Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
(JAO)
in der Fassung vom 4. November 1993 (GVBl. S. 558)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Die erste juristische Staatsprüfung
§1 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Frist für studienbegleitende Leistungskontrollen
§ 3 Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
§ 4 Zulassungsverfahren
§ 5 Pflichtfächer
§ 6 Wahlfachgruppen
§ 7 Schriftliche Prüfung
§ 8 Aufsichtsarbeiten
§ 9 Aufsicht, Säumnis
§ 10 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 11 Ausschluß von der mündlichen Prüfung
§ 12 Mündliche Prüfung
§ 13 Schlußberatung, Verkündung, Zeugnis
§ 14 Freiversuch
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Beurkundung des Prüfungsherganges
§ 17 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
§ 18 Ordnungswidriges Verhalten
Zweiter Abschnitt
Der Vorbereitungsdienst
§ 19 Einstellungstermine
§ 20 Pflichtstationen
§ 21 Wahlstationen
§ 22 Ausbildung im Ausland
§ 23 Festlegung des Ausbildungsganges
§ 24 Zuweisung der Ausbildungsstelle
§ 25 Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern
§ 26 Anrechnung vorangegangener Tätigkeiten oder einer abgeschlossenen Ausbildung
§ 27 Urlaub
§ 28 Verlängerung der Ausbildung
§ 29 Gestaltung der Ausbildung
§ 30 Ausbildungsnachweise
§ 31 Zeugnisse
§ 32 Studium an der Hochschule
§ 33 Arbeitsgemeinschaften
§ 34 Verwaltungsvorschriften
Dritter Abschnitt
Die zweite juristische (große) Staatsprüfung
§ 35 Zulassung
§ 36 Aufsichtsarbeilten
§ 37 Ausschluß von der mündlichen Prüfung
§ 38 Mündliche Prüfung
§ 39 Entsprechende Geltung
§ 40 Beteiligung der Personalvertretung
§ 41 Wiederholung der Prüfung, Rücktritt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 42 Geltung der Vorschriften
§ 43 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Die erste juristische Staatsprüfung(1) Die Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unter Prüfungsbedingungen* im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG setzt voraus, daß die Identität der Teilnehmer überprüft und durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen und durch entsprechende Anordnung der Arbeitsplätze, sichergestellt wird, daß die Teilnehmer eigenständige Leistungen erbringen und keine unzulässigen Hilfsmittel benutzen. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Teilnahme an einer studienbegleitenden Leistungskontrolle in einem der vorgeschriebenen Fächer ist erfolgreich, wenn die Aufsichtsarbeit mit "ausreichend" oder besser bewertet worden ist.
(2) Die Teilnahme an einer Übung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 JAG ist erfolgreich, wenn mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit "ausreichend" oder besser bewertet worden sind. Die Teilnahme an den übrigen Lehrveranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 JAG ist erfolgreich, wenn mindestens eine schriftliche oder eine vorbereitete mündliche Leistung mit "ausreichend" oder besser bewertet worden ist.
(3) Ist die Aufsichtsarbeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG im Rahmen einer Übung für Anfänger erfolgreich angefertigt worden, so gilt sie zugleich als erfolgreiche Aufsichtsarbeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
(4) Im Praktikum (§ 1 Abs. 4 JAG) soll der Student einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung oder Rechtsberatung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufes kennenlernen und nach Maßgabe seiner bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten. Das Nähere regelt die Senatsverwaltung für Justiz, für die Ausbildung bei Verwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, hinsichtlich der Ausbildung bei Rechtsanwälten im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Berlin und hinsichtlich der Ausbildung bei Wirtschaftsunternehmen im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer Berlin. § 35 Satz 2 gilt entsprechend. Die Studenten können einzeln ausgebildet oder zu Arbeitsgemeinschaften zusammengefaßt werden.(1) Bei der Berechnung der Frist nach § 1 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz JAG bleiben Urlaubssemester und Zeiten eines Auslandsstudiums unberücksichtigt.
(2) Ist ein Student aus zwingendem Grund, insbesondere durch Krankheit gehindert, den Termin für eine studienbegleitende Leistungskontrolle wahrzunehmen, und versäumt er deswegen eine der in § 1 Abs. 3 Satz 2 JAG genannten Fristen, gewährt ihm die Hochschule auf Antrag eine Fristverlängerung um ein Semester. Der zwingende Grund ist nachzuweisen. Im Falle der Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Art der Erkrankung hervorgeht. Darüber hinaus kan die Beibringung eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangt werden.Über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Amt des gehobenen Justizdienstes oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf das Studium der Rechtswissenschaft ist vom Justizprüfungsamt auf Antrag des Bewerbers schon vor Beginn des Studiums zu entscheiden.
