Gesetz über die Juristenausbildung
im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V) -Vom 16. Dezember 1992 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 306-1)
(GVOBl. M-V 1992 S. 725), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom
4. Juli 1996 (GVOBl. M-V. M-V S. 293):
Inhaltsübersicht
TEIL 1: Ausbildung und Prüfungen
§ 1 Studium
§ 2 Erste juristische Staatsprüfung
§ 3 Vorbereitungsdienst
§ 4 Zweite juristische Staatsprüfung
§ 5 Prüfungsabschnitte
§ 6 Beiziehung von Akten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
TEIL 2: Gemeinsame Vorschriften für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung
Abschnitt 1: Landesjustizprüfungsamt
§ 7 Landesjustizprüfungsamt
§ 8 Besetzung
§ 9 Mitglieder
§ 10 Dauer der Mitgliedschaft
§ 11 Prüfer und Prüfungsausschüsse
§ 12 Unabhängigkeit
Abschnitt 2: Verfahren
§ 13 Zuständigkeiten
§ 14 Rücktritt und Versäumnis
§ 15 Ordnungswidriges Verhalten
§ 16 Wiederholung der Prüfung
§ 17 Widerspruchsverfahren
§ 18 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
TEIL 3: Erste juristische Staatsprüfung
§ 19 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
TEIL 4: Vorbereitungsdienst
§ 21 Aufnahme
§ 22 Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren
§ 23 Entlassung
§ 24 Beendigung
§ 25 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
TEIL 5: Zweite juristische Staatsprüfung
§ 26 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 27 Zulassungsvoraussetzungen
TEIL 6: Schlußvorschriften
§ 28 Ermächtigungen
§ 29 Übergangsvorschriften
§ 30 Inkrafttreten
TEIL 1: Ausbildung und Prüfungen
Das rechtswissenschaftliche Studium hat das Ziel, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden zu beherrschen und die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen zu vermitteln. Leitbild der Ausbildung ist der dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verpflichtete Jurist.
§ 2 Erste juristische Staatsprüfung
Die Erste juristische Staatsprüfung ist Hochschulabschlußprüfung. Sie ist zugleich Eingangsprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst. Sie soll feststellen, ob das Studienziel erreicht und damit die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst erworben worden ist.
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Verwaltung und der rechtsberatenden Berufe und anderen juristischen Tätigkeitsfeldern vertraut zu machen. Die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung sollen erkannt und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen angewendet werden können. Es soll erlernt werden, die bislang erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis umzusetzen, und zwar auch in solchen juristischen Tätigkeiten, die nicht Gegenstand der Ausbildung waren.
§ 4 Zweite juristische Staatsprüfung
(1) Die Zweite juristische Staatsprüfung ist Abschluß- und Laufbahnprüfung. Sie soll feststellen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht und damit nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen sowie dem praktischen Geschick die Befähigung zum Richteramt erworben worden ist.
(2) Mit dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Berechtigung erworben, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.
Die Prüfungen bestehen aus Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil.
§ 6 Beziehung von Akten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
Zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken können Verwaltungs- und Prozeßakten beigezogen werden.
Teil 2: Gemeinsame Vorschriften für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung
Abschnitt 1: Landesjustizprüfungsamt
Die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung führt der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten - Landesjustizprüfungsamt - durch.
Dem Landesjustizprüfungsamt gehören als Mitglieder an
1. der Präsident, 2. der Stellvertreter sowie 3. weitere haupt- oder nebenamtliche Mitglieder.
Zu Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes kann der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten berufen:
1. Professoren der Rechte sowie Hochschuldozenten, die an einer Universität des Landes in der juristischen Ausbildung tätig sind, im Benehmen mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät; 2. Richter; 3. Staatsanwälte; 4. Rechtsanwälte im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern; 5. Notare im Benehmen mit der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern; 6. Juristen in der öffentlichen Verwaltung; 7. weitere Juristen, insbesondere aus Wirtschaft und Verbänden.
(1) Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Eine mehrmalige Berufung ist möglich.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Sie endet außerdem mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei Hochschullehrern mit der Entpflichtung oder dem Ausscheiden aus den Universitäten des Landes.
(3) Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten kann ein Mitglied eines Landesjustizprüfungsamtes aus wichtigem Grund abberufen.
(4) Dauert bei Ablauf der Mitgliedschaft ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, so verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens.
§ 11 Prüfer und Prüfungsausschüsse
(1) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung.
