Ulrich Stelkens
Die Gerichtsbarkeit in den neuen
Bundesländern[*]
G L I E D E R U N G
I. Rechtsprobleme bei der Übertagung von Rechtsprechungsaufgaben auf
Gerichte der DDR
1. Stellung und Rolle der Gerichtsbarkeit im
Staat 2. Gegenstand der Rechtsprechung 3. Der Aufbau der Gerichtsbarkeit 4. Gesellschaftliche Gerichte und Schiedsstellen
5. Justizgewährungsanspruch und das Recht auf
effektiven Rechtsschutz
II. Richter in den neuen Bundesländern
1. Richterrecht
2. Rechtsprobleme bei der Übernahme von Richtern aus
der DDR
|
Mit der Wiedervereinigung wurden die Gerichte der DDR nicht
aufgelöst und deren Richter entlassen. Der Einigungsvertrag versucht
vielmehr mit umfangreichen Maßgaben in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn.
III, diese Rechtspflegeorgane in das bundesdeutsche Rechtspflegesystem
einzupassen. Dies war wohl weder politisch noch praktisch anders möglich.
Vor der Einigung ging man allerdings sowohl von seiten der Bundesrepublik als
auch von seiten der DDR von einer Unvereinbarkeit beider Rechtspflegesysteme
aus. So schrieb Riemann 1983 aus der Sicht der DDR: „Eine
Gemeinsamkeit oder Kontinuität von bürgerlicher und sozialistischer
Justiz und eine Annäherung beider sind
ausgeschlossen“ [1]. Ule antwortete
1990 hierauf: „(Diese Rechtsauffassung...) muß natürlich auch
umgekehrt gelten. Eine Kontinuität der sozialistischen Justiz mit einer
durch rechtsstaatliche Grundsätze geprägten Justiz (...) kann es nicht
geben“ [2].
Ob diese Synthese von Unvereinbarem auch den Vorgaben des
Grundgesetzes entspricht, lässt sich nur klären, wenn man sich mit
Stellung und Aufgaben der Gerichte der DDR und unter dem Grundgesetz vertraut
macht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber auch Ar. 143 III GG n. F. zu
beachten, der in Ostdeutschland Abweichungen vom IX. Abschnitt des Grundgesetzes
bis zum 31.12.1995 für zulässig erklärt. Zunächst ist auf
die Probleme bei der Übertagung von Rechtsprechungsaufgaben auf die
Gerichte der DDR einzugehen (I), bevor sich die Frage stellt, welche Richter in
Ostdeutschland in Zukunft Recht sprechen sollen. (II).
I. Rechtsprobleme bei der Übertagung von Rechtsprechungsaufgaben auf
Gerichte der DDR
1. Stellung und Rolle der Gerichtsbarkeit im
Staat
- Als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols hat jedermann einen Anspruch
auf Justizgewährung[3]. Die Justiz soll so
die Freiheiten und Rechte der Menschen sichern. Um dies optimal zu
gewährleisten, dürfen nur Richter Recht sprechen (Art. 92 GG), deren
Unabhängigkeit durch das Konzept der Gewaltenteilung gesichert ist.
Hiernach nimmt die Judikative ihre Aufgaben als ihr von Verfassungs wegen
originär zustehenden Aufgaben wahr.
- Von der in der DDR herrschenden
Lehre des demokratischen Zentralismus wurde ein einheitlich strukturierter
Staatsaufbau gefordert, an deren Spitze allein die Volksvertretung steht. Die
Volkssouveränität verbietet, diese durch Gewaltenteilung zu
kontrollieren. Sie delegiert an alle anderen Staatsorgane ihre jeweiligen
Aufgaben. Den Gerichten wurde die Aufgabe zugewiesen, mittels Rechtsprechung die
Einhaltung der Gesetze durchzusetzen. Nur an zweiter Stelle stand die Funktion,
dem Bürger Rechtsschutz zu gewähren[4].
- Durch den Staatsvertrag[5] und zahlreiche
hierauf von der Volkskammer verabschiedeten
Gesetze[6] wurde der Grundstein für die
Umgestaltung der Rechtspflege der DDR von weisungsgebundenen Staatorganen in
eine unabhängige Dritte Gewalt gelegt. Ansatzweise konnten demnach die
Gerichte der DDR zum Zeitpunkt des Beitritts als Gerichte im Sinne des
Grundgesetzes angesehen werden. Allein hierdurch wurde es zulässig, ihnen
Rechtsprechungsaufgaben anzuvertrauen.
2. Gegenstand der Rechtsprechung
- Das Grundgesetz gewährt nicht nur jedermann umfassenden gerichtlichen
Rechtsschutz; Gerichte entscheiden auch über Kompetenzkonflikte zwischen
Staatsorganen (Organstreitigkeiten).
- In der DDR bildete sich der Gegenstand
der Rechtsprechung aus der Summe derjenigen Aufgaben, die den Gerichten
gesetzlich zugewiesen wurden. Diese beschränken sich im wesentlichen auf
das Gebiet des Straf-, Arbeits- und Zivilrechts (vgl. § 4I DDR-GVG
1974)[7]. Gerichtlicher Rechtsschutz bei
Organstreitigkeiten sowie eine Verfassungsgerichtsbarkeit waren mit der Lehre
vom demokratischen Zentralismus unvereinbar, nach der kein Staatsorgan über
der Volksvertretung stehen darf[8]. Eine
Verwaltungsgerichtsbarkeit hätte dem Dogma des Sozialismus widersprochen,
nach dem die Interessen des Individuums mit denen der Allgemeinheit identisch
sind. Aufgrund dieser Fiktion geht derjenige, der den Staat verklagt, gegen
seine eigenen Interessen vor. Einem Vorgehen gegen den Staat wurde so das
Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen[9].
