Juristisches
Internetprojekt Saarbrücken
(http://www.jura.uni-sb.de/)
Linksammlung zum Online-Recht
- Online-Verträge -
Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) vom 17. Dezember 1990
Entwurf eines Fernabsatzgesetzes
(FernAG)
In einer Pressemitteilung
kündigt die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin an, den Verbraucherschutz
im Versandhandel und im elektronischen Geschäftsverkehr durch ein
neues Fernabsatzgesetz (FernAG) stärken zu wollen.
Im wesentlichen bezweckt der Gesetzentwurf die Umsetzung der europäischen
Fernabsatzrichtlinie in deutsches Recht. Folglich beschränkt sich
der Anwendungsbereich des FernAG auf Verbraucherverträge, die mittels
Fernkommunikation angebahnt und abgeschlossen werden. Bestimmte Verträge,
die z.B. Finanzgeschäfte zum Inhalt haben oder im Wege der Versteigerung
abgeschlossen werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ähnlich
dem Haustürwiderufsgesetz sieht auch das FernAG Unterrichtungspflichten
und ein befristetes Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers vor. Für
bestimmte Vertragsgegenstände sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, so
daß z.B. bei Lieferung unversiegelter Software, Musik und von Lebensmitteln
kein Widerrufsrecht besteht.
Eine Erleichterung für die Anbieter besteht darin, daß die
Unterrichtung zukünftig nicht mehr (schriftlich) bei Vertragsschluß
vorliegen muß, sondern (auf einem dauerhaften Datenträger) auch
alsbald nach Vertragsschluß erfolgen kann - also z.B. bei Lieferung
der bestellten Waren. Die bisherigen Belehrungspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz
werden entsprechend angepaßt, so daß in Zukunft auch der Abschluß
von Verbraucherkreditgeschäften über das Internet ermöglicht
wird. Der aktuelle Referentenentwurf des FernAG steht zum Download als
PDF-Dokument
und im MS-Word97-Format
zur Verfügung.
Vorschlag
der EU Kommission für eine eCommerce-Richtlinie (Volltext als PDF-Dokument)
Die Europäische Kommission (DG XV) hat am 18.11.1998 einen Richtlinienvorschlag
zur einheitlichen Regelung der Rahmenbedingungen für den elektronischen
Handel in der EU ausgearbeitet. Bislang war lediglich eine zusammenfassende
Pressemitteilung
erhältlich. Seit kurzem aber steht der Vorschlag selbst im Volltext
als PDF-Dokument in elf Sprachen zur Verfügung.
Er enthält u. a. abgestufte Regelungen zur Verantwortlichkeit
von Diensteanbietern für fremde rechtswidrige Inhalte, die weitgehend
dem deutschen Recht (TDG/MDStV)
entsprechen:
Access-Provider, die Inhalte nur durchleiten, sind für diese nicht
verantwortlich. Im Gegensatz zum deutschen Recht gilt dies jedoch nur eingeschränkt
für die Betreiber von Proxy-Servern (Caching): Sie sollen verpflichtet
werden, einen bestimmten Inhalt aus dem Cache zu löschen bzw. zu sperren,
sobald sie tatsächliche Kenntnis davon erlangen, daß dieser
Inhalt auf dem Ursprungsserver gesperrt ist oder die Sperrung angeordnet
wurde.
Host-Provider sollen, wie im deutschen Recht, für fremde Inhalte
nur verantwortlich sein, soweit sie positive Kenntnis von Umständen
erlangen, die eine Rechtswidrigkeit der Inhalte begründen. Eine generelle
Prüfungspflicht soll dabei nicht bestehen. Sperrungspflichten nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.
Tiefgreifende Änderungen im deutschen Recht könnte jedoch
das im Vorschlag genannte Ziel auslösen, elektronische Verträge
nicht länger durch Formerfordernisse schlechter zu stellen als schriftliche.
Letztlich könnte dies nur durch eine Gleichstellung der elektronischen
Signatur mit der herkömmlichen Unterschrift erfolgen, wie sie auch
schon der Vorschlag
für eine europäische Richtlinie über elektronische Signaturen
vorsieht. Demgegenüber schließt das deutsche Signaturgesetz
diese Gleichstellung bislang bewußt aus.
