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URECHT Web-Dok. 6/1999 [12.05.1999]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I [S. 1870]
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
[Artikel 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes vom 22. Juli 1997]
§ 1. Zweck des Gesetzes.
Zweck des Gesetzes ist es,
einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2. Geltungsbereich.
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle
Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste,
zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz
oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3. Begriffsbestimmungen.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste
nachfragen
§ 4. Zugangsfreiheit.
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze
zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5. Verantwortlichkeit.
(1) Diensteanbieter sind für eigene
Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann
verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch
möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang vermitteln,
nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf
Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen
Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und
eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6. Anbieterkennzeichnung.
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen
und Anschriften des Vertretungsberechtigten.
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