Eine Handelsgerichtsbarkeit fehlte, da nach den Grundsätzen der
Planwirtschaft auch Handel und Produktion als Verwaltungsaufgabe angesehen
wurden. Streitigkeiten unter den Betrieben waren keine Streitigkeiten um Rechte,
sondern um ihre Verpflichtung zur Planerfüllung. Sie waren mittels eines
– allerdings gerichtsähnlich ausgestalteten –
Verwaltungsverfahrens zu lösen. Hierzu diente das „Staatliche
Vertragsgericht“, das – gegliedert in Bezirksvertragsgerichte
und das Zentrale Vertragsgericht – eben kein Gericht, sondern ein
Verwaltungsorgan war.[10]
- Nach
der Wende verlor die Begrenzung gerichtlichen Rechtsschutzes ihre
staatstheoretische Grundlage. Da die neuen Länder noch keine eigenen
Verfassungen haben, ist dort verfassungsrechtlicher Rechtsschutz allein durch
das BverfG gegeben. Bei Normenkontrollverfahren wird Art. 143 GG n.F. im Rahmen
der Begründetheitsprüfung zu beachten sein. Eine
Ersatzzuständigkeit des BverfG für die Entscheidung von
Organstreitigkeiten innerhalb der neuen Länder kann sich aus Art. 93 I Nr.
4 GG ergeben, soweit sie trotz Fehlens einer förmlichen Verfassung als
verfassungsrechtliche Streitigkeiten gelten. Andernfalls wäre über
Art. 19 IV GG-analog den Verfahren bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten –
der Verwaltungsrechtsweg
gegeben[11].
Schon vor der Einigung wurde in der DDR die
verqwaltungsgerichtliche Generalklausel
eingeführt [12]. Allerdings
wurden keine eigenen Verwaltungsgerichte errichtet, sondern nur die
Zuständigkeit der bestehenden Gerichte erweitert. Durch Art. 6 I
Staatsvertrag wurde die Einführung einer Handelsgerichtsbarkeit
vorgeschrieben. Das Staatliche Vertragsgericht wurde hierauf zu
gerichtlichen Spruchkörpern umgestaltet. Dies war wegen des
gerichtsähnlichen Verfahrens vor diesen Gremien
möglich [13]. Durch Erweiterung
der Zuständigkeiten der bestehenden Gerichte wurde demnach in der DDR schon
vor dem Beitritt rechtlich umfassender gerichtlicher Rechtsschutz gewährt.
An diesen Zustand knüpfen die Maßgaben des Einigungsvertrages zur
Gerichtsverfassung an.
3. Der Aufbau der Gerichtsbarkeit
- Während in der alten Bundesrepublik fünf Rechtswege eingerichtet
sind, wurde in der DDR aufgrund der Lehre des demokratischen Zentralismus nur
ein einheitlicher Gerichtsaufbau als mit dem Sozialismus vereinbar angesehen.
Nur so sei eine einheitliche Lenkung der Gerichte durch die Volksvertretung
möglich[14]. An der Spitze der
Gerichtsbarkeit der DDR stand das Oberste Gericht als Organ der
Volkskammer. Ihm oblag die sog. „Leitung der Rechtsprechung“, die
auch durch die unteren Gerichte bindende Richtlinien und Anweisungen vorgenommen
werden konnte[15]. Als
Eingangsgerichte dienten grundsätzlich die Kreis-, als erstes
Rechtmittelgericht die Bezirksgerichte.
- Weder das Oberste Gericht,
noch die Gerichte Ostberlins wurden übernommen. Revisionsgericht sind
für alle Gerichte in Ostdeutschland die obersten Gerichtshöfe des
Bundes. Das Oberste Gericht wird derzeit gem. Art. 13 II EinigungsV vom
Bund „abgewickelt“. In Berlin genügte die Erstreckung der
Gerichtsbezirke der Westberliner Gerichte auf den Ostteil der Stadt. Innerhalb
Berlins gilt somit nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV EinigungsV das
Gerichtsverfassungsrecht aller Verfahrenszweige nahezu unbeschränkt. Nach
Wegfall der alliierten Vorbehalte hat nun auch Berlin ein
Landesverfassungsgericht
eingerichtet[16].
- Für die
übrigen Länder in Ostdeutschland wurde nicht sofort mit dem Beitritt
der Aufbau einer fünfgliedrigen Gerichtsbarkeit und der komplizierte
Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Pflicht. Übergangsweise
sollen die Kreis- und Bezirksgerichte als Einheitsgerichtsbarkeit auf
Länderebene alle Rechtsprechungsaufgaben übernehmen. Für die
Angelegenheiten der Fachgerichtsbarkeiten müssen aber eigene
Spruchkörper gebildet werden, wobei außer für die
Arbeitsgerichtsbarkeit zwingende Zuständigkeitskonzentrationen auf einzelne
Gerichte vorgeschrieben sind. Im Grundsatz sind aber nach Anl. I Kap. III
Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 EinigungsV für alle Rechtsstreitigkeiten die
Kreisgerichte Eingangs- und die Bezirksgerichte
Rechtsmittelinstanz[17].
- Da
nach westdeutschem Gerichtsverfassungsrecht ein fünfgliedriger
Gerichtsaufbau vorgeschrieben ist, stellt sich die Frage nach der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Übertragung aller
Rechtsprechungsaufgaben auf die Einheitsgerichtsbarkeit der DDR. Aus Art. 95 I
GG ergibt sich keine Pflicht, auf Länderebene eine fünfgliedrige
Gerichtsbarkeit zu errichten. Hiernach sind auf Bundesebene fünf oberste
Gerichtshöfe einzurichten. Solange auf Bundesebene die Aufteilung der
Sachen nach der Zuständigkeit der obersten Gerichte erfolgt – wie
dies in den neuen Ländern geschieht - , kann auf Länderebene für
die unteren Instanzen eine Einheitsgerichtsbarkeit gebildet
werden[18].
Aus dem Homogenitätsprinzip des Art. 28 I GG könnte
allerdings eine Pflicht zum einheitlichen Gerichtsaufbau in allen Ländern
hergeleitet werden [19].
