsregelung des Art. 5 der Verordnung des Rates
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des
Euro hinaus - einseitig ohne Beteiligung des Versicherungsnehmers eine
darüber hinaus gehende Glättung in laufenden Verträgen vornehmen
dürfen[132].
Zu Recht ist dies mit dem Hinweis auf das Prinzip pacta sunt servanda zu
verneinen; für solche Glättungen bedarf es im Grundsatz immer der
Zustimmung des
Versicherungsnehmers[133].
VIII. SchlußbetrachtungZur Verwirklichung eines
europäischen Binnenmarktes im Versicherungswesen war vor allem eine
Harmonisierung des Versicherungsaufsichtsrechts notwendig. Diese ist im
wesentlichen mit der Umsetzung der dritten Richtliniengeneration im Jahre 1994
abgeschlossen. Obwohl ursprünglich auch eine Vereinheitlichung des
Versicherungsvertragsrechts geplant war, ist insoweit eine Harmonisierung bisher
nur in bestimmten Teilbereichen erreicht worden. Gleichwohl hat sich die
Harmonisierung des Aufsichtsrechts in einer Vielzahl von Einzelfällen
unmittelbar auf das Versicherungsvertragsrecht ausgewirkt. Insbesondere der
Wegfall der präventiven Bedingungs- und Tarifkontrolle hat das
Versicherungsvertragsrecht nachhaltig beeinflußt. Verschiedene Fragen sind
insoweit noch nicht geklärt, etwa die Sanktionen bei der Verletzung der
Informations- und Aufklärungspflichten. Regelungsbedürftig ist
weiterhin auch das Recht der Versicherungsvermittlung.
Eine andere Frage ist, ob sich
die Erwartungen, die an die Verwirklichung des Binnenmarktes geknüpft
waren, tatsächlich erfüllt haben. Während Skeptiker die mit der
Verwirklichung des Versicherungsbinnenmarktes eingetretenen Veränderungen
für wenig revolutionär erachtet hatten, hatten andere hiermit den
Beginn einer neuen Epoche im Versicherungswesen verbunden. Analysiert man bisher
ergangene
Stellungnahmen[134],
so dürften sich - jedenfalls aus Sicht der Versicherungskunden -
keine gravierenden Veränderungen eingestellt haben. Sicherlich gibt es
beispielsweise im Kfz-Bereich in jüngerer Zeit Veränderungen, etwa
infolge der Neuordnung der Tarifgruppen. Gleichwohl kann von revolutionären
Veränderungen (noch) keine Rede sein.
F u ß n o t e n [*] Überarbeitete
Fassung eines Vortrags, gehalten am 23.3.1999 auf der Tagung "Das Recht der
Europäischen Union (Zivilrecht)" der Deutschen Richterakademie in
Trier.
[1] Art. 14 Abs. 2
(Art. 7 a a.F.) EGV definiert den Binnenmarkt als einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen
und Kapital gemäß den Bestimmungen des EGV gewährleistet ist.
Zur Abgrenzung des in Art. 14 EGV normierten Binnenmarkts und des in
Art. 2 EGV statuierten Gemeinsamen Marktes vergleiche
Müller-Graff, in: Manfred A. Dauses (Hg.), Handbuch des
EG-Wirtschaftsrechts, Loseblattausgabe, 1997, A I Rn. 111 f.
m.w.N.
[2] Zur
Rechtslage von Versicherern mit Sitz in Drittstaaten, insbesondere in Staaten
der EFTA vgl. Hübner/Matusche-Beckmann, Auswirkungen des
Gemeinschaftsrechts auf das Versicherungsrecht, Europäische Zeitschrift
für Wirtschaftsrecht (EuZW) 1995, 263, 269; Matusche-Beckmann, Die
Entwicklung des europäischen Privatversicherungsrechts, European Review of
Private Law (ERPL) 1996, 201, 217 ff.; Helmut Müller,
Versicherungsbinnenmarkt, 1995, Rn. 515 ff.
[3] Müller
(Fn. 2) Rn. 911.
[4] Müller
(Fn. 2) Rn. 911.
[5] Zum
Inhalt der Grundfreiheiten und ihrer Bedeutung für das Versicherungswesen
Hübner/Matusche-Beckmann, EuZW 1995, 263, 264;
Matusche-Beckmann, ERPL 1996, 201, 202; Müller (Fn. 2)
Rn. 6.
