I. Einleitung: Bedeutung Hermann Hellers
Mit dem Namen Hermann Heller verbinden sich Erinnerungen an eine glanzvolle
Periode der Entwicklung des Staatsrechts und des gesamten öffentlichen
Rechts in Deutschland im 20. Jahrhundert. Aber auch die Herausbildung der
Politischen Wissenschaften in Deutschland verdankt Hermann Heller wichtige
Impulse. Er stand mit Hans Kelsen, Carl Schmitt, Rudolf
Smend, Heinrich Triepel und anderen an der Spitze einer richtungweisenden
Diskussion während der Weimarer Republik. Mit seiner Originalität
und hartnäckigen Durchsetzung wissenschaftlicher Positionen, die oft
ganz im Gegensatz zu herrschenden Lehrmeinungen standen, mit dem Angriff
auf wissenschaftlich dominante Meinungen, wie etwa das Werk Hans Kelsens
schuf er sich in vergleichsweise jungen Jahren einen auch international
geprägten Ruf, der ihn im Rückblick zu einem ebenbürtigen
Kontrahenten machte.[1]
Doch wäre es unzutreffend, Hermann Hellers wissenschaftliche Rolle
lediglich in historischer Perspektive zu betrachten. Denn er wurde, lange
nach seinem Tode im Jahre 1933 in der Interpretation des Grundgesetzes
wirksam, oft ohne daß sein Name genannt werden mußte. Zentrale
Grundstrukturen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik sind vom Denken
Hermann Hellers beeinflußt, etwa im Bereich der Frage des sozialen
Rechtsstaats, der materiellen Demokratie oder im Blick auf das Verständnis
der Grundrechte. Selbst die aktuelle Diskussion über den Maastrichter
Vertrag greift gelegentlich auf das Werk Hermann Hellers zurück.[2]
Die Fortwirkung Hermann Hellers ist insgesamt noch nicht zu Ende gekommen.
Dies ist um so erstaunlicher, als Hermann Heller nur eine kurze Spanne
von knapp 13 Jahren blieb, um sein wissenschaftliches Werk zu entwickeln
und zu jener Ausstrahlung zu gelangen. Aber auch diese Zeitspanne war durch
Perioden eher nichtakademischer Tätigkeit unterbrochen, wie etwa durch
sein Engagement in der Volkshochschularbeit in Kiel und Leipzig. Hinzu
kam als scheinbar hinderlicher Faktor die Offenheit und Vielgestaltigkeit
des Gesamtwerkes, das trotz der Staatslehre von 1934[3]
keine geschlossene inhaltlich-programmatische Gestalt aufweist. Für
die dennoch erreichte Wirkung auf wissenschaftlicher wie politischer Ebene
müssen folglich andere Erklärungen gefunden werden.
Hermann Hellers Ausstrahlung beruht vielleicht auch auf persönlichen
Faktoren, die schwer zu fassen sind und in seiner Herkunft und seinem konkreten
Lebensweg bis zum Ende des Ersten Weltkrieges begründet sind.
II. Der Lebensweg bis zum Ende des Ersten Weltkrieges
Der Lebensweg Hermann Hellers erscheint bis zum Ende des Ersten Weltkrieges
wenig überschaubar, da er schon in dieser Zeit zahlreiche Ortswechsel
aufweist. Hermann Ignatz Heller wurde am 17.7.1891 in Teschen geboren und
stammte aus einer schon seit längerer Zeit dort ansässigen jüdischen
Familie. Sein Vater, Dr. Jakob Heller, stammte selbst aus Teschen[4]
und war dort als Advokat tätig. Er war aktives Mitglieder verschiedener
kultureller deutscher Vereinigungen und folgte der Tradition der rasch
wachsenden jüdischen Gemeinde, die Kinder in den deutschen Schulen
unterrichten zu lassen.[5]
Auch H. Heller war Teil des deutschen Kulturkreises in Teschen, und diese
Zuordnung erklärt im Blick auf die nationale Vielgestaltigkeit in
Österreich-Ungarn manche Orientierungen, die später in seinem
Werk auftauchten. Sein lebhaftes Eintreten für den kulturellen Faktor
des Staatslebens wurde durch das Aufwachsen in Teschen entscheidenen geprägt.
Bei der Berührung mit Bewohnern polnischer und - wenn auch weit geringer
- tschechischer Herkunft[6]
bewirkte die Zuordnung zum deutschen Kulturkreis eine geradezu notwendige
kulturelle Geborgenheit. Die unverkrampfte Selbstverständlichkeit,
mit der H. Heller stets seine gleichzeitige Zugehörigkeit zur jüdischen
Konfession und zum deutschen Kulturkreis betonte, ist kaum mehr nachzuvollziehen,
war jedoch zeitgemäßes Kennzeichen vieler Angehöriger der
damaligen jüdischen Geisteswelt. Nicht belegt ist jedoch die oft vermutete
Zugehörigkeit H. Hellers zur deutschen Jugendbewegung.
Seine Schulzeit verbrachte H. Heller bis zur 6. Gymnasialklasse (Schuljahr
1907/08) ebenfalls in Teschen, doch wechselte er danach vom dortigen K.K.
Albrechts-Gymnasium zum Kronprinz-Rudolf-Gymnasium in Friedek und legte
dort 1910[7]
die Reifprüfung ab. Einzelheiten über den Verlauf des Studiums
der Rechts- und Staatswissenschaften sind zwar nur schwer zu ermitteln,
doch wird aus der Wahl der Studienorte zugleich der Hang zu einem häufigen
Wechsel deutlich, verbunden mit der Überwindung auch größerer
Entfernungen, wie beim Wechsel nach Kiel im Wintersemester 1912/13.[8]
Darüber hinaus ist das Studium in Innsbruck, Wien (Sommersemester
1913) und Graz belegt. In Wien traf er als Hörer bereits auf seinen
späteren Kontrahenten Hans Kelsen, der als Privatdozent die
"Entwicklung der Theorien"[9]
las. Das anschließende Wintersemester 1913/14 verbrachte er an der
Universität Graz, dem Ort auch seiner späteren (Kriegs)Promotion
am 18. Dezember 1815.[10]
Die Studienzeit zeigt nicht nur die auffallende Beweglichkeit, die H.