Baldmöglichst sollen aber in den neuen Ländern die
Fachgerichtsbarkeiten, dann auch der Gerichtsaufbau für die ordentliche
Gerichtsbarkeit errichtet werden (Anl. I Kap. III Sachgeb. Abschn. III Nr. 1
lit. t IV, lit a II EinigungsV). Ein Verstoß gegen das
Homogenitätsprinzip wäre jedenfalls durch Art. 143 GG n. F. gedeckt.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde bereits ein Gerichtsstrukturgesetz
verabschiedet, das die Einrichtung von fünf Rechtswegen vorsieht. Es
muß allerdings noch durch ein Ausführungsgesetz umgesetzt
werden [20].
Aus rechtsstaatlicher Sicht können sich Bedenken
ergaben, ob durch eine Einheitsgerichtsbarkeit das Recht auf den gesetzlichen
Richter gem. Art. 101 I 2 GG gewahrt ist. Durch die Einheitsgerichtsbarkeit
könnten die Rechtswegezuständigkeiten „verwischen“.
Für die einzelnen Spezialspruchkörper untereinander und im
Verhältnis zu den Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit
finden die Verweisungsregeln der §§ 17 ff. GVG n. F. aber ebenso
Anwendung, als wären die einzelnen Spruchkörper der
Einheitsgerichtsbarkeit eigenständige Gerichts (lit. t II aaO). Schwierig
dürfte in dieser Hinsicht die Rechtswegabgrenzung zwischen
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Streitigkeit sein, wenn es
sich um Fälle handelt, die nach früherem DDR-Recht entstanden sind.
Hierfür sind bisher noch keine Kriterien entwickelt
worden [21].
Insgesamt verstößt die Aufrechterhaltung einer
Einheitsgerichtsbarkeit für die unteren Instanzen in Ostdeutschland nicht
gegen das Grundgesetz.
4. Gesellschaftliche Gerichte und Schiedsstellen
- Keine Entsprechung in Westdeutschland hatten die Gesellschaftlichen
Gerichte der DDR, die sich allein aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzen.
Sie waren als vollwertige Gerichte in den Gerichtsaufbau der DDR integriert. Sie
übten wie Kreis- und Bezirksgerichte Rechtsprechungstätigkeit aus
(§ 2 I GGG)[22]. Bei
Zuständigkeit der Gesellschaftlichen Gerichte war die Klage zum
Kreisgericht oder Bezirksgericht
unzulässig[23]. Gegen ihre
Entscheidungen konnte aber Einspruch zum Kreisgericht eingelegt werden (§
23 DDR-GVG 1974)[24].
In den Gemeinden wurden Schieds- und in den Betrieben
Konfliktkommissionen gebildet, deren Mitglieder von den örtlichen
Volksvertretungen auf Vorschlag der Parteien und Massenorganisationen bzw. von
der Betriebsbelegschaft auf Vorschlag des FDGB gewählt wurden (§§
7, 10 GGG). Die Schiedskommissionen hatten Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 14 GGG), die
Konfliktkommissionen waren fast ausschließlich für arbeitsrechtliche
Streitigkeiten zuständig (§ 13 I GGG), die zu fast 90 % von ihnen
entgültig erledigt wurden. Aus der Sicht der DDR sollten diese Gerichte den
Bürger bei der Durchsetzung der Gesetze beteiligen und die Volksnähe
der Justiz aufrecht erhalten [25].
- Obwohl man die Gesellschaftlichen Gerichte der DDR nachdem Beitritt nicht
übernehmen wollte, da die sachliche Unabhängigkeit in diesen Gremien
nicht gewährleistet schien, wollte man doch das soziale Engagement, das
sich in ihnen verwirklichte, aufrecht
erhalten[26]. Man bildete daher
außergerichtliche Schiedsstellen, die auch die Gerichte entlasten sollten.
Die rechtlichen Grundlagen hierfür wurden noch durch Gesetze der
Volkskammer geschaffen[27], die auch
noch nach dem Beitritt in den neuen Ländern Geltung
haben[28].
- Die Mitglieder der
Schiedsstellen in den Gemeinden werden von den Gemeindevertretungen gewählt
(§ 4 I SchGG). Sie sollen bei einfach gelagerten Zivilfällen auf
Antrag außergerichtliche Vergleiche herbeiführen (§ 14 SchGG).
Auf dem Gebiet des Strafrechts bilden sie die Behörden i.S. des § 380
StPO (§ 35 I SchGG). Abweichend von der
StPO[29] kann der Staatsanwalt ihnen
aber mit Zustimmung des Täters unter den Voraussetzungen der §§
153, 153a StPO Fälle übergaben, um eine außergewöhnliche
Erledigung durch Wiedergutmachung zu ermöglichen (§ 40 SchGG). Diese
Regelung wird insgesamt als interessanter Versuch
gewertet[30].
- Schiedsstellen
für Arbeitsrecht werden in allen Betrieben mit mehr als fünfzig
Arbeitnehmern gebildet. ( § 5 ArbSchVerfG). Sie sind grundsätzlich
für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber
zuständig (§ 1 ArbSchVerfG). Das Schiedsstellenverfahren ist,
ähnlich wie das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68ff. VwGO,
grundsätzlich zwingend vor Klageerhebung zu durchlaufen (§ 2 I
ArbSchVerfG). Dies verstößt nicht gegen Art. 92 I GG, da der Richter
im Rahmen seiner Zuständigkeit zwar zwingend das letzte, nicht immer aber
das erste Wort haben muß[31].
Diesen Schiedsstellen steht man weitgehend ablehnend gegenüber. Sie
entlasten die Kreisgerichte auch nur marginal, da gegen ihre Entscheidungen fast
immer Einspruch gem. § 19 ArbSchVerfG eingelegt
wird[32].