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung sind ein Lebenslauf sowie die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. Der Nachweis der Studiendauer wird regelmäßig durch das Studienbuch geführt; bestehen Anhaltspunkte, daß der Bewerber das Studium der Rechtswissenschaft vor dem dokumentierten Zeitpunkt aufgenommen hat, kann das Justizprüfungsamt weitere Nachweise verlangen. Der Nachweis der studienbegleitenden Leistungskontrollen wird durch das Studienbuch in Verbindung mit Bescheinigungen über den Erfolg der Aufsichtsarbeiten, der Nachweis der Übungen, Seminare und sonstigen Lehrveranstaltungen durch Bescheinigungen über den Leistungserfolg und der Nachweis des Praktikums durch Tätigkeitsbescheinigungen geführt. Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhaltes auf andere Weise erbracht werden. Der Bewerber kann ferner Zeugnisse, die sich auf seinen Studiengang beziehen, sowie Arbeiten, de er während der Studienzeit angefertigt hat, beifügen.
(2) Hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs.2 und 3 JAG wird im Studienbuch vermerkt, in welchem Semester und in welchem Rechtsgebiet sich der Student der studienbegleitenden Leistungskontrolle unterzieht. Die Bescheinigung weist das Ergebnis der unter Prüfungsbedingungen angefertigten Aufsichtsarbeit, den Zeitpunkt und das Rechtsgebiet aus.
(3) Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, daß er bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder anzugeben, wann und wo dies geschehen ist. In gleicher Weise hat er zu versichern, daß er sich anderen als den aus den Nachweisen ersichtlichen studienbegleitenden Leistungskontrollen nicht unterzogen hat, oder anzugeben, wann und wo dies geschehen ist.Pflichtfächer sind:
- die Methodenlehre sowie die Grundzüge der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie;
- die Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte;
- aus dem Bürgerlichen Recht die allgemeinen Lehren, das Schuldrecht und das Sachenrecht sowie die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts;
- die Grundzüge des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts und des Wertpapierrechts;
- das Recht des Arbeitsverhältnisses und die Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts;
- die allgemeinen Lehren des Strafrechts und der Besondere Teil des Strafgesetzbuches;
- das Staatsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht und zum Europarecht;
- das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts;
- Aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: das Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Grundzüge des Baurechts und des Kommunalrechts;
- die Grundzüge des Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozeßrechts, der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einschließlich ihrer Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
- die Grundzüge der Zwangsvollstreckung im Zivilprozeßrecht und des Insolvenzrechts.
(1) Wahlfachgruppen sind
(2) In dem Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung bestimmt der Bewerber seine Wahlfachgruppe.
- Rechtsphilosophie und Rechtstheorie; Rechtssoziologie;
- Rechts- und Verfassungsgeschichte;
- Familien- und Erbrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundzüge des Familienverfahrensrechts;
- Gesellschaftsrecht, Grundzüge des Steuerrechts und des Bilanzrechts;
- Wettbewerbs- und Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
- kollektives Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Personalvertretungsrecht;
- Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung;
- Kriminologie, Strafvollzug, Jugendstrafrecht;
- Verwaltungslehre, Baurecht, Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltschutzrechts, des Straßenrechts und des Beamtenrechts;
- allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Recht der Arbeitsförderung, Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Privatversicherungsrechts;
- Völkerrecht, Europarecht;
(1) Die Aufgaben in der schriftlichen Prüfung stellt das Justizprüfungsamt. Es holt Aufgabenvorschläge der Hochschullehrer ein, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliegt.
(2) Schwerbehinderten sowie anderen Kandidaten, die Art und Ausmaß ihrer Prüfungsbehinderung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen, sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
(3) Die schriftlichen Arbeiten dürfen als Hinweis auf den Verfasser lediglich seine Kennummer tragen. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Mitglied des Justizprüfungsamtes unbeabsichtigt erlangt oder erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.
(4) Prüfungsarbeiten oder Teile von Prüfungsarbeiten, die sich auf ein Spezialgebiet beziehen, kann das Justizprüfungsamt in begründeten Ausnahmefällen durch eine für dieses Gebiet besonders sachverständige Person fachlich begutachten lassen, bevor sie von den Prüfern bewertet werden.(1) In der Regel werden in jedem Kalenderjahr zwei Kampagnen zur Anfertigung aller neun Aufsichtsarbeiten durchgeführt, zu denen alle bis zum Beginn der Kampagne zugelassenen Kandidaten zu laden sind.
(2) In sieben Aufsichtsarbeiten sind Fragen aus den Pflichtfächern nach § 5 zu bearbeiten, überwiegend in der Form der rechtswissenschaftlichen Begutachtung mitgeteilter Sachverhalte. Von diesen Arbeiten haben drei ihren Schwerpunkt in den in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Pflichtfächern und je zwei ihren Schwerpunkt in den in Nummer 6 und Nummer 7 bis 9 bezeichneten Pflichtfächern, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts.
(3) Der Schwerpunkt der achten und neunten Aufsichtsarbeit liegt in den Fächern der jeweiligen Wahlfachgruppe. Gegenstand der Aufgabe ist entweder die Anfertigung eines Gutachtens oder die Bearbeitung eines Sachthemas. Hat die Aufgabe die Bearbeitung eines Sachthemas zum Gegenstand, sollen zwei Themen aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt werden.
(4) Das Justizprüfungsamt bestimmt die Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen darf; er hat sie selbst mitzubringen.
(5) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung.(1) Die Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Aufsichtsführende wird vom Justizprüfungsamt bestellt.