[6] Im
Versicherungsaufsichtsrecht waren ganz erhebliche Unterschiede vorzufinden:
Während beispielsweise in Deutschland, Frankreich, Italien und Luxemburg
eine umfassende Kontrolle in rechtlicher, finanzieller und technischer Hinsicht
vorgegeben war, begnügte man sich etwa in Großbritannien und in den
Niederlanden mit einer deutlich geringeren Aufsichtsintensität. In
Großbritannien reichte es aus, wenn sich ein Versicherungsunternehmen in
das für alle Gesellschaften geltende Handelsregister eintragen ließ,
um den Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Diese großen nationalen
Unterschiede standen einer ungehinderten Betätigung der
Versicherungsgesellschaften in den verschiedenen Mitgliedsländern entgegen
(vergleiche Müller [Fn. 2] Rn. 12). Zu den nationalen
Unterschieden im Versicherungsvertragsrecht siehe
unter III.
[7] Dazu
Hübner/Matusche-Beckmann, EuZW 1995, 263, 264;
Matusche-Beckmann, ERPL 1996, 201; Prölss/Armbrüster,
Europäisierung des deutschen Privatversicherungsrechts, Deutsche
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (DZWiR) 1993, 397 ff.; 449 ff.;
Roth, Die Vollendung des europäischen Binnenmarktes für
Versicherungen, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 3028
ff.
[8] Vergleiche
den Überblick über die Richtlinien bei R.Schmidt, in:
Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Auflage 1997, Vorbemerkung,
Rn. 34 ff.
[9] Arbeitsdokument
für die Arbeitsgruppe Direktversicherungen, Zeitschrift für die
gesamte Versicherungswissenschaft (ZVersWiss) 1972, 101,
121 ff.
[10] Prölss/Armbrüster,
DZWiR 1993, 397, 398.
[11] Vergleiche
Matusche-Beckmann, ERPL 1996, 201, 205 ff.;
Prölss/Armbrüster, DZWiR 1993, 397, 399; R.Schmidt
(Fn. 8), Vorbem. Rn. 35 ff.
[12] Prölss/Armbrüster,
DZWiR 1993, 397, 399.
[13] Richtlinie
92/49/EWG des Rates vom 18.6.1992, ABl.EG 1992 Nr. L 228/1 (dritte
Richtlinie Schadenversicherung); Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992,
ABl.EG 1992 Nr. L 360/1 (dritte Richtlinie
Lebensversicherung).
[14] Zu
den Änderungen im übrigen Präve, Das neue Aufsichtsrecht,
Versicherungswirtschaft (VW) 1994, 800 ff.;
ders., Das Dritte
Durchführungsgesetz/EWG zum VAG - Ausgewählte Fragen des neuen
Aufsichts- und Vertragsrechts, Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV)
1994, 168 ff., 199 ff.; 227 ff.; 255 ff.; Renger,
Stand, Inhalt und Probleme des neuen Versicherungsrechts, Versicherungsrecht
(VersR) 1994, 753 ff.
[15] Drittes
Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21.7.1994 (BGBl. 1994 I,
1630).
[16] Art. 7 Abs. 1
der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24.7.1973, Abl.EG 1973 Nr. L 228/3
(erste Richtlinie Schadenversicherung) i.d.F. von Art. 5 der dritten
Richtlinie Schadenversicherung; § 6 Abs. 1 S. 2
VAG.
[17] Zu
den Erlaubnisvoraussetzungen im einzelnen Müller (Fn. 2)
Rn. 458 ff.
[18] Art. 6
der ersten Richtlinie Schadenversicherung i.d.F. von Art. 4 der dritten
Richtlinie Schadenversicherung; vgl. Matusche-Beckmann, ERPL 1996, 201,
208; Präve, VW 1994, 800.
[19] Art. 8
Abs. 3 S. 2 der ersten Richtlinie Schadenversicherung i.d.F. von
Art. 6 der dritten Richtlinie Schadenversicherung; Art. 8 Abs. 3
S. 1 der ersten Richtlinie Lebensversicherung (Richtlinie 79/267/EWG des
Rates vom 5.3.1979, Abl.EG 1979 Nr. L 63/1) i.d.F. von Art. 5 der dritten
Richtlinie Lebensversicherung; vgl. Müller (Fn. 2)
Rn. 488.
