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Sachverhalt:
A ist Eigentümer des Grundstücks X, das im sogenannten
Allmet der saarländischen Stadt S liegt und mit einem als Wochenendhaus
baurechtlich genehmigten Gebäude bebaut ist. Für das Allmet, ein großflächiges
Gebiet "vor den Toren der Stadt", besteht ein Bebauungsplan, nach dessen
Festsetzungen dort nur Wochenendhäuser, aber keine zu Dauerwohnzwecken
genutzten Wohngebäude zugelassen sind. Seit Beginn der Bebauung wurden im
Allmet indessen immer wieder bauliche Anlagen, teilweise abweichend von den
Festsetzungen des Bebauungsplans, verändert, erweitert und umgenutzt. Etliche
Anwohner sind dort mit ihrem Hauptwohnsitz angemeldet.
Die Oberbürgermeisterin von S als Untere Bauaufsichtsbehörde
(S) ordnet eines Tages an, dass baurechtlichen Verstößen im Gebiet von S
konsequent nachzugehen sei. Bei einer Außenbesichtigung verschiedener Anwesen
im Allmet wird auch auf dem Grundstück des A – bei einem Blick durch ansonsten
dichte Tuja-Hecken hindurch – festgestellt, dass Fenster größer als genehmigt
ausgeführt erscheinen, große Lichtschächte vorhanden sind, Rollläden
eingerichtet wurden und in dem genehmigten Wintergartenvorbau – an einem
Werktag – mehrere Personen offensichtlich beim Mittagessen sitzen.
Daraufhin fordert S den A auf, sein Anwesen durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde – auch innen – besichtigen zu lassen. Als A sich weigert,
ordnet S durch einen mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen
Bescheid vom 29.9.2006 an, einen Termin für eine Bauzustandsbesichtigung zu
benennen und zu diesem Termin das Anwesen sein Anwesen auch innen für Kontrollbeamte
zugänglich zu machen. Der am 29.9.2006, einem Freitag, zur Post gegebene
Bescheid wird dem A am 30.9.2006 mittels eingeschriebenem Brief zugestellt.
Sein am 2.11.2006 eingelegter Widerspruch, mit dem er beanstandet, der Bescheid
verletze ihn in Grundrechten, einem solchen Verlangen der Unteren
Bauaufsichtsbehörde fehle auch jede Rechtsgrundlage, wird mit einem ihm am
1.12.2006 zugestellten Bescheid vom 30.11.2006 zurückgewiesen. A erhebt in der
zweiten Dezemberwoche Klage.
Wie ist die Rechtslage?
Abwandlung:
Die Untere Bauaufsichtsbehörde stellt im Rahmen einer von A
gestatteten Bauzustandsbesichtigung fest, dass A sein Anwesen als seine
ständige Wohnung benutzt. A begründet das damit, er verfüge über kein weiteres
Grundstück in einem Wohngebiet und könne sich auch kein solches leisten. Für
eine so kinderreiche Familie wie die seine – A ist verheiratet und hat fünf
Kinder – finde sich auch keine angemessen große Mietwohnung in S. Schließlich
gebe es im Allmet auch andere Anwesen, die als Dauerwohnung benutzt würden. Es
sei daher insgesamt eine unbillige Härte, wenn von ihm die Aufgabe seines
ständigen Wohnsitzes verlangt werde. Das beeindruckt die Untere
Bauaufsichtsbehörde nicht. Sie verfügt eine dem A zugestellte Untersagung, die
ihm verbietet, sein Anwesen als dauernde Wohnung zu benutzen. A hält diese
Verfügung für rechtswidrig.
Trifft seine Rechtsauffassung zu?
Gliederungsskizze
und Bearbeitungshinweise (114/SS07), Stand 05/07:
Probleme des Falles:
- Verfristung eines
Widerspruchs
- Zustellungsfiktion
- Besichtigungsrechte
der Bauaufsichtsbehörden
- Art. 13 Abs. 7 GG
- Voraussetzungen einer
Nutzungsuntersagung
- § 31 Abs. 2 BauGB
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Die Aufgabe ist vor kurzem im mündlichen Teil des 1.
juristischen Staatsexamens gestellt worden. Sie beruht im Wesentlichen auf
einer Entscheidung des OVG Koblenz vom 15.2.2006 (ASRP-SL 33,111)
A. Aufgabe 1
Gefragt ist nach den
Erfolgsaussichten der von A erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 29.9.2006,
mit dem von A eine Besichtigung seines Anwesens verlangt wurde.