(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch die anderen Prüflinge, so kann er vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit gilt als mit "ungenügend" bewertet. Auf Antrag des Prüflings entscheidet das Justizprüfungsamt, ob der Prüfling die Arbeit wiederholen darf.
(3) Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch, so wird er, soweit nicht Absatz 2 eingreift, von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 18.
(4) Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse.
(5) Erscheint ein Kandidat nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, ohne sich genügend zu entschuldigen, oder liefert er eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, so gilt die Arbeit als mit "ungenügend" bewertet. Hat der Kandidat in einer Kampagne mindestens sechs Aufgaben bearbeitet und entschuldigt er sein Ausbleiben in den weiteren Terminen hinreichend, fertigt er die übrigen Aufsichtsarbeiten in der unmittelbar folgenden Kampagne an. Anderenfalls muß er alle Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen, mit Ausnahme von Arbeiten, die nach Satz 1 oder § 18 als mit "ungenügend" bewertet werden.(1) Alle Bearbeitungen einer Aufgabe sollen von denselben beiden Prüfern bewertet werden; sie können auf mehrere Prüfer verteilt werden, wenn mehr als fünfzig Arbeiten zu bewerten sind.
(2) Das Justizprüfungsamt bestimmt die Reihenfolge, in der die Prüfer die Arbeiten bewerten. Der zweite Prüfer erhält die Arbeiten mit den Randbemerkungen und Bewertungsvorschlägen des ersten Prüfers.
(3) Über die Bewertung aller Bearbeitungen einer Aufgabe ist eine Übersicht anzufertigen; sie kann mit näheren Erläuterungen versehen werden.
(4) Die abschließende Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird dem Kandidaten nach der Anfertigung aller Arbeiten bekanntgegeben; die Mitteilung soll spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung erfolgen.
(5) Die bewerteten Aufsichtsarbeiten und die sonstigen Prüfungsunterlagen stehen den Mitliedern des Prüfugsausschusses zur Einsicht zur Verfügung.Steht bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten fest, daß die Prüfung nicht bestanden ist (§ 6 Abs. 2 JAG), erteilt das Justizprüfungsamt umgehend einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.
(1) Spätestens am Tag vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten Gelegenheit zu einem Gespräch geben.
(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Prüfungsauschusses statt. Zu der Vorberatung müssen die schriftlichen Arbeiten der Kandidaten, die in § 10 Abs. 3 genannten Übersichten und die Prüfungsunterlagen vorliegen. Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied berichtet in dem erforderlichen Umfang über den Inhalt der Prüfungsunterlagen und über die nach Abs. 1 geführten Gespräche.
(3) Zur mündlichen Prüfung sind höchstens fünf Kandidaten zu laden. Jeder Kandidat soll etwa fünfzig Minuten geprüft werden.
(4) Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sind in je einem Abschnitt die Pflichtfächer nach § 5 Nr. 3, 6 und 7 bis 9, die Pflichtfächer nach Nummer 4 und 5 sowie die jeweilige Wahlfachgruppe. Die mündliche Prüfung soll sich in angemessenem Umfang auf das Verfahrensrecht erstrecken.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und beteiligt sich an ihr. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte und hat darauf zu achten, daß ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(6) Nimmt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung an der mündlichen Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Das Justizprüfungsamt kann Studenten der Rechtswissenschaft und anderen mit der juristischen Ausbildung oder dem Prüfungswesen befaßten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.(1) Nach jedem Prüfungsabschnitt, spätestens nach zwei Prüfungsabschnitten bewertet der Prüfungsausschuß die erbrachten Leistungen. Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet er über das Gesamtergebnis der Prüfung. Die Gesamtnote setzt sich zu 60 vom Hundert aus dem ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen berechneten Durchschnitt der für die schriftlichen Prüfungsleistungen erteilten Punktzahlen und zu 40 vom Hundert aus dem Durchschnitt der für die mündlichen Prüfungsleistungen erteilten Punktzahlen zusammen. Beträgt die Gesamtnote mindestens 4,00, kann der Prüfungsausschuß davon nach Maßgabe des § 5 d Abs. 4 des Deutschen Richtergesetztes abweichen. Der endgültige Punktwert und die diesem entsprechende Notenbezeichnung bilden das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung. Der Vorsitzende verkündet das Gesamtergebnis und begründet es kurz unter Angabe der Punktzahlen für die einzelnen Leistungen.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis und eine Bescheinigung über die Einzelnoten und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungsleistungen.
(3) Bei einer Berichtigung des Prüfungsergebnisses durch das Justizprüfungsamt ist der Beschluß auf die Niederschrift über den Prüfungshergang zu setzen. Ein unrichtiges Zeugnis über das Prüfungsergebnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.(1) Eine nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Zulassung zur Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme des Studiums der Rechtswisenschaft beantragt wird und alle Prüfungsleistungen in der auf die Meldung folgenden nächsten Prüfungskampagne erbracht werden. Wenn der Kandidat nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert war, verlängert sich die Meldefrist um sechs Monate. Das gleiche gilt, wenn bei einem rechtswissenschaftlichen Auslandsstudium mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben wurde oder der Kandidat mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in auf Gesetz beruhenden Gremien der Hochschule tätig war. In besonderen Ausnahmefällen verlängert sich die Meldefrist um zwölf Monate. Der Kandidat hat im Antrag auf Zulassung anzugeben, ob er von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch macht. Er kann jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.