Heller auch später kennzeichnete, sondern enthielt wohl auch schwierige
Phasen im persönlichen Bereich. Mit der Erkrankung seines Vaters hing
wohl die Ernennung eines Vormunds zusammen, zeitweise des später berühmt
gewordenen Professor Dr. Josef Redlich, zu dem über die mütterliche
Seite ein Verwandtschaftsverhältnis bestand. Der Vater, Jakob Heller,
war seit August 1912 in einer Krankenanstalt in Troppau untergebracht,
und es ist nicht bekannt, wieweit er zuvor in Troppau auch beruflich noch
tätig war. Als H. Heller während des Krieges als Rekonvaleszent
in Wien lebte, geriet er in Geldnot, als die Zahlungen seiner Mutter aus
Teschen ausblieben. Aus dem für H. Heller eingerichteten Depot wurden
z.B. im Herbst 1915 verschiedene kleinere Beträge abgebucht, jeweils
nach einer zuvor abgehaltenen "Konferenz mit Hermann Heller über seine
Geldnot".[11]
Daß H. Heller überhaupt Zeit zur Regelung derartiger Angelegenheiten
fand, hängt mit seinem Einsatz im Ersten Weltkrieg zusammen. H. Heller
war zwar seit 1914 als Einjähriger Freiwilliger an den Kriegsereignissen
in einem Artillerie-Regiment beteiligt gewesen, doch zog er sich 1915 an
der Front bereits jene Erkrankung zu, die 1933 seinen frühen Tod mitverursachen
sollte. Bis zum Kriegsende blieb er gleichwohl bei einer militärischen
Tätigkeit, wenn auch nicht mehr an der Front. Er setzte seinen Kriegsdienst
stattdessen in der militärgerichtlichen Praxis fort. Seine Geeignetheit
für Militärangelegenheiten wurde - trotz gelegentlicher Belobigung
- wenig euphorisch eingeschätzt. H. Heller wurde noch 1918 als "Im
Werden begriffener Charkater, lebhaft, besitzt gute Gesetzeskenntnisse,
als Schriftführer und Kanzleikraft gut verwendbar, fleißig und
verläßlich", jedoch als "wenig militärisch" eingeschätzt:
"Bedarf noch besonderer militärischer Erziehung".[12]
III. Die akademische Entwicklung
Mit dem Ende des Krieges begann 1918 der akademische Aufstieg, wenn auch
ebenfalls mit unübersehbaren Turbulenzen. Nach einem kurzen Zwischenaufenthalt
in Leipzig, der vermutlich über den engen Kontakt zu dem dortigen
Staats- und Prozeßrechtler Richard Schmidt entstanden war,
begann H. Heller seine wissenschaftliche Laufbahn in Kiel. Er wurde dort
bereits am 16. März 1920 habilitiert mit der venia legendi für
Rechtsphilosophie, Staatslehre und Staatsrecht. Eine wesentliche Rolle
für den Wechsel nach Kiel spielte wohl Gustav Radbruch, mit
dem H. Heller enge Beziehungen pflegte. Unterstützung fand er ebenfalls
in dem Verwaltungsrechtler Walter Jellinek, der ihn auch als Dekan
aus schwierigen politischen Situationen herauslöste. Dieser Zeitpunkt
war gekommen, als sich H. Heller mit Gustav Radbruch am Kapp-Putsch
im Kieler Hafengebiet beteiligte und versuchte, auf eine gemäßigte
Haltung hinzuwirken. Dennoch kam es zu einer außerordentlich gefährlichen
Situation,[13]
die nicht zuletzt durch das Eingreifen von Walter Jellinek bewältigt
werden konnte. Der Titel seiner Habilitationsschrift lautete "Hegel und
der nationale Machtstaatsgedanke in Deutschland".[14]
Es ist nicht bekannt, wann H. Heller Zeit fand, das Manuskript zu verfassen.
Die erforderliche Leistung ist nur vorstellbar vor dem Hintergrund eines
umfangreichen geistesgeschichtlichen Fundus, den er sich trotz der Wirren
des Krieges bewahrt hatte. Die Grazer Promotion des Jahres 1915 hatte keine
Gelegenheit geboten, auf diesem Felde bereits vorzuarbeiten. Folglich mußte
es sich um Arbeiten handeln, die in relativ kurzen Zeitspannen erbracht
worden waren.
In seine Kieler Zeit fällt nicht nur der nahe Kontakt mit Gustav
Radbruch und seine Verehelichung mit Gertrud Falke, sondern
vor allem der erste intensive Einsatz für den Gedanken der Volkshochschulidee.
Zusammen mit Gustav Radbruch[15]
widmete er sich diesem Thema, das ihn in den nächsten Jahren nicht
mehr loslassen sollte. Wenn H. Heller heute in seiner wissenschaftlichen
und politischen Vielgestaltigkeit betrachtet wird, so zeigt gerade der
Einsatz für die Idee der Volkshochschule sein breites Interessenspektrum,
dem er stets, in unterschiedlichen Schüben, seine Zeit widmete. H.
Hellers Ziel war der "wahrhaft geistige", nämlich politisch reife,
Arbeiter, ein Ziel, das nur durch eine "möglichst unparteiische und
leidenschaftslose, d.h. wissenschaftliche Betrachtung des Staates und seiner
Einrichtungen"[16]
erreicht werden konnte. Die Zielstrebigkeit, die H. Heller hier an den
Tag legte, ist auch aus anschaulichen Formulierungen zu entnehmen: "Um
zu erkennen, was notwendig ist, muß man zuerst erkennen, was ist:
nur auf diesem Wege werden wir uns von Bierbankruhe und Ideologie befreien".[17]
Die Volkshochschulidee wurde von H. Heller zunächst außerordentlich
idealistisch vorangetrieben, denn das Ziel des "wissenschaftlich" gebildeten
Arbeiters stand weit vor einer politischen Realisierbarkeit.
Das politische Engagement zeigte sich in Kiel auch dadurch, daß
H. Heller unter dem Einfluß von Gustav Radbruch am 9.3.1920
in die SPD eintrat, freilich nicht ohne Vorbehalte gegen das gepflegte
Marx-Bild und gegen einen überzogenen Internationalismus. Schon damals
zeigten sich grundlegende Kontroversen in bezug auf den Sozialismus-Begriff
seiner Partei. Bekannt geworden sind die Streitgespräche mit Max
Adler, die erkennen lassen, warum er in Leipzig in Konflikte mit Parteigenossen
geraten mußte.
1921 verließ H. Heller Kiel, trotz seiner engen Bindung an Gustav
Radbruch und vielleicht auch wegen einer gewissen Abkühlung, die
möglicherweise in dem von Radbruch gepflegten Positivismus der damaligen
Zeit zu erkennen war. Nach dem Wechsel nach Leipzig blieb lange Zeit die
Volkshochschul-Arbeit im Vordergrund, weniger eine Fortsetzung der akademischen
Karriere. Er wurde zwar 1922 von Kiel nach Leipzig umhabilitiert, doch
war er vor allem im Bereich der Volksbildungsarbeit tätig, die er
weiter verfeinerte und politisch vorantrieb, etwa mit der Idee der "Volkshochschulheime",
verbunden mit einer intensiven Betreuung einer überschaubaren Anzahl
von Arbeitern und wenigen akademischen Lehrern. Auch die Arbeit bei den
Jungsozialisten ist aus der Leipziger Zeit zu erwähnen, doch auch
hier war H. Heller in seiner pragmatisch-eifrigen Art sehr weit von eher
mythisch-politischen Vorstellungen entfernt.
Die akademische Laufbahn wurde nur "nebenbei" fortgesetzt durch intensive
Kontakte zu den Mitgliedern der Leipziger Universität, wie den Philosophen
Theodor
Litt und Hans Freyer. Einer der wichtigsten Gesprächspartner,
der auf das Werk H. Hellers besonderen Einfluß hatte, war der bereits
erwähnte Staats- und Prozeßrechtler Richard Schmidt.
Doch auch die Leipziger Zeit dauerte mit ihrem Vorrang des Pragmatisch-Politischen
nur bis zum Jahre 1926, als H. Heller das Angebot erhielt, in Berlin als
Referent am Kaiser-Wilhelm-Institut für Ausländisches Öffentliches
Recht und Völkerrecht zu arbeiten. Er nahm dieses Angebot an und schuf
sich damit zugleich einen glänzenden Ausgangspunkt für seine
weitere akademische Tätigkeit. Mit seiner Monographie über die
Souveränität[18]
verschaffte er sich Anerkennung auch im Bereich der Völkerrechtler
und setzte seine Grundkonzeption in methodisch-staatsrechtlichen Bereichen
gleichzeitig fort. In die Zeit nach 1926 fällt wohl die fruchbarste
Periode seines Schaffens, und in einem kurzen Zeitraum wurden Arbeiten
etwa zum Begriff des Gesetzes, zur Problematik des Rechtsstaates, aber
auch Fragestellungen sozial- und politikwissenschaftlicher Art bearbeitet.