[20] Zwei
Ausnahmen läßt die dritte Schadenrichtlinie allerdings zu: Für
Pflichtversicherungen und für die substitutive
Krankenversicherung - hiermit sind Krankenversicherungen gemeint, die
geeignet sind, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu
ersetzen (vgl. § 12 Abs. 1 VAG) - sind die
Mitgliedsländer berechtigt, die Vorlage der AVB an die
Aufsichtsbehörde zu verlangen; vgl. Art. 30 Abs. 2, Art. 54
Abs. 1 der dritten Richtlinie Schadenversicherung. Die Bundesrepublik hat
von dieser Möglichkeit in § 5 Abs. 5 Nr. 1 VAG Gebrauch
gemacht.
[21] Matusche-Beckmann,
ERPL 1996, 201, 214.
[22] Hohlfeld,
Die Zukunft der Versicherungsaufsicht nach Vollendung des Binnenmarktes, VersR
1993, 144, 145.
[23] Matusche-Beckmann,
ERPL 1996, 201, 214.
[24] Müller
(Fn. 2) Rn. 362.
[25] Art. 19
Abs. 3 b der ersten Richtlinie Schadenversicherung i.d.F. von
Art. 11 der dritten Richtlinie Schadenversicherung; Art. 23
Abs. 3 b der ersten Richtlinie Lebensversicherung i.d.F. von
Art. 10 der dritten Richtlinie Lebensversicherung.
[26] Müller
(Fn. 2) Rn. 363.
[27] Zum
Gleichlauf der behördlichen Überprüfung nach
§§ 5 ff. VAG a.F. und den Voraussetzungen von § 9
AGBG vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 14.10.1980 VersR 1981,
221, 223; ebenso Hohlfeld, VersR 1993, 144, 146.
[28] Zum
Gleichlauf der behördlichen Überprüfung nach § 81 VAG
und den Voraussetzungen von § 9 AGBG vgl. Wolfgang Römer,
Der Prüfungsmaßstab bei der Mißstandsaufsicht nach
§ 81 VAG und der AVB-Kontrolle nach § 9 AGBG, 1996,
S. 6 ff.; BVerwG 25.6.1998 Neue Zeitschrift für Versicherung und
Recht (NVersZ) 1998, 24, 25.
[29] Hohlfeld,
VersR 1993, 144, 146; Matusche-Beckmann, ERPL 1996, 201, 215; zu den
Auswirkungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über
mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl.EG 1993 L
95/29) vgl. noch unter VI. 1.
[30] Hohlfeld,
VersR 1993, 144, 146.
[31] Zutreffend
Hohlfeld, VersR 1993, 144, 146.
[32] Ein
weiterer Nachteil, der der zivilgerichtlichen Kontrolle innewohnt, liegt
schließlich darin, daß möglicherweise deutsche Gerichte die
Rechtmäßigkeit einer bestimmten Klausel anders beurteilen als
ausländische Gerichte und eine endgültige Klärung erst durch den
EuGH vorgenommen werden könnte; vgl. Hohlfeld, VersR 1993, 144,
146 f. m.w.N.
[33] Matusche-Beckmann,
ERPL 1996, 201, 214; Müller (Fn. 2), Rn. 841 ff.;
eingehend Kieninger, Informations-, Aufklärungs- und
Beratungspflichten beim Abschluß von Versicherungsverträgen, Archiv
für civilistische Praxis (AcP) 198 (1998) 190 ff.
[34] Vergleiche
Art. 31, 43 der dritten Richtlinie Schadenversicherung; Art. 31 i.V.m.
Anhang II der dritten Richtlinie Lebensversicherung.
[35] Vergleiche
Art. 31, 43 der dritten Richtlinie
Schadenversicherung.
[36] Für
den Fall, daß die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder, wenn die
Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, das von dem
Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht (Art. 31 Abs. 1,
1. Spiegelstrich der dritten Richtlinie
Schadenversicherung).