I. Zulässigkeit
Verf. sollten die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer
verwaltungsgerichtlichen Klage – Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges,
statthafte Klageart, Klagebefugnis, Beteiligtenfähigkeit, passive
Prozessführungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis – mit nicht mehr als jeweils
einem Satz feststellen. Das Problem ist allein die Zulässigkeitsvoraussetzung
der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Der Widerspruch
könnte nämlich verfristet gewesen sein.
Verf., die schlicht auf die Bescheidung des Widerspruchs
hinweisen – durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 – und dabei das Argument
"Widerspruchsbehörde als Herren des Widerspruchsverfahrens" verwenden,
übersehen, dass die Aufgabe nichts dazu ausführt, aus welchen Gründen der –
möglicherweise verfristete – Widerspruch des A zurückgewiesen worden ist. Ist
er nämlich aus formellen Gründen zurückgewiesen worden (wegen Verspätung) würde
der Bescheid den Verwaltungsrechtsweg selbstverständlich nicht wiedereröffnen.
Also stellt sich die Frage, ob der Widerspruch tatsächlich verfristet erhoben
worden ist.
Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs beträgt nach § 70
Abs. 1 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe. Nach § 41 Abs. 2 SVwVfG gilt ein schriftlicher
VA bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben. Allerdings bleiben nach § 41 Abs. 5 SVwVfG die
Vorschriften über die Bekanntgabe durch Zustellung unberührt. Nach § 2 des
SVwZG wird zugestellt, soweit dies u.a.
durch behördliche Anordnung bestimmt ist. Das ist hier der Fall, weil die
Verwaltungsbehörde die Zustellung mittels eingeschriebenem Brief verfügt hat.
Folglich gilt nach § 1 SVwZG das VwZG des Bundes. Nach dessen § 4 Abs. 1 gilt bei
der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das
zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Das bedeutet, dass eine frühere Zustellung unerheblich ist und keine Frist
auslöst.
Der Bescheid vom 29.9.2006 ist an diesem Tag bei der Post
aufgegeben worden. Das bedeutet, dass die Bekanntgabefiktion frühestens am
2.10. eintritt und damit die Einlegung des Widerspruchs am 2.11. rechtzeitig
gewesen ist.
Verf. müssen sich in diesem Zusammenhang daher nicht fragen,
ob die 3-Tagefrist nur Werktage oder auch Sonn- und Feiertage betrifft.
Entscheidend für Ersteres spricht, dass Zustellungen an Sonn- und Feiertagen
typischerweise nicht erfolgen, so dass der Fiktion die tatsächliche Grundlage
entzogen wäre. Darauf kommt es allerdings bei den genannten Daten nicht an.
Verf. müssen allerdings erkennen, dass die tatsächliche Zustellung am 30.9.,
die ein Fristende am Montag, dem 30.10. bedeuten könnte, nach § 4 VwZG nicht
erheblich ist.
II. Begründetheit der Klage
Die Anfechtungsklage des A ist begründet, wenn der Unteren
Bauaufsichtsbehörde (S) kein Recht zur Besichtigung und entsprechenden
Bereitstellung des Anwesens des A zusteht. Rechtsgrundlage kann allerdings § 57
Abs. 6 S. 1 SLBO sein.
1. Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift
Die Vorschrift
müsste allerdings verfassungsgemäß sein. Verf. müssen sie zunächst an Art. 13
Abs. 2 GG messen und rasch erkennen, dass es nicht um eine "Durchsuchung" zu
Zwecken des Aufspürens verborgener Umstände oder Personen geht. Sie sollten
sich sodann mit Art. 13 Abs. 7 GG befassen. Dabei ist die Frage aufzuwerfen, ob
§ 57 Abs. 6 SLBO den hohen Rechtfertigungsschranken von Art. 13 Abs. 7 GG ("zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung")
gerecht wird. Verf. müssen erkennen, dass das Besichtigungsrecht des § 57 Abs.