(2) Den Vorsitz eines Prüfungsausschusses führt ein Mitglied nach § 8 Nr.1 oder 2 oder ein vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestelltes Mitglied. Mindestens je ein Mitglied eines Prüfungsausschusses prüft das Zivilrecht, das Strafrecht und das öffentliche Recht.
(3) Ein Prüfer hat, auch nach Ende der Mitgliedschaft im Landesjustizprüfungsamt, über die ihm bei seiner Tätigkeit als Prüfer bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Der Prüfer darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Ausübung des Prüferamtes unabhängig.
Abschnitt 2: Verfahren
Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes trifft alle Entscheidungen, soweit nicht dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften etwas anderes bestimmen.
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder bleibt er der mündlichen oder schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung fern, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(2) Bleibt ein Prüfling der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ohne Genehmigung fern oder gibt er sie nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der geringstmöglichen Note bewertet. Betrifft ein solches Verhalten mehr als eine Aufsichtsarbeit im Rahmen derselben Prüfung, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis vorliegt.
(4) Wird das Fernbleiben, die verspätete Abgabe oder die Nichtabgabe einer Aufsichtsarbeit genehmigt, so sind sämtliche Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Wird das Fernbleiben von der mündlichen Prüfung oder deren Abbruch genehmigt, so ist sie zu wiederholen.
§ 15 Ordnungswidriges Verhalten
(1) Wer beim Anfertigen einer Aufsichtsarbeit sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen versucht oder auf andere erhebliche Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch das Landesjustizprüfungsamt und, sofern eine sofortige Entscheidung geboten ist, auch durch die Aufsicht von der Fortsetzung dieses Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Bei einem Verstoß gegen die Ordnung im mündlichen Teil der Prüfung kann der Prüfungsausschuß den Ausschluß von der Fortsetzung dieses Prüfungsteils beschließen.
(2) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet je nach Schwere des Verstoßes, ob
1. die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird, 2. die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben wird oder 3. die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit der geringstmöglichen Note bewertet wird.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Im Ausnahmefall kann die Zweite juristische Staatsprüfung nochmals wiederholt werden.
Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt.
§ 18 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen.
Prüfungsunterlagen (Nachweise, Bescheinigungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungsniederschriften) bleiben in amtlicher Verwahrung. Die Aufsichtsarbeiten und zugehörige Aufzeichnungen können nach Ablauf von zehn Jahren, die übrigen Prüfungsunterlagen nach Ablauf von 50 Jahren nach ihrer Fertigung vernichtet werden.
Teil 3: Erste juristische Staatsprüfung
§ 19 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Ein Prüfungsausschuß für die Erste juristische Staatsprüfung besteht aus vier Mitgliedern. Ihm sollen zwei Mitglieder nach § 9 Nr.1 angehören.
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1. ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium nachweist, 2. die vorgeschriebenen Unterlagen und Zeugnisse, insbesondere Studien- und Leistungsbescheinigungen, vorlegt und 3. in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semestern an einer Universität des Landes im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war. Von den Erfordernissen der Nummern 2 und 3 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die Zulassung soll versagt werden, wenn
1. sie bereits bei einem anderen Prüfungsamt beantragt worden ist, 2. ein vorangehendes Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder 3. die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist. Maßgebend ist das Recht des Bundeslandes, in dem der frühere Prüfungsversuch unternommen worden ist.
Teil 4: Vorbereitungsdienst
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung.
(2) Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften sind auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Andere Bewerber können auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird im Regelfall im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllt oder den Vorbereitungsdienst nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten will, leistet den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab.
(4) Das Aufnahmegesuch ist bei Ungeeignetheit für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt abzulehnen. Diese liegt in der Regel nach einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren durch ein Gericht im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes wegen vorsätzlicher Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Das Aufnahmegesuch soll abgelehnt werden, wenn
1. die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung länger als vier Jahre zurückliegt oder die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes nach einer Entlassung beantragt wird, es sei denn, daß die Unterbrechung oder Entlassung aus wichtigem Grund erfolgt ist oder die zwischenzeitliche Tätigkeit einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Rechtsstudium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst vermittelt, oder 2. bereits mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet worden ist.
