Die Linksammlung "Online-Recht" war ein von Herrn Rechtsanwalt Georg Meyer-Spasche von August 1998 bis Juni 1999 betreutes Projekt. Derartige Projekte werden im Juristischen Internet-Projekt Saarbruecken archiviert. Die Erschliessung der Internet-Quellen zum Online-Recht, Internet-Recht und Informationsrecht wird zur Zeit aktualisiert. Wenn Sie vom Start der neuen Abteilung informiert werden wollen, hinterlassen Sie bitte hier ihre E-Mail-Adresse.

euleJuristisches Internetprojekt Saarbrücken
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Linksammlung zum Online-Recht

- Online-Verträge -



 

      Rechtsnormen, Entwürfe

        Bundesrecht

          Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG)

          Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) vom 17. Dezember 1990

          Entwurf eines Fernabsatzgesetzes (FernAG)
          In einer Pressemitteilung kündigt die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin an, den Verbraucherschutz im Versandhandel und im elektronischen Geschäftsverkehr durch ein neues Fernabsatzgesetz (FernAG) stärken zu wollen.
          Im wesentlichen bezweckt der Gesetzentwurf die Umsetzung der europäischen Fernabsatzrichtlinie in deutsches Recht. Folglich beschränkt sich der Anwendungsbereich des FernAG auf Verbraucherverträge, die mittels Fernkommunikation angebahnt und abgeschlossen werden. Bestimmte Verträge, die z.B. Finanzgeschäfte zum Inhalt haben oder im Wege der Versteigerung abgeschlossen werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ähnlich dem Haustürwiderufsgesetz sieht auch das FernAG Unterrichtungspflichten und ein befristetes Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers vor. Für bestimmte Vertragsgegenstände sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, so daß z.B. bei Lieferung unversiegelter Software, Musik und von Lebensmitteln kein Widerrufsrecht besteht.
          Eine Erleichterung für die Anbieter besteht darin, daß die Unterrichtung zukünftig nicht mehr (schriftlich) bei Vertragsschluß vorliegen muß, sondern (auf einem dauerhaften Datenträger) auch alsbald nach Vertragsschluß erfolgen kann - also z.B. bei Lieferung der bestellten Waren. Die bisherigen Belehrungspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz werden entsprechend angepaßt, so daß in Zukunft auch der Abschluß von Verbraucherkreditgeschäften über das Internet ermöglicht wird. Der aktuelle Referentenentwurf des FernAG steht zum Download als PDF-Dokument und im MS-Word97-Format zur Verfügung.
           

        Europäisches Recht

          Europäische Fernabsatzrichtlinie
          Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.

          Vorschlag der EU Kommission für eine eCommerce-Richtlinie (Volltext als PDF-Dokument)
          Die Europäische Kommission (DG XV) hat am 18.11.1998 einen Richtlinienvorschlag zur einheitlichen Regelung der Rahmenbedingungen für den elektronischen Handel in der EU ausgearbeitet. Bislang war lediglich eine zusammenfassende Pressemitteilung erhältlich. Seit kurzem aber steht der Vorschlag selbst im Volltext als PDF-Dokument in elf Sprachen zur Verfügung.
          Er enthält u. a. abgestufte Regelungen zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für fremde rechtswidrige Inhalte, die weitgehend dem deutschen Recht (TDG/MDStV) entsprechen:
          Access-Provider, die Inhalte nur durchleiten, sind für diese nicht verantwortlich. Im Gegensatz zum deutschen Recht gilt dies jedoch nur eingeschränkt für die Betreiber von Proxy-Servern (Caching): Sie sollen verpflichtet werden, einen bestimmten Inhalt aus dem Cache zu löschen bzw. zu sperren, sobald sie tatsächliche Kenntnis davon erlangen, daß dieser Inhalt auf dem Ursprungsserver gesperrt ist oder die Sperrung angeordnet wurde.
          Host-Provider sollen, wie im deutschen Recht, für fremde Inhalte nur verantwortlich sein, soweit sie positive Kenntnis von Umständen erlangen, die eine Rechtswidrigkeit der Inhalte begründen. Eine generelle Prüfungspflicht soll dabei nicht bestehen. Sperrungspflichten nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.
          Tiefgreifende Änderungen im deutschen Recht könnte jedoch das im Vorschlag genannte Ziel auslösen, elektronische Verträge nicht länger durch Formerfordernisse schlechter zu stellen als schriftliche. Letztlich könnte dies nur durch eine Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der herkömmlichen Unterschrift erfolgen, wie sie auch schon der Vorschlag für eine europäische Richtlinie über elektronische Signaturen vorsieht. Demgegenüber schließt das deutsche Signaturgesetz diese Gleichstellung bislang bewußt aus.
          Grundlegende Änderungen könnte das deutsche Recht auch durch Vorschriften erfahren, denen zufolge sich die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Maßnahmen künftig nach dem Recht des Herkunftslandes bestimmen soll, sofern es sich dabei um einen Mitgliedsstaat handelt.
          In Deutschland wird zur Zeit die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitend wirkenden Wettbewerbshandlungen gemeinhin nach inländischem Recht beurteilt, wenn sie (auch) den deutschen Markt beeinflussen sollen. Danach könnte z.B. eine in England generierte und dort zulässige Werbung dennoch nach deutschem Recht angreifbar sein, sofern sie sich zumindest auch an den deutschen Markt richtet. Anbieter sind nach diesem "Marktortprinzip" bislang gezwungen, ihre Werbung entweder nach dem strengsten tangierten Rechtskreis auszurichten oder jeden Marktort separat zu bewerben, was im Internet aufgrund von Abgrenzungsproblemen nicht ohne Risiko ist.
          Nach dem im Vorschlag verfolgten "Herkunftslandsprinzip" würde es dagegen ausreichen, wenn die Werbung im Ursprungsland zulässig ist, was für viele Anbieter erheblich problemloser sein dürfte. In nicht ausreichend harmonisierten Rechtsgebieten könnte es die Anbieter jedoch auch zu einem "forum shopping", der Abwanderung in die Länder mit den niedrigsten Standards, animieren.
          Im Anhang des Vorschlags wurden wichtige Rechtsgebiete, wie das Urheberrecht oder die Werbung per E-Mail vom Herkunftslandprinzip ausgenommen - vielleicht um diese Gefahr zu begrenzen?