Es ist erstaunlich, daß H. Heller auch Zeit fand, nach einer Italienreise
im Jahre 1928 eine Studie über den italienischen Faschismus zu verfassen.
Deutlich wurde auch in diesem Punkt eine große wissenschaftliche
Neugier, die keine Schonung gegenüber aktuellen politischen Bedrohungen
kannte. H. Heller wollte mit seiner Studie des italienischen Faschismus
konkrete Gefährdungen rechtsstaatlicher Verfassungen durch die Diktatur
schlechthin deutlich machen. Ihm widerstrebte die Diktatur als solche,
mochte sie auch in einem anderen Gewande auftauchen.[19]
Am 1. Oktober 1928 erreichte H. Heller die lange angestrebte wissenschaftliche
Anerkennung durch die Ernennung zum außerordentlichen Professor für
Öffentliches Recht an der Juristischen Fakultät der Universität
Berlin. 1932 wurde er schließlich trotz eines nicht unerheblichen
Widerstandes aus den Reihen der Frankfurter Professoren zum ordentlichen
Professor für Öffentliches Recht an der Universität Frankfurt
am Main ernannt.
In besonderer Erinnerung sollte H. Heller jedoch durch seinen Auftritt
als Prozeßvertreter für die Landtagsfraktion der SPD im Verfahren
"Preußen gegen Reich" vor dem Staatsgerichtshof bleiben. H. Heller
trat in diesem kritischen Stadium der staatlichen Entwicklung als Prozeßgegner
von Carl Schmitt auf[20]
und zeigte sich auf diese Weise als vehementer Verteidiger der rechtsstaatlichen
Verfassung und damit auch der rechtsstaatlichen Alternative im Sinne der
Weimarer Reichsverfassung. Seine Kontroversen mit Carl Schmitt haben dazu
geführt, ihn später vor allem in dieser Gegnerschaft zu sehen,
doch wird man dies in allgemeiner Weise nicht entsprechend gewichten können.
Für den Ruf H. Hellers war gerade dieses Verfahren jedoch von herausragender
Bedeutung. Denn er blieb in Erinnerung als einer der mutigsten und schonungslosesten
Verteidiger der Weimarer Republik gegenüber der immer stärker
werdenden nationalsozialistischen Bedrohung. Die Tatsache, daß H.
Heller als ebenbürtiger Kontrahent von Carl Schmitt auftrat, verschaffte
ihm auch noch nach dem Zweiten Weltkrieg weite Anerkennung, doch wird man
unterstreichen müssen, daß diese Anerkennung am ehesten durch
sein Gesamtwerk geschaffen wurde, während das Verfahren "Preußen
gegen Reich" nur einen Einzelaspekt im Leben H. Hellers darstellte.
H. Heller verharrte solange als möglich in Deutschland, wollte
möglichst spät den Status eines "Geflüchteten" annehmen,
trotz seiner intensiven Kontakte zum westlichen Ausland. In diesem Punkt
zeigt sich eine weitere Facette der Persönlichkeit H. Hellers. Er
war inzwischen auch ein begehrter Gast ausländischer Universitäten
geworden, so daß es nicht verwunderte, daß er 1933 mehrere
Gastvorträge in London hielt. Während eines Aufenthaltes als
Gastprofessor in Madrid erreichte ihn die Nachricht von der Entlassung
aus dem Staatsdienst aufgrund des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums".
H. Heller hatte inzwischen beschlossen, sich durch das Exil dem Zugriff
der Nationalsozialisten zu entziehen, auch wenn er an der Entfernung aus
Deutschland in besonderer Weise litt. Wissenschaftliches Leben war für
ihn ihm nach eigenen Bekundungen nur in Deutschland oder in Jerusalem denkbar,[21]
und so fehlte ihm kulturell die gelebte Beziehung zu Deutschland.
Als H. Heller am 5.11.1933 an einem Herzanfall in Madrid starb, war
ein eigenartiges, reiches, impulsives und geistig gewinnbringendes Leben
zu Ende gegangen, das noch im Stadium des Todes den Zirkel der Einflüsse
unterschiedlichster Art erkennen ließ. Es mag eine Bitternis besonderer
Art hervorrufen, wenn, wie medizinisch erwiesen, der Tod des Jahres 1933
mitverursacht wurde durch ein Leiden, das sich H. Heller als Soldat im
Ersten Weltkrieg zugezogen hatte.
IV. Das wissenschaftliche Werk
Die Eigenart des Lebensweges wird auch auf diese Weise symbolisch verdeutlicht.
Denn überall tauchten Einflüsse aus früheren Lebens- und
Schaffensperioden auf, prägten das Gesamtwerk in unterschiedlichen
Facetten und trugen zur Vielgestaltigkeit auch der wissenschaftlichen Leistung
bei. Diese läßt sich, zum Ärger mancher, nicht auf eine
einfache Formel bringen, sondern ist in ihren Verästelungen auch heute
noch nicht bewältigt.
A. Die Wirklichkeit des Staates
Das wissenschaftliche Werk H. Hellers ist durch seine ungewöhnliche
Breite und Vielgestaltigkeit gekennzeichnet. In seiner grundsätzlichen
Betrachtungsweise des Staates spielte die Wirklichkeit des Staates eine
sehr viel stärkere Rolle als bei anderen Juristen. Ganz selbstverständlich
wurde die faktische Wirklichkeit des Staates in die juristische Sicht einbezogen,
so daß auch soziologische und politikwissenschaftliche Aspekte der
Staatlichkeit zum Gegenstand des Gesamtwerkes Hellers wurden. Das bedeutet
aber nicht, daß er klassische Bereiche der juristischen Sicht außer
acht gelassen hätte. Er hat fast das gesamte öffentliche Recht
wissenschaftlich mit großer Ausstrahlungskraft vertreten und in diesem
Zusammenhang die sozialen und kulturellen Bedingtheiten des Staates mit
einbezogen. Insofern war auch das starke politische Engagement Ausdruck
einer grundsätzlichen Haltung, die die theoretische Reflexion in der
täglichen Auseinandersetzung begleitete. Unzutreffend wäre es
auch, die wissenschaftlichen Positionen lediglich als Reflex der politischen
Ansätze H. Hellers zu sehen. Denn gerade die "Staatslehre" von 1934,
die posthum erschien, bemühte sich um Generalität des theoretischen
Ansatzes und nahm die aktuellen Zeitprobleme lediglich zum Anlaß,
das Gedankengebäude praktisch-politisch zu belegen.
Auch eine Konzentration ausschließlich auf das Hauptwerk, die
"Staatslehre", würde gewiß nicht ausreichen, um den theoretischen
Ansatz ganz zu verstehen. Denn einerseits mußte diese zentrale Schrift
Fragment bleiben, andererseits entwickelte H. Heller sein wissenschaftliches
Staatsverständnis in verschiedenen früheren Schriften, in denen
oft weniger beachtete Seiten des Werkes zum Ausdruck kamen. Das galt insbesondere
für die Souveränitätsproblematik, die ausführlich in
der wohl bedeutendsten juristischen Monographie behandelt wurde.[22]
Im Vorwort dieser Viktor Bruns gewidmeten Schrift führte H.
Heller aus, sie solle nur "einer jener ersten Spatenstiche sein, die einen
Neubau der in ihren Fundamenten erschütterten Staatstheorie vorbereiten".[23]
Erste Spatenstiche in diesem Sinne lieferten auch die übrigen Schriften.
