Eule
S a a r b r ü c k e r   B i b l i o t h e k

(http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek)

Erstveröffentlichung:
Staat und Recht. Festschrift für Günther Winkler,
Springer-Verlag, Wien, 1997,  S. 217-236.



Wilfried Fiedler

Der Zeitfaktor im Recht der Staatensukzession




Gliederung

I.   Die Fragestellung
II.  Die Begrenzung der Zeit: die völkerrechtliche Anerkennung
III. "Date of the succession of States": Der Fall Jugoslawien
IV.  Schwebezustände: Auf der Suche nach dem Kontinuum
V.   Die Effektivität der Zeit im Völkerrecht
VI.  Zeitbewußtsein im Recht der Staatensukzession



I. Die Fragestellung

"Die Zeit ist durch den Tag und durch das Jahr ein wesentlicher Faktor des Völkerrechts. Sie prägt die Geltung und die Verbindlichkeit des generell abstrakten Völkerrechts. Die Zeit prägt aber auch das individuell-konkrete Völkerrecht." Mit diesen wenigen Feststellungen führt Günther Winkler in eine zentrale Dimension des geltenden Völkerrechts ein,[1] die aber, wie er wenig später schreibt, in monographischen Studien zum Völkerrecht allgemein nicht dargestellt wird.[2] Dies mag darin begründet sein, daß der Umgang mit wechselnden Fakten und politischen Situationen zu einer permanenten Suche nach rechtlichen Haltepunkten und Fixierungen zwingt und die Zeit-Dimension dadurch jene übermächtige Selbstverständlichkeit gewinnt, die den Gedanken an ihre Existenz eher vertreibt. Denn jede Veränderung in der Zeit bedroht auf unausgesprochene Weise die mühsam und gedankenreich errichteten Rechtskonstruktionen, die Sicherheit und Verläßlichkeit zu gewähren scheinen.

 

Antworten des Rechts auf "zeitliche" Gefährdungen zeigen sich einerseits in der Herausbildung von bestimmten Instituten und Denkfiguren, die sich speziell mit dem Einwirken der Zeit befassen, wie der Rückwirkung, Verjährung, Ersitzung oder der "clausula rebus sic stantibus".[3] Andererseits kann die Hinnahme des Wechsels als Vorgegebenheit jeder rechtlichen Konstruktion erscheinen. Sie muß damit von vornherein "zeitunabhängig" gestaltet werden, um Bestand haben und Rechte sichern zu können. Ausdruck der Hinnahme des permanenten Wechsels ist in ganz besonderer Weise das Recht der Staatensukzession. Dieses macht schon mit der Thematisierung der "Nachfolge" die Überwindung der Endlichkeit aller Rechtsverhältnisse zu ihrem Gegenstand. Auf keinem anderen Gebiet kommt die in der Veränderung liegende Lebendigkeit des Völkerrechts auf ähnlich intensive Weise zum Ausdruck, auf keinem anderen Gebiet nimmt der Kampf um das Fortbestehen einzelner Rechtsverhältnisse dramatischere Formen an, wenn es darum geht, über das Ende von Völkerrechtssubjekten hinaus die Dauerhaftigkeit identischer Rechtspositionen zu sichern. Revolutionen und Staatsstreiche, kriegerische Konflikte und ähnliche Ereignisse gefährden den äußeren Bestand der Staaten, führen zu ihrem Zerfall oder zur Abspaltung selbst größerer Gebietsteile, schaffen neue Staaten oder überlassen diese längeren Schwebezuständen, in denen sich das Effektivitätsprinzip nur begrenzt durchsetzen kann.

 

Daß es dabei meist um die Positionen von Schuldnern und Gläubigern des betreffenden Staates geht,[4] weniger um seine historisch-politische Ausstrahlung, wird nicht immer bewußt. Der schon bei Hugo Grotius erwähnte Satz Heraklits, niemand könne zweimal in denselben Fluß steigen,[5] verbirgt das wahre Ausmaß rechtlicher Unklarheiten im einzelnen Nachfolgefall hinter einer allgemeinen Aussage über den Wandel aller Dinge. Mehr auf den Unterschied zwischen Form und Inhalt weist bereits ein ebenfalls bei Hugo Grotius zitierter Satz von Seneca, worin Grotius eine "Verbesserung" der Formulierung Heraklits sieht: "Der Name des Flusses bleibt, aber das Wasser fließt ab."[6] Doch auch der Hinweis auf ähnliche Gedanken des Aristoteles macht stärker auf das Alter der Rechtsprobleme, weniger aber auf deren Lösungen aufmerksam. Daß es an einer "Lösung" der auftretenden Probleme nach wie vor weitgehend fehlt, wird durch die nur geringe Anzahl völkergewohnheitsrechtlicher Regeln im Recht der Staatensukzession dokumentiert.

 

Die Staatenpraxis ging meist recht pragmatisch vor und entwickelte nur zurückhaltend rechtliche Leitlinien. Selbst in scheinbar eindeutigen Fällen, die für eine rechtliche Faustregel wie geschaffen schienen, versagte die Staatenpraxis die Gefolgschaft. So etwa bei der naheliegenden Annahme, aus dem Ende eines Staatswesens folge auch der Untergang der von ihm abhängigen Rechtsverhältnisse.[7] Grundannahmen von der kooperativen Rechtsnatur der Völkerrechtsgemeinschaft und der Ausbau der Lehre vom völkerrechtlichen Vertrauensschutz sorgten für Ausdifferenzierungen, die eine "automatische" Anwendung jener Faustregel unmöglich machte.[8]

 

Versuche, dem Einfluß der Zeit im Völkerrecht zu entgehen, sind immer wieder unternommen worden, letztlich jedoch mit wenig Erfolg. Staatstheoretische Ansätze unterschiedlichster Art versuchten, Einfluß auch auf das Völkerrecht zu nehmen.[9] Aber auch organologische wie normativistische Theorien schufen letztlich wenig Klarheit. "Staaten entstehen, wachsen, altern und vergehen, wie der einzelne Mensch" hieß es in dem bereits zitierten Völkerrechtslehrbuch von August Wilhelm Heffter,[10] kennzeichnend für die später auch im 20. Jahrhundert unternommene Flucht in "humanitäre" Deutungen des Staates als dem maßgeblichen Völkerrechtssubjekt. Nur begrenzte Eindeutigkeit vermittelte selbst die strikte Trennung von politisch-sozialer und rechtlicher Existenz des Staates durch normativistische Theorien.[11] Der Versuch, das Recht der Staatensukzession aus der Vielfalt der Staatstheorien in den Jahren 1978 und 1983 durch den Abschluß universeller Konventionen herauszuführen,[12] mißlang, nicht zuletzt durch die rechtliche Fixierung des Blickes auf die inzwischen historische Periode der Dekolonisierung. Im Ergebnis führte dieser Versuch einer möglichst "zeitgerechten" zu einer letztlich "unzeitgemäßen" Rechtsetzung,[13] die für die Lösung der seit den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts unvermutet auftauchenden Fälle der Auflösung von Sowjetunion und Jugoslawien nur wenig Hilfe bot. Dieser Beitrag zum Thema "Zeit und Völkerrecht" wird noch überboten durch den Umgang mit dem Zeitfaktor in den beiden Konventionen selbst. Erwähnt sei lediglich der dort definierte "Zeitpunkt der Staatensukzession" (date of the succession of States).[14] Denn gerade diese rechtstechnisch notwendige Festlegung auf einen möglichst exakten Nachfolge-Termin beleuchtet wie durch ein Brennglas ein Dilemma des Zeitfaktors im Recht der Staatensukzession: Oft Jahrzehnte andauernde Entwicklungen müssen in technisch-unhistorischer Weise terminiert werden, um den Beginn einer rechtlichen wie staatlichen Neuentwicklung markieren zu können. Auf diese Weise wird nicht zuletzt Rechtsklarheit in einer oft chaotisch anmutenden politisch-faktischen Situation gewonnen. Es war daher verständlich, daß die von der Europäischen Gemeinschaft eingesetzte Badinter-Kommission u.a. damit betraut wurde, den "Zeitpunkt der Staatensukzession" für die einzelnen Nachfolge-Staaten des ehemaligen Jugoslawien zu ermitteln.[15]