          Materialien zum Vorschlag der EU-Kommission für eine E-Commerce-Richtlinie
          Anhand der von der Kommission bereitgestellten Materialien, wie z.B. Stellungnahmen beteiligter Ausschüsse, läßt sich der Diskussionsstand des Richtlinienentwurfs anschaulich nachvollziehen.
           

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      Rechtsprechung

        OLG Köln: Zugang von elektronischen Willenserklärungen
        Urteil vom 1.12.1989 (Az.: 6 U 10/89); via Online-Recht.
        Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung stellte das OLG fest, daß jeder, der sich für die Nutzung eines bestimmten Kommunikationssystems entscheidet, grundsätzlich auch die Verantwortung dafür trägt, daß er über dieses System eingehende Willenserklärungen zur Kenntnis nehmen kann. Das gilt auch, wenn er mit dem System noch nicht vertraut ist.
        Willenserklärungen gehen dem Empfänger damit in dem Zeitpunkt zu, in dem er sie üblicherweise hätte zur Kenntnis nehmen können.

        LG Osnabrück: Einbeziehung von Bildschirm-AGB
        Urteil vom 10.11.1995 (Az.: 2 O 60/94);
        Streitig war, ob Bildschirm-Teilnahmebedingungen (AGB) eines Btx-Anbieters auch dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie dem Nutzer vor Vertragsschluß nicht automatisch präsentiert werden, sondern erst aus dem Eingangsmenü heraus abgerufen werden müssen. Das LG bejahte dies, sofern das Abrufen für den Nutzer eine "Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme" darstelle. Vorliegend war das nach Ansicht des LG der Fall, weil der Anbieter auf dem Eingangsbildschirm deutlich auf die AGB hingewiesen hatte, der Text der AGB hinreichend schnell lud und so einfach strukturiert war, daß er am Bildschirm zur Kenntnis genommen werden konnte.

        LG München I: Verwender von AGB
        Urteil vom 19.09.1996 (Az.: 21 O 5002/96); via Strömer Rechtsanwälte.
        Verwender von AGB kann nur der jeweilige Vertragspartner sein. Im Verfahren stellte sich heraus, daß die Nutzer nicht mit der beklagten CompuServe Deutschland GmbH, sondern der amerikanischen CompuServe Inc. einen Vertrag geschlossen hatten. Die Kläger hatten sich also die falsche Beklagten gesucht, um die AGB zu rügen. Daher wurde die Klage ohne inhaltliche Prüfung der AGB abgewiesen.

        LG München I: Abonnementbestellungen im Internet
        Urteil vom 13.08.1998 (Az.: 7 O 22251/97)
        In einem wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang hatte die Kammer zu entscheiden, ob das streitgegenständliche Online-Bestellformular den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) gerecht wurde.
        Für das konkrete Online-Formular lehnte das Gericht dies mit der Begründung ab, daß es u.a. an der "drucktechnischen Heraushebung" der Widerrufsbelehrung gemäß § 7 II VerbrKrG fehle. Eine solche Heraushebung hätte nach Ansicht der Kammer z.B. durch eine andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck erfolgen können.
        Interessant ist die Entscheidung, weil die Kammer die Belehrung zumindest nicht ausdrücklich bereits an der fehlenden Schriftform scheitern ließ, sondern sich recht eingehend mit der "drucktechnischen" Gestaltung des Online-Bestellformulars samt Belehrung beschäftigte.
        Gleichsam nebenbei wies die Kammer außerdem darauf hin, daß der Abschluß des eigentlichen Abonnementvertrages via Internet wegen des Schriftformerfordernisses nach § 4 VerbrKrG derzeit ohnehin scheitern würde.
        Im Rahmen dieses Rechtsstreits spielten Fragen der Anwendbarkeit des Versandhandelsprivilegs (§ 8 VerbrKrG) auf Online-Angebote keine Rolle.

