leer.gif (1594 Byte) Rechtsterminologie - Sachenrecht

Dozentin: Alexandra Heinen

 

Gegenüberstellung der Voraussetzungen des Eigentumserwerbs:

 

A)

B)

Eigentumserwerb an einem Grundstück, §§ 873 I , 925 BGB Eigentumserwerb an einer bewegl. Sache, § 929 S. 1 BGB

Einigung, die notariell beurkundet werden muß, sog. Auflassung

Einigung; diese bedarf keiner besonderen Form.

die Beteiligten sind an die Einigung nur gebunden, wenn eine notarielle Beurkundung erfolgt ist

Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

Eintragung in das Grundbuch

Übergabe

 

System des gutgläubigen Erwerbs:

Gegenstand des Erwerbs:

Grundstück

bewegl. Sache

Rechtsschein: Grundbucheintragung,
§ 892 BGB
Besitz
Maßstab für den guten Glauben: keine positive Kenntnis vom fehlenden Eigentum keine grobe Fahrlässigkeit bzgl. des fehlenden Eigentums
 

Gegenüberstellung der Erwerbstatbestände / Gutgläubiger Erwerb nach den §§ 929, 932 ff BGB:

Erwerb vom Eigentümer Erwerb vom Nicht-Eigentümer
§ 929 S.1 BGB

§§ 929 S.1, 932 I 1 BGB

§ 929 S.2 BGB

§§ 929 S.2, 932 I 2 BGB

§ 930 BGB

§§ 930, 933 BGB

§ 931 BGB

§§ 934 1. Alt / 2.Alt. BGB

=> Vgl. bzgl. der einzelnen Voraussetzungen die Übersicht "Gutgläubiger Erwerb" nach den §§ 929, 932 ff BGB !

 

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