 

Es wäre jedoch einseitig, dem Recht der Staatensukzession nur die Bewältigung der äußeren Veränderungen in der Staatenwelt zuzuordnen. In gleicher Weise dient es der Ermittlung des Fortbestandes einzelner Völkerrechtssubjekte und Rechtsverhältnisse. Es ist daher gleichermaßen Ausdruck und Gestalter von Veränderungen wie von Stetigkeit und Bestand. Das Recht der Staatensukzession schafft zwar stets neue rechtliche Zuordnungen, gleichzeitig gibt es aber Auskunft über den unveränderten Fortbestand von Staaten, Rechten und Pflichten, schafft rechtlichen Halt in umstrittenen Situationen, zwingt zu Abgrenzungen und Gegenpositionen, läßt nach den maßgeblichen rechtlichen Kriterien in einer sich wandelnden Völkerrechtsgemeinschaft fragen.

 

Die folgende Abhandlung soll nicht der Suche nach neuen "Lösungen" auf dem Gebiet der Staatensukzession dienen, nicht der Behandlung bekannter oder neuer Fallgruppen. Sie hat lediglich die Darstellung des Zeitfaktors im Recht der Staatensukzession, seine Instrumentalisierung in ganz unterschiedlichem Gewande vor dem Hintergrund der Staatenpraxis der letzten Jahre zum Gegenstand.

 

II. Die Begrenzung der Zeit:
die völkerrechtliche Anerkennung

Schon die frühere Theorie der Staatensukzession mußte davon ausgehen, daß in einem konkreten Sukzessionsfall Vorstellungen sowohl der betroffenen Staaten bzw. Staatsteile als auch dritter Staaten und internationaler Organisationen maßgeblich werden konnten. Insofern wurde die Reaktion der Staatengemeinschaft auf ein regionales Sukzessionsproblem von entscheidender Bedeutung. Aus der Sicht des Zeitfaktors bedeutete die völkerrechtliche Anerkennung als Staat die Verfestigung historischer Entwicklungsprozesse im Rahmen einer vorgegebenen rechtlichen Funktion. Durch die völkerrechtliche Anerkennung wird ein in Gang befindlicher historisch-politischer Prozeß, dessen Fortentwicklung im einzelnen nur schwer überblickt werden kann, angehalten und in etablierte rechtliche Formen gegossen. Die zeitliche Entwicklung erfährt auf diese Weise einen Einschnitt, und die Existenz eines Neustaates wird für die übrige Staatenwelt manifestiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die völkerrechtliche Anerkennung einer der unterschiedlichen Theorien der Anerkennung folgt, etwa der "konstitutionellen" oder der "deklaratorischen".[16] Maßgeblich ist vielmehr, daß eine bestimmte faktisch-politische Entwicklung umschlägt in eine endgültige Annahme des Bestehens eines Neustaates bzw. des Fortbestandes eines Altstaates mit verändertem territorialem Umfang.

 

Die völkerrechtliche Anerkennung als Staat erfüllt diese Funktion zwar in erster Linie im Falle einer Sezession oder Dismembration, nicht hingegen bei einer einvernehmlichen Gebietsabtretung.[17] Denn im Falle etwa einer Zession verschafft der Zessionsvertrag den notwendigen rechtlichen Rahmen. Bei den umstrittenen historisch-politischen Entwicklungen, die zu einer mehrdeutigen Lage führen, schafft die völkerrechtliche Anerkennung Klarheit über die rechtliche Situation, und insofern besitzt die völkerrechtliche Anerkennung eine Klarstellungsfunktion.[18] Da die völkerrechtliche Anerkennung kein Gesamtakt der Völkerrechtsgemeinschaft ist, sondern in unterschiedlicher Dichte aus politischen Erwägungen vorgenommen werden kann,[19] stellt die Neuentstehung eines Staates keinen zeitlich eindeutig fixierbaren Vorgang dar, sondern wiederum einen eigenen Prozeß, der durch die völkerrechtliche Anerkennung entscheidend abgekürzt wird. Insofern ist die völkerrechtliche Anerkennung ein Element auch der Zeit-Diskussion. Die völkerrechtliche Anerkennung ermöglicht eine neue rechtliche Zuordnung des betreffenden Staatsterritoriums zur Staatengemeinschaft.

 

Deutlich geworden ist in der bisherigen Diskussion bereits die bekannte Einschätzung rein innerstaatlicher Elemente der Staatensukzession. Es war bisher schon selbstverständlich, daß es nicht ausreicht, daß der betreffende (Alt-)Staat bestimmte rechtliche Konsequenzen favorisiert, sondern daß objektiv eine entsprechende Reaktion der Staatenwelt hinzutreten mußte. Auch die abstrakte Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Völker kann für sich allein keine eindeutige Lösung hervorbringen. Hinzutreten mußte auch nach früherer Vorstellung die rechtliche Anerkennung des neuen tatsächlichen Zustandes durch die Staatenwelt. Dieses Element ist durch die Veränderungen nach 1990 in besonderer Weise betont worden. Schon bisher war bekannt, daß ein "Nachfolgestaat" nicht lediglich über die traditionellen Elemente der Staatlichkeit verfügen mußte, um zum Nachfolger eines anderen Staates auf einem Teilgebiet werden zu können. Erst die besondere Funktion des Instituts der völkerrechtlichen Anerkennung konnte Klarheit über das rechtliche Vorliegen eines Neustaates schaffen. Diese funktionale Betrachtungsweise überdeckte in der Staatenpraxis schon in der Vergangenheit die theoretisch-materielle Diskussion über den Staatscharakter eines neuen Völkerrechtssubjektes.

Vor allem in der Frage des Zerfalls Jugoslawiens ist das Institut der Anerkennung als Staat in den Vordergrund getreten und hat zusätzliche Faktoren entwickelt.[20] Stärker als in der Vergangenheit kommt es nunmehr nicht nur auf die Anerkennung durch andere souveräne Staaten an, sondern die Staatenpraxis hat eine intensive Mitwirkung internationaler Organisationen zu verzeichnen. Es handelte sich dabei insbesondere um die Rolle der europäischen Staaten in der Europäischen Gemeinschaft während des Gesamtvorgangs der rechtlichen Klärung eines Sukzessionsfalles.[21] Auch im Rahmen der Vereinten Nationen wurde der politische Prozeß der völkerrechtlich wirksamen Anerkennung in besonderer Weise verdichtet und dadurch der Sukzessionsprozeß in bestimmte Richtungen gelenkt.[22] In bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung des Anerkennungsprozesses ist seit dem Zerfall der Sowjetunion eine Materialisierung des rechtlichen Vorgangs der staatlichen Anerkennung hinzugetreten, die auf den Fall Jugoslawiens übergegriffen hat. Sie kommt überaus deutlich in der Erklärung zu den "Guidelines on the Recognition of New States in Eastern Europe and in the Soviet Union" zum Ausdruck, die am 16. Dezember 1991 von der Europäischen Gemeinschaft in Brüssel angenommen wurde.[23] Daraus ergab sich eine bemerkenswerte Übereinstimmung mit späteren und an anderer Stelle geforderten materiellen Elementen, die auch im Rahmen der Vereinten Nationen als Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung festgelegt wurden. So beschloß die Internationale Konferenz über das frühere Jugoslawien im August 1992 ein "Statement of principles", das vergleichbare Forderungen aufstellte.[24] Sie tauchen in verschiedenen Formulierungen der Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates wieder auf, die in anderem Zusammenhang später gefaßt wurden. Zu den im Zusammenhang mit der "Declaration on Yugoslavia" formulierten Forderung zählt nicht nur der Respekt für die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und die Schlußakte von Helsinki sowie die Charta von Paris, sondern ausdrücklich der Hinweis auf "the rule of law, democracy and human rights".[25] In auffallender Weise wurden Garantien für die Rechte der ethnischen Gruppen und Minderheiten verlangt, ebenso wurde die Unverletzlichkeit der Grenzen beschworen. Hinzu traten weitere Forderungen vergleichbarer Art, die hier in ihren Einzelheiten nicht aufzulisten sind. Sie machen vor allem deutlich, daß die völkerrechtliche Anerkennung als Staat in der neueren Staatenpraxis von materiellen Elementen stärker durchsetzt worden ist und eine nur formale Sicht zurückgedrängt wurde.

