I.
Das bisherige System des Jugendmedienschutzes und seine
Defizite
1. Ein wichtiges Instrument des
Jugendschutzes im Internet bietet bislang und auch in Zukunft das
Strafrecht. Die dem Jugendschutz dienenden Straftatbestände
sanktionieren zu einen die Verbreitung radikal-politischer Inhalte (sog. Hate
speech) sowie die Verbreitung pornographischer und gewaltverherrlichender
Medien.[14]
2. Der spezialgesetzliche
Jugendmedienschutz gründet bislang auf einer ganzen Reihe von
Rechtsgrundlagen. Zu nennen ist hier zunächst das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
(GjSM).[15] Gemäß §
1 werden Schriften und Medien, die geeignet sind, Minderjährige sittlich zu
gefährden, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Schriften in eine Liste, den sogenannten Index, aufgenommen. Indiziert werden
auch Schriften, deren Verbreitung nicht strafbar ist. Erfasst werden alle
unsittlich oder verrohend wirkenden Angebote, die Minderjährige in ihrer
Entwicklung gefährden
können.[16] Die in den Index
aufgenommenen Schriften unterliegen umfassenden strafbewehrten Werbe- und
Verbreitungsbeschränkungen. Über das Internet dürfen sie nur
verbreitet werden, wenn durch technische Vorkehrungen, d.h. sogenannten
Zugangsverifikationssysteme seitens des Anbieters sichergestellt ist, dass das
Angebot nur durch volljährige Nutzer wahrgenommen werden kann (sog.
geschlossene Benutzergruppen - § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2
GjSM).[17]
Der Anwendungsbereich des GjSM umfasst
ausdrücklich auch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
allerdings nur einen Teil von ihnen und zwar die sogenannten Teledienste.
Hiervon sind die Mediendienste zu unterscheiden, die ausdrücklich vom
Anwendungsbereich des GjSM ausgeschlossen sind. Die Abgrenzung zwischen
Mediendienst und Teledienst ist nicht leicht zu
treffen.[18]
Als Faustregel kann gelten, dass es sich bei Mediendiensten um solche Angebote
handelt, die sich mit einem Beitrag zur Meinungsbildung an die Allgemeinheit
richten, wie z.B. nicht-kommerzielle
Informationsangebote.[19]
Teledienste hingegen sind zum individuellen Abruf von Kommunikations- und
Informationsangeboten durch den Nutzer bestimmt wie etwa das Internet-Banking
oder elektronische
Warenkataloge.[20]
Da Mediendienste ebenso wie der Rundfunk an die
Allgemeinheit gerichtet sind, und ihnen von daher meinungsbildende Wirkung
zugeschrieben wird, reklamieren die Bundesländer die Zuständigkeit der
Regulierung der Mediendienste einschließlich des Jugendschutzes in diesem
Bereich für sich. Nach § 12
MDStV[21] unterliegen schwer
jugendgefährdende Inhalte einem absoluten Verbreitungsverbot.
Jugendbeeinträchtigende Angebote dürfen hingegen grundsätzlich
verbreitet werden; jedoch muss sichergestellt sein, dass ausschließlich
Volljährige den Zugriff auf die entsprechenden Seiten erhalten.
Demgegenüber verlangt das für Teledienste geltende GjSM entsprechende
Schutzvorkehrungen erst bei jugendgefährdenden Inhalten. Als Sanktionen bei
Verstößen gegen den MDStV ist die Untersagung bzw. Sperrung der
Verbreitung der jugendschutzwidrigen Inhalte gegenüber den Anbietern
möglich. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung des
MDStV sind die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz
zuständigen Stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1
MDStV).
3. Selbstkontrolleinrichtungen
der Internet-Anbieter In der jüngeren
Zeit hat die Selbstkontrolle der Internet-Anbieter an Bedeutung gewonnen. Dies
ist zu begrüßen, da eine rein hoheitliche Kontrolle der international
operierenden Datennetze rasch an ihre Grenzen stößt. Die wichtigste
Einrichtung der Selbstkontrolle stellt bislang die freiwillige Selbstkontrolle
Multimedia-Diensteanbieter (FSM) dar, in deren Rahmen sich die Provider
verpflichtet haben, bestimmte Inhalte gar nicht oder nicht gegenüber Kinder
und Jugendlichen
anzubieten.[22]
Ob die FSM effektiv arbeitet, darf indes bezweifelt werden. Die
Maßstäbe, die von ihr angelegt werden in Hinblick auf
jugendgefährdende Angebote, gehen kaum über die strafrechtlichen
Anforderungen an Medieninhalte hinaus. Es gibt von daher Stimmen, die die FSM
weniger als Einrichtung zum Schutz der Jugend denn als Selbstschutzeinrichtung
für die Internetwirtschaft
bezeichnen.[23] Es kommt hinzu, dass
auch im Bereich der Selbstkontrolle die Entwicklung der internationalern
Zusammenarbeit unerlässlich ist, um Anbieter zu erreichen, die im Ausland
ansässig sind und von dort ihre Inhalte in deutsche Kinderzimmer
transportieren.