(2) Kandidaten, die die Prüfung vor dem Justizprüfungsamt Berlin nach Abs. 1 bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung spätestens in der übernächsten Prüfungskampagne einmal wiederholen. Als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung gilt es, wenn der Kandidat ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt (§ 9 Abs. 5) oder an der mündlichen Prüfung nicht teilnimmt (§ 12 Abs. 6). Nach bestandener Wiederholungsprüfung entscheidet der Kandidat, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach Abschluß der Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere , bei gleichem das frühere Ergebnis als gewählt.
(3) Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen auf spätere Prüfungsversuche findet nicht statt.(1) Die Meldung der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Das Justizprüfungsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt wird.
(2) Das Justizprüfungsamt hat dem Kandidaten, der wegen mangelhafter Leistungen die Prüfung nicht bestanden hat, auf seinen Antrag alle Aufsichtsarbeiten aus der vorangegangenen Prüfung anzurechnen, wenn mehr als fünf davon mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.
(3) Ein Bewerber, der vor einem anderen Prüfungsamt die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann vom Justizprüfungsamt zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel des Prüfungsamtes rechtfertigen und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung ist ausgeschlossen.
(4) Auflagen aus der vorangegangenen Prüfung behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festzuhalten sind:
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
- die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
- die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
- die Entscheidung des Prüfungsausschusses.
§ 17 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt(1) Erbringt ein Kandidat die Prüfungsleisung nicht oder nicht fristgerecht ( § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 6), so entscheidet das Justizprüfungsamt, ob er genügend entschuldigt ist. Krankheit gilt nur dann als genügende Entschuldigung, wenn sie unverzüglich angezeigt und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das Justizprüfungsamt kann sich mit der Vorlage eines privatärztlichen Zeugnisses begnügen und bei einer offensichtlichen Erkrankung auf ein ärztliches Zeugnis verzichten.
(2) Das Justizprüfungsamt kann einem Kandidaten, der durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die Prüfung in absehbarer Zeit zu beenden, auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung gestatten; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden hinfällig. Erbringt ein Kandidat bis einschließlich der dritten auf die Zulassung folgenden Prüfungskampagne nicht alle schriftlichen Prüfungsleisungen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Die erneute Zulassung zur Prüfung kann nur innerhalb von zehn Jahren nach dem Rücktritt beantragt werden.(1) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens des Kandidaten, namentlich eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil, ist die betreffende Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen, insbesondere beim Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Mitführen unzulässiger Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch. Ein Hilfsmittel ist unzulässig, wenn es seiner Art nach nicht zugelassen ist oder seiner Art nach zwar zugelassen, jedoch durch Zusätze methodischen oder juristischen Inhalts, insbesondere durch Randbemerkungen und Verweisungen , verändert ist.
(2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Justizprüfungsamt, wenn es sich um einen Vorfall außerhalb der mündlichen Prüfung handelt. Über die Folgen einer in der mündlichen Prüfung festgestellten Ordnungswidrigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß.
Zweiter Abschnitt
Der VorbereitungsdienstDie Termine für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bestimmt der Senator für Justiz.
(1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen findet statt bei:
Die Ausbildung in der Pflichtstation nach Wahl kann auch an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer abgeleistet werden.
- dem Landgericht oder einem Amtsgericht in Zivilsachen (ohne Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit),
- dem Landgericht oder Amtsgericht in Strafsachen oder der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
- einer Verwaltungsbehörde,
- einem Rechtsanwalt und
- nach Wahl des Referendars (Pflichtstation nach Wahl) bei
- einem Gericht in Zivilsachen (einschließlich Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit),
- einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit
- einem Gericht in Strafsachen
- einer Staatsanwaltschaft
- einer Verwaltungsbehörde
- einem Gericht der allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit
- einem Rechtsanwalt oder
- der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens.
(2) Die Pflichtstationen werden in der in Absatz 1 bezeichneten Reihenfolge durchlaufen, jedoch darf die Pflichtstation nach Wahl vor der Rechtsanwaltsstation absolviert werden.(1) Die Ausbildung in Schwerpunktbereichen kann bei folgenden Ausbildungsstellen abgeleistet werden:
(2) Der Präsident des Kammergerichts kann auf Antrag des Referendars die Ausbildung bei einer sonstigen Ausbildungsstation im Sinne des § 5 b Abs. 1 Nr. 5 des Deutschen Richtergesetzes zulassen, wenn ein ausreichender Bezug zu dem vom Referendar gewählten Schwerpunktbereich besteht.