[37] Art. 31
i.V.m. Anhang II der dritten Richtlinie Lebensversicherung verlangt vor
Abschluß eines Lebensversicherungsvertrags eine Aufklärung unter
anderem über Garantien und Optionen, Methoden der Gewinnberechnung und
Gewinnbeteiligung, Angaben über Rückkaufswerte und beitragsfreie
Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, sowie
bei fondsgebundenen Policen die Angabe der Fonds, an die die Leistungen
gekoppelt sind; vgl. die Umsetzung in Anlage D Abschnitt I Nr. 2 des
VAG; dazu Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung,
in: Jürgen Basedow/ Eberhard Schwark/ Hans-Peter Schwintowski (Hg.),
Informationspflichten, Europäisierung des Versicherungswesens, Anerkannte
Grundsätze der Versicherungsmathematik, 1995,
S. 11 ff.
[38] Für
eine Aufnahme in das VVG hatte sich etwa Präve (ZfV 1994, 255)
ausgesprochen.
[39] Reiff,
Die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf das deutsche
Versicherungsvertragsrecht, VersR 1997, 267, 268.
[40] Siehe
oben II 2 b bb.
[41] Lorenz,
Zu den Informationspflichten des Versicherers und zum Abschluß von
Versicherungsverträgen nach neuem Recht, ZVersWiss 1995, 103, 106;
Reiff, VersR 1997, 267, 268.
[42] Lorenz,
ZVersWiss 1995, 103, 108 f.
[43] Lorenz,
ZVersWiss 1995, 103, 108; ders., Zum Abschluß eines
Versicherungsvertrags nach § 5 a VVG, VersR 1995, 616,
618.
[44] Lorenz,
ZVersWiss 1995, 103, 108; ders., VersR 1995, 616,
618.
[45] Lorenz,
ZVersWiss 1995, 103, 111; ders., VersR 1995, 616, 619; Reiff,
VersR 1997, 267, 268.
[46] Manfred
Wandt (Verbraucherinformation und Vertragsschluß nach neuem Recht,
1995, S. 10) nennt die Vorschrift "kein Glanzstück des Gesetzgebers";
Dörner/Hoffmann (Der Abschluß von Versicherungsverträgen
nach § 5 a VVG, NJW 1996, 153, 154) sprechen von einer
"höchst undurchsichtigen Regelung"; Schirmer (Änderungen des
VVG nach der Deregulierung mit den Schwerpunkten: Abschluß des
Versicherungsvertrages und Einbeziehung von AVB, VersR 1996, 1045, 1056)
bezeichnet § 5 a VVG als "problematische, nicht gerade
glücklich konzipierte und formulierte Norm"; vgl. auch Reiff, VersR
1997, 267, 269 m.w.N.
[47] Baumann,
Versicherungsrecht nach der Deregulierung, VersR 1996, 1 (3); Lorenz,
VersR 1995, 616, 619; Reiff, VersR 1997, 267, 269; Schirmer,
VersR 1996, 1045, 1046; Wandt (Fn. 46)
34 ff.
[48] Veröffentlichungen
des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (VerBAV) 1995, 312,
313.
[49] Müller
(Fn. 2) Rn. 868; Renger, VersR 1994, 753,
758.
[50] Lorenz,
VersR 1995, 616, 619; Wandt (Fn. 46) 15 f.; Reiff,
VersR 1997, 267, 270 m.w.N.; Römer, in: Wolfgang Römer/ Theo
Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 1997, § 5 a
Rn. 14.
[51] Lorenz,
VersR 1995, 616, 620 f.; Präve, Das Widerspruchsrecht des
Versicherungsnehmers, ZfV 1994, 374, 381 f.; Reiff, VersR 1997, 267,
270 f. m.w.N.; Römer (Fn. 50), § 5 a
Rn. 124 ff.; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1050 ff.;
Wandt (Fn. 46) 17 ff.; ebenso der Standpunkt des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, VerBAV 1995, 312, 313;
a.A. etwa Dörner/Hoffmann, NJW 1996, 153, 156, wonach mit
Übersendung der Police nebst AVB und Verbraucherinformation zunächst
ein "Rumpfvertrag" zustande komme, dessen Inhalt sich allein nach Antrag und
Police richte. Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist werde dieser
"Rumpfvertrag" inhaltlich mit ex-tunc-Wirkung umgestaltet und zwar in der Weise,
daß der Vertrag nunmehr so angesehen wird, als ob die AVB von Anfang an
einbezogen gewesen wäre. In diesem Sinne auch Landgericht (LG) Essen
26.2.1997 VersR 1997, 993, 994; ablehnend Lorenz, VersR 1997,
994 ff.; zu diesem Urteil auch Hofmann, VersR 1997,
1257 f.
