![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) |
I. Einleitung: McLaw’s-Anwaltskanzleien?Das Thema klingt vielleicht provokativ oder
zumindest futuristisch. Franchiseverträge zwischen Rechtsanwälten als
Kooperationsinstrument der anwaltlichen Tätigkeit sind nicht bekannt. Sie
sind weder in der BRAO noch in der Berufsordnung vorgesehen. Franchising als
moderne Form des systemvertraglichen Absatzes von Waren und Dienstleistungen
ruft sogleich Assoziationen an Fast Food-Ketten wie McDonald’s oder
Pizza Hut hervor, lässt an die standardisierten Holiday
Inn-Hotels oder an OBI-Heimwerkermärkte und Ihr
Platz-Drogerien denken. Alles sperrt sich zunächst dagegen, das
Franchising in einen Zusammenhang mit der Anwaltschaft und ihren
Kooperationsmöglichkeiten zu bringen. Mit Kopfschütteln reagiert man
auf die Vorstellung eines Netzes etwa von McLaw’s-Anwaltskanzleien
in deutschen Städten.
Immerhin soll der Name
„McLaw’s“ hierzulande bereits geschützt
sein[1] – vielleicht
vorsorglich von einem vorausschauenden Junganwalt? Jedenfalls besteht in diesen
Zeiten des wachsenden Wettbewerbsdrucks, der Aufbruchstimmung und der Suche nach
effizienten Marketing-, Organisations- und Kooperationsstrategien unter der
Anwaltschaft aller Grund, nach völlig neuen Perspektiven Ausschau zu
halten. Schließlich ist das anwaltliche Berufsrecht in den letzten Jahren
von einer Serie Schlag auf Schlag folgender Tabubrüche und ihrer
anschließenden höchstrichterlichen Absegnung geprägt, deren
eindeutige Tendenz die Abkehr von überkommenen Standesregeln der
kammerkontrollierten Honoratioren und die Hinwendung zu einem unternehmerischen
Verständnis des Anwalts als Dienstleister ist. Wer hat noch vor zwanzig
Jahren an eine Anwalts-GmbH mit Filialen gedacht, wie sie inzwischen unter dem
- wenn auch noch verschämten – Namen Rechtsanwaltsgesellschaft
rechtlich verankert ist? Die Frage darf also nicht nur, sondern muss
sogar gestellt werden: Bietet das Franchising eine Perspektive der
anwaltlichen Kooperation – vielleicht schon de lege lata oder doch
zumindest de lege ferenda?
[1] So Hagenkötter,
Tätigkeitsbereiche innovativ, AnwBl. Sonderheft 2/2000, S. 83,
84.
|
Zum GESAMTKATALOG | Zum ANFANG des Abschnitts |