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3. PartnerschaftsgesellschaftMit der seit fünf Jahren zulässigen
Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesetz vom 25.7.1994, in Kraft getreten am
1.7.1995[19], wollte der
Gesetzgeber den Anwälten und anderen Freiberuflern eine moderne Alternative
zu den traditionellen Formen gemeinschaftlicher Berufsausübung an die Hand
geben.[20] Sie unterliegt
zwar keiner eigenen Besteuerung, weil die Besteuerungsgrundsätze der
freiberuflichen Sozietäten für die Partnerschaftsgesellschaft
entsprechend gelten. Indes leidet sie nach wie vor unter
Akzeptanzschwierigkeiten, zumal sie gegenüber der inzwischen
zulässigen GmbH den Nachteil fehlender voller Rechtsfähigkeit hat
(§ 7 Abs. 2 PartGG verweist auf § 124 HGB und damit auf einen
unerbittlichen gesellschaftsrechtlichen Grundlagenstreit). Zwar sind der
Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich Zweigniederlassungen erlaubt
(§ 5 Abs. 2 PartG), aber dies steht unter dem Berufsrechtsvorbehalt des
§ 1 Abs. 3 PartGG, so dass sich letztlich das Zweigstellenverbot des §
28 Abs. 1 BRAO durchsetzt. Mitglieder können nur natürliche Personen
sein. Die Namensführung ist nur in engen Grenzen möglich,
Namenszusätze außer den vorgeschriebenen Zusätzen „und
Partner“ oder „Partnerschaft“ und den Berufsbezeichnungen sind
nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Die Partnerschaftsgesellschaft erweist sich
mithin ähnlich wie die Sozietät als eine franchiseuntaugliche, ja
franchisewidrige Form gemeinschaftlicher anwaltlicher
Berufsausübung.
[19] BGBl. I, 1744.
[20] Meilicke/Graf
v.Westphalen/Hoffmann/Lenz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 1995, §
1 Rdnrn. 1 ff.
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