III. "Date of the succession of States":
Der Fall Jugoslawien

Während die völkerrechtliche Anerkennung als Staat in allgemeiner Weise selbst einen politisch bestimmten Prozeß unterschiedlicher Dauer bildet, wird dessen zeitliche Struktur in dem Maße näher bestimmt, in dem internationale Organisationen die völkerrechtliche Anerkennung bündeln und ihre universelle Durchsetzung fordern. Nicht mehr der einzelne Staat selbst befindet in voller politischer Unabhängigkeit über den einzelnen Akt der völkerrechtlichen Anerkennung, sondern internationale Organisationen bereiten den Zeitpunkt der Anerkennung vor, und den einzelnen Mitgliedstaaten bleibt auf diese Weise nur noch ein geringer politischer Spielraum. Die völkerrechtliche Anerkennung wird zwar nach wie vor von den einzelnen Staaten ausgesprochen, jedoch gesteuert durch die jeweilige internationale Organisation.[26] Den internationalen Organisationen ist auf diese Weise eine gesteigerte Koordinierungsaufgabe zugewachsen. Sie haben die früher "maßgeblichen" oder "wichtigsten" Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft bei der Anerkennung auf fast institutionalisierte Weise abgelöst.

 

Die Koordinierungsfunktion internationaler Organisationen kann in diesen Fällen bis zur Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts der Staatensukzession reichen, eines Zeitpunkts, der in den erwähnten Konventionen von 1978 und 1983 in Art. 2 angesprochen wird.[27] Ein anschauliches Beispiel für diesen Vorgang bildet die Anerkennung der Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens durch die Europäische Gemeinschaft. Denn die Europäische Gemeinschaft hatte bereits im August 1991 eine Friedenskonferenz über Jugoslawien vorgesehen, und im Rahmen dieser Aktivitäten kam es zu der erwähnten "Conference on Yugoslavia Arbitration Commission" (Badinter-Kommission).[28] Diese bestand aus den Vorsitzenden höchster Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unter dem Vorsitz des Präsidenten des französischen "Conseil constitutionnel" (Badinter) mit dem Sitz in Paris. Die Einrichtung dieser Schiedskommission verdient eine besondere Hervorhebung wegen ihrer begleitenden juristischen Aktivität im Jugoslawien-Konflikt. Sie beeinflußte in bisher nicht vergleichbarer Weise die Entscheidungsvorgänge der Friedenskonferenz über Jugoslawien durch entsprechende "opinions" zu Fragen der Staatensukzession in Jugoslawien. Dabei ging die Kommission von einer bloßen Beratungsfunktion aus, was ihre bedeutsame völkerrechtlich-dogmatische Funktion aber kaum verdecken kann.[29]

 

Am 20. April 1993 wurde der Badinter-Kommission die Frage vorgelegt: "On what date(s) did State succession occur for the various States that have emerged from the Socialist Federal Republic of Yugoslavia?"[30] In bemerkenswerter Weise ging die Kommission in ihrer Antwort davon aus, daß die Auflösung Jugoslawiens in einem "Prozeß der Desintegration" erfolgt sei, der "lasted some time", nämlich vom 29. November 1991 bis zum 4. Juli 1992. Dies waren die Daten, die durch die Abgabe der Opinions Nr. 1 und Nr. 8 bestimmt waren. Es waren dies wiederum nicht nur die Daten, die den Auflösungsprozeß Jugoslawiens umschlossen, sondern zugleich die Zeitpunkte, die ihrerseits die Aktivität der Badinter-Kommission mit den ersten acht "opinions" umschrieben. Was die einzelnen Nachfolgestaaten Jugoslawiens anbelangt, so ging die Kommission davon aus, daß die Umstände des Einzelfalles für jeden Nachfolgestaat gesondert beurteilt werden mußten. Auf diese Weise gelangte die Kommission für die einzelnen Nachfolgestaaten Jugoslawiens zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten der Staatensukzession. Für Kroatien und Slowenien wurde der 8. Oktober 1991, für Mazedonien der 17. November 1991, for Bosnien und Herzegowina der 6. März 1992 und für den aus Serbien und Montenegro bestehenden Rest-Staat Jugoslawien der 27. April 1992 als "date of the succession of States" festgelegt.[31] Auf diese Weise wurden für jeden einzelnen Staat, der als Nachfolgestaat in Betracht kam, Einzelbegründungen für den Zeitpunkt der Nachfolge geliefert. Dabei tritt eine beachtenswerte zeitliche Diskrepanz zwischen der innerstaatlichen Entscheidung für eine Loslösung von dem Altstaat und dem Zeitpunkt der völkerrechtlichen Anerkennung und der hierfür maßgeblichen Umstände zutage. Für Kroatien und Slowenien ging die Kommission davon aus, daß diese Staaten ihre Unabhängigkeit zwar bereits am 25. Juni 1991 erklärt hatten, daß jedoch erst der 8. Oktober 1991 maßgeblich sein durfte, weil die beiden Republiken zu diesem Zeitpunkt endgültig ("definitively") ihre Bindungen mit den Organen des Alt-Staates abgebrochen hatten und "sovereign States in international law" geworden seien. Dabei ging die Kommission davon aus, daß die Unabhängigkeitserklärung vom 25. Juni 1991 selbst den Zeitpunkt vom 8. Oktober 1991 festgelegt hatte. Auf näher nicht erklärte Weise respektierte die Kommission diesen Zeitpunkt.[32]

 

Im Falle Mazedoniens war es wiederum nicht der Unabhängigkeits-Anspruch vom 25. Januar 1991, der maßgeblich wurde, sondern das Inkrafttreten der Verfassung am 17. November 1991, dem ein Referendum vom 8. September vorangegangen war. Das Datum des Inkrafttretens der Verfassung sei der Zeitpunkt gewesen, an dem Mazedonien ein souveräner Staat geworden sei, der keine institutionelle Verbindung mit dem früheren Jugoslawien mehr besessen habe. Im Falle Bosnien-Herzegowinas war es wiederum nicht das Datum des Inkrafttretens der Verfassung, sondern die Veröffentlichung des Ergebnisses eines am 6. März 1992 abgehaltenen Referendums, das mehrheitlich den Willen zur Gründung eines eigenständigen Staates zum Ziel gehabt hatte. Schwierigkeiten besonderer Art bereitete die Bestimmung des Sukzessions-Zeitpunkts der "Federal Republic of Yugoslavia", denn dieser "Nachfolge"-Staat betrachtete sich als identisch mit dem früheren Alt-Staat Jugoslawien, ging also von einer staatlichen Identität aus. Gleichwohl bestimmte die Kommission den 27. April 1992 als den maßgeblichen Sukzessions-Zeitpunkt mit der Begründung, daß dies der Zeitpunkt gewesen sei, an dem Montenegro und Serbien die neue Verfassung angenommen hätten.[33] Aufschlußreich ist ein weiterer Hinweis, der die Schwierigkeiten der Kommission in bezug auf die zeitliche Einordnung des Nachfolgeprozesses deutlich macht. Es sei dies zudem der Zeitpunkt gewesen, an dem die wichtigen internationalen Organe davon ausgegangen seien, daß der Prozeß der Auflösung Jugoslawiens abgeschlossen sei. Die Kommission ging offensichtlich selbst davon aus, daß der unterschiedliche Zeitpunkt der Sukzession für die einzelnen Nachfolgestaaten im Einzelfalle auch Probleme bereiten könnte. Dennoch hielt man sich an die Vorgabe der Konventionen von 1978 und 1983, die von einer Bestimmung des Zeitpunkts der Staatensukzession in Art. 2 ausgegangen waren.