4. Technische
Sperrsysteme Um das Bild des
Jugendmedienschutzes zu vervollständigen, ist schließlich noch auf
die vieldiskutierten Möglichkeiten technischer
Sperrsysteme[24] hinzuweisen. Sie
können sowohl vom Dienste-Anbieter als auch vom Benutzer eingesetzt werden.
Auf eine Möglichkeit technischer Sperrung wurde bereits hingewiesen,
nämlich auf die Zugangsverifikationssysteme (Adult
check).[25] Diese beruhen auf dem
Prinzip, dass bestimmte Inhalte erst nach einem Altersnachweis – etwa
durch Eingabe eines Passwortes oder einer Kreditkartennummer, abrufbar sind.
Dieses Passwortsystem wird von Dritten angeboten und bietet für den Nutzer
den Vorteil, auf ganz unterschiedliche gesperrte Angebote zugreifen zu
können, ohne jeweils mit dem Anbieter in Kontakt treten zu müssen.
Allerdings findet vor dem Zugriff auf gesperrte Angebote keine valide
Alterskontrolle statt. Eine Umgehung des Systems ist leicht möglich, so
dass davon gesprochen wird, dass den Kindern und Jugendlichen der Zugang zu den
verbotenen Inhalten allenfalls erschwert, nicht aber unmöglich gemacht
wird.[26]
Auch wird Adult Check nur von seriösen Anbietern genutzt werden, die keine
absolut verbotenen Inhalte verbreiten. Eine effektiven Jugendschutz gegen
Inhalte, die weder Minderjährigen noch Erwachsenen zugänglich gemacht
werden dürfen, bietet dieses System
nicht.[27] Bei
den derzeit gängigen Filtersystemen, die sowohl vom Anbieter wie auch vom
Nutzer eingesetzt werden können, sind im Wesentlichen drei Filtertechniken
zu unterscheiden: Die erste Methode – das sogenannte Keyword-Blocking
scannt die jeweiligen Seiten auf bestimmte Schlüsselbegriffe oder
Bildelemente. Tauchen diese auf, wird die Seite nicht angezeigt. Dieses System
gilt nach allgemeiner Ansicht als zu ungenau und
grob.[28]
Beim sogenannten Site-Blocking wird eine zuvor eingegebenen Liste mit
unerwünschten Netzadressen ausgefiltert. Diese Seiten müssen zuvor
eingegeben werden. Eine ganze Reihe führender Firmen im Internet setzten
mittlerweile auf das
PICS[29]-basierte Page-Labelling.
PICS sieht vor, dass jeder Anbieter seine Seiten selbst klassifiziert mit der
Folge, dass diese Seiten nicht eingesehen werden können. PICS ist nur eine
leere Hülle, die mit unterschiedlichen Kennzeichnungssystemen inhaltlich
gefüllt werden kann. Durch den Einsatz unterschiedlicher Bewertungssysteme
können verschiedene moralische, politische und religiöse Vorstellungen
weltweit berücksichtigt werden. Der Nutzer kann sich je nach seinen
Vorstellungen ein bestimmtes Nutzerprofil wählen. Je nach
Filterkonfiguration werden nur diejenigen Seiten vom Browser gesperrt, deren
Label auf problematische Inhalte hinweist, oder zusätzlich auf alle Seiten,
die nicht klassifiziert sind. Problematisch an dem Ansatz von PICS ist vor allen
Dingen die notwendige Mitwirkung der Anbieter. Aus welchem Grunde sollten
Porno-Anbieter plötzlich ihre Angebote wahrheitsgetreu kennzeichnen?
Massenhafte Falsch-Klassifizierungen sind hier an der
Tagesordnung.[30] Dies trägt
zur gegenwärtigen Wirkungslosigkeit des Systems (in der Praxis) bei wie im
Übrigen auch der Umstand, dass bislang nur ein geringer Bruchteil der
Seiten nach dem PICS-System überhaupt geratet ist. Dies führt je nach
Filtereinstellung dazu, dass der Nutzer selbst auf harmlose Seiten, die aber
nicht geratet sind, nicht mehr ohne weiteres zugreifen kann.