5. Justizgewährungsanspruch und das Recht auf
effektiven Rechtsschutz
- Rechtsschutz muß im Rechtsstaat effektiv sein und Rechte nicht nur
formell, sondern auch tatsächlich sichern können. Gegen den Staat hat
der Bürger daher einen Anspruch auf Errichtung von funktionsfähigen
Gerichten. Gegen diese besteht ein Anspruch, Rechtsschutzbegehren
entgegenzunehmen und in angemessener Zeit zu
bearbeiten[33].
- Bei Abschluß des Einigungsvertrages war man sich in gewissem
Maße bewusst, dass die persönlichen und sachlichen Ressourcen der
Rechtspflegeorgane der DDR, gemessen an den Anforderungen, die sich aus dem
Recht der Bundesrepublik ergeben, völlig unzureichend waren. Dem versuchte
man durch Reduzierung von Spruchkörpern und Vereinfachungen im
Verfahrensrecht entgegenzutreten. Den Mehrbedarf an Richtern wollte man aber vor
allem mit Juristen aus der DDR decken. Die Justizminister Engelhard und
Wünsche errechneten einen Bedarf von rund hundert Richtern aus der
alten Bundesrepublik[34].
- Heute geht man dagegen von einem Bedarf von bis zu fünftausend
Richtern aus den Altländern für Ostdeutschland aus. Zusätzlich
fehlt es an Rechtspflegern, ausgebildeten Geschäftsstellenbeamten und
Schreibkräften, sowie angemessenen Sitzungsterminen und
Büroausstattungen. Diese Umstände führen zu einem beinahe totalen
Stillstand der Rechtspflege. Der verfassungsrechtlich fundierte Anspruch auf
Justizgewährleistung und effektiven Rechtsschutz läuft leer. Dies ist
als Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nicht durch Art. 143 GG n. F. i. V. mit
Art. 79 III GG gedeckt. Die in Art. 15 des Einigungsvertrages versprochene
Verwaltungshilfe von Bund und Alt-Ländern wird somit zur
verfassungsrechtlichen Verpflichtung, effektive und ausreichende Hilfe zu
leisten[35].
II. Richter in den neuen Bundesländern
1. Richterrecht
- Statusformen der von der DDR übernommenen Richter. Als
Ausdruck der Volkssouveränität wurden nach der Lehre des
demokratischen Zentralismus in der DDR die Richter auf Zeit gewählt. Sie
waren faktisch jederzeit absetzbar und ihren Wählern gegenüber
rechenschaftspflichtig[36].
Richterliche Unabhängigkeit führte nach dieser Auffassung nur zu einer
Abkapselung der Justiz vom Volk[37].
Schon bald nach der Wende wurde allerdings auch von DDR-Juristen die
persönliche Unabhängigkeit des Richters gefordert. Die
SED-Führung verlangte die Berufung aller amtierenden Richter zu Richtern
auf Lebenszeit[38]. Dem wurde nicht
entsprochen. Einerseits wollte man auf den Sachverstand dieser Richter nicht
verzichten. Andererseits war eine Überprüfung der persönlichen
und fachlichen Eignung aller Richter als notwendig angesehen worden. Hierbei
ging man davon aus, dass drei Jahre Zeit genug, aber auch notwendig seien, um die
Eignung eines Richters anhand seiner Rechtsprechungstätigkeit feststellen
zu können.
Vor diesem Hintergrund erklären sich die komplizierten
Regeln über Berufung und Status der von der DDR übernommenen Richter.
Sie ergeben sich aus dem Deutschen Richtergesetz i. V. mit dem
DDR-Richtergesetz [39], das teilweise
als Landesrecht fortgilt [40], soweit
es noch nicht durch eigene Richtergesetze der neuen Länder aufgehoben
ist [41], der
Richterwahlausschußordnung
(RWO) [42], soweit nicht ebenfalls
durch Landesgesetz aufgehoben [43],
und den besonderen Maßgaben des Einigungsvertrages zum Deutschen
Richtergesetz in Anl. 1 Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8. Hiernach sollen
in den neuen Ländern Richterwahlausschüsse aus je sechs Abgeordneten
der Landtage und vier von der Richterschaft gewählten Richtern gebildet
werden. Diese sollen zunächst alle zur Zeit des Beitritts amtierenden
Richter auf Antrag überprüfen (§ 12 IV
DDR-RiG) [44], wenn der
Ausschuß zustimmt, kann der Landesjustizminister den Richter zum Richter
auf Zeit oder auf Probe, nicht aber zum Richter auf Lebenszeit ernennen. (
§§ 11 II 1, 12 I DDR-RiG).
Die Richterwahlausschüsse hätten ihre Arbeit bis zum
15. 4. 1991 abschließen sollen. Allein in Sachsen ist dies bis heute
geschehen [45]. Bis dahin waren die
noch ungeprüften Richter vorläufig zur Rechtsprechung ermächtigt
(Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 lit. o S. 6 EinigungsV).
Nach Ansicht der in Ostdeutschland tätigen Juristen wurde
diese Ermächtigung noch nicht durch Zeitablauf unwirksam, da es sich nur um
eine Soll-Vorschrift handele [46]. Da
das Verfahren der Ernennung von Richtern Ländersache ist (Art. 98 IV GG),
kann der Einigungsvertrag dieses Verfahren den neuen Ländern nicht zwingend
vorschreiben. Sie können also von den Vorgaben des Einigungsvertrages
abweichende Regelungen bezüglich der Berufung von Richtern
treffen [47]. Ob die
Richterwahlausschüsse aber insgesamt abgeschafft werden dürfen, ist
strittig. Durch § 61 V des Richtergesetztes von Mecklenburg-Vorpommern soll
dies erfolgen. Ob dies der als Rahmengesetz konzipierten Regelung des
Einigungsvertrages über die Übernahme von DDR-Richtern gerecht wird,
ist zweifelhaft [48]. Die anderen
Länder halten sich im wesentlichen an die Rahmenvorgaben.