- Für den Schwerpunktbereich Justiz bei
- einem Amtsgericht in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Familiensachen,
- einer Beschwerdekammer des Landgerichts,
- einem Senat des Kammergerichts,
- einem Notar,
- einem Rechtsanwalt,
- einem Gericht in Strafsachen,
- einer Staatsanwaltschaft;
- für den Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung bei
- einer Bundes- und Landesbehörde,
- einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- einer gesetzgebenden Körperschaft,
- einem Rechtsanwalt;
- für den Schwerpunktbereich Wirtschaft bei
- einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts,
- einem Zivilsenat des Kammergerichts,
- einem Finanzgericht,
- einer Behörde der Finanzverwaltung,
- einem Rechtsanwalt,
- einem Wirtschaftsunternehmen,
- einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung;
- für den Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung bei
- einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
- einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
- einem Rechtsanwalt,
- einer Gewerkschaft,
- einem Arbeitgeberverband
- einem Wirtschaftsunternehmen,
- einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit,
- einer Behörde der Sozialverwaltung.
(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wahlstation entsprechend, wenn nicht bereits die Pflichtstation nach Wahl an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer absolviert wurde. Im übrigen kann eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich, der auf eine auf den Schwerpunktbereich bezogene wissenschaftliche Referendarausbildung anbietet, angerechnet werden.Zwei der sechs Stationen dürfen bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, oder bei einem Rechtsanwalt im Ausland absolviert werden.
(1) Regelmäßig nicht später als zwei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes legt der Referendar dem Präsidenten des Kammergerichts den Entwurf eines Ausbildungsplanes vor.
(2) Aus dem Entwurf muß hervorgehen, bei welchen Ausbildungsstellen der Referendar ausgebildet werden, wann er die Pflichtstationen nach Wahl absolvieren will sowie welchen Schwerpunktbereich einschließlich der Untergruppe er wählt.
(3) Entspricht der Entwurf den Vorschriften des § 11 JAG und dieser Verordnung, so stellt der Präsident des Kammergerichts den Ausbildungsplan vorbehaltlich der Verfügbarkeit der entsprechenden Ausbildungsplätze als verbindlich fest. Anderenfalls gibt er dem Referendar Gelegenheit, den Entwurf in einer angemessenen Frist zu ändern oder zu ergänzen.
(4) Legt der Referendar auch innerhalb einer Nachfrist keinen Entwurf vor oder nimmt er eine erforderliche Änderung oder Ergänzung nicht vor, so stellt der Präsident des Kammergerichts einen verbindlichen Ausbildungsplan auf.
(5) Soweit die Durchführung des verbindlichen Ausbildungsplanes mangels verfügbarer Ausbildungsplätze bei einer gewählten Ausbildungsstelle nicht möglich ist, unterrichtet der Präsident des Kammergerichts den Referendar möglichst frühzeitig und ändert den Ausbildungsplan unter Berücksichtigung der Wünsche des Referendars.
(6) Der Referendar kann eine Änderung des verbindlichen Ausbildungsplanes bis spätestens zwei Monate vor Beginn der beabsichtigten Abweichung beantragen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Der Präsident des Kammergerichts sorgt dafür, daß, wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wegen des Ausbildungsplanes, insbesondere wegen der Wahl des Schwerpunktbereiches, in geeigneter Weise über die Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten in den verschiedenen Gebieten informiert wird.(1) Die Überweisung an Gerichte, Behörden oder sonstige Ausbildungsstellen muß dem Ausbildungsplan entsprechen.
(2) Der Präsident des Kammergerichts überweist den Referendar zur Ausbildung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft dem Präsidenten oder Leiter des jeweiligen Gerichts oder dem Generalstaatsanwalt, zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde der Senatsverwaltung für Inneres, die für die weitere Überweisung des Referendars an eine andere Berliner Behörde oder die Zuweisung zu einem geeigneten Ausbildungsplatz der eigenen Behörde sorgt, oder dem Leiter der jeweiligen Bundesbehörde, zur Ausbildung bei einem Rechtsanwalt einem geeigneten Rechtsanwalt, zur Ausbildung bei sonstigen Stellen dem Leiter der jeweiligen Stelle. Von der Eignung eines Rechtsanwaltes ist in der Regel auszugehen, wenn er über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt.
(3) Soll die Ausbildung bei einer anderen Stelle als einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Behörde, einem Rechtsanwalt oder einem Notar stattfinden, kann der Präsident des Kammergerichts sich einen Bericht über die für den Referendar im einzelnen vorgesehenen Ausbildungstätigkeiten vorlegen lassen.
(4) Der Referendar ist während der Ausbildung bei einer Stelle, die nicht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Kammergerichts untersteht, verpflichtet, auch den für seinen Dienst getroffenen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle nachzukommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Präsidenten des Kammergerichts und der Ausbildungsstelle entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz.(1) Der Referendar kann mit Genehmigung des jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk oder Verwaltungsbezirk zur Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplanes überwiesen oder von dort übernommen werden.
(2) Wird ein Referendar, der einen Teil des Vorbereitungsdienstes nach den in einem anderen Bundesland geltenden Vorschriften abgeleistet hat, in Berlin in den Vorbereitungsdienst übernommen, so ist sein weiterer Ausbildungsgang so weit wie möglich nach § 11 JAG und nach § 23 dieser Verordnung zu gestalten.
