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b) Die Kooperation auf gesellschaftsvertraglicher GrundlageEine dauerhafte und verfestigte Kooperation i.S.
des § 8 Berufsordnung ist auch als BGB-Gesellschaft i.S. der §§
705 ff. BGB denkbar, freilich - im Gegensatz zur Sozietät - nicht als
Außengesellschaft, sondern als bloße Innengesellschaft zur Regelung
der internen Organisation. Auch hier ist unzweifelhaft, dass auch
Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und Anwalts-GmbHs eine derartige
Kooperation eingehen
können.[37] Das Verbot
der Sternsozietät nach § 31 Berufsordnung oder das
Zusammenschlussverbot des 59 c Abs. 2 BRAO für Rechtsanwaltsgesellschaften
steht dem nicht entgegen, wenn es sich um eine innengesellschaftliche
Zusammenarbeit zur Unterstützung der jeweils eigenen Berufsausübung
und nicht um eine Organisation zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
handelt.
Eine solche Organisationsform mag sich
interprofessionell für die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten,
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern aber auch intraprofessionell für
die Zusammenarbeit von Anwälten verschiedener Landgerichts- oder
Oberlandesgerichtsbezirke
anbieten.[38]
Schließlich bietet sich die dauerhafte und verfestigte Kooperation auch
für die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit
nicht-sozietätsfähigen Berufen an, etwa mit ärztlichen Gutachtern
in Arzthaftungsfällen, mit Architekten und Bauingenieuren im Baurecht, mit
Psychologen, mit Übersetzern usw. Gerade für spezialisierte
Anwälte kann eine solche Kooperation sinnvoll sein, um sich gegenseitig
Auftraggebern zu empfehlen und um gemeinsam als Problemlöser bei komplexen
Aufgabenstellungen tätig werden zu können. Steigerung der
Leistungsfähigkeit, Erfahrungsaustausch, Informationsvermittlung und
Know-how-Transfer sowie gemeinsame Akquisition von Aufträgen und
Werbungskampagnen bieten sich als Gegenstände für eine Zusammenarbeit
an, um am Markt als Einheit auftreten zu können. Hier kann man bereits von
einer franchise-ähnlichen Kooperationsform sprechen, wenn die Zentrale
Aufgaben des zentralen Service und – soweit zulässig - des Marketing
für die systemangehörigen Partner wahrnimmt. Die BGB-Innengesellschaft
konzentriert sich als Organisationsgesellschaft auf die Koordination und
Organisation einer kooperativen Zusammenarbeit zwischen Partnern.
Auch bei einer derartigen
gesellschaftsvertraglich organisierten Kooperation darf nach § 8 Satz 1 der
Berufsordnung zur Kundgabe der beruflichen Zusammenarbeit hingewiesen werden,
freilich wiederum ohne Kurzbezeichnung. Einen gemeinsamen Namen kann die
BGB-gesellschaftsvertragliche Kooperation als bloße Innengesellschaft
nicht führen. Im Ergebnis besteht auch hier für die Hinweise auf die
dauerhafte und verfestigte Kooperation nach § 8 Satz 1 BO wenig Spielraum.
Die einzelnen Kooperationspartner müssen letztlich jeweils eigenes
Briefpapier verwenden, auf dem in der Kopfzeile der Name des Einzelanwalts oder
der Sozietät bzw. Partnerschaftsgesellschaft oder Anwalts-GmbH steht. Vor
allem aber muß jeder Hinweis auf die Kooperation tunlichst auf Vermeidung
jedes Eindrucks eines Sozietätsverhältnisses zwischen den
Kooperationspartnern bedacht sein. Man kann sich als solche Zusätze zum
Hinweis auf eine Kooperation nur „Wortungetümer“ vorstellen
wie: „Eine überörtliche Kooperation besteht mit X und Partner,
Rechtsanwälte am OLG Saarbrücken“ oder „verbunden mit X, Y
und Z, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in überörtlicher
Kooperation“. All dies ist natürlich franchisewidrig, ja
franchisefeindlich.
Es offenbaren sich noch weitere
Gestaltungsprobleme, die die Einführung franchisespezifischer
Kooperationselemente stark bremsen. So muß bei der
BGB-gesellschaftsvertraglichen Kooperation im Gegensatz zur Sozietät die
dem einzelnen Partner erteilte Vollmacht allein auf ihn selbst bezogen sein.
„Jeder Anhaltspunkt dafür, dass auch die anderen Partner in die
Bearbeitung des Auftrags eingebunden sein könnten, ist zu vermeiden, weil
sich hieraus eine nicht gewollte gesamtschuldnerische Haftung ergeben
kann.“[39] Weil eine
solche Kooperation Innengesellschaft ist und bleiben muß, darf sie eben
nicht nach außen als eine Einheit hervortreten. Damit aber geht der
franchise-spezifische Effekt der Marketinggemeinschaft wiederum weitgehend
verloren.
Allerdings ist eine dauerhafte und verfestigte
Kooperation i.S. des § 8 Berufsordnung ist auch in der Rechtsform eines
eingetragenen und damit rechtsfähigen Vereins möglich, wie das
Beispiel „Eurojuris Deutschland e.V.“ zeigt. Damit ist der
Schritt zu einer Außengesellschaft getan, die nicht der
gemeinschaftlichen Berufsausübung, sondern der koordinierenden und
unterstützenden Tätigkeit bei der jeweils eigenen Berufsausübung
der Mitglieder dient. Bei einer solchen Kooperationsform kann in der Tat eine
gewisse Annäherung an ein Franchisesystem erreicht werden. Es bleibt aber
letztlich auch hier nur bei einer Annäherung, die lediglich als
Quasi-Franchising zu qualifizieren ist, weil für ein offensives Auftreten
am Markt der berufsrechtliche Spielraum sehr eng bemessen ist.
[37] Zu solchen
Kooperationsmodellen vgl. auch Hartung, Sozietät oder Kooperation?,
AnwBl. 1995, 333 ff, 335.
[38] Hartung,
Sozietät oder Kooperation?, AnwBl. 1995, 333 ff, 335.
[39] Hartung,
Sozietät oder Kooperation?, AnwBl. 1995, 333 ff, 336.
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