[52] Zu
den Bedenken, § 5 a VVG sei verfassungswidrig bzw. nicht
richtlinienkonform umgesetzt Lorenz, Neue Aspekte zum Abschluß
eines Versicherungsvertrags nach § 5 a VVG, VersR 1997, 773,
779 ff.; Reiff, VersR 1997, 267, 271 ff.
[53] Vergleiche
Kieninger, Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten beim
Abschluß von Versicherungsverträgen: zur Gesetzesinitiative der
Bundesländer vom 7.7.1997, VersR 1998, 5, 7; Müller
(Fn. 2) Rn. 865; Präve, ZfV 1994,
255.
[54] Müller
(Fn. 2) Rn. 866; ebenso Kieninger, VersR 1998, 5, 7;
Präve, Die Disclosure-Regelungen des VAG, VW 1994, 556 f.;
Reichert-Facilides, Informations- und Beratungspflichten des
Versicherers: Privat- oder aufsichtsrechtliche Zuordnung?, VW 1994, 561 f.;
R.Schmidt (Fn. 8) § 10 a Rn. 39;
Schwintowski (Fn. 37) 11, 15 ff.
[55] Hohlfeld,
VersR 1993, 144, 149.
[56] Zur
Rechtsstellung des Versicherungsmaklers ausführlich Annemarie
Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, 4. Auflage
1995, S. 14 ff.
[57] Ulrich
Hübner, Auswirkungen der Deregulierung des Aufsichtsrechts auf den
Versicherungsvertrieb - Rechtliche Grundlagen, 1994,
S. 8
[58] Empfehlung
der Kommission vom 18.12.1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG),
ABl.EG 1992 Nr. L 19/32.
[59] Müller
(Fn. 2) Rn. 291.
[60] BR-Drucks.
517/97 vom 9.7.1997; dazu Kieninger, VersR 1998, 5.
[61] Vergleiche
Art. 4 des Entwurfs.
[62] Vergleiche
Kieninger, VersR 1998, 5, 8 f. Etwas anderes gilt dagegen für
Versicherungsmakler; diese sind dem Versicherungskunden zur Aufklärung und
Beratung verpflichtet (vgl. Matusche [Fn. 56]
66 ff.).
[63] Matusche-Beckmann,
ERPL 1996, 201, 203; Müller (Fn. 2)
Rn. 82.
[64] Matusche-Beckmann,
ERPL 1996, 201, 203 f.; Ellis, in: Tagungsberichte, VersR 1994,
1040, 1042; McGee, in: Tagungsberichte, VersR 1994, 1040,
1043.
[65] Müller
(Fn. 2) Rn. 82; vgl. auch Reiff, VersR 1997,
267.
[66] Arbeitsdokument
für die Arbeitsgruppe Direktversicherungen, ZVersWiss 1972, 101,
110 ff.
[67] Müller
(Fn. 2) Rn. 82.
[68] Insbesondere
hielt die Kommission das Vertrauen der Versicherungsnehmer, in anderen
Mitgliedsländern den gleichen gesetzlichen Schutz erwarten zu können
wie im Heimatstaat, für schutzwürdig; vgl. Arbeitsdokument für
die Arbeitsgruppe Direktversicherungen, ZVersWiss 1972, 101,
112.
[69] Vorschlag
für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung, ABl.EG 1979 Nr. C 190/2. Kurz danach
wurde dieser Vorschlag noch einmal geändert; vgl. die Änderung des
Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Versicherungsverträge, ABl.EG 1980
Nr. C 355/30.
[70] Müller
(Fn. 2) Rn. 83.
[71] Vergleiche
Brittan, Der Europäische Binnenmarkt der Versicherung: Was noch zu
tun bleibt, VW 1990, 754, 759; Müller (Fn. 2)
Rn. 87.
[72] Müller
(Fn. 2) Rn. 87.
[73] So
der Rat der EG (vgl. etwa den 5. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 EWG
über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
[ABl.EG 1993 L 95/29]).
[74] Dazu
noch unter V.
[75] Hübner/Matusche-Beckmann,
EuZW 1995, 263, 270.
