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a) Die dauerhafte und verfestigte KooperationNeben der vertrauten Rechtsformen anwaltlicher
Kooperationen kennt das anwaltliche Berufsrecht weitere Gestaltungsformen. Denn
§ 8 Satz 1 der Berufsordnung erwähnt die „auf Dauer angelegte
und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Kooperation“ neben
den gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen Sozietät,
Partnerschaftsgesellschaft und Anwalts-GmbH. Bisweilen wird mit Bezug auf die
dauerhafte und verfestigte Kooperation des § 8 Satz 1 Berufsordnung auch
von Kooperationen im engeren Sinne in Angrenzung zur Sozietät, zur
Partnerschaft, zur Anwalts-GmbH und zur EWIV
gesprochen[31], die als die
Regelformen beruflicher Zusammenarbeit dann nur im weiteren Sinne als
Kooperationen angesehen
werden.[32] Weil für
die Kooperation nach § 8 Satz 1 Berufsordnung ausdrücklich eine
Dauerhaftigkeit und eine Verfestigung kennzeichnend ist, sind damit nicht die
lockeren und vertragslosen Formen anwaltlicher Zusammenarbeit wie etwa die
wechselseitige Mandatierung zwischen Rechtsanwälten verschiedener
Landgerichte[33] oder
sogenannte anlassbezogene und anlassbeschränkte Ad-hoc-Kooperationen
beispielsweise zwischen Anwälten unterschiedlicher Spezialisierung gemeint.
Auch ist die dauerhafte und verfestigte Kooperation nach § 8 Satz 1
Berufsordnung zu unterscheiden von der gemeinschaftlichen Berufsausübung
„in sonstiger Weise“, die in §§ 8 und 9 Abs. 1 der
Berufsordnung erwähnt und auf freie Mitarbeiter und auf angestellte
Anwälte bezogen ist.
Die dauerhafte und verfestigte Kooperation nach
§ 8 Satz 1 Berufsordnung ist im vorliegenden Zusammenhang deshalb von
Interesse, weil sich mit ihr möglicherweise bei der innerdeutschen
Zusammenarbeit von Anwälten ähnliche Effekte erreichen lassen wie mit
der EWIV bei der grenzüberschreitenden Kooperation. Denn ungeachtet des
irreführenden Wortlauts des § 8 Satz 1 Berufsordnung, wonach die
dauerhafte und verfestigte Kooperation als eine Form der gemeinschaftlichen
Berufsausübung von Rechtsanwälten erscheinen könnte, besteht
offenbar Einigkeit darüber, dass sie zumindest auch als eine Zusammenarbeit
angelegt sein kann, die „nur der Unterstützung der jeweils einzelnen
Berufstätigkeit der Partner“
dient.[34] Dabei bleiben
die Kooperationspartner rechtlich selbständig, üben ihren Beruf also
nicht miteinander (gemeinschaftlich), sondern nebeneinander und unabhängig
voneinander aus.
Eine auf Dauer angelegte und organisatorisch
verfestigte Kooperation im berufsrechtlichen Sinne des § 8 Satz 1
Berufsordnung setzt zwar nicht notwendiger-, aber doch
zweckmäßigerweise einen Kooperationsvertrag zwischen zwei oder
mehreren Einzelanwälten oder auch Sozietäten,
Partnerschaftsgesellschaften oder Rechtsanwaltsgesellschaften voraus. Denn eine
hinreichende Verfestigung der Kooperation verlangt eine „organisatorische
Grundlage“, „aus der sich der Inhalt der Zusammenarbeit ebenso
eindeutig entnehmen läßt wie die Rechte und Pflichten der
Partner“.[35] In
Gegenüberstellung insbesondere zur Sozietät ist die dauerhafte und
verfestigte Kooperation dadurch gekennzeichnet, dass die Partner im Briefkopf
nur ihren eigenen Namen führen, die Mandate nicht
gemeinschaftlich, sondern im jeweils eigenen Namen entgegennehmen, die Honorare
getrennt vereinnahmen und nicht solidarisch füreinander
haften.
[31] So
Feuerich/Braun, BRAO-Komm., 4. Aufl. 1999, § 59a Rdnr. 34; vgl. auch
Hartung, Sozietät oder Kooperation?, AnwBl. 1995, 333 ff, 334
ff.
[32] Vgl. Zuck,
Vertragsgestaltung bei Anwaltskooperationen, 1995, Rdnrn. 1 ff.
[33] In diesem Sinne spricht
Hartstang, Anwaltsrecht, 1991, S. 57, von
„Kooperation“.
[34] So z.B.
Feuerich/Braun, BRAO-Komm., 4. Aufl. 1999, § 59a Rdnr. 34
a.E.
[35] Henssler, Die
interprofessionelle Zusammenarbeit in der Sozietät, AnwBl. 2000, 77 ff.,
81; Zuck, Vertragsgestaltung bei Anwaltskooperationen, S, 12
ff.
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