 

Die Stellungnahme der Badinter-Kommission zur Frage des Zeitpunkts der Staatensukzession macht deutlich, daß der Vorgang der Staatensukzession im Falle einer umstrittenen Abfolge der Ereignisse selbst in unterschiedlich wichtige Perioden zerfällt, die in ihrer Gesamtheit den Vorgang der Staatensukzession erst ausmachen. Hinzu kommt, daß in den Äußerungen der Badinter-Kommission deutlich wird, welch unterschiedlichen Stellenwert die innerstaatliche Unabhängigkeitserklärung gewinnen kann. Der Gegensatz zwischen rechtlicher Selbsteinschätzung durch den betroffenen Nachfolgestaat und der Auffassung der Staatengemeinschaft im Hinblick auf die völkerrechtliche Anerkennung der neuen politischen Situation gehört zwar zu den bekannten Kennzeichen der rechtlichen Diskussion. Im Falle Jugoslawiens tritt jedoch der Versuch hinzu, den Zeitpunkt der Staatensukzession möglichst auf den Tag genau festzulegen und auf diese Weise den historisch-politischen Vorgang mosaikartig zu strukturieren. Dabei kann hier außer Acht bleiben, daß keine der von der Badinter-Kommission vorgelegten Begründungen für die Festlegung des jeweiligen Zeitpunktes der Staatensukzession restlos überzeugen kann. Die Unterschiedlichkeit der Kriterien - von der Unabhängigkeitserklärung über das Ergebnis eines Referendums bis zum Inkrafttreten einer Verfassung - hinterläßt mehr Fragen als Antworten. Als bemerkenswert ist an dieser Stelle lediglich hervorzuheben, daß der längere historisch-politische Prozeß der Staatsauflösung durch einzelne, Exaktheit vorgebende Daten der Staatsneuentstehung durchsetzt ist und insofern die Zeit in unterschiedlichem Ausmaße zu einem entscheidenden Faktor wird.

 

Daß auf diese Weise durchaus auch skurrile Umstände eintreten können, wird durch den Bezugsrahmen der Untersuchungen der Badinter-Kommission deutlich. Denn die Heranziehung des Art. 2 der Konventionen von 1978 und 1983 mißachtet den Zeitfaktor dadurch in gravierender Weise, daß es sich bei den erwähnten Konventionen um den Versuch einer völkerrechtlichen Rechtsetzung handelt, der nicht bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Konventionen geführt hat.[34] Insofern wird ein völkerrechtliches Regelwerk herangezogen, dem die Qualität der völkerrechtlichen "Geltung" von vornherein fehlt. Die Badinter-Kommission entzieht sich dieser Kritik dadurch, daß sie nicht auf die Konventionen selbst abstellt, sondern darauf, daß diese Konventionen ihrerseits von den Prinzipien des internationalen Rechts "inspiriert" gewesen seien.[35] Nicht erklärbar ist gleichwohl, warum völkerrechtliche Konventionen, die nicht in Kraft getreten sind, in Artikel, Absatz und Formulierung rechtlich wirksam werden können, und sei es auch nur als Maßstab für weitere rechtliche Beurteilungen. Die Dankbarkeit dafür, daß in einem rechtlich unwegsamen Gebiet immerhin unwirksame Konventionen bestehen, scheint schwerer zu wiegen als elementare rechtliche Grundannahmen, die vom notwendigen Inkrafttreten eines rechtlichen Regelwerkes ausgehen.[36]

 

In welch starkem Maße in einem Prozeß der Unwägbarkeiten und politischen Veränderungen die Festlegung von Daten den Anschein von Rechtssicherheit vermitteln können, ließe sich am Beispiel der Sowjetunion verdeutlichen. Auch hier scheint ein bestimmter Zeitpunkt den Untergang der ehemaligen Sowjetunion mit der Neuentstehung von Nachfolgestaaten zu markieren.[37] Die Diskussion um die Einstufung Rußlands als Nachfolgestaat der Sowjetunion zeigt mit hinlänglicher Deutlichkeit, auf welch schwankendem Boden "zeitgerechte" Wertungen einer Theorie der Staatensukzession stehen.[38]

 

IV. Schwebezustände:
Auf der Suche nach dem Kontinuum

Die punktuelle Festlegung des Beginns der rechtlichen Existenz eines Staates im völkerrechtlichen Sinne steht im Gegensatz zu anderen Erscheinungsweisen der Staatenpraxis, die sich auf längere Übergangsperioden ausrichtet. Schon die Einbeziehung von Rest-Jugoslawien in den Kreis der "Nachfolge"-Staaten Jugoslawiens stellt eine mehr der Theorie denn der Praxis nahestehende Position dar. Denn die Tatsache, daß sich Rest-Jugoslawien als identisch mit dem früheren Jugoslawien, wenn auch mit geringerer territorialer Ausdehnung, fühlt, macht auf das Fortbestehen von Konflikten aufmerksam.[39] Die Frage, ob ein Staat als identischer Rechtsträger fortbesteht, oder mit Rechten und Pflichten untergegangen ist, betrifft zentrale Bereiche der zwischenstaatlichen Beziehungen.[40] Von dieser Entscheidung hängen Vertragspflichten einschließlich der erwähnten Gläubiger- und Schuldnerpositionen entscheidend ab. Zwar läßt sich in der Theorie der Nachweis führen, daß Rechtsbeziehungen auch einen Staatsuntergang überleben können, wenn nur die Nachfolgestaaten in die bestehenden rechtlichen Beziehungen eintreten,[41] doch ist damit lediglich ein Ideal-Zustand anvisiert, der in der Staatenpraxis nicht immer erreicht wird. Sowohl im Fall des ehemaligen Jugoslawiens als auch in bezug auf die Sowjetunion wurde die Frage streitig, ob ein Rechtszustand der fortbestehenden Identität des Staates - notfalls mit verringertem Territorium -, oder aber ein Neustaatscharakter mit allen zum Teil ungeklärten Folgen für den Bestand einzelner Rechtsverhältnisse vorlag.[42] Unklare Schwebezustände können zwar durch die verstärkte Aktivität internationaler Organisationen erheblich verkürzt werden, doch schließt dies nicht aus, daß ein Sukzessionsfall über längere Zeit in der Schwebe bleibt.

 

Rest-Jugoslawien kann etwa die Rechtsbehauptung, mit dem früheren Jugoslawien identisch zu sein, über längere Zeit aufrechterhalten, wenn es in eine entsprechende Konfrontation mit der Staatenmehrheit eintritt. Schon die Position der Organe der Vereinten Nationen war in diesem Punkte uneinheitlich.[43] Zwar konnte bald geklärt werden, daß auch in bezug auf Rest-Jugoslawien von einem Neustaat auszugehen war, doch war damit nur ein Teil der Fragen beantwortet, die mit der Mitgliedschaft des Altstaates in einer internationalen Organisation zu tun haben. Unterschiedliche Positionen einzelner Organe der Vereinten Nationen in dieser Frage zeigen an, wie hartnäckig entsprechende Differenzen in der Praxis zum Ausdruck kommen können. Nicht zu einer Klarstellung im Wege der völkerrechtlichen Anerkennung mit der massiven Hilfe internationaler Organisationen kommt es, wenn die betroffene internationale Organisation etwa selbst einen Mittelweg geht, wie im Falle der Zugehörigkeit Rußlands zum Sicherheitsrat der Vereinten Nationen,[44] oder wenn bestehende Konflikte auch durch den Einsatz einer weltumspannenden internationalen Organisation nicht aus der Welt geschafft werden können. Die Staatenpraxis läßt es trotz mancher Tendenz zu punktuellen Festlegungen zu, daß die Existenz eines Staates über Jahrzehnte hinweg umstritten bleibt, ohne daß sich das Effektivitätsprinzip zugunsten einer Teilung oder Vereinigung endgültig durchsetzen kann. In derartigen Fällen kommt es zu Schwebezeiten, in denen ein modus vivendi gefunden werden muß bzw. eine Überbrückung des umstrittenen Zeitraumes mit der ausdrücklichen Einbeziehung etwa auch von de facto-Regimes[45] in das Rechtsleben der Staaten.