Die Habilitationsschrift von 1921 ermöglichte und belegte in ihrer
Beschäftigung mit Hegel den Zugang vor allem zum Machtproblem
und zur politischen Natur des (National)Staates. Trotz aller Kritik an
der Überdehnung des Machtgedankens sah H. Heller gerade bei Hegel
eine wichtige Betonung des "modernen Machtstaates", von der er sich eine
"bislang so unzulängliche Politisierung Deutschlands"[24]
versprach. Zusammenhänge mit den späteren Arbeiten zur Souveränität,
zum Herrschaftsverständnis und zum Organisationselement im Staate
sind kaum zu übersehen. Darüber hinaus faszinierte H. Heller
der bei Hegel behandelte "nationale" Aspekt des Staates, womit ein
anderer Grundzug des Gesamtwerkes bereits vorgezeichnet ist. "Es scheint,
daß Hegel ihn während seines ganzen Lebens mehr beeinflußt
hat, als Marx", schrieb Gerhart Niemeyer, der letzte Assistent
H. Hellers, in einem Brief an den Autor im Jahre 1986.[25]
Ein weiterer wichtiger Baustein des Gesamtwerkes wird in der Gustav
Radbruch gewidmeten Schrift über "Die politischen Ideenkreise
der Gegenwart" (1926), sichtbar, denn hier wurden die Grundlagen des später
in der "Staatslehre" verdichteten und präzisierten Staatsverständnisses
sichtbar. Andere Einzelschriften trugen eher zur thematischen Verwirrung
bei, wie die in 1. Aufl. 1929, in 2. Aufl. 1931 erschienene Arbeit über
"Europa und der Fascismus". Was von der Gesamthematik her als politische
Kampfschrift mißdeutet werden könnte, enthält vor allem
im 1. Teil ("Die politische Krise Europas") überaus wichtige Auseinandersetzungen
mit dem noch herrschenden, in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
entwickelten Rechtsstaatsverständnis. Festzuhalten ist, daß
hier wie in anderen Schriften der Kampf um ein materielles Rechtsstaatsverständnis
besonders deutlich wird und daß sich die scharfe Kritik H. Hellers
nicht - wie aus der Gesamtthematik heraus eigentlich anzunehmen - in erster
Linie auf Carl Schmitt richtete, sondern gegen den durch Gerber,
Laband
und Georg Jellinek entwickelten, von Kelsen zur "Vollendung"
gebrachten Rechtsformalismus. Diese Ausführungen über die Notwendigkeit
einer "politischen Wertgemeinschaft" thematisierten überdies in knappster
Form die Gesamtrichtung des Rechts- und Staatsverständnisses und erfaßten
zudem den methodischen Ansatz.[26]
B. Der "nationale" Faktor
Am weitesten entfernt von den rechtswissenschaftlichen Arbeiten blieb wohl
die 1925 erschienene Schrift über "Sozialismus und Nation", die nicht
nur damals für Aufsehen sorgte, sondern auch heute, nach den Erfahrungen
des Zweiten Weltkrieges und des Nationalsozialismus, zwiespältige
Gefühle hervorrufen kann. H. Heller begnügte sich nicht damit,
den nach 1945 als noch problematisch empfundenen Zusammenhang zwischen
nationalen und sozialistischen Elementen des Staatslebens akademisch abzuhandeln,
sondern er entwickelte vor allem im Schlußteil Grundzüge einer
künftigen Außenpolitik. Noch stärker fiel in diesem Zusammenhang
ins Gewicht, daß er sich für die Notwendigkeit militärischer
Selbstverteidigung aussprach, sogar für den Einsatz von Großkampfwaffen.[27]
Hier wirken möglicherweise seine Erfahrungen aus dem Ersten Weltkrieg
nach. Insofern war verständlich, daß H. Heller den verschiedenen
Formen des Pazifismus sogar beißende Kritik entgegenbrachte.
Es könnte naheliegen, gerade diese Schrift beiseite zu lassen und
sie als einen allzu zeitgebundenen Ausflug in politische Sphären herabzustufen.
Ein derartiges Vorgehen verbietet sich aus mehreren Gründen. Aus der
wissenschaftlichen Gesamtsicht H. Hellers, auch aus der Sicht der "Staatslehre",
erscheint es geboten, auf alle Denkstrukturen einzugehen, die sich später
in der "Staatslehre" wiederfinden sollten und insbesondere als Vorgegebenheiten
der Hellerschen Staats- und Rechtsauffassung unentbehrlich sind. Hierzu
zählt notwendig das "nationale" Element. H. Hellers entschiedene Orientierung
an der "Wirklichkeit" des Staates forderte, vom Einfluß Hegels
abgesehen, die Auseinandersetzung mit Problemen auch des Nationalstaates,
insbesondere mit allen Verbindungen zur kulturstaatlichen Grundkonzeption.
Daß das Werk eine 2. Aufl. im Jahre 1931 erlebte, dokumentiert nur
den Versuch des Autors, die Probleme der Zeit auch zeitnah zu behandeln
bzw. zu bekämpfen. Bemerkenswert erscheinen ferner verschiedene Ausführungen
bekenntnishafter Natur, die - nicht nur über das der Publikation vorangesetzte
Eichendorff-Zitat
- Aufschluß über H. Hellers Person geben. Schließlich
verdient auch die entschiedene Ablehnung des Nationalsozialismus Beachtung,
weil sie auf Differenzierungen aufmerksam macht, die durch den Nationalsozialismus
später verschüttet und eingeebnet wurden.
C. Einzelne wissenschaftliche Ansätze
Die juristische Seite des Hellerschen Werkes wird weiter durch verschiedene
Einzelwerke und Aufsätze dokumentiert, die allerdings an die "Souveränität"
nicht heranreichen. An erster Stelle ist sein Referat über den "Begriff
des Gesetzes in der Reichsverfassung" auf der Staatsrechtslehrertagung
1927 zu erwähnen.[28]
Ferner das Gutachten über die "Gleichheit in der Verhältniswahl
nach der Weimarer Verfassung" (1929).[29]
Verschiedene kleinere Schriften befaßten sich mit Einzelaspekten
der Weimarer Verfassung, so insbesondere Abhandlungen über "Grundrechte
und Grundpflichten", über das "Berufsbeamtentum in der deutschen Demokratie"
und über Fragen einer Verfassungsreform. In zahlreichen Artikeln und
lexikalischen Stichwortabhandlungen griff Heller Einzelaspekte auf und
widmete sich hier in erster Linie dem Demokratie- und Parlamentarismusproblem.
1. Der Staat als organisierte Einheit
H. Hellers Staatsverständnis setzt folgerichtig bei den Grundproblemen
seines Denkansatzes an, nämlich dem Zusammenhang zwischen Sein und
Sollen, Normalität und Normativität. Der Staat ist eine "in der
gesellschaftlichen Wirklichkeit tätige Einheit",[30]
die also nicht losgelöst von der jeweiligen Wirklichkeit existiert,
sondern sich stets aus der sich verändernden Realität formen
und rechtfertigen muß.[31]
Die politische Einheit "Staat" läßt sich hingegen nicht identifizieren
mit der "Gesellschaft" oder "Gemeinschaft", sondern sie ist notwendig eine
"organisierte" Einheit, die durch entsprechende Institutionen Gestalt erhält
und handlungsfähig wird: Das Gesetz der Organisation sei das grundlegendste
Bildungsgesetz des Staates. Die Einheit des Staates sei letztlich immer
nur als Ergebnis bewußter menschlicher Tat, bewußter Einheitsbildung,
als Organisation zu begreifen.[32]
Dieser Ansatz entfernte H. Heller von allen Theorien, die sich auf das
bloße Willensmoment "zum Staat" stützen, oder bestimmte Vorgegebenheiten,
wie etwa die Nation, mit dem Staate verwechseln. Der Staat, auch und gerade
der demokratische Staat, bedarf der organisatorischen Machtentfaltung,
um seine verschiedenen Funktionen sinnvoll erfüllen zu können.