[76] Der
Rat der EG hat den Zusammenhang zwischen einem einheitlichen
Verbraucherschutzniveau und der Errichtung des Binnenmarktes beispielsweise in
der Richtlinie 93/13 EWG über mißbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (ABl.EG 1993 L 95/29) zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa
den 6. Erwägungsgrund).
[77] Müller
(Fn. 2) Rn. 111.
[78] Europäisches
Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge vom 20.4.1959, BGBl. 1965 II, 282.
[79] Richtlinie
72/166/EWG des Rates vom 24.4.1972, ABl.EG 1972 Nr. L 103/1 (erste
Kfz-Richtlinie).
[80] Art.
3 der ersten Kfz-Richtlinie.
[81] Richtlinie
85/5/EWG des Rates vom 30.12.1983, ABl.EG 1984 Nr. L
8/17.
[82] Richtlinie
90/332/EWG des Rates vom 14.5.1990, ABl.EG 1990 Nr. L
129/33.
[83] Dazu
Müller (Fn. 2) Rn. 111 ff.
m.w.N.
[84] Müller
(Fn. 2) Rn. 123; vgl. Schwarz, Unfallregulierung im
europäischen Ausland, Zeitschrift für Schadensrecht (ZfS) 1991,
361 ff., 397 ff.
[85] Richtlinie
87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987, ABl.EG 1987
Nr. L 185/77.
[86] § 158 m
VVG (Art. 4 der Richtlinie über die
Rechtsschutzversicherung).
[87] § 158
n VVG (Art. 6 der Richtlinie über die
Rechtsschutzversicherung).
[88] Prölss/Armbrüster,
DZWiR 1993, 449, 453.
[89] Rückversicherungsverträge
und Erstversicherungsverträge über außerhalb der Gemeinschaft
belegene Risiken fallen unter die Regelungen des Europäischen
Schuldvertragsübereinkommens vom 19.6.1990 (EVÜ) (Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
[80/934/EWG, ABl.EG 1980 Nr. L 266/1]). Ungeregelt und dem nationalen
Kollisionsrecht überlassen, bleiben Versicherungsverträge über in
der Gemeinschaft belegene Risiken, die von außerhalb der Gemeinschaft
niedergelassenen Versicherungsunternehmen gedeckt werden; vergleiche
Basedow/Drasch, Das neue Internationale Versicherungsvertragsrecht, NJW
1991, 785, 786 f.; Müller (Fn. 2) Rn. 89
m.w.N.
[90] Art.
7, 8 der zweiten Richtlinie Schadenversicherung i.d.F. des Art. 27 der
dritten Richtlinie Schadenversicherung; Art. 4 der zweiten Richtlinie
Lebensversicherung.
[91] Prölss/Armbrüster,
DZWiR 1993, 449, 453.
[92] Diese
Kollisionsregeln kommen für Erstversicherungsverträge zur Anwendung,
deren versichertes Risiko innerhalb der EG belegen ist und die nach dem
1. Juli 1990 geschlossen worden sind; vgl. Prölss/Armbrüster,
DZWiR 1993, 449, 454. Entscheidendes Kriterium für den
Anwendungsbereich der Kollisionsnormen ist also die Risikobelegenheit innerhalb
der EG. Ein versichertes Risiko ist dort belegen, wo sich bei
Vertragsschluß sein Schwerpunkt befindet; Art. 7 Abs. 2 EGVVG
enthält insoweit typisierende Regeln: Gem. Art. 7 Abs. 2
Nr. 1 EGVVG kommt es beispielsweise bei grundstücksbezogenen
Versicherungen auf die Lage des Grundstücks an; bei Kfz-Versicherungen ist
der Registerstaat maßgeblich (Nr. 2).
[93] Eine
Definition der Großrisiken enthält Art. 10 Abs. 1 S. 2
EGVVG.
[94] Hübner/Matusche-Beckmann,
EuZW 1995, 263, 270.
