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Sachverhalt:
Frau A verfügt über eine zweistellige Familiengrabstätte auf
dem (kommunalen) Hauptfriedhof in Saarbrücken, die sie zur Nutzung von der
Landeshauptstadt Saarbrücken für die Dauer von 25 Jahren "erworben" hat. Dort
ist ihr Ehemann beigesetzt. Unmittelbar neben diesem Grab befindet sich eine
zweistellige Familiengrabstätte des Herrn B. Nach dem Tod der Ehefrau des Herrn
B lässt die Friedhofsverwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken infolge eines
Irrtums ein Grab auf der Grabstätte der Frau A ausheben. Frau B wird dort neben
dem Sarg des Herrn A beigesetzt. Das erfährt Frau A auf eine nicht näher
bekannte Weise und ist empört, dass neben ihrem verstorbenen Mann die ihr immer
schon verhasste Frau B ruhen soll. Sie verlangt zunächst von Herrn B die
Umbettung. Der weigert sich mit der Begründung, seine verstorbene Frau solle in
Frieden ruhen, er möchte nichts mehr mit ihr zu tun haben, zumal sie schon zu
Lebzeiten Herrn A nicht ohne Zuneigung begegnet sei.
Daraufhin wendet sich Frau A an die Landeshauptstadt
Saarbrücken und verlangt die Freiräumung ihrer Familiengrabstätte von fremden Leichen.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken vertritt die Auffassung, Frau A stünden keine
entsprechenden Rechte zu. Nach ihrem Tode sei man aber jederzeit bereit sie
entweder in ihrer Familiengrabstätte über Frau B, über Herrn A oder hilfsweise
auch in der Familiengrabstätte des Herrn B neben, unter oder über ihm zu
bestatten.
Nunmehr will Frau A gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen,
bittet aber zunächst um Klärung, ob ihr ein entsprechender Anspruch zusteht.
Gliederungsskizze
und Bearbeitungshinweise (115/SS07), Stand 06/07:
Probleme des Falles:
- Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Folgenbeseitigung
- Öffentliches
Sachenrecht
- Artikel 14
- Persönlichkeitsrecht
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Die mehrfach im mündlichen Staatsexamen gestellte Aufgabe
beruht auf einer Entscheidung des -> Lesen: OVG Münster, NVwZ
2000, 217. Sie verlangt von Bearbeitern schlicht, sich mit den materiellen
Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs auseinander zu setzen.
VA kann – nur – auf der Grundlage eines Anspruchs auf
Folgenbeseitigung die Umbettung der bestatteten Frau B verlangen.
Verf. sollten sich kurz mit den denkbaren Rechtsgrundlagen
eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 VwGO als dem gesetzlich
geregelten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, einer Analogie zu §§ 1004, 861
BGB, dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Abwehrwirkungen der
Grundrechte) auseinandersetzen, schließlich aber den Anspruch auf
Folgenbeseitigung gewohnheitsrechtlich begründet annehmen. Sie sollten sodann
als seine Voraussetzungen einen hoheitlichen Eingriff nennen, der zu einem
andauernden rechtswidrigen Zustand geführt hat, dessen Wiederherstellung der
öffentlichen Verwaltung tatsächlich und rechtlich möglich und dem Hoheitsträger
auch zumutbar ist.
Gute Bearbeiter/Innen werden hier oder an anderer Stelle ( -
dort, wo es um die Rechtsfolgen geht - ) der Frage widmen, ob aus dem
Folgenbeseitigungsanspruch auch eine Eingriffsbefugnis zu Lasten der von
Dritten erworbenen Rechtspositionen folgt. Dazu lassen sich verschiedene
Auffassungen vertreten. Wird eine Eingriffsbefugnis nicht aus dem
Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet (wofür viel spricht), müssen
Bearbeiter/Innen aus der Befugnis der Gemeinde zur Umbettung, die im Ermessen
der Gemeinde steht, die Eingriffsbefugnis herleiten.