§ 22 Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst richtet sich
1. nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für den Vorbereitungsdienst oder, soweit keine Stellen ausgewiesen sind, nach den hierfür ausgewiesenen Mitteln sowie 2. nach der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Ausbildungsstellen und den fachlichen Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Einrichtung oder der Rechtspflege nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. (2) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die vorhandene Ausbildungskapazität, so werden die Ausbildungsplätze in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1. fünfunddreißig vom Hundert nach dem Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsergebnis), 2. bis zu zehn vom Hundert für Fälle besonderer persönlicher oder sozialer Härte (Härtefälle), 3. die verbleibenden Ausbildungsplätze nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin (Wartezeit). (3) Ein Nachteil darf nicht entstehen aus
1. der Erfüllung der Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, 2. einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit oder bis zur Dauer von zwei Jahren, , 3. einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), oder 4. aufgrund der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1974 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261).
Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst soll ausgesprochen werden, wenn
1. die Ausbildungspflichten schwerwiegend verletzt worden sind, 2. infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Monaten kein Dienst geleistet wurde und mit einer alsbaldigen dauerhaften Fortsetzung der Ausbildung nicht zu rechnen ist, 3. der Tatbestand des § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 bereits bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllt war, und dies nachträglich bekannt wird, oder dieser Tatbestand nachträglich eingetreten ist oder 4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.
Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung für bestanden oder die erste Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist. Im Ausnahmefall kann ein weiterer Vorbereitungsdienst angeordnet werden.
§ 25 Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
(1) Über das Aufnahmegesuch und die Entlassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Die Dienstaufsicht führt der Präsident des Oberlandesgerichts. Er leitet die Ausbildung mit Ausnahme der Ausbildung in der Verwaltung, die der Innenminister leitet.
Teil 5: Zweite juristische Staatsprüfung
§ 26 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Ein Prüfungsausschuß für die Zweite juristische Staatsprüfung besteht aus vier Mitgliedern. Ihm sollen zwei Prüfer aus dem Bereich der Justiz (§ 9 Nr. 2 und 3) angehören.
§ 27 Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung gilt § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
Teil 6: Schlußvorschriften
(1) Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Innenminister nähere Bestimmungen durch Rechtsverordnung treffen, insbesondere über
1. die Einrichtung des Landesjustizprüfungsamtes, die Berufung seiner Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten; 2. die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Verfahren der Prüfungsausschüsse; 3. Ort und Zeitpunkt der Prüfungen; 4. die Prüfungsinhalte der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere Art und Zahl der Prüfungsleistungen im mündlichen und schriftlichen Teil der Prüfungen, den Prüfungsstoff und die Bewertung der Prüfungsleistungen; 5. das Prüfungsverfahren in der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere den Rücktritt und das Versäumnis der Prüfung oder von Prüfungsteilen, die Verhinderung von Prüflingen, die Geltendmachung und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge sowie die Wiederholungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen, unter denen ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt und unter denen die Zweite juristische Staatsprüfung ein weiteres Mal wiederholt werden kann; 6. die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und der Noten sowie die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten nach Abschluß der Prüfung; 7. die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens nach § 17; 8. die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium ; 9. die Voraussetzungen der Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung, insbesondere über eine Regelstudienzeit, innerhalb derer die Erste juristische Staatsprüfung abgelegt werden soll, eine Frist für die Meldung zur Ersten juristischen Staatsprüfung und die Folgen der Versäumnis dieser Frist, die vorzulegenden Unterlagen und Zeugnisse, vornehmlich über die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen, sowie über den Verlust des Anspruchs auf Zulassung; 10. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sowie die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; 11. die Einstellungstermine, die Ermittlung der Ausbildungskapazität im Vorbereitungsdienst, die Anteile nach § 22 Abs. 2, die Entscheidungskriterien für und das Verfahren zur Bewerberauswahl; 12. die Einzelheiten der Ausgestaltung des besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 3; 13. die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen sowie die Erteilung von Zeugnissen; 14. die Leitung und Organisation der Ausbildung im Vorbereitungsdienst; 15. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung; 16. die Anrechnung von Studienzeiten, anderen Ausbildungsgängen und Leistungsnachweisen auf die Ausbildung nach diesem Gesetz. (2) Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Er kann insbesondere auf der Grundlage der §§ 1 bis 4 und einer nach Absatz 1 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung die Prüfungsinhalte näher umschreiben.
(1) Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) bleibt unberührt.
(2) Durch Rechtsverordnung kann der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Vorschriften über die Ausgestaltung und die Abschlußprüfung der richterlichen Einarbeitungszeit und des besonderen Vorbereitungsdienstes nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstaben y) ff) und ii) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) einschließlich der Regelungen entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 11 treffen.
(3) Der früheste Einstellungstermin für den Vorbereitungsdienst nach §§ 21 ff. ist der 1. Januar 1993.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.