6 LBO den Bauaufsichtsbehörden nur gewährt ist "in Ausübung ihres Amtes". In
Ausübung ihres Amtes handeln sie, wenn sie – bei Nutzungsänderungen – prüfen,
ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Daraus lässt sich entnehmen
(jedenfalls bei verfassungskonformer Interpretation), dass sie nur bei
dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschreiten
dürfen.
2. Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift
Fraglich ist
folglich, ob eine solche Sachlage vorliegt, ob also bei ungehindertem Ablauf
des objektiven Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit alsbald ein
Schaden für ein geschütztes Rechtsgut eintreten kann. Das macht es
erforderlich, die von S angenommene Verletzung des öffentlichen Baurechts näher
zu prüfen. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 57 Abs. 2 SLBO zählt die
Beachtung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Da nach den
bisherigen Feststellungen davon auszugehen ist, dass A sein Anwesen entgegen
der ihm erteilten Baugenehmigung als Dauerwohnung nutzt und entsprechende Veränderungen
der genehmigten Bauweise ausgeführt hat, Nutzungsänderungen aber ungeachtet der
§§ 61, 63 SLBO genehmigungspflichtig sind, spricht alles dafür, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht nur dringend sondern sich bereits
verwirklicht hat â
Lesen: OVG Koblenz ASRP-SL 33, 111 ff.).
3. Verhältnismäßigkeit, Ermessen
Verf. müssen sich
sodann die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Ermessensfehlerfreiheit
stellen. Im Hinblick darauf, dass es dem A angeboten hat, einen Termin selbst
zu benennen, ist eine geeignete, erforderliche und nicht unzumutbare Maßnahme
anzunehmen.
B. Aufgabe 2
(Die Aufgabe
verlangt kein Eingehen auf die Zulässigkeit eines gerichtlichen Einschreitens.
Es ist allein gefragt, ob die Nutzungsuntersagung durch S rechtmäßig ist.) Rechtsgrundlage
der Nutzungsuntersagung kann nur § 82 Abs. 2 SLBO sein.
Verf. müssen
sich daher zunächst fragen, ob die – feststehende – formelle Rechtswidrigkeit
der Nutzungsänderung genügt. Dafür könnte zwar der Wortlaut der SLBO sprechen,
die in § 82 Abs. 2 SLBO für die Nutzungsuntersagung den Widerspruch zur
öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügen lässt, in § 82 Abs. 1 SLBO aber
auch die materielle Illegalität verlangt.
Mit diesem
Aufzeigen von terminologischen Unterschieden dürfen sich Verf. aber nicht
begnügen. Sie sollten wenigstens Art. 14 Abs. 1 GG ansprechen und fragen, ob
nicht aus dem Grundrecht auf Schutz des Eigentums folgt, dass materiell legale
und lediglich formell illegale Anlagen einer Nutzungsuntersagung nicht
unterliegen. Die Rechtsprechung des OVG Saarlouis geht im Übrigen davon aus,
dass dort, wo bauaufsichtsbehördliche Bescheide sich mit der materiellen
Illegalität befassen, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sich auch auf sie
erstreckt.
Wenn Verf. mit
wohl überlegten Gründen fragen, ob die Nutzung des Anwesens des A als
Dauerwohnung auch materiell baurechtswidrig ist, werden sie rasch feststellen,
dass sie jedenfalls dem geltenden Bebauungsplan widerspricht, also mit § 30
BauGB nicht zu vereinbaren ist. Verf. müssen sodann die Frage stellen, ob ein
Dispens nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB geboten ist. Insoweit können Sie ohne dies
besonders vertiefen zu müssen darauf hinweisen, dass eine Nutzung als
Dauerwohnung die Grundzüge der Planung sehr wohl berührt und im Übrigen die
Atypik, die ein Dispens voraussetzt, grundstücks- und nicht, wie hier,
personenbezogen ist.
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