Der Staatswille wird durch staatliche Organe als "Herrschaft" vermittelt,
nicht durch beliebig handelnde gesellschaftliche Kräfte.
Dieser Ansatz hat H. Heller den Vorwurf des Dezisionismus eingetragen,
doch bleibt dabei die Gesamtkonzeption des Hellerschen Werkes außer
Betracht. Denn er hat sich, anders als manche Kritiker dies darlegen, stets
um einen möglichen und notwendigen Kontrolleffekt anderer Kräfte
im Staate bemüht und sie in seiner Konzeption vorgesehen. Denn zur
"Wirklichkeit des Staates" zählen die ihn permanent gestaltenden Kräfte.
Er ging von den konkreten Strukturen des Staates aus, folglich von Gruppen
und Verbänden, aber auch von begrenzt selbständigen Funktionen
des einzelnen. Eine besondere Rolle spielen die politischen Parteien, die
in ihrer gewichteten Vielzahl Voraussetzung für einen demokratischen
Prozeß sind. Die Ablehnung jeder Einparteien-Herrschaft folgt aus
dieser Konzeption zwingend. Wenn H. Heller daher von der gesellschaftlichen
Wirklichkeit des Staates spricht, meint er nicht eine anonyme Massengesellschaft,
auch kein gesichtsloses Proletariat, sondern eine unterschiedlich gegliederte,
institutionell geformte und eingegrenzte Gesellschaft, deren maßgebliches
Kennzeichen die kulturbedingte Wirklichkeit ist, in der sie jeweils handelt.
H. Heller verfocht ein Konzept des Pluralismus , das allerdings die
Entleerung dieses Begriffes in den folgenden Jahrzehnten noch nicht erlebt
hatte. Das daraus entwickelte Demokratieverständnis war auf Diskussions-
und Kompromißnotwendigkeit angelegt, verselbständigte diesen
Prozeß der staatlichen Einheitsbildung jedoch keineswegs. H. Heller
wandte sich vielmehr gegen ein übertriebes Prozeß-Denken, und
zwar im Interesse der Handlungsfähigkeit und Organisierbarkeit des
Staates. Die vorausgesetzte Offenheit des (Verfassungs)Prozesses fand damit
eine deutliche Grenze.
2. Demokratie und soziale Homogenität
H. Hellers Demokratielehre verband sich eng mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen und durch welche Elemente politische Einheitsbildung in
der sozialen "Massendemokratie" bewirkt werden könne. Kennzeichnend
ist der Umstand, daß er diese Frage als Problem behandelte, das nicht
alleine im Sinne formaler demokratischer Spielregeln gelöst werden
konnte. Denn Voraussetzung politischer Einheit war die Existenz einer politischen
Wertgemeinschaft, ohne welche "es weder eine politische Willensgemeinschaft
noch Rechtsgemeinschaft" gebe.[33]
Das Demokratieproblem, auch die Frage der Repräsentation, zeigt auf
diese Weise eine besonders enge Bindung an die Voraussetzung sozialer Homogenität.
Ohne ein Mindestmaß sozialer Homogenität ist nach H. Heller
demokratische Einheitsbildung nicht möglich: Sie hört dort auf,
wo sich alle politisch relevanten Volksteile in der politischen Einheit
in keiner Weise mehr wiedererkennen, wo sie sich mit den staatlichen Symbolen
und Repräsentanten in keiner Weise mehr zu identifizieren vermögen.
Ohne einen Grundkonsens der "politischen" Nation verlieren die Spielregeln
der Demokratie, wie die Mehrheitsentscheidung, ihre integrierende und legitimierende
Wirkung. In diesem Punkte sah sich H. Heller in einem wesentlichen Gegensatz
zu Carl Schmitt, dem er vorwarf, mit seiner Freund-Feind-Unterscheidung
die Sphäre der innerstaatlichen Einheitsbildung als Politik "gar nicht
gesehen"[34]
und in der Frage der sozialen Homogenität das geistige Zentrum des
Parlamentarismus verfehlt zu haben.
Es liegt auf der Hand, daß hinter diesen Ausführungen die
konkreten Verhältnisse der Weimarer Republik standen. Ebenso deutlich
wird aber gerade durch diese Seite des Hellerschen Demokratiekonzepts,
warum es in allgemeiner Weise und folglich auch in der Gegenwart aktuelle
Bedeutung beanspruchen kann. Dies um so mehr, als sich H. Heller keineswegs
in einen spannungsfreien, realitätsfernen Illusionismus flüchtete.
Soziale Homogenität bedeutete niemals Aufhebung der notwendig antagonistischen
Gesellschaftsstruktur.[35]
3. Materieller Rechtsstaat und Methodenstreit
Mit dieser Auffassung eng zusammen hängt auch das Rechtsstaatsverständnis
von H. Heller. Es war materiell geprägt nicht nur durch die Bindung
des positiven Rechts an die Verfassung - insbesondere an die Grundrechte
-, es fand seine Wurzeln zugleich in der Bindung des Staates an übergeordnete
ethische Rechtsgrundsätze. Der auf diese Weise allgemein "gerechtfertigte"
Staat mußte auf allen Ebenen als materieller Rechtsstaat handeln,
durfte sich folglich nicht auf nur "formale" Rechtmäßigkeit
seines Handelns beschränken. Die Kritik setzte an der Verleugnung,
Entpersönlichung und Entleerung des Rechtsstaatsgedankens nach 1848
an, richtete sich insgesamt in erster Linie gegen formal-positivistische
und logizistisch-naturwissenschaftliche Lehren von Staat und Recht, später
verstärkt auch gegen voluntativ-dezisionistische Auffassungen. H.
Heller kämpfte gegen eine Staatsrechtstheorie "ohne Staat und ohne
Recht"[36]
und bezog in keineswegs gewohnter Weise auch das Souveränitätsproblem
mit ein.
Bezeichnend ist, daß sich die Konzeption des materiellen Rechtsstaates
weniger durch dessen Beschreibung oder Analyse als durch die Konfrontation
mit Gegenansichten erkennen läßt. Der Begriff des materiellen
Rechtsstaates formte sich nicht nur in der Ablehnung positivistisch-formalistischer,
normativistischer oder dezisionistischer Lehren, sondern in der Kritik
aller Auffassungen, die durch "mangelnde Lebensnähe"[37]
geprägt waren. Sowohl staatsrechtlich als auch völkerrechtlich
wurden daher auch hier abstrakt-konstruktivistische Staatslehren ebenso
verworfen wie logizistisch-naturwissenschaftliche Ansätze. Die juristische
Fiktion war von vornherein ungeeignet, auch nur als Hilfsmittel anerkannt
zu werden. Der "soziale Rechtsstaat", von H. Heller nur gelegentlich so
bezeichnet, war weniger versorgungs- als wirklichkeitsabhängiger Staat,
der zudem schon durch die ihm eingeräumte Organisationsfähigkeit
in der Lage war, die jeweils konkreten Probleme der modernen Massengesellschaft
mit seinen Mitteln zu bewältigen.
Es ist gerade im Blick auf aktuelle Probleme festzuhalten, daß
H. Heller durchaus die besonderen Probleme der "ungeheuer gesteigerten
Rechts- und Machttechnik des modernen Staates" gesehen und gerade deshalb
vor der "furchtbare(n) Gefahr einer völligen Ertötung des Rechtsgewissens"[38]
gewarnt hatte. Der Staat war als objektiver Ausdruck der sittlichen Vernunft
konzepiert, und nur soweit in diesem Punkte Konflikte auftraten, akzeptierte
H. Heller ein Widerstandsrecht gegen "sittlich-verwerfliche Staatsakte".
Grenzen, die der Rechtsstaat in dieser äußersten Konfliktzone
setzte, ergaben sich folglich nicht aus bloßer politischer Gegenwehr,
sondern aus dem Rechtsbewußtsein und seinen sittlichen Fundamenten
selbst.