§ 26 Anrechnung vorangegangener Tätigkeiten oder einer abgeschlossenen Ausbildung(1) Ein Antrag auf Anrechnung einer vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgeübten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder einem Rechtsanwalt ist bis zu der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.
(2) Die Anrechnung setzt voraus, daß
- vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Wartezeit von mindestens sechs Monaten zurückgelegt wurde,
- das Beschäftigungsverhältnis mindestens vier Monate bestand,
- die Tätigkeit unter der Anleitung eines Volljuristen ausgeübt wurde,
- dem Antrag ein Tätigkeitsnachweis, der den Anforderungen des § 30 entspricht, beigefügt ist und
- der Referendar während der ersten Station des Vorbereitungsdienstes mindestens an der Hälfte der Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft, die sich auf die vorweggenommene Stationsausbildung bezieht, teilgenommen hat.
Eine Anrechnung auf die Wahlstation findet nicht statt.
(3) Der Antrag auf Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Amt des gehobenen Justizdienstes oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist mit dem Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu verbinden.
(1) Urlaub wird auf die Station angerechnet, in der sich der Referendar zur Zeit des Urlaubs befindet.
(2) Urlaub unter Wegfall der Anwärterbezüge von mehr als einem Monat wird nicht auf die Station angerechnet und kann grundsätzlich nur für die Dauer von vier Monaten oder einem Vielfachen davon gewährt werden.(1) War der Referendar länger als die Hälfte der nach seinem Ausbildungsplan vorgesehenen Dauer einer Station dienstunfähig, so wird auf seinen Antrag die Ausbildung in dieser Station so verlängert, daß die tatsächliche Ausbildungsdauer einschließlich des anrechenbaren Urlaubs mindestens drei Viertel der vorgesehenen Dauer erreicht und das Ausbildungsende in dieser Station mit dem turnusmäßigen Stationswechsel zeitlich zusammenfällt.
(2) Einem geschäftsführenden Vorsitzenden des Personalrats der Referendare, der dieses Amt mindestens für die Dauer von sechs Monaten ausübt, ist auf Antrag eine Ausbildungsverlängerung um vier Monate zu bewilligen.
(3) Der Präsident des Kammergerichts kann die Ausbildung von Amts wegen verlängern, wenn sie in erheblichem Umfang durch Urlaub, Dienstunfähigkeit oder vergleichbare Umstände behindert worden ist.(1) Auf der Grundlage der nach § 34 zu erlassenden Vorschriften obliegt die inhaltliche und methodische Gestaltung der Ausbildung dem Ausbilder. Das Ausbildungsziel gemäß § 9 JAG bestimmt die Art der dem Referendar zu übertragenden Aufgaben. Die praktischen Aufgaben sind so zu bemessen, daß der Referendar unter Berücksichtigung der Belastung durch die Arbeitsgemeinschaften und anderer Ausbildungsveranstaltungen ganztägig beschäftigt ist. Er soll diese Aufgaben in möglichst weitem Umfang selbständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zuläßt, eigenverantwortlich erledigen. In der letzten Pflichtstation und in der Wahlstation ist dem Referendar ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung zu geben.
(2) Zu Beginn der Ausbildung soll der Ausbilder mit dem Referendar die Ausbildungsmöglichkeiten und die beabsichtigte Gestaltung der Ausbildung besprechen. In den Wahlstationen sollen besondere Interessen des Referendars nach Möglichkeit berücksichtigt werden.Der Ausbilder führt einen Ausbildungsnachweis , in derm er die schriftlichen und mündlichen Leistungen des Referendars von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufführt. Bei umfangreicheren Leistungen soll auch die Beurteilung der Leistung vermerkt werden. Jede in den Ausbildungsnachweis aufgenommene Leistung ist mit dem Referendar eingehend zu erörtern.
(1) In einem Zeugnis äußert sich der Ausbilder über Leistungen und Befähigung des Referendars. Dabei geht er auf die Kenntnisse, die Fähigkeit und die Persönlichkeit des Referendars ein, soweit dies für die Beurteilung der Leistungen und der Befähigung dres Referendars für den entsprechenden Aufgabenbereich erforderlich ist. Die Gesamtleistung des Referendars ist mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind. Dem Zeugnis wird der Ausbildungsnachweis beigefügt.
(2) War der dem Ausbilder zur Verfügung stehende Beurteilungszeitraum kürzer als vier Wochen, so kann von der Erteilung eines Zeugnisses abgesehen werden; Absatz 1 Satz 3 findet regelmäßig keine Anwendung. Diese Zeit kann jedoch von einem anderem Ausbilder, der in derselben Ausbildungsstelle dem Referendar ein Zeugnis erteilt, in sein Zeugnis einbezogen werden, wenn er sich über die Leistungen des Referendars in dieser Zeit hinreichend unterricheten konnte.
(3) Gegen Ende der Ausbildung teilt der Ausbilder dem Referendar die Beurteilung mit, die er zu erteilen beabsichtigt. Das Zeugnis über die Leistungen in der Wahlstation ist nach Ablauf von vier Monaten der Ausbildungszeit zu erteilen.