Es kommen noch weitere Nachteile hinzu. Ein
flächendeckendes Labelling nach dem PICS-System ermöglicht den
weltweiten Zugriff auf die gekennzeichneten Seiten. Auf diese Weise können
unliebsame Inhalte schnell und problemlos von staatlichen Instanzen entdeckt und
ausgeschaltet werden. Insofern kann PICS, das ursprünglich einen
möglichst weitgehenden Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit im
Netz garantieren sollte, gerade das Gegenteil bewirken. Schließlich gilt
für alle Filtersysteme einschließlich PICS, dass es gemeinsame
Filter-Kriterien bislang nicht gibt. Mit finanzieller Unterstützung durch
die EG-Kommission arbeitet die Internet Content Rating Alliance gegenwärtig
an einem neuen Kategoriensystem für PICS, welches auch verstärkt
europäische Vorstellungen berücksichtigt. Bei aller Offenheit für
die unterschiedlichsten moralischen, religiösen etc. Vorstellungen bedarf
es einer gemeinsamen Festlegung auf eine Wertesystem, welches den Ausgangspunkt
der Klassifizierung bildet. Und schlussendlich
sind die Filtersysteme auch leicht zu umgehen. Ihre Wirksamkeit steht und
fällt mit der Kompetenz von Eltern und Pädagogen, diese Programme auf
dem Computer richtig zu installieren und Vorkehrungen gegen ihre Deaktivierung
durch technisch versierte Minderjährige zu
treffen.[31] Auch die
Vorinstallation beim Kauf des PC löst das Problem nicht, da sich die
Einstellung der Programme bis hin zur Deaktivierung verändern lässt.
Außerdem liegt es in der Natur von Filtersoftware, soweit sie sich auf
Angebote bezieht, die nicht illegal sind, mithin Erwachsenen zugänglich
gemacht werden können, dass sie auch abzuschalten sind. Mit Hilfe
entsprechender ebenfalls im Netz verfügbarer Unterstützung werden
Kinder und Jugendliche nicht selten dazu in der Lage sein.
Insgesamt ist danach festzustellen, dass
Filtersysteme zwar durchaus in der Lage sind, einen Beitrag zum
Jugendmedienschutz zu leisten, wegen der im Vorangegangenen geschilderten
Probleme kann ihr Einsatz allein allerdings nicht als zielführend
gelten. Auch kann man sich der Erkenntnis nicht verschließen, dass
Filtersysteme, die Seiten mit illegalen Inhalten systematisch erfassen und
blockieren, nicht zu einer Beseitigung der Inhalte, sondern nur zu einer –
für den technisch Versierten regelmäßig überwindbaren -
Sperrung der Wahrnehmung für (bestimmte) Internet-Nutzer führen. Die
Angebote selbst bleiben bestehen[32]
und werden dementsprechend auch hergestellt. Soll das Internet nicht die
Marktmöglichkeiten unzulässiger Angebote (um ein Vielfaches)
erweitern, ist Vorsorge dagegen zu treffen, dass derartige Inhalte ganz aus dem
Netz verschwinden. Auch insoweit bedarf es also weiterer Instrumente zur
Gewährleistung eines effektiven
Jugendschutzes.
Diese Darstellung des
bisherigen Systems des Jugendschutzes im Internet hat die bestehenden Defizite
deutlich gemacht: Diese liegen zum einen in der Zersplitterung der
Schutzstandards und der Aufsichtsstruktur. Das Nebeneinander der Vorschriften
des GjSM und des MDStV führt dazu, dass oftmals nur schwer auszumachen ist,
welche Bestimmungen im konkreten Fall zur Anwendung kommen und welche
Behörden zur Beseitigung jugendschutzwidriger Inhalte im Internet
zuständig sind. Dieses Regelungswirrwarr führt bei den Anbietern ganz
zwangsläufig zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zur weiteren
Verkomplizierung der Rechtslage trägt schließlich auch der Umstand
bei, dass der Rundfunkstaatsvertrag für den Rundfunk ebenfalls spezifische
Jugendschutzbestimmungen enthält, deren Einhaltung von den
Landesmedienanstalten bei den privaten Rundfunkanstalten bzw. von den internen
Kontrollgremien beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk überwacht wird.
In welchen Fällen ein Mediendienst dem Rundfunk zuzuordnen ist und
dementsprechend einer rundfunkrechtlichen Zulassung bedarf, ist indes ebenfalls
hoch umstritten. Auch an dieser Stelle treten also Abgrenzungsprobleme
auf.
[14] Anzuführen sind hier
§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verbreitung pornographischer Medien an
Minderjährige); § 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbreitung
gewaltverherrlichender Inhalte an Minderjährige), § 130 StGB
(Volksverhetzung) und § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen wie z.B. der
NSDAP). [15] In der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Juli 1985, BGBl. I 1985, S. 1502, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.7.1997, BGBl. I 1997, S. 1870,
1876. [16] Z.B. Medien, die sich
gegen bestimmte Minderheitengruppen richten oder auch solche Darstellungen, die
die NS-Diktatur aufwerten oder
glorifizieren. [17] Dies kann
etwa dadurch geschehen, dass der Zugang zu dem betreffenden Angebot nur nach
Vergabe eines Passwortes erfolgt, das erst nach Vorlage einer
Personalausweiskopie vergeben wird. Vgl. zu den Zugangsverifikationssystemen
Schulz (Anm. 6), S. 185 f.; Karin
Vielhaber, Jugendschutz im Internet, MMR Beilage 9/2001, S.