Grundlegende Änderungen könnte das deutsche Recht auch durch
Vorschriften erfahren, denen zufolge sich die Rechtmäßigkeit
von grenzüberschreitenden Maßnahmen künftig nach dem Recht
des Herkunftslandes bestimmen soll, sofern es sich dabei um einen Mitgliedsstaat
handelt.
In Deutschland wird zur Zeit die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitend
wirkenden Wettbewerbshandlungen gemeinhin nach inländischem Recht
beurteilt, wenn sie (auch) den deutschen Markt beeinflussen sollen. Danach
könnte z.B. eine in England generierte und dort zulässige Werbung
dennoch nach deutschem Recht angreifbar sein, sofern sie sich zumindest
auch an den deutschen Markt richtet. Anbieter sind nach diesem "Marktortprinzip"
bislang gezwungen, ihre Werbung entweder nach dem strengsten tangierten
Rechtskreis auszurichten oder jeden Marktort separat zu bewerben, was im
Internet aufgrund von Abgrenzungsproblemen nicht ohne Risiko ist.
Nach dem im Vorschlag verfolgten "Herkunftslandsprinzip" würde
es dagegen ausreichen, wenn die Werbung im Ursprungsland zulässig
ist, was für viele Anbieter erheblich problemloser sein dürfte.
In nicht ausreichend harmonisierten Rechtsgebieten könnte es die Anbieter
jedoch auch zu einem "forum shopping", der Abwanderung in die Länder
mit den niedrigsten Standards, animieren.
Im Anhang des Vorschlags wurden wichtige Rechtsgebiete, wie das Urheberrecht
oder die Werbung per E-Mail vom Herkunftslandprinzip ausgenommen - vielleicht
um diese Gefahr zu begrenzen?
Materialien
zum Vorschlag der EU-Kommission für eine E-Commerce-Richtlinie
Anhand der von der Kommission bereitgestellten Materialien, wie z.B.
Stellungnahmen beteiligter Ausschüsse, läßt sich der Diskussionsstand
des Richtlinienentwurfs anschaulich nachvollziehen.
LG
Osnabrück: Einbeziehung von Bildschirm-AGB
Urteil vom 10.11.1995 (Az.: 2 O 60/94);
Streitig war, ob Bildschirm-Teilnahmebedingungen (AGB) eines Btx-Anbieters
auch dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie dem Nutzer vor Vertragsschluß
nicht automatisch präsentiert werden, sondern erst aus dem Eingangsmenü
heraus abgerufen werden müssen. Das LG bejahte dies, sofern das Abrufen
für den Nutzer eine "Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme"
darstelle. Vorliegend war das nach Ansicht des LG der Fall, weil der Anbieter
auf dem Eingangsbildschirm deutlich auf die AGB hingewiesen hatte, der
Text der AGB hinreichend schnell lud und so einfach strukturiert war, daß
er am Bildschirm zur Kenntnis genommen werden konnte.
LG München I:
Verwender von AGB
Urteil vom 19.09.1996 (Az.: 21 O 5002/96); via Strömer
Rechtsanwälte.
Verwender von AGB kann nur der jeweilige Vertragspartner sein. Im Verfahren
stellte sich heraus, daß die Nutzer nicht mit der beklagten CompuServe
Deutschland GmbH, sondern der amerikanischen CompuServe Inc. einen Vertrag
geschlossen hatten. Die Kläger hatten sich also die falsche Beklagten
gesucht, um die AGB zu rügen. Daher wurde die Klage ohne inhaltliche
Prüfung der AGB abgewiesen.
LG München
I: Abonnementbestellungen im Internet
Urteil vom 13.08.1998 (Az.: 7 O 22251/97)
In einem wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang hatte die Kammer zu entscheiden,
ob das streitgegenständliche Online-Bestellformular den Anforderungen
des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) gerecht
wurde.
Für das konkrete Online-Formular lehnte das Gericht dies mit der
Begründung ab, daß es u.a. an der "drucktechnischen Heraushebung"
der Widerrufsbelehrung gemäß § 7 II VerbrKrG fehle. Eine
solche Heraushebung hätte nach Ansicht der Kammer z.B. durch eine
andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck erfolgen können.