Auch im Methodenstreit während der Weimarer Republik nahm H. Heller
eine besondere Rolle ein. Sie brachte ihn in einen scharfen Gegensatz zu
den herrschenden Auffassungen und trotz vieler Gemeinsamkeiten des Verfassungs-
und vor allem auch des Grundrechtsverständnisses auch zum geisteswissenschaftlichen
Ansatz von Rudolf Smend. H. Heller scheute sich dabei nicht, seinen
wissenschaftlichen Gegnern gelegentlich polemische Komplimente zu machen
und etwa von den "überaus kunstfertigen, aber durchaus mißglückten
Versuche(n) Kelsens und seiner Schüler"[39]
zu sprechen. Seine Kritik orientierte sich jedoch trotz aller Personalisierung
und Polemik an den jeweiligen Sachproblemen und in manchen Bereichen wurden
durchaus Gemeinsamkeiten - auch mit Carl Schmitt - eingeräumt.
Insgesamt ging H. Heller jedoch von einem wesentlich rigoroseren Befund
aus, der sich auch auf das Methodenproblem erstreckte: in den herrschenden
Staatslehren spiegele sich "die tiefgehende Krise des europäischen
Staates wider".[40]
4. Der "Kulturstaat"
Der wirklichkeitswissenschaftliche Ansatz der Staatslehre von H. Heller
widmet von vornherein und in besonderer Weise dem "Kulturstaat" und der
Kulturwissenschaft eine besondere Beachtung. Auch der Einsatz für
die Volkshochschulidee entspricht diesem Grundansatz.[41]
H. Heller ging von der Einbindung der gesamten staatlichen Existenz in
einen übergreifenden, allerdings keineswegs deterministisch verstandenen
Kulturzusammenhang aus. Gesellschaft und Staat sind als politische Einheit
das Ergebnis geistig-schöpferischen Handelns, nicht lediglich naturhafte
Vorgegebenheiten. Politische Einheit ist das Ergebnis kulturschöpferischer
Aktivität, und nur soweit die politische Einheit auch dem einzelnen
einen entsprechenden geistigen Raum gewährt, kann er als Kulturstaat
bezeichnet werden. Der kulturstaatliche Ansatz setzt die historische Existenz
des Staates konkret voraus und ist in jeder Hinsicht anspruchsvoll. Methodisch
ist sowohl ein kulturwissenschaftliches Verständnis der Staatslehre
als auch ein entsprechendes Rechts- und Verfassungsverständnis gefordert.
Zu H. Hellers "Argumentationsmaterial" zählt die eindrucksvolle
und souveräne Beherrschung der europäischen Geistesgeschichte
insbesondere des 18. und 19. Jahrhunderts. Anspruchsvoll im juristischen
Sinne ist H. Hellers Ansatz auch durch bestimmte Anforderungen an den "Kulturstaat",
der die Voraussetzungen entsprechender Entwicklungen für den einzelnen
schaffen muß, insbesondere im Bildungsbereich. H. Hellers Kulturstaat
ist - nicht nur - in diesem Sinne "Leistungsstaat" in einem durchaus aktuellen
Verständnis.
5. Der souveräne Staat in der internationalen
Gemeinschaft
Der wirklichkeitswissenschaftliche Ansatz zeigt sich auch in der Betrachtung
des Staates in der internationalen Gemeinschaft. Nach H. Heller mußte
der Jurist vom Merkmal der Souveränität des Staates ausgehen.
Kennzeichnend für die Souveränitätslehre wurden aber weniger
methodische Ansätze als die volle Einbeziehung des Souveränitätsmerkmals
in den Staatsbegriff. Als Staat bezeichnete H. Heller in verschiedenen,
inhaltlich identischen Abwandlungen die auf einem bestimmten Gebiet universale,
deshalb notwendig einzigartige und souveräne Entscheidungseinheit.[42]
Souveränität entfaltet der Staat begriffsnotwendig nach innen
wie nach außen, da er nur auf diese Weise seine wesentlichen Herrschafts-
und Ordnungsfunktionen zu erfüllen vermag. H. Heller gelang es, die
politische Einheit "Staat" von vornherein auch in ihrer Außenbeziehung
zum Gegenstand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu machen und einem bis
in die Gegenwart hinein praktizierten eindimensionalen Staatsverständnis
deutliche Grenzen zu setzen. Schon aus diesem Grunde verdient sein Ansatz
auch heute höchste Beachtung, fehlt ihm doch gänzlich eine provinzielle,
vermeintlich realistische Beschränkung staatsrechtlicher Erkenntnisse
auf das normativ austauschbare "Innenleben" des Staates.
Auch in einem anderen Punkte hat H. Hellers Ansatz eine unerwartete
Aktualität behalten. Ganz im Gegensatz zu bestimmten Hoffnungen, die
sich mit der Gründung des Völkerbundes verbanden, ging H. Heller
von der "banalen Feststellung" aus, daß "die Erde heute und für
absehbare Zukunft keine einheitliche Herrschaftsordnung, keine herrschaftliche
Ordnungsindividualität"[43]
bilde. Die Zurückhaltung gegenüber jeder juristischen Argumentation
mit einem künftigen Weltstaat mochte H. Heller dem Vorwurf einer allzu
starken Betonung des Einzelstaates aussetzen. Doch hat ihm die politische
Entwicklung der folgenden Jahrzehnte trotz verschiedener Sonderentwicklungen
durchaus Recht gegeben. Im Mittelpunkt juristischer Grundeinstellungen
blieb der souveräne Einzelstaat, der trotz aller internationalen Verflechtungen
- die H. Heller durchaus sah - nur im Wege des Vertragsschlusses übergeordnete
völkerrechtliche Normen zu dulden hatte.
6. Wege zum europäischen Bundesstaat
H. Hellers Völkerrechtsverständnis folgte in weiten Bereichen
einem eher traditionellen Konzept, auch in der Orientierung an der Machtlage,
ganz im Sinne der Hegelschen Tradition. Er hatte längst erkannt, daß
die "nationale" immer weniger geeignet war, auch die "politische" Einheit
zu konstituieren. H. Hellers Denken ging zwar vom regionalen Aspekt der
Kulturstaatlichkeit aus und sah die Kulturnation im Vordergrund. Es ist
versucht worden, im Zusammenhang mit der Souveränitätslehre H.
Hellers Reflexionen über einen europäischen Bundesstaat als Verteidigung
gegen den möglichen Vorwurf des Eintretens für die traditionelle
Nationalsouveränität zu verwenden. Die damit konstruierte Alternative
wird H. Hellers Konzeption aber nur teilweise gerecht. H. Heller hatte
schon frühzeitig seine Auffassung vom "nationalen Kulturstaat" gegen
nationalistische Tendenzen scharf abgegrenzt und hierin eine wesentliche
und zeitgemäße Unterscheidung gesehen. Ebenso früh aber
stellte H. Heller die Frage, ob nicht angesichts der Krise Europas mit
den "Vereinigten Staaten von Europa" das "müde Europa" verjüngt
werden könnte durch ein umfassenderes "Substrat Europa".[44]
Diese und ähnliche Formulierungen beruhten auf den sich verstärkenden
Zweifeln daran, daß der "Schutz der Nation" durch die europäischen
Nationalstaaten noch gewährleistet werden konnte.[45]
Die Forderung nach einer "europäischen Internationale" wurde "der
Nationen wegen"[46]
erhoben und zwar in zentraler Opposition zum Nationalsozialismus und dessen
"Gestütsidee".[47]
H. Heller ging demnach nur vorsichtig und zögernd auf Distanz zm Nationalstaat.
Er hielt zwar durchaus die Einordnung der nationalstaatlichen Souveränität
in einen "umfassenderen souveränen Staat"[48]
für rechtlich möglich, nicht aber im Sinne einer von ihm selbst
aktuell erhobenen Forderung.