Der Status der Richter auf Probe bestimmt sich nach den
Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes. Die können untern den
Voraussetzungen des § 22 DRiG entlassen werden. Die Berufung zum Richter
auf Zeit ist im DRiG nicht vorgesehen (vgl. § 11 DRiG). Sie wird als auf
drei Jahre befristet ausgesprochen (Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr.
8 lit. g EinigungsV). Sie können auch entlassen werden, wenn sie sich
für das Richteramt als nicht geeignet erweisen. Die Berufung der Richter
auf Zeit und auf Probe kann zurückgenommen werden, wenn ihre Berufung nicht
gerechtfertigt war (aaO, lit. h). Die so ernannten Richter sind zunächst
nur in Ostdeutschland zur Rechtsprechung ermächtigt. Sie können aber
nach drei und müssen nach fünf Jahren richterlicher Tätigkeit zu
Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Dann erfüllen sie auch die
Berufsvoraussetzungen für das Richteramt in den Altländern. (vgl. aaO,
lit. b, e, y bb).
- Der Status der Richter aus den alten Bundesländern. Der Status
der Richter, die unmittelbar von den neuen Ländern zu Richtern auf
Lebenszeit, auf Probe oder kraft Auftrags ernannt werden, bestimmt sich allein
nach dem Deutschen Richtergesetz. Der Einigungsvertrag bietet aber
zusätzlich die dem Deutschen Richtergesetz unbekannte Möglichkeit,
Richter aus den alten Bundesländern mit ihrer Zustimmung den neuen
Ländern zuzuweisen (aaO, lit. y cc). Hier besteht das
Richterverhältnis mit dem zuweisenden Land weiter, obwohl der Richter im
Empfangsland tätig ist. Dabei ist fraglich, ob der zugewiesene Richter als
hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt anzusehen ist
und ihm so der Status des Art. 97 II 1 GG zukommt. Hierauf wird später
einzugehen sein.
2. Rechtsprobleme bei der Übernahme von Richtern aus
der DDR
Die Diskussion, ob ehemalige DDR-Richter überhaupt in der
Lage seien, Recht in einem Rechtsstaat zu sprechen, bricht nicht ab. Hierzu
müssten sie dem grundgesetzlichen Richterbild des Art. 92 I GG entsprechen,
der die Rechtsprechung den Richtern „anvertraut“ und hierdurch an
den Richter hohe fachliche und persönliche Anforderungen stellt. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des BverfG hat der Rechtschutzsuchende nach Art. 101 I
1 GG nicht nur ein Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter, sondern
auch und vor allem auf den gesetzmäßigen
Richter [49]. Die Regelungen des
Einigungsvertrages müssen daher gewährleisten, daß die hohen
Anforderungen, die das Grundgesetz an den Richter stellt, auch in den neuen
Ländern erfüllt werden, wobei nach Art. 143 II GG n. F. Abweichungen
bis zum 31. 12. 1995 zulässig sein
dürften [50].
- Das Gebot des rechtsgelehrten Richters. Die Bindung des Richters an
Recht und Gesetz gem. Art. 97 I, 20 III GG erfordert nicht nur Kenntnis der
geltenden Gesetze, sondern auch die Fähigkeit zur Rechtsfortbildung nach
den allgemein anerkannten Grundsätzen der Methodenlehre. Der Richter
muß demnach ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert haben, wie es
§ 5 DRiG vorschreibt[51]. Der
Einigungsvertrag spricht die Befähigung zum Richteramt auch denjenigen zu,
die die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der DDR erworben haben
oder demnächst erwerben (aaO, lit. a und y). Ein rechtswissenschaftliches
Studium im obigen Sinn, das vor allem auch die Fähigkeit zum alternativen
Denken schulen soll, ging aber dem Erweb dieses Abschlusses nicht voraus. In der
DDR fehlte jede offene rechtswissenschaftliche Diskussion. Lehrbücher,
Kommentare sowie die DDR-Rechtszeitschrift „Neue Justiz“ wurden
entweder vom Justizministerium selbst herausgegeben oder mussten offiziell als
„ Lehrbuch“ anerkannt werden. Der Begriff der „a.A.“ ist
unbekannt gewesen[52]. Von einer
Gleichwertigkeit der DDR-Juristenausbildung mit der in Westdeutschland kann
demnach nicht ausgegangen werden. Nach Berichten westlicher Juristen schaden
Vorkenntnisse über das Rechtssystem der DDR den DDR-Juristen auch mehr, als
dass sie ihnen nutzten[53]. Sie
erfüllen demnach vorerst nicht das Gebot des rechtsgelehrten Richters.
Fortbildungsbereitschaft ist somit ein unerlässliches Kriterium für
die Übernahme von DDR-Richtern (vgl. § 5 II RWO). Zahlreiche
Fortbildungskurse werden für sie angeboten.
- Das Gebot des neutralen
Richters. Die Gleichheit der Parteien vor dem Richter ist unmittelbare Folge
des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art. 3 I GG. In der DDR wurde
dieser Grundsatz auf die Formel reduziert, der bürgerliche Rechtsstaat
verbiete es Armen wie Reichen gleichermaßen, Brot zu stehlen und unter
Brücken zu schlafen[54]. An die
Stelle des Gleichbehandlungsgebots trat in der DDR die Idee der
„sozialistischen Gesetzlichkeit“. Sie bestimmte dass sozialistische
Gesetze parteilich anzuwenden seien. Ihre Durchsetzung setzt das bewusste
Eintreten für die Interessen der Arbeiterklasse
voraus[55], dies bedeutete faktisch
die Durchsetzung des Willens der SED-Führung. Diese Methode der
Rechtsanwendung wird nicht leicht abzuschütteln sein. Es ist denkbar, dass
auch die bundesrepublikanischen Gesetze bewusst parteilich angewendet werden.
Probleme könnten hier vor allem im Verwaltung-, Arbeits- und
Verbraucherprozeß entstehen. Ob diese Gefahr wirklich besteht, wird man
aber wohl – wenn überhaupt – erst in einigen Jahren feststellen
können.