Interessant ist die Entscheidung, weil die Kammer die Belehrung zumindest
nicht ausdrücklich bereits an der fehlenden Schriftform scheitern
ließ, sondern sich recht eingehend mit der "drucktechnischen" Gestaltung
des Online-Bestellformulars samt Belehrung beschäftigte.
Gleichsam nebenbei wies die Kammer außerdem darauf hin, daß
der Abschluß des eigentlichen Abonnementvertrages via Internet wegen
des Schriftformerfordernisses nach § 4 VerbrKrG derzeit ohnehin scheitern
würde.
Im Rahmen dieses Rechtsstreits spielten Fragen der Anwendbarkeit des
Versandhandelsprivilegs (§ 8 VerbrKrG) auf Online-Angebote keine Rolle.
Laga, G.: Stellungnahme
zum Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
im Binnenmarkt (KOM(1998)586 endg)
Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich zum Entwurf der
europäischen
eCommerce-Richtlinie. Die Stärkung des Herkunftslandprinzip wird
ausdrücklich begrüßt, ebenso zumindest im Grundsatz auch
die Regelungen über die Verantwortlichkeit von Anbietern. Kritisiert
werden - neben der Übersetzungsqualität - vor allem die Regelungen
zum elektronischen Vertragsschluß.
Wenning,
R.: Die Behandlung von Standardsoftware im Wiener Übereinkommen
über den Warenkauf von 1980
Die Datenübertragungsdienste des Internet ermöglichen seit
langem das Bereitstellen von Computerprogrammen zum Download auf den eigenen
Rechner. Während es sich dabei bislang häufig um kostenlose Demo-Software
handelte, so ist angesichts der fortschreitenden Entwicklung elektronischer
Zahlungssysteme mit einer Zunahme kostenpflichtiger Downloadangebote zu
rechnen. Dadurch würde letztlich ein neuer Vertriebsweg für Standardsoftware
entstehen, der einerseits ohne Datenträger wie CD-ROMs auskommt und
gleichzeitig international geprägt ist, da im Internet Entfernungen
und nationalstaatlichen Grenzen eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Vor diesem Hintergrund diskutiert der Autor die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
auf Standardsoftware. Besondere Relevanz kommt dabei dem Warenbegriff des
UN-Kaufrechts zu, der nach Ansicht des Autors auch auf unkörperlich
übertragene Software anwendbar ist.
Wenning,
R.: Konferenzbericht: A Borderless World / OECD Minister - Konferenz
vom 7. - 9. Oktober 1998 in Ottawa
Ziel der OECD - Konferenz war es, globale Rahmenbedingungen für
das Internet und den E-Commerce zu schaffen. Neben steuerlichen Aspekten
wurden auch Fragen der Vertrauensbildung und des Verbaucherschutzes angesprochen.
Ein gemeinsamer regulatorischer Rahmen wurde dem Bericht zufolge zwar angestrebt;
konkrete, über die Grundsatzerklärungen hinausgehende Beschlüsse
wurden jedoch nicht gefaßt.
Wienand,
S.: IPR und UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Verträgen
im Internet unter besonderer Berücksichtigung des Herunterladens von
Software
Seminararbeit aus dem Jahre 1997, in der die kaufrechtlichen Aspekte
des Ladens von Standardsoftware aus dem Ausland beleuchtet werden. Darauf
folgt ein kurzer Überblick über den Verbraucherschutz beim Abschluß
grenzübergreifender Kaufverträge via Internet.
Europäische
Union: Electronic Commerce
Allgemeine Informationen und Programm der Europäischen Union zur
Förderung des elektronischen Handels.
Europäische
Kommission (DG XV): Electronic Commerce
Auch die u. a. für den elektronischen Handel zuständige Generaldirektion
XV der europäischen Kommission bietet Materialien rund um den elektronischen
Geschäftsverkehr an.
Electronic
Commerce - Linksammlung
Ausgangsseite für Informationen zu technischen und wirtschaftlichen
Fragen des elektronischen Handels. Wertvoll ist vor allem auch die Auflistung
der verschiedenen über das Internet nutzbaren Zahlungssysteme.
Zusammengestellt und kommentiert von Georg Meyer-Spasche
![]() Schreiben Sie uns! |
![]() Impressum |