 

Schwebezustände über einen längereren Zeitraum wurden etwa im Falle Deutschlands hingenommen, als die Sezession der DDR letztlich am Fortbestand der Vier-Mächte-Verantwortung scheiterte und mit der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes im Jahre 1990 abgebrochen wurde.[46] Die Offenheit der deutschen Frage verhinderte über mehrere Jahrzehnte hinweg die Endgültigkeit des erreichten Zwischenzustandes und blockierte die Wirkungen des Effektivitätsprinzipes. Im Falle geteilter Staaten stellt sich die dogmatische Frage nach dem entscheidenden Kontinuum der Staatsexistenz, die im konkreten Fall durch den Zeitablauf bedroht ist. Welche Elemente der Kontinuitätswahrung zugunsten eines Staates letztlich durchschlagen, hängt auf der einen Seite von der völkerrechtlichen Akzeptanz eines die Existenz des Staates sichernden Elementes ab, auf der anderen Seite von der Einwirkung des bestehenden Alt-Staates auf die internationale Praxis durch entschiedenes Vorgehen im internationalen Rechtsverkehr.

 

Aus der Sicht des Zeit-Faktors ist in diesen und ähnlichen Fällen lediglich von Bedeutung, daß längere Schwebezeiten durchaus zu den möglichen Varianten der Staatenpraxis zählen können, daß Endgültigkeit im Sinne eines verfestigten Zustandes überhaupt verhindert werden und so das Effektivitätsprinzip als maßgebliches Kriterium des Völkerrechts nicht eingreifen kann. Die Staatenpraxis ist durch die Wiedervereinigung Deutschlands mitgeformt, und eine künftige Lehre von der Staatensukzession kann diesen praktischen Fall nicht umgehen. Sofern dieses Problem auf dem Wege über eine - stets beliebte - sui generis-Lösung ausgegrenzt werden sollte, stellt sich gleichwohl die Frage, wie mit anderen Fällen geteilter Staaten verfahren werden soll. Die Suche nach dem wirksamen Kontinuum fügt sich notwendig in aktuelle Tendenzen des Völkerrechts ein, wie in bezug auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Dieses legt das Schwergewicht auf das Fortbestehen und den entsprechenden Willen eines betroffenen Volkes. Bei der Überwindung der Teilung Deutschlands konnte dieses Kriterium zur Wirksamkeit gelangen, wenn auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung und unter Nutzung einer günstigen internationalen Konstellation.[47] Der Zeitfaktor kann in derartigen Fällen wirksam beeinflußt werden durch die dogmatische Unterstreichung des Prinzips "ex injuria ius non oritur".[48] Mißt man ihm einen hohen Stellenwert bei, so verhindert er im Grenzfall auch über längere Zeit hinweg eine rechtliche Verfestigung der faktischen Situation. Eine weitere Weichenstellung kann durch gewohnheitsrechtlich akzeptierte Rechtssätze erfolgen, wie etwa durch die Unwirksamkeit des Eintritts der Staatensukzession während einer occupatio bellica.[49]

 

Damit ist jedoch der Blick auf die Elemente jener die Endgültigkeit der Rechtssituation verhindernden Faktoren gerichtet, auf der anderen Seite von der Einwirkung des bestehenden Alt-Staates auf die internationale Praxis, die es im einzelnen zu ergründen gälte. Unter dem Gesichtspunkt der Zeit ist darauf hier jedoch nicht näher einzugehen. Hinzuweisen ist lediglich auf fortbestehende dogmatische Grundprobleme, die von der Völkerrechts-Dogmatik bei der Suche nach einem Kontinuum gelöst werden müssen.

 

Denn die Tendenzen des jeweils geltenden Völkerrechts bestimmen notwendig auch Art und Reichweite des die rechtliche Staatsexistenz sichernden Kontinuums in Zeiten der Existenzkrise. Auch in dieser Hinsicht muß sich die Dogmatik der Staatensukzession den "Zeitströmungen" der eigenen Disziplin öffnen. Daß aus diesem Grunde organisatorische und territoriale Faktoren allein die Einheit des Staates über längere Zeit nicht erhalten können, liegt auf der Hand. Im Zeitalter der - jedenfalls proklamierten[50] - Beachtung der Menschenrechte[51] wird es notwendig auf den humanitären Faktor des Staatslebens verstärkt ankommen, ebenso auf das instrumentelle Netzwerk des Einflusses internationaler Organisationen einschließlich der Gesamtheit der internationalen Konstellationen, die die Dauer des "Schwebezustands" mit beeinflussen. So war eine spürbare "Internationalisierung" der deutschen Frage[52] unter dem Etikett der Vier-Mächte-Verantwortung der Garant der erwähnten fortdauernden "Offenheit" des Deutschland-Problems bis zum Jahre 1990. Die Dogmatik der Staatensukzession trägt in der Beachtung neuer Strömungen des Völkerrechts, etwa in der Frage der Menschenrechte, den Keim einer "zeitgerechten" Fortentwicklung in sich, wenn auch mit gelegentlich verzögerten Erkenntnis-Sprüngen.[53]

 

V. Die Effektivität der Zeit im Völkerrecht

Die Einwirkung der Zeit auf völkerrechtliche Konstellationen vollzieht sich selten im Rahmen eines bloßen Zeitablaufs ohne das Hinzutreten weiterer Elemente. Völkerrechtliche Verträge können den Zeitpunkt Ihres Inkrafttretens selbst bestimmen und den Umfang der notwendig hinzutretenden Rechtsakte minimieren. Der Ablauf von Fristen bedarf in aller Regel keiner weiteren faktischen Zugaben, und die vereinbarte Zeitspanne orientiert sich am Zeitmaß selbst. Meist jedoch geht es um eine spezifische Verbindung von faktischer Veränderung "in der Zeit" und ihre rechtliche Beurteilung. Häufig richtet sich fast das gesamte Bemühen der Staatenpraxis gegen eine gewohnheitsrechtliche Verfestigung von Veränderungen, und auf diesem Felde liefert vor allem der Protest das wichtigste Hilfsmittel.[54]

 

Im Recht der Staatensukzession finden sich unterschiedliche Wege, um der Einwirkung der Zeit und dem Effektivitätsprinzip Hemmnisse in den Weg zu legen.

 

a) Eine offene Ausschaltung des Effektivitätsprinzips wird durch die bewußte und ausdrückliche Heranziehung des Instruments der Fiktion erreicht. Diesen Weg beschritt etwa Cansacchi bei seiner Unterscheidung zwischen Identität und Kontinuität des Staates.[55] Auf diese Weise wird der faktisch geprägte Zeitabschnitt durch eine gedachte Periode ersetzt. Es liegt auf der Hand, daß dieses Instrument mit der Staatenpraxis kollidiert, die eine maßgebliche Quelle des Völkerrechts darstellt. Insofern ist auch das allgemein der Rechtswissenschaft zugängliche[56] Instrument der Fiktion im Recht der Staatensukzession für das geltende Völkerrecht nur begrenzt geeignet.[57]

 

b) Davon zu unterscheiden ist die nach dem Zweiten Weltkrieg eingeschlagene Praxis der "wiedererrichteten Staaten". Sie negiert nicht den zeitweiligen Untergang des betreffenden Staates in dem betroffenen historischen Kontext, knüpft jedoch an einen früheren Zeitpunkt der staatlichen Existenz an. Auf diese Weise wird die Zeitspanne des Untergangs überbrückt und kann die Rechtsträgerschaft für Zukunft und Vergangenheit mit der Annahme staatlicher Kontinuität gesichert werden.[58] In diesen Fällen von der Kategorie der "scheintoten Staaten" zu sprechen,[59] erklärt sich ausschließlich aus einer ex post-Sicht, die die jeweils aktuelle Situation rechtlich überbrückt.