- Das Gebot des sachlich unabhängigen Richters. Gem.
Art. 97 I GG ist der Richter bei seiner Entscheidung sachlich unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen. Er hat jeden Fall eigenständig und
selbstverantwortlich zu
entscheiden[56]. Auch in der DDR
durfte nach dem Gesetz niemand dem Richter im konkreten Fall Weisungen geben.
Seine freie selbstverantwortliche Entscheidungsfindung war aber auf
vielfältige Weise beschränkt.
Einerseits waren die Gerichte sämtlichen Normen der DDR
bedingungslos unterworfen [57]. Dies
führte letztlich zu einer Bindung des Richters allein an das Gesetz und
nicht auch an das Recht. Hinzu kam die Befugnis des Obersten Gerichts,
durch Beschlüsse und Richtlinien den unteren Gerichten verbindlich
authentische Gesetzesinterpretationen
vorzuschreiben [58]. Nach der Wende
sollen aus diesen bevormundeten Organen nun selbstverantwortliche entscheidende
Richter werden, die ein richterliches Selbstbewusstsein entwickeln. Gelingt dies
nicht, ist es möglich, dass die Richter aus der DDR zum Spielball
routinierter westlicher Anwälte werden oder sich umgekehrt eisern an die
DDR-Methoden und Verfahrensweisen halten. Von einer sachlichen
Unabhängigkeit dieser Richter könnte dann aber nicht gesprochen
werden.
- Das Gebot des persönlich unabhängigen Richters. Sachliche
Unabhängigkeit ist nur bei persönlicher Unabhängigkeit der
Richter gewährleistet. Diese kommt nach Art. 97 II 1 GG aber nur denjenigen
zu, die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind.
Demnach sind zur Zeit weder die Richter, die bis zu ihrer Überprüfung
vorläufig zur Rechtsprechung ermächtigt sind, noch die zu Richtern auf
Probe ernannten Richter persönlich unabhängig. Richter auf Zeit sind
zwar grundsätzlich als hauptamtlich und planmäßig endgültig
angestellt anzusehen. Der Status der Richter auf Zeit in der ehemaligen DDR ist
aber dem Status der Richter auf Probe – zumindest was die
Entlassungsmöglichkeiten betrifft – so weit angenähert, dass von
einer persönlichen Unabhängigkeit im klassischen Sinn nicht gesprochen
werden kann. Auch sie sollen letztlich nur erprobt
werden[59].
Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch solchen
Richtern Rechtsprechungsaufgaben übertragen, die über die Garantien
der persönlichen Unabhängigkeit nicht
verfügen [60]. Dennoch
entspricht letztlich nur der persönlich unabhängige Richter als
Ausdruck der Gewaltenteilung dem Richterbild des Grundgesetzes. Das Recht auf
den gesetzlichen Richter wird als verletzt angesehen, wenn nicht
unabhängige Berufsrichter ohne zwingenden Grund herangezogen
werden [61]. Grundsätzlich hat
also nicht jeder Richter Anspruch auf persönliche Unabhängigkeit,
jeder Rechtschutzsuchende aber Anspruch auf einen persönlich
unabhängigen Richter. § 29 DRiG und § 18 VwGO bestimmen daher,
dass bei jeder Entscheidung grundsätzlich nur ein Hilfsrichter beteiligt
werden darf. Gerade diese Vorschriften gelten aber aus zwingenden Gründen
in den neuen Ländern nicht (aaO, lit.d, m). Dafür sind dort zu wenige
persönlich unabhängige Richter vorhanden. Das Gebot persönlicher
Unabhängigkeit liefe völlig leer, sähe man die Richter, die kraft
Zuweisung in den neuen Ländern tätig sind, nicht als hauptamtlich und
planmäßig endgültig angestellte Richter an. Sie sind aber trotz
ihres provisorischen Status zur Zeit hauptamtlich in den neuen Ländern
tätig und in den Geschäftsverteilungsplänen für dieses Jahr
endgültig mit Aufgaben betraut worden. Sie erfüllen demnach die
Voraussetzungen des Art. 97 II 1 GG und sind persönlich unabhängig. Um
den Anspruch auf einen persönlich unabhängigen Richter wenigstens
ansatzweise gerecht zu werden, sind diese möglichst gleichmäßig
auf die einzelnen Spruchkörper zu verteilen.
- Das Gebot des verfassungstreuen Richters. Dieser Grundsatz ist als
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 V GG
verfassungsrechtlich fundiert und weitgehend als Ausdruck einer wehrhaften
Demokratie anerkannt (vgl. § 9 II Nr. 2
DRiG)[62]. Seine Notwendigkeit
ergibt sich aus der Befugnis des Richters zur Rechtsausfüllung und
–fortbildung, wobei auf die Konzeption von Mensch, Staat und Gesellschaft
des Grundgesetzes zurückzugreifen ist. In Ostdeutschland sollen auch nur
die Richter ernannt werden, die „Treue zum freiheitlichen, demokratischen,
föderativen, sozialen und ökologisch orientierten Rechtsstaat“
beweisen (§ 5 II RWO).
Art. 94 I der Verfassung der DDR bestimmte dagegen, dass
Richter nur werden darf, wer dem Volk und seinem sozialistischem Staat treu
ergeben ist. 95% der Richter waren Mitglied der SED. Es wurde aktive Teilnahme
am Sozialismus verlangt, die auch
erfolgte [63]. Ist man aber
grundsätzlich bereit, Richter der DDR zu übernehmen, so kann die
Mitgliedschaft in der SED kein Ausschlusskriterium
sein [64]. Es ist auch zu beachten,
dass erst jetzt die Richter aus der DDR die Möglichkeit haben, sich
öffentlich zum Rechtsstaat des Grundgesetzes zu bekennen und es
uneingeschränkt zur Grundlage ihres Handelns zu machen. Ob sie hierzu
bereit sind, wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen. Daher wird man
(vorerst) auch mit „Wendehälsen“ am Richtertisch leben
müssen – aber die gibt es in den alten Ländern auch.