16,18. [18] Folgendes Beispiel
mag dies verdeutlichen: Ein Online-Dienst bietet die technische Verbindung zum
Internet, einen e-mail Dienst, das Hosting einer Homepage des Nutzers sowie
Wetter- und Börsennachrichten und einen Nachrichtendienst über das
aktuelle Geschehen in Politik und Wirtschaft an. Dieser Anbieter erbringt damit
Telekommunikationsleistungen und bietet sowohl Teledienste als auch
Mediendienste an (Beispiel nach Joachim Scherer/Frank Hölscher,
Gestaltungsräume für eine Reform der Organisation der
Telekommunikations- und Medienaufsicht unter dem Grundgesetz, Rechtsgutachten im
Auftrag der Bertelsmann-Stiftung, Juni 1999, abrufbar im Internet unter
http//www.ko2010.de/deutsch/download/reguta.pdf.), S. 14. Zur Schwierigkeit der
Abgrenzung von Medien- und Telediensten vgl. auch Georgios Gounalakis,
Konvergenz der Medien – Sollte das Recht der Medien harmonisiert werden?,
Vortrag auf dem Deutschen Juristentag 2002, Manuskript, S. 42; Marian Paschke,
Medienrecht, 2001, Rdnr. 36; Bernd Holznagel/Stephanie Kussel,
Jugendmedienschutz und Selbstregulierung im Internet, RdJB 2003, S. 295, 298
m.w.Nw. zur Lit. [19]
Mediendienste fallen in den Anwendungsbereich des von den Ländern
abgeschlossenen Staatsvertrages über Mediendienste (MDStV) vom 20.1. bis
10.4.1997, zuletzt geändert durch den 6.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.12.2001. Der
Mediendienste-Staatsvertrag ist in seiner aktuellen Version im Internet abrufbar
unter http://beckmannundnorda.de/mdstv.html.
Nach der in § 2 MDStV enthaltenen Legaldefinition sind Mediendienste das
Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und
Kommunikationsdiensten, die in Text, Ton oder Bild und unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen oder längs oder mittels eines Leiters
verbreitet werden. § 2 Abs. 2 MDStV nennt als Regelbeispiele insbesondere
bestimmte Verteildienste. Abrufdienste, bei denen Daten auf individuelle Anfrage
hin übertragen werden, sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV
nur dann als Mediendienste anzusehen, wenn sie nicht in erster Linie auf einen
individuellen Leistungsaustausch gerichtet sind.
[20] Nach § 2
Teledienstegesetz (TDG) vom 22.7.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom
14.12.2001, BGBl. I 2001, S. 3721, zählen Multimediadienste, die nicht auf
die Verbreitung massenkommunikativer Inhalte gerichtet, sondern für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder und Töne
bestimmt sind und mittels Telekommunikation übertragen werden, zu den
Telediensten. [21] Vgl. Anm. 16. [22]
Vgl. zur FSK Dieter Dörr/Mark D. Cole, Jugendschutz in den elektronischen
Medien – Bestandsaufnahme und Reformabsichten, 2001, S. 100 ff.; Vielhaber
(Anm. 14), S. 18.
[23] So Holznagel/Kussel (Anm.
15), S. 303 unter Berufung auf
Weinrich, Jugendschutz im World Wide Web – wirkungslos? JMS-Report 3/2001,
S. 5 f.; in diese Richtung auch Vielhaber,
aaO. [24] Vgl. dazu insbesondere
die Informationen von Jugendschutz.net, die durch die obersten
Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz, abrufbar
unter http://www.jugendschutz.net/
unter der Rubrik „Rating und
Filtering“. [25] Vgl. oben
bei Anm. 18. [26]
Vgl. dazu die Informationen von Jugendschutz.net, aaO.; ebenso Mischa
Dippelhofer, Jugendschutz im Internet, RdJB 2000, S. 52,
57. [27] Vielhaber (Anm. 14), S.
18. [28] Vgl. nur
Holznagel/Kussel (Anm. 15), S. 301,
303. [29] PICS steht für
Platform of Internet Content
Selection. [30] Vielhaber (Anm.
14), S. 19; vgl. auch
http://www.jugendschutz.net/filtering/rating-tvdiskurs.html. [31]
Vgl. dazu die Nw. in Anm. 25. [32]
Hierauf weisen auch Holznagel/Kussel (Anm. 15), S. 303, hin.
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