 

Der erwähnte völkergewohnheitsrechtliche Satz über den Nichteintritt der Staatensukzession während einer kriegerischen Besetzung gibt Antwort auch auf staatliche Sonderlagen. Im Falle Österreichs wurde er fortentwickelt, insbesondere von Verdross, der ganz im Sinne einer später verbreiteten Doktrin davon ausging, daß der "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich bereits als Beginn einer occupatio bellica zu bewerten sei und entsprechende Wirkungen in bezug auf die Staatensukzession zeitigen müsse ("occupatio-quasi-bellica").[60] Die Interpretation dieses historischen Ereignisses im Sinne einer kriegerischen Besetzung erscheint mehr als gewagt und war im Rückblick nichts anderes als ein juristischer Notbehelf.[61] Gleichwohl stand es der Völkerrechts-Gemeinschaft frei, den Wiedereintritt möglicherweise bereits untergegangener Staaten im Sinne eines ununterbrochenen Fortbestandes zu interpretieren und die neue Staatenpraxis entsprechend auszurichten. Der großzügige Umgang mit staatlichen "Schwebezuständen" in anderem Zusammenhang legt dies auch im Falle der wiedererrichteten Staaten nahe. Erst bei der rückwirkend fiktiven Ersetzung der Staatenpraxis während des Zustands der Eingliederung durch eine erdachte Realität setzen ernsthafte Bedenken ein.[62]

 

c) Fälle der Wiederanknüpfung an frühere Abschnitte der Staatlichkeit zeigen sich im Grunde auch in dem breiten Bereich der Dekolonisierung. Hier lebt nicht selten eine unterdrückte Staatlichkeit wieder auf, auch wenn sich die Annahme einer ununterbrochenen staatlichen Identität im Rechtssinne kaum vertreten läßt. Politische, historische oder ideelle Wiederanknüpfungen werden dadurch freilich nicht ausgeschlossen.

 

d) Der Versuch, gegen die Wirkungen des Zeitablaufes die Revolution als scheinbar krassestes Mittel einzusetzen, mußte letztlich scheitern. Günther Winkler erinnert treffend daran, daß "sogar Revolutionen ... sich zumeist unter gleichzeitigem Fortbestand wichtiger Verfassungsinstitute und tragender rechtlicher Institutionen (vollziehen)".[63] Er befindet sich dabei in Übereinstimmung mit anderen Autoren, wie etwa Georg Jellinek, der schon in seiner "Allgemeinen Staatslehre" davon ausging, daß "selbst im offenen Kampf der höchsten politischen Mächte ... es sich nur um zeitweilige Beschränkung oder Suspendierung einzelner Teile, nie um gänzliche Aufhebung der Rechtsordnung handeln (kann)".[64] Selbst die Normativisten mußten in diesem Punkte von ihrer gewohnten logizistischen Brillanz abrücken und den Fortbestand des Staates trotz Revolution konzedieren. Die Argumentation mit dem Völkerrecht gegen verfassungsrechtliche Auswirkungen der Revolution konnte aus ihrer Sicht ebensowenig überzeugen wie die von Kelsen angenommene "Metamorphose des Faktischen zum Normativen".[65]

 

e) Erweist sich die Revolution trotz aller Mystifizierungsversuche als rechtlich meist nur stumpfe Waffe gegen die effektiven Einwirkungen der Zeit, so bietet das Mittel der Suspendierung die Möglichkeit einer zugleich offenen wie "weichen" Unterbrechung von Verfahrensabläufen. Gerade auf dem Gebiete des gewohnheitsrechtlich eher dicht herausgebildeten Völkervertragsrechtes bot die von den Vertragspartnern vereinbarte Suspendierung im Falle Deutschlands 1990 ein Beispiel für praktizierte Vorzeitigkeit. Im Zusammenhang mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag suspendierten die Vier Mächte ihre Rechte aus "den vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse(n) und Praktiken und die Tätigkeit aller entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands".[66] Die in Art. 72 der Wiener Vertragsrechtskonvention behandelte Suspendierung bezog sich dabei auf die Vier-Mächte-Rechte, nicht auf den Zwei-Plus-Vier-Vertrag selbst. Auf diese Weise wurde das Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 trotz der noch nicht abgeschlossenen Ratifizierungsverfahren materiell vor dem 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung, ermöglicht. In diesem Sinne bedeutete die Suspendierungserklärung vom 1. Oktober 1990[67] einen völkerrechtlich zulässigen Eingriff in einen völkerrechtlich vorgesehenen Verfahrensablauf. Zugleich wurde auf diese Weise durch Vorzeitigkeit Rechtzeitigkeit erreicht.

 

f) Das wohl wirksamste Mittel gegen die Einwirkung der Zeit fließt aus der allgemeinen dogmatischen Konstruktion der Völkerrechtspersönlichkeit, mit der die Figur der Staatspersönlichkeit korrespondiert. Sie verleiht dem Staat die Resistenz einer juristischen Person und schirmt ihn gegen faktische Veränderungen weitgehend ab. Eine Zukunftssicherung allenfalls begrenzter Art vermittelt die Staatenpraxis durch die Möglichkeit der Garantie[68]. Der historische Versuch, Staat und Verfassung durch Ewigkeits-Klauseln rechtlich unsterblich zu machen, mußte in der Staatenpraxis scheitern und die Frage nach dem Ende der Ewigkeit immer wieder aufwerfen.

 

VI. Zeitbewußtsein im Recht der Staatensukzession

Bereits die erwähnten Beispiele machen deutlich, daß der Zeitfaktor im Recht der Staatensukzession eine zentrale Rolle spielt. Dieser Befund ist an sich nicht neu. Aufschlußreich sind jedoch die Wege, die das geltende Völkerrecht beschreitet, um der Wirkung der Zeit entweder Kraft zu verleihen oder diese mit (fast) allen Mitteln zu verhindern. Dabei gleicht der Kampf gegen die Einwirkung der Zeit auf allen Ebenen gelegentlich einem argumentativen Spiel zur Erreichung politisch gewünschter Ergebnisse. Auch dieser Befund leidet nicht unter spezifischer Originalität. Diese ließe sich allenfalls durch die Behauptung von systematischer Gesetzmäßigkeit des Zeitfaktors im Recht der Staatensukzession erzielen. Doch gerade diese Möglichkeit scheidet angesichts der Vielfalt und Gegenläufigkeit der einzelnen Elemente dieses Rechtsbereiches aus. Lediglich in eng begrenztem Umfange erscheinen Systematisierungsversuche punktuell möglich zu sein. Um diese Bereiche sinnvoll nutzen zu können und auch dem geltenden Völkerrecht gerecht zu werden, bedarf es einer dogmatischen wissenschaftlichen Grundvoraussetzung: der Entwicklung eines offenen, unverschleierten Zeitbewußtseins im Recht der Staatensukzession. Denn nur auf diese Weise lassen sich Ziele, Ausgestaltung und Gefährdungen rationaler rechtlicher Argumentation einschätzen. Zugleich manifestiert sich auf diese Weise die Begrenztheit scheinbar unangreifbarer Rechtspositionen. Sie bedürfen der beständigen Verteidigung und Fortschreibung, um wirksam werden und bleiben zu können. Zeitbewußtsein dient auf diese Weise zugleich der Stärkung des Rechts. [1] Günther Winkler, Zeit und Recht, 1995, S. 550.  [2] Ebd., S. 551.