(4) Ist der Referendar mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann er seine Stellungnahme zu seinen Personalakten geben oder Gegenvorstellungen bei dem Ausbilder oder bei dem Präsidenten des Kammergerichts erheben. Der Präsident des Kammergerichts kann das Zeugnis ändern oder den Ausbilder hierzu anweisen(1) Die rechtswissenschaftlichen Fachbereiche sollen dem Präsidenten des Kammergerichts rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor Beginn mitteilen, welche Ausbildungsprogramme sie für die wissenschaftliche Referendarausbildung in den Schwerpunktbereichen anbietet.
(2) Die wissenschaftliche Referendarausbildung muß gewährleisten, daß die Lehrinhalte praxisbezogen sind; dies soll insbesondere durch die Beteiligung erfahrener Praktiker gefördert werden. Die Lehrinhalte sollen überwiegend in Seminaren oder in gleicher Weise durch aktive Mitarbeit gekennzeichnete Lehrveranstaltungen vermittelt werden, in denen der Referendar schriftliche oder vorbereitete mündliche Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen sind mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind.
(3) Die Hochschule erteilt dem Referendar eine Bescheinigung, aus der sich die regelmäßige Teilnahme und die Bewertung der vom Referendar erbrachten Leistungen ergibt.(1) Während des Vorbereitungsdienstes nimmt der Referendar an Arbeitsgemeinschaften teil, die sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen sowie den gewählten Schwerpunktbereich, insbesondere auf die nach § 38 Abs. 2 gewählte Untergruppe, beziehen. Ferner nimmt der Referendar an einer der Vertiefung der Pflichtgebiete und der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung dienenden Arbeitsgemeinschaft teil. Während der Dauer einer Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, einer sonstigen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, bei einer sonstigen Hochschule und bei einer Auslandsstation ist der Referendar von der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft befreit.
(2) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müsssen, werden vin dem Präsidenten des Kammergerichts bestellt, die Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsnerwaltung für Inneres, soweit sie aus deren geschäftsbeireich kommen. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften zur Begleitung der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt werden im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Berlin besteillt.
(3) Durch die Arbeitsgemeinschaften wird der Referndar angeleitet,. sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten soweit wie möglich im Selbststudium zu erarbeiten. In den Arbeitsgemeinschaften erhält er Gelegenheit zur Festigung, Kontrolle und Vertiefung seines Wissens, zur Übung seiner Fähigkeiten und Diskussion seiner Meinungen.
(4) Die Vorschriften der §§ 29, 31 gelten für die Arbeitsgemeinschaften entsprechend.Die Senatsverwaltung für Justiz erläßt Richtlinien für die praktische Ausbildung und die Arbeitsgemeinschaften, hinsichtlich der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde und in den Arbeitsgemeinschaften für Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres. Sie kann dieses Recht ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Kammergerichts übertragen.
Dritter Abschnitt
Die zweite juristische (große) Staatsprüfung(1) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten.
(2) Der Präsident des Kammergerichts übersendet dem Justizprüfungsamt die während des Vorbereitungsdienstes erteilten Zeugnisse und gegebenenfalls gemäß § 312 Abs. 4 zu den Personalakten gegebene Stellungnahmen.
(3) § 15 Abs. 3 gilt entsprechend, und zwar auch bei der nochmaligen Wiederholung der zweiten Staatsprüfung (§ 15 Abs. 3 JAG), sofern dem Referendar von der zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, die nochmalige Wiederholung der Prüfung genehmigt worden ist.(1) Von den acht Aufsichtsarbeiten, die vor Ende der Ausbildung bei der letzten Pflichtstation angefertigt werden, haben je zwei ihren Schwerpunkt in der Zivilrechtspflege, der Strafrechtspflege und der Verwaltung. Schwerpunkte der Aufsichtsarbeiten auf dem Gebiet der Verwaltung sind mit Bezügen zum Staatsrecht das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungsprozeßrecht oder das Polizei- und Ordnungsrecht.
(2) Die übrigen Aufsichtsarbeiten haben unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensrechts ihren Schwerpunkt im
- Zivilrecht
- individuellen Arbeitsrecht einschließlich der Bezüge zum Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht,
- Handelsrecht einschließlich der Bezüge zum Gesellschaftsrecht,
- Strafrecht
- Staatsrecht sowie dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht,
- im Recht der Europäischen Gemeinschaften mit Bezügen zu einem der Fächer nach Nummer 1 bis 5.
Im Ausbildungsplan (§ 23) bestimmt der Referendar, in welchem der in Satz 1 genannten Rechtsgebiete er die Aufsichtsarbeiten anfertigen möchte. Eine Änderung ist spätestens zwei Monate nach Beginn der Verwaltungsstation zu beantragen.
(3) In den Aufsichtsarbeiten hat der Referendar überwiegend Entwürfe von Entscheidungen nach Akten und gutachterliche Äußerungen zu Rechtsfällen anzufertigen. Mindestens eine der Aufsichtsarbeiten soll dem Referendar Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit nachzuweisen. Referendare, die in der Pflichtstation nach Wahl bei einem Rechtsanwalt oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens ausgebildet wurden, haben mindestens zwei derartige Aufgaben anzufertigen.