- Das Gebot des vertrauenswürdigen Richters. Rechtspflege soll
Rechtsfrieden sichern. Dies ist nur gewährleistet, wenn die Parteien
grundsätzlich bereit sind, die Entscheidungen eines Richters zu
akzeptieren. Dazu muß er auf sie einen moralisch integeren Eindruck machen
und so nicht nur entscheiden, sondern auch überzeugen können. Den von
der DDR übernommenen Richtern wird von der Bevölkerung kein Vertrauen
entgegengebracht. Der Ruf nach einem „Westrichter“ ist üblich.
Neu begründet werden kann dieses Vertrauen allein durch eine gewissenhafte
Überprüfung dieser Richter durch die Richterwahlausschüsse. Diese
sollen nur der Ernennung der Richter zustimmen, die die für das Amt
notwendige moralische Integrität besitzen (§ 2 RWO). In allen
Ländern liegt hier der Schwerpunkt der Überprüfung.
Ein Richter entspricht nicht den ethischen Anforderungen,
die im Rechtsstaat an einen Richter gestellt werden, wenn er sich als
prinzipienloser Vollstrecker von Staatsgewalt verstand und sich durch inhumanen
Rigorismus auszeichnete. Erforderlich ist daher die Überprüfung der
bisherigen Rechtsprechungstätigkeit jedes einzelnen Richters anhand dieser
Kriterien. Hierauf kann sowohl aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, wie
auch um die Glaubwürdigkeit der Justiz wieder herzustellen, nicht
verzichtet werden [65].
Allein mit den Regelungen des Einigungsvertrages ist es nicht
getan. Sie reichen nicht aus, um eine rechtsstaatliche Justiz in den neuen
Ländern einzuführen, können aber hierfür den rechtlichen
Rahmen bilden. Trotz aller Probleme muß von westlicher Seite der Eindruck
einer Kolonialisierung der DDR vermieden werden. Die Justiz darf in den neuen
Ländern nicht als Fremdkörper wirken, sondern soll deren soziale und
wirtschaftliche Integration in die Bundesrepublik Deutschland mit
herbeiführen.
F u ß n o t e n
[*] Gekürzte und
aktualisierte Fassung einer Seminararbeit, die im Rahmen des von den Professoren
Burmeister und Grupp im SS 1991 an der Universität des
Saarlandes veranstalteten Seminars „Verfassungs- und verwaltungsrechtliche
Probleme der Wiedervereinigung“ erstellt wurde.
[1] Riemann, in:
Wünsche (Hrsg.), Grundlagen der Rechtspflege, 1983, S. 17
[3] BVerfGE 54, 277
(293); Schmidt Assmann, in: Maunz-Dürig-Herzog, GG, 6. Aufl.
(1989), Art. 19 IV Rdnr. 16
[4] Rechtslexikon, hrsg. v.
Staatsverlag der DDR, 1988, S. 74, 156; F. Müller, StaatsR der DDR,
2.Aufl. (1984), S. 356 ff.; Henrichs-Kremer-Hucke, NJW 1991, 451 f. m. w.
Nachw.
[5] Vgl. Art. 6 I und Art. 4 I
Staatsvertrag i. V. mit Leitsätzen des gemeinsamen Protokolls A I 1, 2 und
B I 1, 3; s. hierzu Engelhard, DtZ 1990, 131
[6] Art. 5 VerfGrundsätzeG
v. 17.6.1990 (GBl-DDR I Nr. 33, 299);Ges. zur Nachprüfung von
Verwaltungsentscheidungen (GNV) v. 29.6.1990 (GBl-DDR I Nr. 42, 595);
VerfassungsG zur Änderung des GVG v. 15.7.1990 (GBl-DDR I Nr. 42, 635);
RichterG (DDR-RiG) v. 15.7.1990 (GBl-DDR I Nr. 42, 637).
[7] Ges. v. 27.9.1974 (GBl-DDR
I Nr. 48, 457).
[8] Meister, StaatsR
bürgerlicher Staaten , 2. Aufl. (1986), S. 123
[9] Hierzu:
Bönninger, NJ 1990, 102f.; P .Stelkens, DtZ 1990, 306 m. w.
Nachw.
[10] Hierzu Walter,
DtZ 1990, 262; Tischendorf, DtZ 1990, 266 m. w. Nachw.
[11] Zur Entwicklung der
Landesverfassungsgerichtsbarkeit in Ostdeutschland vgl. Bock-Bock, LKV
1991, 182ff.
[12] Art. 5 I
VerfGrundsätzeG; § 2 I GNV (o. Fußn. 6); hierzu P. Stelkens,
DtZ 1990, 308.
[13] Vgl.
Durchführungsverordnung zum GVG – Umgestaltung des Staatlichen
Vertragsgerichts v. 6. 6. 1990 (GBl-DDR I Nr. 32, 284); vg. o. Fußn. 10.
[14] Rechtslexikon (o.
Fußn. 4), S. 146.
[15] S. zu Stellung und
Aufgaben des Obersten Gerichts: Beckert, DtZ 1990, 204; Wünsche
(o. Fußn. 1), S. 98.
[16] Ges. v. 8. 11. 1990
(BerlGVBl, 2446).
[17] Zu den Einzelheiten s.
Brachmann, DtZ 1990, 298ff.; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
P. Stelkens, DtZ 1991, 8f.; für die Sozialgerichtsbarkeit
Meyer-Ladewig, DtZ 1991, 121; für die Arbeitsgerichtsbarkeit
Scholz, Beil. zu BB 1991, 1f.
[18] Herzog, in:
Maunz-Dürig-Herzog, Art. 95 Rdnr. 42.
[19] So Achterberg,
in: BK, GG, Zweitbearb. (1985), Art. 95 Rdnr. 42.
[20] Ges. v. 19.3.1991
(MecklVGVBl Nr. 7, 123).