 [3] Vgl. die Beispiele bei G. Winkler, a.a.O. (Anm. 1), S. 551. Einzeluntersuchungen, in denen die Zeit punktuell thematisiert wird, widerlegen den allgemeinen Eindruck nicht, vgl. etwa die Diskussion um das Problem des "critical date" in Territorialstreitigkeiten bei Y.Z. Blum, Historic Titles in International Law, 1965, S. 208 ff. m. w. Nw.

 [4] Vgl. statt anderer A. Reinisch, G. Hafner, Staatensukzession und Schuldenübernahme beim "Zerfall" der Sowjetunion, 1995, passim, mit zutr. Gewichtung.

 [5] Hugo Grotius, De iure belli ac pacis libri tres, 1625, neuer deutscher Text und Einleitung von W. Schätzel, 1950, S. 224 (im 9. Kap. "Wann die Staatsgewalt und wann das Eigentum aufhört").

 [6] Ebd.

 [7] Vgl. statt anderer A.W. Heffter, Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen, 8. Ausg., bearb. von F.H. Geffcken, 1888, S. 60.

 [8] Gelegentlich wurden auch die Grundlinien der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23.8.1978, ILM, Vol. 17 (1978), S. 1488 ff., herangezogen: "More specifically, the Vienna Convention reflects the customary trend to continue treaty rights and obligations", P.R. Williams, Denv.J.Intl.L.Pol'y, Vol. 23 (1994), S. 1 ff., 8.

 [9] Für die ältere Dogmatik nach wie vor aufschlußreich H. Herz, Die Identität des Staates, Diss. Köln 1931, S. 33 ff.; ders., Beiträge zum Problem der Identität des Staates, ZÖR, Bd. XV (1935), S. 241 ff.

 [10] A.a.O. (Anm. 7), S. 60.

 [11] Vgl. W. Fiedler, Das Kontinuitätsproblem im Völkerrecht, 1978, S. 39, 74 ff.

 [12] Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23.8.1978, a.a.O. (Anm. 8); Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Staatsvermögen, -archive und -schulden vom 8.4.1983, ILM, Vol. 22 (1983), S. 306 ff.

 [13] Vgl. D. F. Vagts, State Succession: The Codifiers' View, VirgJIL, Vol. 33 (1993), S. 280 ff. Zur Leistungsfähigkeit der Konventionen in der neueren Staatenpraxis Th. Schweisfurth, Das Recht der Staatensukzession. Die Staatenpraxis der Nachfolge in völkerrechtliche Verträge, Staatsvermögen, Staatsschulden und Archive in den Teilungsfällen Sowjetunion, Tschechoslowakei und Jugoslawien, BDGV, Bd. 35 (1996), S. 191 ff.; zur bisherigen Kritik W. Fiedler, Die Konventionen zum Recht der Staatensukzession. Ein Beitrag der ILC zur Entwicklung eines "modern international law"?, GYIL, Vol. 24 (1981), S. 37 ff.; I. Seidl-Hohenveldern, Das Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden von Staaten, AJPIL/ÖZöRV, Bd. 34 (1983), S. 173 ff., 175 ff.; A. Reinisch, G. Hafner, a.a.O. (Anm. 4), S. 43 ff. Davon zu unterscheiden ist die rechtliche Nichterfassung mancher Sukzessionskonstellationen, wie im Falle Deutschlands, vgl. St. Oeter, German Unification and State Succession, ZaöRV, Bd. 51 (1991), S. 349 ff., 356 f.; vgl. auch die Kritik von S.T. Korman, The 1978 Vienna Convention on Succession of States in Respect of Treaties: An Inadequate Response to the Issue of State Succession, Suffolk Transnat. Law Review, Vol. 16 (1992), S. 174 ff.

 [14] In Art. 2 beider Konventionen wird definiert: "'date of the succession of States' means the date upon which the successor State replaced the predecessor State in the responsibility for the international relations of the territory to which the succession of States relates".

 [15] Ihr gehörten neben dem Präsidenten des französischen Conseil Constitutionnel (Robert Badinter) auch die Präsidenten der (Bundes)Verfassungs-gerichte Deutschlands, Italiens und Spaniens sowie der Präsident des belgischen "Cours d'Arbitrage" an. Einzelheiten bei A. Pellet, Note sur la Commission d'Arbitrage de la Conférence Européenne pour la paix en Yougoslavie, AFDI, Vol. 37 (1991), S. 329 ff., 330 f.

 [16] Näher K. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., 1990, SS 22 Rdnr. 27.

 [17] Ebensowenig im Falle einverständlicher Dismembration, wie im Falle der Tschechoslowakei, vgl. die ausführliche Darstellung von M. Ho[Sinvcircumflex]ková, Die Selbstauflösung der CSFR, ZaöRV, Bd. 53 (1993), S. 689 ff.; unklar die Unterscheidung zwischen "reconnaissance" und "acceptation" im Verhältnis zum Vertragsrecht bei H. Ruiz Fabri, Genèse et disparition de l'État à l'époque contemporaine, AFDI, Vol. 38 (1992), S. 154 ff., 173. Zu den verschiedenen Kategorien der Staatensukzession vgl. statt anderer U. Fastenrath, Das Recht der Staatensukzession, BDGV, Bd. 35 (1996), S. 9 ff., 14.

 [18] Vgl. W. Fiedler, a.a.O. (Anm. 11), S. 71 f.

 [19] Vgl. J. Charpentier, Les déclarations des Douze sur la reconnaissance des nouveaux États, RGDIP, Vol. 96 (1992), S. 343 ff., 347 ff.

 [20] Einzelheiten bei W. Hummer, Probleme der Staatennachfolge am Beispiel Jugoslawien, RSDIE/SZIER, Vol. 3 (1993), S. 425 ff., 432 ff., 437 ff.; M. Weller, The International Response to the Dissolution of the Socialist Federal Republic of Yugoslavia, AJIL, Vol. 86 (1992), S. 569 ff.

 [21] Zur politischen Motivation innerhalb der EG vgl. L. Lak, The Involvement of the European Community in the Yugoslav Crisis During 1991, Yearbook of European Studies, Vol. 5 (1992), S. 175 ff.; J.F. Weiss, Succession of states in respect of treaties concluded by the European Communities, Sociaal Economische Wetgeving 1994, S. 661 ff.

 [22] Zu den Aktivitäten der Vereinten Nationen, insbes. des UN-Sicherheitsrats vgl. die Nachweise ILM, Vol. 31 (1992), S. 1427 ff.; D. Petrovic, L. Condorelli, L'ONU et la Crise Yougoslave, AFDI, Vol. 38 (1992), S. 32 ff.

 [23] ILM, Vol. 31 (1992), S. 1486 f. Im folgenden zit. als "guidelines".

 [24] ILM, Vol. 31 (1992), S. 1533 ff.

 [25] ILM, Vol. 31 (1992), S. 1485 ff., 1487.

 [26] Näher J. Charpentier, insbes. zur "reconnaissance concertée", a.a.O. (Anm. 19), S. 345 f.

 [27] S.o. Anm. 14.

 [28] Näher M. Ragazzi, ILM 31 (1992), S. 1488 ff.

 [29] Zu ihrer kritischen Bewertung vgl. A. Pellet, a.a.O. (Anm. 15); ders., AFDI, Vol. 38 (1992), S. 220 ff.; ders., AFDI, Vol. 39 (1993), S. 287 ff.; Th. Schweisfurth, a.a.O. (Anm. 13), S. 77 ff., 85 ff., 161 f.; W. Hummer, a.a.O. (Anm. 20), S. 441 ff.

 [30] ILM, Vol. 32 (1993), S. 1587.