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      Literatur

        Dilger, P.: Multimedia und Verbraucherschutz
        In ihrer Seminararbeit von 1997 beschäftigt sich die Autorin mit Fragen des Verbraucherschutzes beim Teleshopping und Abschluß von Online-Verträgen. Behandelt werden insbesondere Probleme der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, Anforderungen an Verbraucherkreditverträge und Widerrufsmöglichkeiten nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
        Dabei hat die Autorin überzeugend herausgearbeitet, daß Online-Verträge via Internet im Gegensatz zum Teleshopping in der Regel nicht dem Haustürwiderrufsgesetz unterliegen, weil der potentielle Kunde gerade nicht wie beim Teleshopping von Angeboten berieselt wird, sondern jede Angebotsseite durch Eigeninitiative "besuchen" muß. Zudem kann er jedes Angebot im Internet recht leicht mit Konkurrenzangeboten vergleichen. Der Überrumpelungseffekt, vor dessen Folgen das Haustürwiderrufsgesetz schützen will, scheidet damit von vornherein aus.

        Laga, G.: Stellungnahme zum Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (KOM(1998)586 endg)
        Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich zum Entwurf der europäischen eCommerce-Richtlinie. Die Stärkung des Herkunftslandprinzip wird ausdrücklich begrüßt, ebenso zumindest im Grundsatz auch die Regelungen über die Verantwortlichkeit von Anbietern. Kritisiert werden - neben der Übersetzungsqualität - vor allem die Regelungen zum elektronischen Vertragsschluß.

        Wenning, R.: Die Behandlung von Standardsoftware im Wiener Übereinkommen über den Warenkauf von 1980
        Die Datenübertragungsdienste des Internet ermöglichen seit langem das Bereitstellen von Computerprogrammen zum Download auf den eigenen Rechner. Während es sich dabei bislang häufig um kostenlose Demo-Software handelte, so ist angesichts der fortschreitenden Entwicklung elektronischer Zahlungssysteme mit einer Zunahme kostenpflichtiger Downloadangebote zu rechnen. Dadurch würde letztlich ein neuer Vertriebsweg für Standardsoftware entstehen, der einerseits ohne Datenträger wie CD-ROMs auskommt und gleichzeitig international geprägt ist, da im Internet Entfernungen und nationalstaatlichen Grenzen eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
        Vor diesem Hintergrund diskutiert der Autor die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf Standardsoftware. Besondere Relevanz kommt dabei dem Warenbegriff des UN-Kaufrechts zu, der nach Ansicht des Autors auch auf unkörperlich übertragene Software anwendbar ist.

        Wenning, R.: Konferenzbericht: A Borderless World / OECD Minister - Konferenz vom 7. - 9. Oktober 1998 in Ottawa
        Ziel der OECD - Konferenz war es, globale Rahmenbedingungen für das Internet und den E-Commerce zu schaffen. Neben steuerlichen Aspekten wurden auch Fragen der Vertrauensbildung und des Verbaucherschutzes angesprochen. Ein gemeinsamer regulatorischer Rahmen wurde dem Bericht zufolge zwar angestrebt; konkrete, über die Grundsatzerklärungen hinausgehende Beschlüsse wurden jedoch nicht gefaßt.

        Wienand, S.: IPR und UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Verträgen im Internet unter besonderer Berücksichtigung des Herunterladens von Software
        Seminararbeit aus dem Jahre 1997, in der die kaufrechtlichen Aspekte des Ladens von Standardsoftware aus dem Ausland beleuchtet werden. Darauf folgt ein kurzer Überblick über den Verbraucherschutz beim Abschluß grenzübergreifender Kaufverträge via Internet.

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      Weitere Informationsquellen

        Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)
        Das Informationsangebot des BMWi gibt u.a. Aufschluß über aktuelle Förderprogramme.

        Europäische Union: Electronic Commerce
        Allgemeine Informationen und Programm der Europäischen Union zur Förderung des elektronischen Handels.

        Europäische Kommission (DG XV): Electronic Commerce
        Auch die u. a. für den elektronischen Handel zuständige Generaldirektion XV der europäischen Kommission bietet Materialien rund um den elektronischen Geschäftsverkehr an.

        Electronic Commerce - Linksammlung
        Ausgangsseite für Informationen zu technischen und wirtschaftlichen Fragen des elektronischen Handels. Wertvoll ist vor allem auch die Auflistung der verschiedenen über das Internet nutzbaren Zahlungssysteme.

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    Zusammengestellt und kommentiert von Georg Meyer-Spasche


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