I. Hoheitlicher Eingriff
Durch die Bestattung der Frau B ist ein hoheitlicher
Eingriff in eine Rechtsposition der VA erfolgt, wenn VA über eine solche
Rechtsposition verfügt.
Bearbeiter/Innen müssen sich der Frage widmen, um welche
Rechtsposition es sich handeln könnte. Das setzt voraus, dass sie erkennen,
dass die Grabstätte eine öffentliche Sache darstellt, an der Frau A ein
Sondernutzungsrecht zusteht. Verf. sollten sich mit der Rechtsnatur öffentlicher
Sachen auseinandersetzen und die Begründung des Sondernutzungsrechts in dem
Erwerb der Nutzung der Grabstätte für eine bestimmte Dauer erkennen.
II. Andauernder rechtswidriger Zustand
Die Bestattung von Frau B führt zu einer weiterhin
bestehenden Belastung des Sondernutzungsrechts der VA. Dabei handelt es sich um
einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach Artikel 14 Abs 1 GG geschützte
Rechtsposition. Denn das Sondernutzungsrecht der Frau A ist zwar
öffentlich-rechtlicher Natur, gleichwohl aber eigentumsfähig, weil Frau A es
unter Aufwendung eigener Mittel und durch Zusage einer bestimmten Dauer
erworben hat.
III. Tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Wiederherstellung
Die Gemeinde muss in der Lage sein, die Umbettung von Frau B
durchzusetzen. Das setzt eine Eingriffsbefugnis gegenüber Herrn B voraus, falls
Herr B eine eigene Rechtsposition, deren Inhalt der Verbleib des Leichnams
seiner Ehefrau in der bisherigen Grabstätte sein kann, ist.
Bearbeiter/Innen sollten erkennen, dass aus dem
Persönlichkeitsrecht des Herrn B das Totenfürsorgerecht für seine Angehörigen
folgt. Dieses Totenfürsorgerecht umfasst die Befugnis autonom darüber zu
entscheiden, in welcher Grabstätte die Angehörigen beigesetzt werden und
bleiben.
Wird eine solche Rechtsposition anerkannt, so kommt es
darauf an, ob die Gemeinde über eine Befugnis verfügt, dieses
Totenfürsorgerecht zu überwinden. Eine solche Befugnis kann sich nur aus den
bestattungsrechtlichen Vorschriften über Bestattung und Umbettung von
Verstorbenen, die satzungsrechtlicher Natur sind, ergeben. Diese Befugnisse
stehen im Ermessen der öffentlichen Verwaltung. Daher ist fraglich, ob es
ermessensfehlerfrei wäre, wenn die öffentliche Verwaltung im Fall der Frau
A/des Herrn B eine Umbettung anordnen würde.
Verf. müssen sich folglich mit den Grenzen des Ermessens
befassen. Sie haben also das Persönlichkeitsrecht des Herrn B – unter dem
Gesichtspunkt des Totenfürsorgerechts – und das Eigentumsrecht und das
Persönlichkeitsrecht der Frau A gegeneinander abzuwägen.
Sollten sie zu dem Ergebnis kommen, dass das
Persönlichkeitsrecht des Herrn B zurückzustehen hat, ist die Entscheidung im
Übrigen klar: Die Gemeinde darf und muss dann auch umbetten. Sollten sie – wie
die zum Vorbild genommene Entscheidung des OVG Münster – gewissermaßen zu einem
"Patt" der Rechtspositionen gelangen, so würde die Frage gestellt werden, ob es
nicht gleich wirksame und mildere Mittel der Durchsetzung des
Folgenbeseitigungsanspruchs gibt. Das OVG Münster hat insoweit Möglichkeiten
der Grabgestaltung erwähnt, die letztlich zu einem faktischen Druck auf Herrn
B, eine Umbettung seiner verstorbenen Ehefrau zuzustimmen, zielen.
IV. Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung
Anhaltspunkte, bei Bestehen einer tatsächlichen und
rechtlichen Möglichkeit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, die
Zumutbarkeit zu verneinen, bestehen nicht.
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