V. Die Fortwirkung H. Hellers
H. Hellers Werk vermochte in verschiedenen Bereichen ohne weiteres auf
die wissenschaftliche Grundsatzdiskussion in der Bundesrepublik Deutschland
einzuwirken. Auch für ihn gilt, daß der wissenschaftliche Ansatz
durch den Nationalsozialismus zwar nur scheinbar, aber allzu früh
verschüttet werden konnte. Doch hat nach 1945 unter völlig veränderten
äußeren Bedingungen und in mühsamer Neuorientierung die
aus der Weimarer Republik stammende Sichtweise freigelegt und verarbeitet
werden können. Dabei erfolgte die Rezeption H. Hellers schwerpunktartig
und selektiv, vor allem in den Bereichen des Organisationsdenkens und der
Methodendiskussion, während andere wesentliche Züge am Rande
blieben oder erst später wieder entdeckt wurden.
Das Denken H. Hellers hat die Verfassungsordnung der Bundesrepublik
Deutschland vielfach geprägt, ohne daß sein Einfluß deutlich
beim Namen genannt wurde. Dieser Einfluß erfolgte auf sehr unterschiedlichen
Gebieten, wie z.B. in der Problematik der "offenen" Verfassung und des
demokratischen Konsenses, des materiellen Rechtsstaates, in dem Wiederaufgreifen
der Diskussion um den Gesetzesbegriff und in der Fortsetzung der Grundrechtsdiskussion,
nur begrenzt in der Souveränitätsproblematik. Die thematische
Breite der Anknüpfung kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen,
daß eines der Hauptprobleme, nämlich die Schaffung und Erhaltung
politischer Einheit in der Zeit gerade wegen der oft selektiven Beachtung
der Hellerschen Positionen nicht voll gewürdigt werden konnte. So
ist es bezeichnend, daß erst in den letzten Jahren die Diskussion
näher zu der Bedeutung "politischer Kultur" im Verfassungsstaat vorstieß
und damit ein zentrales wissenschaftliches Anliegen H. Hellers aufnahm.
Auch seine Orientierung an einem künftigen Europa hat inzwischen eine
stärkere Beachtung gefunden, auch wenn sie in vielem überzeichnet
zu werden pflegt. Die Wirklichkeit der europäischen Ausrichtung des
Werkes H. Hellers läßt es als zwingend erscheinen, daß
gerade diese Orientierung mit Augenmaß und gemessen an dem durch
die übernationale Ausrichtung des Staates erzielbaren "Nutzen" für
den Bürger vorangetrieben wird. Die Orientierung an der Wirklichkeit
staatlichen Lebens führt im Ergebnis zu der Abwehr jeder historischen
Verdrängung, die nur selektive Anknüpfungen vornimmt. In vielen
Bereichen kann die Denkweise H. Hellers im Sinne einer fruchtbaren Streitlust
verstanden werden. Denn zu der Rezeption H. Hellers gehört auch die
Auseinandersetzung mit den Seiten, die heute nicht mehr im Vordergrund
stehen oder eine andere Richtung erhalten haben. Daß dabei nicht
die Methode der historischen Verdrängung angewandt werden kann, liegt
auf der Hand.
Will man zwei Bereiche herausheben, in denen H. Heller gegenwärtig
von höchster Aktualität zu sein scheint, so ist zunächst
die notwendige Besinnung auf die Grundgedanken des materiellen Rechtsstaates
zu erwähnen. Die staatliche Einigung von 1990 hat eine tiefe Verunsicherung
im Bereich des Rechtsstaatsverständnisses hinterlassen und scheint
einem nur formalen Rechtsstaatsverständnis Vorschub zu leisten. Der
zweite Bereich aktuellster Fortwirkung zeigt sich in bezug auf den Kulturstaat
in seiner spezifischen europäischen Einbindung.[49]
Erfolglos blieb der Versuch, H. Heller in erster Linie wegen seines
politischen (sozialistischen) Engagements oder wegen seines jüdischen
Elternhauses zu beachten, andere Seiten seiner Person und seines Werkes
aber im Schatten zu lassen. Diese Vorgehensweise wird der Persönlichkeit
H. Hellers und seiner Leistung im 20. Jahrhundert nicht gerecht. Unterbewertet
wurde bisher auch die Rolle der regionalen Herkunft H. Hellers und ihre
Einwirkung auf manche wissenschaftliche Ansätze. Wenn es um die Wirklichkeit
des Staates geht, so spielt auch die Realität, in der der Autor sich
entwickelte, eine beträchtliche Rolle. Insofern muß gefragt
werden, ob die Herkunft H. Hellers aus Teschen in einzelnen Bereichen eine
besondere Rolle spielte. Zu denken wäre in erster Linie an den "nationalen"
Ansatz, der sich auf besondere Weise mit dem Europagedanken verbindet.
Die konkrete Lebenswelt Österreich-Ungarns und speziell Oberschlesiens
mußten auf das historische Bewußtsein H. Hellers Einfluß
nehmen. Die bereits erwähnte Selbstverständlichkeit, mit der
er seine regionale Herkunft mit der Abstammung aus einem jüdischen
Elternhaus verband, kennzeichnet eine Welt, die zwar historisch verschüttet
wurde, andererseits aber Hoffnung für künftige Entwicklungen
gibt.
Die Vielfalt des Werkes ist zugleich ein Ausdruck der Vielgestaltigkeit
der Einflüsse H. Hellers und seines besonders kritischen und aufnahmefähigen
Wesens. H. Heller hat im 20. Jahrhundert eine führende Rolle im geistigen
Leben Deutschlands gespielt. Diese Bewertung sollte nicht dazu führen,
ihn in Überzeichnung seiner Person als historische "Lichtgestalt"
zu verehren, sondern auch die Probleme und möglicherweise auch Schwächen
seiner Persönlichkeit einzubeziehen. Daß H. Heller ein begeisternder
akademischer Lehrer war, wird immer wieder beschrieben, deutlich wird aber
häufig auch gemacht, daß er im persönlichen Umgang auch
schwierige und eher selbstbezogene Seiten entwickeln konnte. Im Rückblick
betrachtet scheint dies aber der Preis für seine geistige Fruchtbarkeit
gewesen zu sein.
Das Werk H. Hellers stellt keinen in sich geschlossenen Bau dar und
ist frei von einer häufig anzutreffenden Eindimensionalität.
Zu den Eigentümlichkeiten des Werkes zählt auch, daß es
in manchen Teilen noch nicht hinreichend erschlossen ist, wie etwa in der
notwendigen Aufdeckung der geistigen Anstöße, die er in seiner
frühen Jugendzeit erhielt. Das Werk H. Hellers greift Grundsatzfragen
auf, die auch in einer veränderten historischen Landschaft am Ende
des 20. Jahrhunderts von besonderem Wert bleiben. Sich mit ihnen auseinanderzusetzen,
ist eine bleibende Aufgabe.