(4) § 7, § 8 Abs. 4 und 5, § 9 und § 10 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Im Fall der genügenden Entschuldigung ist der Referndar zum nächsten Termin zur Anfertigung aller Aufsichtsarbeiten zu laden.
(5) Sobald sämtliche Aufsichtsarbeiten abschließend bewertet sind, teilt das Justizprüfungsamt dem Referendar die Bewertung mit.
Steht nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten fest, daß der Referendar die Prüfung nicht bestanden hat (§ 14 Abs. 4 JAG), erteilt ihm das Justizprüfungsamt einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. Unbeschadet dessen setzt der Referendar die Ausbildung bei der Wahlstation fort; hieran schließt sich eine etwaige Ergänzungsausbildung (§ 41 Abs. 1) an.
(1) Das Aktenstück für den Vortrag wird dem Referendar am Morgen des Tages der mündlichen Prüfung für eine Vorbereitungszeit von etwa einer Stunde übergeben, § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Referendar trägt dem Prüfungsausschuß den wesentlichen Inhalt der Akte vor und äußert sich zu den Rechtsfragen.
(2) Der Vortrag bezieht sich auf die gewählte Untergruppe des Schwerpunktbereiches, und zwar unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensrechts
(3) Im Anschluß an den Vortrag findet des Prüfungsgespräch in vier Abschnitten statt. Drei Abschnitte beziehen sich auf die von dem Kandidaten absolvierte Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG); die Prüfung in der Strafrechtspflege kann sich auch auf die Grundzüge des Strafvollzugsrechts erstrecken. Der vierte Abschnitt des Prüfungsgesprächs bezieht sich auf die gewählte Untergruppe des Schwerpunktbereichs.
- im Schwerpunktbereich Justiz
- auf das Zivilrecht,
- auf das Strafrecht,
- im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung
- auf das Staatsrecht, das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht,
- auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Grundzüge des institutionellen Rechts, die Grundfreiheiten und das Wirtschaftsverwaltungsrecht,
- im Schwerpunktbereich Wirtschaft
- auf das Handels- , Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie auf die Grundzüge des Kartellrechts,
- auf das Unternehmenssteuerrecht und die Grundzüge des Handelsbilanz- und Steuerbilanzrechts,
- im Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung
- auf das individuelle und kollektive Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts,
- auf das Recht der sozialen Sicherung.
(4) § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend.
§ 17 Abs. 1 und § 18 finden auch in der zweiten juristischen Staatsprüfung Anwendung.
(1) Ein Mitglied des Personalrats der Referendare im Bezirk des Kammergerichts hat das Recht, die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen der Prüfer binnen zwei Wochen nach Abschluß der Bewertung einzusehen. Dabei ist die Anonymität der Prüflinge zu wahren.
(2) Einem Mitglied der Personalrats der Referendare ist während der mündlichen Prüfung die Anwesenheit zu gestatten und, soweit ein Prüfling nicht widerspricht, Gelegenheit zu geben, sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung vor der Schlußberatung zu dem Prüfungsverfahren zu äußern; einer fachlichen Bewertung hat er sich zu enthalten. Die Äußerung erfolgt in Abwesenheit der Prüflinge und der sonst anwesenden Personen vor dem Prüfungsausschuß.
(1) Hat der Referendar die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen zum ersten Mal nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuß, im Falle des § 14 Abs. 4 JAG das Justizprüfungsamt, wie lange und in welchen Stationen eine Ergänzungsausbildung abzuleisten ist; sie dauert vier, in Ausnahmefällen acht Monate. Die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann schon während des letzten Monats der Ergänzungsausbildung verlangt werden.
(2) Auf Antrag sind dem Referendar, der die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen nicht bestanden hat, die Aufsichtsarbeiten anzurechnen, wenn mehr als vier davon mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Ist die Prüfung aus anderen Gründen als wegen mangelhafter Leistungen für nicht bestanden erklärt worden, so ist sie vollständig zu wiederholen.
(3) § 17 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der Antrag auf Genehmigung des Rücktritts mit einem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst verbunden sein muß.
Übergangs- und Schlußvorschriften (1) Für Prüfungen von Kandidaten, die ihr Studium vor dem 1. April 1985 aufgenommen hatten, gelten unbeschadet des Absatzes 2 die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, daß § 9 Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 8 Satz 2, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Januar 1989 entsprechende Anwendung finden. § 15 Abs. 1 Satz 5 zweite Alternative gilt für die Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung vom 26. November 1984 bereits zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen sind, mit der Maßgabe, daß eine in einem Pflichtfach angefertigte Hausarbeit mit doppeltem Gewicht in die Berechnung einzubeziehen ist; bei Wiederholungsprüfungen ist der Zeitpunkt der erneuten Zulassung maßgebend. Im Fall des § 18 Abs. 2 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung vom 26. November 1984.
(2) §§ 5und 6 gelten für Prüfungen von Kandidaten, die nach dem 30. September 1986 zur ersten juristischen Staatsprüfung oder nach dem 30. September 1988 zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO) vom 26. November 1984 (GVBl. S. 1688) außer Kraft.