[21] S. P. Stelkens,
DtZ 1991, 10; ders., DtZ 1991, 268f.; ders.,
Verwaltungsverfahren, 1991, Rdnrn. 40ff.
[22] Ges. über die
Gesellschaftlichen Gerichte der DDR v. 25.3.1982 (GBl-DDR I Nr. 13,
269).
[23] Wünsche (o.
Fußn. 1), S. 85.
[24] Vgl. o. Fußn. 7;
ferner Kissel, DB 1990, 886.
[25] F. Müller
(o. Fußn. 4), S. 73; Wünsche (o. Fußn. 1), S.
85.
[26] Arbeitsgruppe Rechts-
und Justizreform, in: Beil. zu NJ 6/90, S. VI.
[27] Ges. über die
Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht
(ArbSchVerfG) v. 29.6.1990 (GBl-DDR I Nr. 38, 505); Ges. über die
Schiedsstellen in den Gemeinden (SchGG) v. 13.9.1990 (GBl-DDR I Nr. 61, 1527).
[28] S. zum ArbSchVerfG: Anl.
II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 3 EinigungsV, zum SchGG: Anl. II Kap. III
Sachgeb. A Abschn. I Nr. 3 EinigungsV.
[29] Abweichung
ermöglicht durch Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 14 lit. b
EinigungsV.
[30] S. hierzu Feltes,
ZRP 1991, 94ff.; Luther, DtZ 1991, 18f.
[31] Herzog, in:
Maunz-Dürig-Herzog, Art. 92 Rdnr. 104.
[32] Vgl. zum Ganzen
Nägele, Beil. 30 zu BB 1990, 19ff.; Ponschab-Czarnetzki,
Beil. 8 zu BB 1991, 22.
[33] Schmidt Assmann,
in: Maunz-Dürig-Herzog, Art. 19 IV Rdnr. 16.
[34] Dazu: P. Stelkens,
DtZ 1991, 266.
[35] S. hierzu Roggemann,
NJW 1991, 456f.; P.Stelkens, DtZ 1991, 12.
[36] Rechtslexikon (o.
Fußn.4), S. 307; s. hierzu Henrichs-Kremer-Hukke, NJW 1991,
450.
[37] Meister (o.
Fußn. 8), S. 118.
[38] Ule, DÖV
1990, 423; Sendler, DtZ 1990, 175.
[40] S. Art. 9 I EinigungsV;
zum Verhältnis der DRiG zum DDR-RiG Schmidt-Räntsch, DtZ 1991,
34.
[41] MecklVRiG v. 7.6.1991
(Notiz in NJ 1991, 310; DtZ 1991, 212); SächsRiG v. 19.1.1991
(SächsGVBl Nr. 2, 21).
[42] Ordnung über
Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse, Beschl. der Volkskammer
v. 22. 7. 1990 (GBl-DDR I Nr. 49, 904); in Kraft geblieben gem. Anl. II Kap. III
Sachgeb. A Abschn. II Nr. 5 EinigungsV.
[43] Ges. über die
Richterwahlausschüsse in Sachsen-Anhalt v. 15. 3. 1991 (GVBl S. 13); Ges.
über die Umbildung der Richterwahlausschüsse in Thüringen v. 7.
2. 1991 (GVBl S. 43); Ges. zur Änderung der RWO von Brandenburg v. 21. 3.
1991 (GVBl Nr. 4).
[44] Soweit die DDR-Gesetze
schon außer Kraft gesetzt wurden, gelten (natürlich) die
entsprechenden Landesgesetze.
[45] S. FAZ v. 19. 7.
1991.
[46] Brachmann, DtZ
1991, 210.
[47] Schmidt-Räntsch,
DtZ 1991, 36.
[48] Dagegen die
Stellungsnahme des Richterbundes von Mecklenburg-Vorpommern, NJ 1991, 310;
BezG Schwerin, DtZ 1991, 317 (318).
[49] BVerfGE 10, 200
(213); 14, 156 (166); Maunz, in: Maunz-Dürig-Herzog, Art. 101
Rdnr. 12.
[50] S. hierzu auch P.
Stelkens, in : Stern (Hrsg.), Deutsche Wiedervereinigung – Die
Rechtseinheit, II, 1992.
[51] Achterberg, in:
BK, Art. 92 Rdnrn. 278ff.; Herzog, in: Maunz-Dürig-Herzog,
Art. 92 Rdnrn. 77ff.
[52] Vultejus, NJ
1990, 394ff.; s. auch Majer, ZRP 1990, 172; Wassermann, DRiZ 1990,
265ff.
[53] Vgl. die Eindrücke
von Steinert, DtZ 1990, 191; P. Stelkens, DtZ 1990, 308.
[54] Meister (o.
Fußn. 8), S. 118.
[55] F. Müller
(o. Fußn. 1), S. 64; Riemann, ebda, S. 26; s. auch
Wassermann, ZRP 1990, 260.
[56] Kissel, NJW 1990,
273.
[58]
Henrichs-Kremer-Hucke, NJW 1991, 454 m. w. Nachw.; vgl. o. Fußn.
15.
[59] Schmidt-Räntsch,
DtZ 1991, 36.
[60] Herzog, in:
Maunz-Dürig-Herzog, Art. 97 Rdnrn. 48ff.
[61] BVerfGE 14, 156
(165).
[62] BVerfGE 39, 334
(370ff.); Ule, DÖV 1990, 423f.
[63]
Henrichs-Kremer-Hucke, NJW 1991, 454; Richter, DRiZ 1990,
111.
[64] Roggemann, NJW
1991, 462ff.; Vultejus, NJ 1990, 395.
[65] Vgl. zum Ganzen
Roggemann, NJW 1991, 462; Sendler, DtZ 1990, 173f.; Vultejus,
NJ 1990, 395, und die Zusammenstellungen bei Majer, ZRP 1991, 173ff.;
Wassermann, DRiZ 1991, 245.
|