F u ß n o t e n
[1]
Vgl. Christoph Müller/Ilse Staff (Hrsg.), Der soziale Rechtsstaat,
Gedächtnisschrift für Hermann Heller 1891-1933; Ilse Staff,
Hermann Heller, JuS 1984, S. 669 ff.; Wilfried Fiedler, Materieller
Rechtsstaat und soziale Homogenität, JZ 1984, S. 201 ff.; Christoph
Müller, Ein fast vergessener deutscher Staatsrechtslehrer. Zum
100. Geburtstag von Hermann Heller, NZZ v. 16.7.1991, S. 21; Manfred
Funke, Ein demokratischer Fundamentalist, FAZ v. 17.7.1991, S. 25 -
Aus der allgemeinen Literatur über H. Heller vgl. WolfgangSchluchter,
Entscheidung für den sozialen Rechtsstaat, 1968 (2. Aufl. 1983); Gerhard
Robbers, Hermann Heller: Staat und Kultur, 1983; Wilfried Fiedler,
Das Bild Hermann Hellers in der deutschen Staatsrechtswissenschaft, Leipziger
Juristische Vorträge, Heft 2, 1994, S. 13 ff. Vgl. ferner die biographischen
Darstellungen von Klaus Meyer, Hermann Heller, Politische Vierteljahresschriften
1967, S. 292 ff.; Christoph Müller, Hermann Heller:
Leben, Werk, Wirkung, in: Hermann Heller, Gesammelte Schriften, 2. Aufl.,
Bd. I, 1992, S. 229 ff. (zit.: 1990).
[2]
BVerfGE 89, S. 155 ff., 186 (12.10.1993).
[3]
Staatslehre, hrsg.v. Gerhart Niemeyer, 1934, 6. Aufl. 1983.
[4]
Der Vater H. Hellers war selbst aus Teschen gebürtig und hatte u.a.
in Wien Rechtswissenschaften studiert. Im ersten Semester (1874/75) hatte
er u.a. Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte bei Siegel, Praktische
Philosphie bei Zimmermann, Römisches Recht bei Exner
und Österreichische Geschichte bei Lorenz gehört.
[5]
Vgl. Moritz Landwehr von Pragenau, bearb.v. Walter Kuhn,
Geschichte der Stadt Teschen, 1976, S. 84.
[6]
Für einen Überblick über die Bevölkerungsstruktur Teschens
am Ende des 19. Jahrhunderts vgl. Moritz Landwehr von Pragenau,
bearb.v. Walter Kuhn, ebd., S. 92 ff., 84 ff. Danach zählte
Teschen im Jahre 1890 7.664 deutsch, 6.170 polnisch und 599 tschechisch
sprechende Einwohner (S. 94). Zu den Einzelheiten, insbes. den jüdischen
Bevölkerungsteil ebd., S. 96 f.
[7]
Irrtümlich wurde bislang das Jahr 1909 als Jahr des Gymnasialabschlusses
genannt.
[8]H.
Heller gab als Kieler Adresse an: Hospitalstr. 19.
[9]H.
Heller hörte im übrigen Privatrecht bei Schey, Grundlagen
des BGB bei Wellspacher, Marken- und Musterrecht bei
Adler,
Pfandrecht und Übungen im Privatrecht bei Ehrenzweig, Strafprozeßrecht
bei Stooß, Wechselrecht bei Grünhut und Volkswirtschaftliche
Übungen bei Philippovich. Er wohnte in der Bastiengasse 32
bzw. Tiefer Graben 12 (vgl. Schreiben v. Univ.-Prof.
G. Wytrzenz
v. 5.3.1987)
[10]
Promotion zum "Doktor der Rechte".
[11]
Z.T. auch in Anwesenheit des Vormunds Prof. Dr. Redlich.
[12]
Vgl. das k.u.k Gericht des Gouvernement-Inspizierenden in Kielce, Vormerkblatt
für die Qualifikationsbeschreibung für die Zeit vom 10. Oktober
1917 bis 24. April 1918.
[13]
Vgl. die Schilderungen aus der Sicht von Gustav Radbruch selbst,
in: Gustav Radbruch, Gesamtausgabe, hrsg.v. Arthur Kaufmann,
Bd 12, 1992, S. 78 ff.; Bd. 16, 1988, S. 298 ff.; vgl. auch Wilfried
Fiedler, a.a.O. (Anm. 1), 1984, S. 203.
[14]
Mit dem Untertitel "Ein Beitrag zur politischen Geistesgeschichte", 1921.
[15]
Vgl. insbes. die zus. mit Gustav Radbruch herausgegebene Kieler
Schrift "Volkshochschule und Weltanschauung" (1919) mit der Wiedergabe
zweier Vorträge in Brieg und Kiel.
[16]
Arbeiter und wissenschaftliche Politik (1919/20), in: Gesammelte Schriften,
hrsg. v. Martin Drath, Otto Stammer, Gerhart Niemeyer,
Fritz
Borinsky, 3 Bde., 1. Aufl. 1971 (zit.: Ges.Schr. I, II, III), Bd. I,
S. 581.
[17]Ebd.
[18]
Die Souveränität. Ein Beitrag zur Theorie des Staats- und Völkerrechts,
1927.
[19]
Vgl. Rechtsstaat oder Diktatur?, 1930, passim.
[20]
Näher Andreas Kaiser, Preußen contra Reich, Hermann
Heller als Prozeßgegner Carl Schmitts vor dem Staatsgerichtshof
1932, in: Christoph Müller/Ilse Staff (Hrsg.), a.a.O. (Anm.
1), S. 287 ff., 303 ff.
[21]
Vgl. Klaus Meyer, a.a.O. (Anm. 1), S. 311.
[22]
Vgl. oben Anm. 18.
[23]
Ges.Schr. II, S. 33.
[24]
Ges.Schr. I, S. 240.
[25]
Schreiben vom 4. Dez. 1986.
[26]
Ges.Schr. II, S. 475 f.
[27]
Ges.Schr. I, S. 521.
[28]
Ges.Schr. II, S. 203 ff.
[29]Ebd.,
S. 319 ff.
[30]
Staatslehre, Ges.Schr. III, S. 339.
[31]
Vgl. Peter Häberle, Die Verfassung des Pluralismus, 1980, S.
1 ff., 11.
[32]
Staatslehre, Ges.Schr. III, S. 341, 362 f.
[33]
Ges.Schr. II, S. 476.
[34]
Politische Demokratie und soziale Homogenität (1928), Ges.Schr. II,
S. 425.
[35]Ebd.,
S. 428.
[36]
Die Souveränität, Vorwort, Ges.Schr. II, S. 33.
[37]
Staatslehre, Ges.Schr. III, S. 341.
[38]
Staatslehre, Ges.Schr. III, S. 338.
[39]
Die Souveränität, Ges.Schr. II, S. 115.
[40]
Die Souveränität, Ges.Schr. II, S. 89.
[41]
Näher Wilfried Fiedler, a.a.O. (Anm. 1), 1994, S. 20 ff.
[42]
Ges.Schr. III, S. 133.
[43]
Die Souveränität, Ges.Schr. II, S. 65.
[44]
Politische Ideenkreise (1926), Ges.Schr. I, S. 409, 374.
[45]
Nationaler Sozialismus (1931), Ges.Schr. I, S. 575.
[46]
Ebd.; vgl. Rechtsstaat oder Diktatur? (1930), Ges.Schr. II, S. 460 f.
[47]
Bezugnahme auf die Rassenlehre, Ges.Schr. I, S. 574 f., 575.
[48]
Die Souveränität (1927), Ges.Schr. II, S. 201.
[49]
Vgl. bes. Peter Häberle, Europäische Rechtskultur, 1994,
S. 9 ff.