[95] ABl.EG
1993 L 95/29; speziell zu den Auswirkungen dieser Richtlinie auf das
Versicherungsvertragsrecht Brandner, Auswirkungen der EU-Richtlinie
über mißbräuchliche Vertragsklauseln auf
Versicherungsverträge, in: Basedow/Schwark/Schwintowski,
S. 67 ff.; Hübner, Auswirkungen der europarechtlich
vorgegebenen Änderungen des AGB-Gesetzes und des
Versicherungsaufsichtsrechts auf die richterliche Kontrolle von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, in: Karlsruher Forum 1997 (Schriftenreihe der
Zeitschrift Versicherungsrecht, Heft 3), S. 43 ff.;
Schmidt-Salzer, EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln,
Inhaltskontrolle von AVB und Deregulierung der Versicherungsaufsicht, VersR
1995, 1261 ff.; Sieg, Die Bedeutung der EG-Richtlinie über
mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für die
AVB, VersR 1993, 1305 ff.
[96] Zum
Begriff Ulmer, Das AGB-Gesetz nach der Umsetzung der EG-Richtlinie
über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, in:
Karlsruher Forum 1997, S. 9, 10 f.;
ders., in: Peter Ulmer/ Hans
Erich Brandner/ Horst-Diether Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage 1997,
§ 24 a Rn. 12 ff.
[97] Schmidt-Salzer,
VersR 1995, 1261, 1262 f.; Hübner/Matusche-Beckmann, EuZW 1996,
263, 270; geringe Bedeutung sieht dagegen Brandner (Fn. 95) 67, 71;
ebenso Sieg, VersR 1993, 1305, 1307; offenlassend Ulmer
(Fn. 96) 9, 31
[98] Brandner,
in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 8 Rn. 1.
[99] Vergleiche
Ulrich Hübner, Allgemeine Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz,
5. Auflage 1997, Rn. 484 ff.
[100] Vergleiche
Basedow, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Band I, 3. Auflage 1993, § 23 AGBG Rn. 67 ff.;
Brandner (Fn. 98) Anh. §§ 9 - 11 Rn. 855;
Kieninger, Die Kontrolle von leistungsbeschreibenden
Versicherungsbedingungen nach der AGB-Richtlinie - Fortschritt oder
Rückschritt?, ZEuP 1994, 277, 278; aus der Rechtsprechung etwa
Bundesgerichtshof (BGH) 28.11.1990 VersR 1991, 175; BGH 23.6.1993
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 123, 83,
84 f.;
[101] Vergleiche
Brandner (Fn. 98) § 8 Rn. 46; Kieninger, ZEuP
1994, 277 ff.; Römer, Diskussionsbeitrag, in: Karlsruher Forum
1997, 95 f.
[102] In
diesem Sinne Schmidt-Salzer, VersR 1995, 1261, 1266 f.; vergleiche
dazu Brandner (Fn. 98) § 8 Rn. 46; Kieninger,
ZEuP 1994, 277 ff.; Lorenz, Diskussionsbeitrag, in: Karlsruher Forum
1997, 96 (der - auch durch die in Rede stehenden Bestimmungen der
Richtlinie bestätigt - Leistungsbeschreibungen nur der
Einbeziehungskontrolle gem. §§ 3 ff. AGBG unterziehen will);
Römer (Fn. 101) 95 f.
[103] Vergleiche
Brandner (Fn. 98) § 8 Rn. 46.
[104] Kieninger,
ZEuP 1994, 277, 281.
[105] So
auch Brandner (Fn. 98) § 8
Rn. 46 f.
[106] Brandner
(Fn. 98) § 8 Rn. 47; Hübner, Diskussionsbeitrag,
in: Karlsruher Forum 1997, 97; Kieninger ZEuP 1994, 277, 282;
Ulmer, Diskussionsbeitrag, in: Karlsruher Forum 1997,
98.
[107] Richtlinie
85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985, ABl.EG 1985 Nr. L 372/31 (Richtlinie
über Haustürgeschäfte).
[108] Art. 3
Abs. 2 d der Richtlinie über Haustürgeschäfte; § 6
Nr. 2 Haustürwiderrufsgesetz.
[109] Müller
(Fn. 2) Rn. 103.
[110] Müller
(Fn. 2) Rn. 103.
[111] Vergleiche
ABl.EG 1977 Nr. C 22/6
[112] Vergleiche
Gilles, Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften, NJW 1986, 1131, 1147.
[113] Vergleiche
Geschäftsbericht (GB) BAV 1978, 32; Müller (Fn. 2)
Rn. 103.
[114] Müller
(Fn. 2) Rn. 103.
[115] Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.EG 1997
Nr. L 144/19).
[116] Art. 6
der Richtlinie für Vertragsabschlüsse im
Fernabsatz.