 [31] ILM, Vol. 32 (1993), S. 1588.

 [32] Ebd.

 [33] Ebd.

 [34] Ein künftiges Inkrafttreten wird in der Literatur nicht mehr angenommen.

 [35] Selbst wenn die Kodifikation die Staatenpraxis "does not accurately reflect", P.R. Williams, a.a.O. (Anm.8), S. 8; vgl. Opinion Nr. 1, ILM, Vol. 31 (1992), S. 1495.

 [36] Zur Bedeutung der Kodifikationen von 1978 und 1983 etwa O. Schachter, State Succession: The Once and the Future Law, VirgJIL, Vol. 33 (1993), S. 253 ff., 257; D.F. Vagts, ebd., S. 275 ff., 294 f.; R. Mullerson, New Developments in the Former USSR and Yugoslavia, ebd., S. 299 ff. Ausführlich Th. Schweisfurth, a.a.O. (Anm. 13), S. 191 ff.

 [37] Zur Fixierung des 21. Dez. 1991 als Datum des Untergangs der Sowjetunion Th. Schweisfurth, Vom Einheitsstaat (UdSSR) zum Staatenbund (GUS), ZaöRV, Bd. 52 (1992), S. 541 ff., 636 ff.

 [38] Vgl. etwa die Diskussion um den "Fortsetzer"-Staat, statt anderer Th. Schweisfurth, a.a.O. (Anm. 13), S. 111 ff.

 [39] Vgl. statt anderer W. Hummer, a.a.O. (Anm. 20), S. 431 ff.

 [40] Vgl. z. B. J.A. Frowein, Die Identität der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt, in: J. Isensee, P. Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VIII (1995), SS 196 ff., bes. Rdnr. 5 f. Zur allgemeinen Problematik vgl. K. Marek, Identitiy and Continuity of States in Public International Law, 2. Aufl., 1968, S. 5 f.

 [41] Vgl. J. Crawford, The Creation of States in International Law, 1979, S. 401 f.; W. Fiedler, a.a.O. (Anm. 11), S. 29.

 [42] Eindringlich zur praktischen Bedeutung des Problems P.R. Williams, a.a.O. (Anm. 8), passim.

 [43] Vgl. etwa M.P. Scharf, Musical Chairs: The Dissolution of States and Membership in the United Nations, Cornell Int.LJ, Vol. 28 (1995), S. 29 ff.; K.J. Partsch, Belgrads leerer Stuhl im Glaspalast, VN 1992, S. 181 ff.

 [44] Vgl. statt anderer M.P. Scharf, a.a.O. (Anm. 43), S. 43 ff.

 [45] Vgl. nur J.A. Frowein, Das de facto-Regime im Völkerrecht, 1968; K. Ipsen, a.a.O. (Anm. 16), Rdnr. 13.

 [46] Nachweise bei W. Fiedler, Die Kontinuität des deutschen Staatswesens im Jahre 1990, AVR, Bd. 31 (1993), S. 333 ff., 340; zutreffend stellt J.A. Frowein fest: "The responsibility which the Four Powers had carried for Germany as a whole (...) was a sort of framework which held the parts of Germany together", Germany reunited, ZaöRV, Bd. 51 (1991), S. 333 ff., 347 f. Auch hier zeigte sich, wie in bezug auf das Völkergewohnheitsrecht, daß "der Augenblick weniger zählt als das Kontinuierliche", R. Bernhardt, Ungeschriebenes Völkerrecht, ZaöRV, Bd. 36 (1976), S. 50 ff., 68.

 [47] Näher W. Fiedler, a.a.O. (Anm. 46), S. 340 ff. Zur Anwendung der Regelungen über die Staatensukzession im Falle Deutschlands vgl. St. Oeter, a.a.O. (Anm. 13); U. Fastenrath, Die Regelungen über die Staatennachfolge bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, Verf. u. Recht in Übersee, Vol. 25 (1992), S. 67 ff.; ders., Der deutsche Einigungsvertrag im Lichte des Rechts der Staatennachfolge, AJPIL/ÖZöRV, Bd. 44 (1992), S. 1 ff.

 [48] Vgl. K. Marek, a.a.O. (Anm. 40), S. 367 f.

 [49] Näher ebd., S. 73 ff.

 [50] Zur Menschenrechtsförderung durch die Vereinten Nationen kritisch B. Simma, Human Rights, in: Ch. Tomuschat, The United Nations at Age Fifty, 1995, S. 263 ff.

 [51] Vgl. statt anderer L. Henkin, Human Rights, in: R. Bernhardt (ed.), Encyclopedia of Public International Law, Vol. 2 (1995), S. 886 ff.; Th. Meron, Human Rights and Humanitarian Norms as Customary Law, 1989; R. Wolfrum, The Progressive Development of Human Rights: A Critical Appraisal of Recent UN Efforts, in: FS Partsch, 1989, S. 67 ff.; O. Kimminich, Die Menschenrechte in der Friedensregelung nach dem Zweiten Weltkrieg, 1990, S. 61 ff.

 [52] Vgl. W. Fiedler, a.a.O. (Anm. 46), S. 351 f.

 [53] Vgl. W. Fiedler, Staatensukzession und Menschenrechte, FS Kriele, 1997, i. Dr.

 [54] Vgl. W. Karl, Protest, in: R. Bernardt (ed.), Encyclopedia of Public International Law, Vol. 9 (1986), S. 320 ff.

 [55] Vgl. G. Cansacchi, Identité et continuité des sujets internationaux, RdC, Vol. 130 (1970) II, S. 1 ff.

 [56] Vgl. G. Winkler, a.a.O. (Anm. 1), S. 318 ff., 319, 322.

 [57] Anders wohl M. Huber, Die Staatensuccession, 1898, S. 5. Zur Schwierigkeit der Abgrenzung im konkreten Fall der Baltischen Staaten M. Koskenniemi, M. Lehto, La succession d'États dans l'Ex-URSS, en ce qui concerne particulièrement les relations avec la Finlande, AFDI, Vol. 38 (1992), S. 179 ff., 197 f.

 [58] Diese Problematik betrifft neben den Fällen Äthiopiens, Österreichs und der Tschechoslowakei auch die Problematik der Baltischen Staaten.

 [59] Vgl. I. Seidl-Hohenveldern, Österr. Handbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Auflage, 1991, Rdnr. 781.

 [60] A. Verdross, Die völkerrechtliche Identität von Staaten, FS Klang, 1950, S. 18 ff., 20.

 [61] Vgl. auch K. Marek, a.a.O. (Anm. 40), S. 366 ff.

 [62] Vgl. auch W. Fiedler, a.a.O. (Anm. 11), S. 105 ff.

 [63] A.a.O. (Anm. 1), S. 554.

 [64] Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1929, Nachdruck 1976, S. 477.

 [65] Hans Kelsen, Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts, 1928, S. 241.

 [66] Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und
-Verantwortlickeiten vom 1.10.1990 in New York, Veröff. des deutschen Wortlauts am 2.10.1990 (BGBl II S. 1331), abgedruckt bei K. Stern, B. Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.), Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Bd. 3, 1991, S. 91.

 [67] Vgl. dazu J. Hacker, Die Interpretation der Drei- und Vier-Mächte-Beschlüsse über Deutschland von 1944/45 durch die UdSSR und DDR, in: Das Potsdamer Abkommen, III. Teil: Rückblick nach 50 Jahren, 1996, S. 135 ff., 153.

 [68] Vgl. allgemein G. Ress, Guarantee, Encyclopedia of Public International Law, Vol. 2 (1995), S. 626 ff.; bzgl. der Grenzen Deutschlands, ders., Die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland: Garantiefunktion der Vier Mächte?, in: FS Bernhardt, 1995, S. 825 ff., 838 ff.; zu neueren Fällen der Sicherheits-Garantie H. Ruiz Fabri, a.a.O. (Anm. 17), S. 174 ff.



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