[117] Müller
(Fn. 2) Rn. 108.
[118] Vergleiche
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 der Richtlinie für
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz.
[119] Kritisch
ob dieses Ausschlusses auch Reich, Die neue Richtlinie 97/7/EG über
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, EuZW 1997,
581, 583. Indes hat die Kommission zur Schließung dieser Lücke
kürzlich eine Richtlinie über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen – und damit auch von Versicherungen –
vorgeschlagen (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der
Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG; KoM (98) 468 endg.). Art. 3 und 4 dieses
Richtlinienvorschlags gewähren dem Verbraucher ein Recht auf eine
Bedenkzeit von 14 Tagen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen ein
Widerrufsrecht.
[120] Art. 15
der zweiten Richtlinie Lebensversicherung i.d.F. des Art. 30 der dritten
Richtlinie Lebensversicherung.
[121] Vergleiche
Reiff, VersR 1997, 267, 272.
[122] Vergleiche
Entzian/Linden, Vertragskontinuität und Währungsunion, VersR
1997, 1182.
[123] Vergleiche
etwa Entzian/Linden, VersR 1997, 1182; Präve, Die
Versicherungswirtschaft im Vorfeld der Europäischen Union, VW 1997, 298;
Valcárcel, Der Euro - Vertragskontinuität und
Vertragsfreiheit der Parteien, VW 1997, 1069.
[124] Bär,
Währungsunion und europäische Versicherungswirtschaft,
Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift (SVZ) 1996, 28, 32;
Entzian/Linden, VersR 1997, 1182, 1183 f.; Präve, VW
1997, 298, 300; Valcárcel, VW 1997,
1069 f.
[125] Verordnung
(EG) Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang
mit der Einführung des Euro vom 17.6.1997, ABl.EG 1997 Nr. L 162/1.
[126] Ablehnend
Entzian/Linden, VersR 1997, 1182, 1184.
[127] So
Entzian/Linden, VersR 1997, 1182, 1184; Sandrock, Der Euro und
sein Einfluß auf nationale und internationale privatrechtliche
Verträge, Der Betriebs-Berater (BB) 1997, Beilage 9, S. 1, 11;
Valcárcel, VW 1997, 1069.
[128] v.Borries/Repplinger-Hach,
Auf dem Weg zur "Euro-Verordnung", NJW 1996, 3111, 3113; Präve, VW
1997, 298, 300; Schneider, Die Vereinbarung und die Erfüllung von
Geldschulden in Euro, Der Betrieb (DB) 1996, 2477, 2480. Demgegenüber geht
die Bundesregierung offenbar davon aus, daß Art. 3 der Euro-Verordnung
(Fn. 125) Rechtswirkungen entfaltet: In der Begründung des Entwurfs
eines Gesetzes zur Einführung des Euro (BT-Drucksache 13/9347, S. 23)
heißt es, durch das Geneinschaftsrecht werde "ausdrücklich
festgelegt", daß die Einführung des Euro nicht zur Anpassung von
Verträgen berechtige.
[129] Entzian/Linden,
VersR 1997, 1182, 1183 f.; Präve, VW 1997, 298,
300.
[130] Entzian/Linden,
VersR 1997, 1182, 1184.
[131] Vergleiche
Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage 1998,
§ 242, Rn. 135 ff. Nicht als ausreichend angesehen hat die
Rechtsprechung etwa Veränderungen, die sich im Rahmen des Vorhersehbaren
halten, wie etwa ein Anstieg der Lebenshaltungskosten um 120 bis 135 % in
einem Zeitraum von 25 Jahren (vgl. BGH 17.12.1982 BGHZ 86, 167, 171;
BGH 27.3.1981 NJW 1981, 1668 f.).
[132] Gemäß
Art. 5 der Verordnung des Rates über bestimmte Vorschriften im
Zusammenhang mit der Einführung des Euro (Fn. 125) wird
grundsätzlich auf den nächstliegenden Cent auf- und
abgerundet.
[133] Vergleiche
Entzian/Linden (VersR 1997, 1182, 1188 ff.), die verschiedene
Konstellationen ausführlich analysieren.
[134] Vergleiche
etwa die Feststellung des ehemaligen Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen, Knut Hohlfeld, wonach echte Innovationen
rar seien (abgedruckt in VW 1996, 246).
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